G307 1421610-1•BVwG G307 1421610-1
G307 1421610-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2014
Familienverfahren, Kassation
G307 1421610-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Albanien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, rechtlich vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 02.582-BAG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 17.03.2011 durch ihre Mutter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.03.2011 wurde die Mutter der BF (in ihrem Verfahren bereits das zweite Mal) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) zu ihren Fluchtgründen einvernommen.
3. Das Bundesasylamt wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 13.09.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch jenen der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus (Spruchpunkt III.)
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAG fristgerecht eingebrachte und mit 26.09.2011 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Gleichzeitig wurde sowohl der an die gesetzliche Vertreterin wie auch an die Schwester der BF gerichtete Bescheid des BAG angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Albanien.
Der BF ist (leibliche) Tochter der XXXX. Die BF lebt in Österreich mit ihrer Mutter und ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag der zu Geschäftszahl G307 1401002-1/2014 protokollierten Beschwerde der Mutter der BF gegen den sie betreffenden, abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF hat zum Beleg ihrer Identität die Geburtsurkunde im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.3. Zum Grund der Antragstellung
Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 26.09.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAG am 04.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht zu dessen Weiterführung zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg cit sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die gegenständliche Entscheidung hatte somit - wie sich im Übrigen aus § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ergibt (siehe unten) und aus dem Spruch ersichtlich ist - mit Beschluss zu ergehen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter.
3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist minderjährige und unverheiratete Tochter und daher Familienangehörige einer Asylwerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.
Der Beschwerde der Mutter der BF gegen den sie betreffenden, abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3
2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Da das Verfahren der BF mit jenem der Mutter als gesetzlicher Vertreterin untrennbar verbunden und gemäß § 34 Abs 4. AsylG mit diesem unter einem zu führen ist, war im gegenständlichen Fall ebenfalls mit Zurückverweisung vorzugehen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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