BVwG G307 1401002-2

G307 1401002-2Bundesverwaltungsgericht16.04.2014

Regest

Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation, Staatsbürgerschaft

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1401002-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1401002.2.00

Spruch

G307 1401002-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Albanien, rechtlich vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 13.09.2011, Zl. 10 10.885-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 24.07.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, ihren ersten Antrag. Im Rahmen des ersten Verfahrens gab die BF unter anderem an, die kosovarische Staatsbürgerschaft, welche ihr mit Bescheid vom 04.04.2008 zugesprochen worden sei, zu besitzen. Durch die Hochzeit mit ihrem Mann sei ihr deren Verleihung zugestanden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 05.08.2008 sowohl in Bezug auf den Status einer Asylberechtigten als auch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Die gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2009, Zahl 401.002-1/2008/3E vollinhaltlich ab. Mit Beschluss vom 16.06.2009, Zahl U 1422, 1423/09-4 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ab und lehnte gleichzeitig die Behandlung der gegen das Erkenntnis des AGH erhobenen Beschwerde ab.

2. Am 19.11.2010 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.11.2010 gab die BF vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX diesbezüglich an, sie hätte am 22.09.2010 aus Österreich abgeschoben werden sollen. Sie habe seit dem 04.04.2007 keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie, weil diese gegen die Verehelichung mit ihrem jetzigen Mann gewesen sei. Auch ihr Ehegatte habe im Kosovo Probleme gehabt. In der Zwischenzeit sei sie nach Frankreich gereist, habe sich dort aber von ihrem Mann getrennt und sei mit ihrer Tochter wieder nach Österreich zurückgefahren, zumal sich Frankreich für die Behandlung ihres Antrags für unzuständig erklärt hätte.

Sie stelle diesen neuen Antrag, weil sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren könne. Dort verfüge sie über keine Wohnmöglichkeit mehr. Ferner könne sie ihre chronische Krankheit nicht im Kosovo behandeln lassen. Im Übrigen habe sie keine Barmittel und sei nicht sozialversichert. Ihr Gesamtgesundheitszustand sei sehr schlecht.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden EASt West) am 29.11.2010 gab die BF an, sie habe sich seit dem Tag der ersten Antragstellung ständig in Österreich aufgehalten. Da sie im Kosovo mit ihren Eltern Probleme habe, könne sie nicht dorthin zurück. Die Familie ihres Mannes sei ihr unbekannt. Nach ihrer Verehelichung habe sie bei Verwandten ihres Mannes gelebt. Dem in Frankreich gestellten Asylantrag sei der Erfolg versagt geblieben, weil sich dieses Land nicht für dessen Behandlung zuständig erklärt hätte. In Frankreich habe sie sich mit ihrem Mann zerstritten, weshalb dieser nicht nach Österreich mitgereist und seit ihrer Abfahrt in Frankreich unbekannten Aufenthaltes sei. Ursprünglich hätte sie gemeinsam mit ihm nach Österreich zurückreisen, er aber habe sich in den Kosovo zurückbegeben wollen. Ihre Eltern, Großeltern, sieben Brüder und drei Schwestern stammten alle aus Albanien, ihr Mann komme aus dem Kosovo. Sie und ihr Mann hätten im Kosovo keine Arbeit bekommen. Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, weil ihr Vater geschworen habe, sie umzubringen. Sie habe niemals einen Antrag auf Zuerkennung der kosovarischen Staatsbürgerschaft gestellt. In dem in Frankreich geführten Asylverfahren habe sie angegeben, sie habe Probleme in Albanien und im Kosovo. Seit drei Jahren bestünden die Probleme in beiden Ländern. Im Falle der Rückkehr nach Albanien könne alles passieren. Weder sie noch ihre Tochter wollten dorthin zurückkehren. Am selben Tag legte die BF ihre kosovarische Heiratsurkunde, ärztliche Befunde und Zeugnisse des XXXX sowie Unterlagen betreffend ihr in Frankreich geführtes Asylverfahren vor.

Mit Schreiben vom 21.01.2011, gerichtet an die nunmehr zuständigen Außenstelle Graz des Bundesasylamts (im Folgenden BAG) setzte die BF die belangte Behörde in Kenntnis, dass sie im gegenständlichen Verfahren XXXX und XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut habe.

In einer weiteren Einvernahme vor dem BAG am 30.03.2011 gab die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters an, sie sei in Albanien 8 Jahre und im Kosovo zwei Monate zur Schule gegangen. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familie habe zum Überleben gereicht. Im Kosovo habe sie zwei Monate verbracht. Zu neuen Fluchtgründen befragt gab die BF an, sie wisse nicht, wo sie sich hin begeben solle. Mit ihrer eigenen Familie habe sie keinen Kontakt, ihr Mann habe sie verlassen und stehe sie mit ihren beiden Kindern ganz alleine da. Außerdem sei sie psychisch krank. Sie könne auch nicht zur Familie ihres Mannes, weil sie diese gar nicht kenne. Sie besitze die albanische Staatsbürgerschaft. Die Probleme mit ihrer Familie, welche sie im ersten Asylverfahren geschildert habe, seien die gleichen geblieben. Gleichzeitig legte die BF einen Arztbrief des Klinikums XXXX sowie einen Schilddrüsenbefund des XXXX vor.

Am 19.07.2011 richtete das BAG an die Grundsatz- und Dublinabteilung eine Anfrage betreffend die Situation allein erziehender Mütter, deren gesellschaftlicher Diskriminierung, deren Zugang zur medizinischen Versorgung und deren gesellschaftliche Stellung in Albanien und im Kosovo.

Am 23.08.2011 antwortete die Grundsatz- und Dublinabteilung auf die soeben erwähnte Anfrage.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BAG, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 13.09.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das zum Fluchtgrund getätigte Vorbringen der BF sei nicht glaubhaft. Im nunmehr geführten zweiten Asylverfahren habe die BF gegenüber ihrem ersten Asylantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich dem gemäß an ihrer Situation nichts geändert. Da ihren Ausführungen im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden und dieses in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden worden sei, schließe sich die Behörde dieser Entscheidung an, ohne neuerlich in die Sache einzutreten. Es sei lediglich ergänzend zu erwähnen, dass die fehlende Glaubhaftigkeit der BF durch die unterschiedlichen zeitlichen und inhaltlichen Angaben hinsichtlich der Trennung von ihrem Mann und deren Hintergründe unterstrichen werde, zumal sie vor der EASt West von einem Abschied kurz vor der Abreise aus Frankreich, vor dem BAG aber einem solchen vor bereits 4 Monaten gesprochen habe. Obwohl sich zum ersten Verfahren ein Unterschied zum Herkunftsland ergeben, sich der Fluchtgrund aber nicht geändert hätte, werde der Asylantrag abgewiesen. Die von der BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme ließen sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine aussichtslose, die Existenz gefährdende Lage geraten. Auch als Alleinerzieherin werde ihr Unterstützung zu teil. Die Ausweisungsentscheidung greife in Ermangelung einer ausreichenden Verankerung zu Österreich - sie verfüge in Österreich, abgesehen von ihren Kindern - über keine familiären Anknüpfungspunkte, nicht in unzulässiger Weise in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben ein.

Mit dem am 26.09.2011 datierten und am 27.09.2011 beim BAG eingebrachten Schriftsatz, erhob der Rechtsvertreter der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BAG. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Inhaltlich wurde ausgeführt, die BF hätte in Albanien keine Chance, einer legalen und festen Beschäftigung nachzugehen und wäre ihr Lebensunterhalt wie ein weiteres Überleben in keiner Weise gesichert. Das gelte insbesondere - wie im Fall der BF - wenn man krank und auf ärztliche und medikamentöse Unterstützung angewiesen sei. Außerdem habe die BF die beiden Kinder zu versorgen. Die Kleinfamilie sei somit einer massiven Existenzbedrohung ausgesetzt. Die BF lerne gut Deutsch, kenne die österreichische Kultur und habe sich sozial in die Gesellschaft eingegliedert. Sie habe Freundschaften zu südlich von XXXX lebenden Personen geschlossen. Im Hinblick auf die monierte unrichtige Beweiswürdigung wurde vorgebracht, es sei der BF nach einer mehr als dreijährigen Abwesenheit nicht möglich, in Albanien wieder Fuß zu fassen, wegen ihrer Krankheit eine Arbeitsstelle anzunehmen und die Kinder zu versorgen. Die BF sei vor dem Hintergrund ihrer Krankheit, der erwähnten Versorgungssituation und in Ermangelung der Hilfe durch Verwandte einer Existenz gefährdenden Situation im höchsten Maße ausgesetzt. In den Länderfeststellungen sei ausdrücklich festgehalten, dass eine entsprechende Versorgung außerhalb der Kliniken in den Städten sehr mangelhaft sei. Schließlich habe sich die Behörde nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob aufgrund des langjährigen Aufenthalts eine Bindung zu Österreich entstanden sei, welcher ein entsprechender Verlust der Bindung zum ursprünglichen Heimatstaat gegenüber stehe.

Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Asylgerichtshof vom BAG vorgelegt und sind dort am 04.10.2011 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, war das Bundesverwaltungsgericht zu dessen Weiterführung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1.2. Zur Zurückverweisung:

1.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennte Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

1.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Das Bundesasylamt stellte zwar den Namen der BF sowie deren Erkrankungen fest. Ferner wurden Feststellungen zur Glaubwürdigkeit, ihrer Situation im Falle der Rückkehr sowie zum Privat- und Familienleben getroffen. Es fehlt diesem essentiellen Begründungsbestandteil des Bescheides aber jeglicher Hinweis auf den Herkunftsstaat. Dem gemäß bleibt - wenn es in der Beweiswürdigung heißt, aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde seien Identität und Staatsangehörigkeit der BF glaubhaft - offen, von welcher Staatsbürgerschaft die belangte Behörde nun ausgegangen ist. Umso unschlüssiger erscheint diese Würdigung, als die BF in ihrem ersten Verfahren ihre kosovarische Staatsbürgerschaft von ihrer Verehelichung abgeleitet hat. Von der Heiratsurkunde auf die albanische Staatsbürgerschaft zu schließen, ist nunmehr nicht nachvollziehbar. Wenn die Erstbehörde in der Begründung zu Spruchpunkt I. nun sinngemäß meint, der Asylantrag sei abzuweisen gewesen, weil sich der Fluchtgrund im Verhältnis zum ersten Verfahren nicht geändert habe, zumal sich dieser sowohl auf Albanien als auch den Kosovo bezog, übersieht sie, dass ein Antrag auf internationalen Schutz immer in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist. Dieser geht aber aus dem Bescheid nicht eindeutig hervor. Gerade weil die BF im ersten Verfahren behauptet hat, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu besitzen, hätte es einer eingehenden Aufklärung bedurft, welche Staatsbürgerschaft die BF nun wirklich besitzt, zumal vor dem Hintergrund des angeblichen Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit durch Verehelichung und der zeitlichen Nähe hiezu, eher Anhaltspunkte für die kosovarische Staatsbürgerschaft vorhanden gewesen wären. Selbst wenn die belangte Behörde von einer Doppelstaatsbürgerschaft ausgegangen wäre, was dem gegenständlichen Akteninhalt aber nicht entnehmbar ist, hätte es einer eingehenden Prüfung der Verfolgungsgefahr in Bezug auf beide Staaten bedurft. Der Hinweis auf das in Relation zum ersten Verfahren gleiche Vorbringen reicht für die Prüfung der Asylrelevanz nicht aus, liegt es schon innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gefahr in einem nicht mit jener im anderen Staat ident sein kann.

1.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

1.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die Staatsangehörigkeit der BF zu ermitteln und die in Bezug darauf geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu prüfen haben.

2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.