W216 1438406-1•BVwG W216 1438406-1
W216 1438406-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2014
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz
W216 1438406-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2013, Zl. 12 15.992-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 02.11.2012 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, Beschwerdeführer zu W216 1438407-1/2013, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Rahmen dessen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie vor ihrem Ehemann weggelaufen sei, da dieser sie misshandelt und missbraucht habe. Er habe ihr die Schuld an der Behinderung des gemeinsamen Sohnes gegeben und ihr vorgeworfen, dass der Sohn nicht von ihm sei. Er habe auch ihre Reisedokumente und die ihres Sohnes zerstört. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann. Man habe ihr mitgeteilt, dass er sie und den Sohn umbringen werde.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass sowie die russische Geburtsurkunde ihres minderjährigen Sohnes vor.
2. Am 06.11.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.10.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie im November 2007 von ihrem Ehemann und Vater ihres Sohnes geraubt worden sei. Das komme bei ihnen in Tschetschenien vor. Damals habe es auch kein Gesetz dagegen gegeben. Jetzt bekomme man für Brautraub zwei Jahre Gefängnis. Sie habe mit diesem Mann in einer Wohnung in XXXX gelebt und habe bald erfahren, dass er mit einer anderen Frau verheiratet sei und eine andere Familie habe. Sie habe ihren Mann darauf angesprochen und gefragt, warum er sie geraubt und ihr Leben zerstört habe. Sie habe auch in sein Telefon geschaut und gesehen, dass er Frau und Kinder habe. Ihr Mann habe das bemerkt und habe ein Messer genommen und damit auf ihre Hände geschlagen. Er habe sie auch über der rechten Augenbraue verletzt. Dort habe sie zwei Nähte bekommen und ihr Arm sei "gesprengt" gewesen. Weiters habe er sie mit den Füßen getreten. Als ihr Ehemann weggegangen sei, habe die Nachbarin die Rettung gerufen und die Beschwerdeführerin sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie genäht und ihr ein Gips angelegt worden sei. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie zu ihrem Bruder gefahren und habe ihm alles erzählt. Er habe aber gesagt, dass alle so lebten und auch ihre Mutter vom Vater geschlagen worden sei. Das sei nicht schlimm. Sie sei dann zu ihrem Vater gegangen, welcher jedoch auch dagegen gewesen sei, dass sie nach Hause komme. Er habe ihr gesagt, dass es eine Schande sei, den Ehemann zu verlassen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Dieser habe sie jedoch weiterhin schlecht behandelt und sogar einmal 17 Tage lang in der Wohnung eingesperrt. Trotz dessen, dass sie schwanger geworden sei, habe er sie weiterhin verprügelt. Als ihr gemeinsamer Sohn sieben Monate alt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin bemerkt, dass er die Hand nicht verwende. Es sei eine leichte Kinderlähmung festgestellt worden. Ihr Ehemann habe zunächst behauptet, dass ein so krankes Kind nicht von ihm sein könne und er habe sie immer mehr geschlagen, da er aber die gleiche Blutgruppe wie der Sohn gehabt habe, sei er beruhigt gewesen. Als ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen sei, hätten sie für ihn eine Invaliditätspension bekommen, die nach weiteren zwei Jahren für den Fall, dass ihr Sohn nicht gehen hätte können, verlängert worden wäre. In der Folge habe ihr Ehemann die Scheidung verlangt. Es habe geheißen, dass eine alleinstehende Frau mit einem behinderten Kind eine Wohnung bekomme. Ihr Ehemann habe gedacht, dass er zu dieser Wohnung kommen könnte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Sie habe weiterhin mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammengelebt, da sie nach tschetschenischem Recht immer noch verheiratet gewesen seien. Sie habe gesundheitliche Probleme, konkret eine Hormonstörung, bekommen. Weiters habe sie auch unter schwankendem Blutdruck gelitten und sei oft mit der Rettung ins Spital gebracht worden. Ihr Mann habe sie schließlich aufgefordert zu verschwinden und sie sei zu ihrer Mutter gegangen. Ihr Bruder habe ihr gesagt, dass ihr Sohn den Gesetzen zufolge beim Vater bleiben müsse. Die Alten in der Moschee hätten den Fall besprochen und entschieden, dass sie das Kind an den Vater zurückgeben müsse. Ihr Ehemann habe ihr eine Frist zur Herausgabe des Sohnes gesetzt. Mit Hilfe einer Freundin habe sie dann einen Schlepper organisiert. Sie habe nur das Notwendigste gepackt und ihrer Mutter gesagt, dass sie nach Kasachstan fahre, um ihren Sohn behandeln zu lassen. Tatsächlich seien sie in die Ukraine gefahren. Ihr Ehemann habe ihr nach Ablauf der Übergabefrist gedroht, sie lebendig in einem Wald zu vergraben, wenn sie den Sohn nicht zurückbringe.
Ihr Ehemann habe Anfang 2012 ihren Inlandsreisepass, die Befunde des Kindes und Versicherungsunterlagen angezündet, damit sie und ihr Sohn nicht wegfahren könnten. Soweit sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Mann die Reisedokumente vernichtet habe, so meine sie damit den Inlandsreisepass. Von der Ausstellung des neuen Passes habe ihr Ehemann nichts mitbekommen.
Befragt, welche Asylgründe ihr Sohn habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sein Vater ihr das Kind wegnehmen wolle. Er mache das nur, weil er dann Geld für den Sohn bekomme.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie lediglich mit ihrer Schwester Kontakt habe. Ihre Mutter, die getrennt von ihrem Vater lebe, leide an Schizophrenie.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin Feststellungen zur aktuellen Situation in ihrem Herkunftsstaat übersetzt haben und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchte, sagte die Beschwerdeführerin, sie brauche diese Informationen nicht.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend ihren Sohn vor, wonach dieser an "Muskeldystrophie Duchenne" leide.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2013, Zl. 12 15.992-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt wörtlich Folgendes fest: "Ihr Ehemann hatte bereits vor Ihrer Heirat eine Familie gegründet und setzte die Beziehung zu dieser Familie auch nach Ihrer Heirat, der ein Brautraub voranging, fort. Sie wurden von Ihrem Ehemann über Jahre hinweg schwer misshandelt. Ihr einziger Sohn leidet an Muskeldystrophie Duchenne und bedarf intensiver Betreuung. Sie lebten nach der von Ihrem Ehemann verlangten Scheidung, welche er in der Hoffnung auf staatliche Zuteilung einer Wohnung, die Ihnen dann als "offiziell" alleinstehende Frau mit einem behinderten Kind zugestanden wäre und welche er dann beziehen wollte, weiterhin mit Ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt. Ihr Mann berief sich dabei auf die nach wie vor nach moslemischem Ritus aufrecht bestehende Ehe. Als Sie schließlich selbst an einer Hormonstörung erkrankten, warf Sie Ihr Mann aus der Wohnung und bestand auf der den Traditionen entsprechenden Übergabe Ihres gemeinsamen Sohnes. Sie konnten nicht mit dem Rückhalt Ihrer Familie rechnen. Ihr Vater als auch Ihr älterer Bruder befürworteten die Übergabe Ihres Sohnes an seinen Vater. Ihre Mutter lebt getrennt von Ihrem Vater und ist aufgrund der bei ihr vorliegenden Schizophrenie nicht in der Lage, Sie zu unterstützen. Sie selbst haben nie einen Beruf ausgeübt und verfügen lediglich über die Invaliditätspension Ihres Sohnes. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist aufgrund des intensiven Betreuungsaufwandes für Ihren Sohn nur sehr eingeschränkt möglich."
In seiner rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zu den Gründen für ihre Ausreise aus Tschetschenien und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert habe. Es hätten aber in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden können, dass die Beschwerdeführerin auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Da der Bedrohungssituation das asylrechtlich relevante Motiv fehle, könne Asyl nicht gewährt werden.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt begründend aus, dass auf Basis der Sachverhaltsdarstellung nach Ansicht der Behörde ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorliege. Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an Muskeldystrophie Duchenne leide, stelle für sich alleine zwar keinen Grund dar, subsidiären Schutz zu gewähren. Da sich jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes des Sohnes als auch ihres eigenen Gesundheitszustandes ihre bereits seit Jahren bestehenden familiären Probleme zugespitzt hätten, sie geschieden worden sei und ihr Ehemann auf Übergabe des Sohnes gegen ihren Willen bestanden habe, um über die Invaliditätspension des Sohnes zu verfügen, komme die Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dadurch in eine ausweglose Lage geraten würden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits äußerst gewalttätig gezeigt habe und nicht davon auszugehen sei, dass er die ihrem Sohn zustehende Liebe und Betreuung zukommen lassen werde. Auch könne sie nicht mit der Unterstützung des Vaters rechnen, der der Übergabe ihres Sohnes an ihren Ehemann zugestimmt habe. Sie wäre somit bei der Erziehung ihres schwerkranken Sohnes und der Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin könnte insbesondere aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs ihres Sohnes und der dadurch stark eingeschränkten Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, in eine ausweglose Situation geraten und wäre ihr die Sicherung des Lebensunterhaltes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer in einer Gesamtschau äußerst schwierigen persönlichen Situation nur schwer möglich.
Im gegenständlichen Fall lege die Gesamtbetrachtung aller Umstände somit nahe, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten sei, sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2013 stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
6. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt I.3. dargestellten Bescheides richtet sich die vorliegende, am 17.10.2013 rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters begründend aus, dass der fluchtauslösende Grund in ihrer Angst vor der Entführung ihres Sohnes durch dessen Vater, der dem Kind niemals Liebe entgegengebracht, sondern sogar die Vaterschaft angezweifelt habe, gelegen sei. Sie habe keinerlei Unterstützung bei ihren (männlichen) Verwandten gefunden, die sie vor den Übergriffen des Ex-Ehemannes schützen hätten können. Auch könne sie nicht auf die Unterstützung des Staates hoffen, da es in Tschetschenien keinerlei Einrichtungen wie z.B. Frauenhäuser gäbe. Für die Beschwerdeführerin würde es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geben und sei sie für den Fall einer Rückkehr im Übrigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt, weshalb ihr internationaler Schutz zu gewähren sei.
Die belangte Behörde habe eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung getroffen. Das Bundesasylamt habe alle Angaben der Beschwerdeführerin für glaubwürdig, plausibel und nachvollziehbar befunden. Wenn die belangte Behörde weiters ausführe, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Umstände ermittelt werden haben können, dass sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder beruflicher und sozialer Stellung einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, so laufe diese Feststellung ins Leere. Wie das Bundesasylamt selbst ausgeführt habe, komme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe Glaubwürdigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei eine Person, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen innerhalb ihres von Traditionen geprägten Lebensraums der Entführung, Misshandlung und Vergewaltigung ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich weder von ihrer Familie noch von der Schwiegerfamilie Hilfe erhoffen, da ihre Flucht vor ihrem Ex-Ehemann als Schande angesehen werde und sie durch die Familie Bestrafung zu erwarten hätte. Hinzu komme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit einem schwer behinderten Kind handle, die modern eingestellt und aus den traditionellen Familienstrukturen ausgebrochen sei und das Land mit ihrem schwer behinderten Kind verlassen habe. Im Falle ihrer Rückkehr würden ihr daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe maßgeblicher Intensität drohen und es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfüge, sich außerhalb der tschetschenischen Republik in der Russischen Föderation niederzulassen. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin sei - wie die belangte Behörde festgestellt habe - glaubwürdig und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wahr, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei.
Weiters sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann verfolgt werde, weshalb sie eine Bedrohung ihres Lebens bzw. eine Gefährdung ihrer körperlichen Integrität zu befürchten habe und die russischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. fähig seien, ihr den notwendigen Schutz zu bieten, sei sie Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgrund dieser Verfolgung sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende und alleinerziehende Mutter mit ihrem schwer behinderten Sohn, der lebenslang intensive Pflege benötige, für die es ohnehin unvorstellbar sei, in einem anderen Landesteil ohne Unterstützung eine neue Existenz zu gründen. Somit wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
Darüber hinaus sei der gesamte Bescheid verfassungswidrig: Der Verfassungsgerichtshof habe festgestellt, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Verfassungsrecht anzusehen sei und dass Behörden ihren Entscheidungen zwingend deren Normen zugrunde legen müssten. Eine Entscheidung einer Behörde sei verfassungswidrig, wenn sie gegen die Grundsätze dieser Charta verstoße. In Art. 24 Abs. 2 der Charta sei festgeschrieben, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Eine Abschiebung des Sohnes der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat, in welchem er Verfolgung ausgesetzt und ihm jede Lebensgrundlage entzogen sei, müsse auf jeden Fall als dem Kindeswohl abträglich anzusehen sein, wenn noch dazu in Tschetschenien derzeit instabile und sicherheitsgefährdende Zustände herrschten, vor denen niemand sicher sei. Die entscheidende Behörde könne daher nicht anders entscheiden, als das Kind nicht aus Österreich auszuweisen, andernfalls diese Entscheidung gegen österreichisches Verfassungsrecht verstieße und somit vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben sei.
Die Beschwerdeführerin beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes.
7. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes, Beschwerdeführer zu W216 1438407-1/2013, beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschriften, die Bescheide und die Beschwerde sowie Arztbriefe betreffend den minderjährigen Sohn.
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres (AI), das Schengener Informationssystem sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).
Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am 23.03.1981 geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses fest.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu W216 1438407-1/2013 und konnte ihre Mutterschaft mittels Vorlage der Geburtsurkunde ihres Sohnes beim Bundesasylamt nachweisen. Die Beschwerdeführerin erfüllt als "Elternteil eines minderjährigen Kindes" die Eigenschaft einer Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers zu W216 1438407-1/2013 gegen den abweisenden Bescheid (Spruchpunkt I.) des Bundesasylamtes vom 04.10.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in ihrem Herkunftsland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX (Mutter)
XXXX (Sohn)
1.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an (vgl. Seite 8 bis 14 des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes). Da gegenständlich von besonderer Bedeutung, werden Auszüge aus diesen Länderfeststellungen zum Themenbereich "Frauen und Kinder" an dieser Stelle wiedergegeben:
Frauen und Kinder
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Human Rights Watch berichtete, dass Ehrenmorde im Nordkaukasus weiterhin ein Problem wären, wenngleich es schwer ist, die Anzahl der Opfer zu schätzen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. Als Teil seiner "Anstandskampagne" gebot Kadyrow Frauen in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen (darunter in Schulen, Universitäten und staatlichen Büros) und sprach sich unter anderem dafür aus, jungen Frauen das Mobiltelefon abzunehmen. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Wiederbelebung "tschetschenischer Traditionen", die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow aktiv betrieben wurde, führte zu einer verstärkten Benachteiligung von Frauen. Für Mädchen und Frauen erhöhte sich das Risiko, Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist in den letzten Jahren die zunehmende Schikane und Diskriminierung von Frauen zu beobachten, die nicht die öffentlich durchgesetzten Kleidungsvorschriften beachten. In Tschetschenien wurden Morde als Ehrenmorde identifiziert, jedoch ist die Häufigkeit derartiger Verbrechen schwer festzustellen.
(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011, 6.7.2011)
Der Einfluss des (tschetschenischen Gewohnheitsrechts) Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. Die Behörden geben Frauen nicht den Schutz, den sie benötigen.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Kvinner i dagens Tsjetsjenia, 17.7.2012, http://www.landinfo.no/asset/2118/1/2118_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand Juni 2012], 6.7.2012)
Tschetschenien hat nach wie vor Probleme Frauenrechte zu gewährleisten.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 8.4.2010)
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.
2.2. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsmaßgeblich geändert haben.
2.3. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 04.10.2013, Zl. 12 15.992-BAG, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an.
2.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf ihren Ausführungen in der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; 13.04.1988, 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F/1990).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zwar glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist, was auf folgenden Erwägungen basiert:
Die Beschwerdeführerin hat auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sie nach ihrer Heirat, der ein Brautraub vorangegangen sei, von ihrem Ehemann, der eine Zweitfamilie gehabt hätte, über Jahre hinweg schwer misshandelt worden sei. Ihr einziger Sohn, der nachweislich an "Muskeldystrophie Duchenne" leide, bedürfe intensiver Betreuung. Die Beschwerdeführerin habe nach der von ihrem Ehemann verlangten Scheidung, welche er in der Hoffnung auf staatliche Zuteilung einer Wohnung, die der Beschwerdeführerin dann als "offiziell" alleinstehende Frau mit einem behinderten Kind zugestanden wäre und welche er dann beziehen habe wollen, eingereicht habe, weiterhin mit Ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt gelebt. Als die Beschwerdeführerin an einer Hormonstörung erkrankt sei, habe sie ihr Mann aus der Wohnung geworfen und auf der den Traditionen entsprechenden Übergabe des gemeinsamen Sohnes bestanden. Sie habe nicht mit dem Rückhalt ihrer Familie rechnen können. Sowohl ihr Vater als auch ihr älterer Bruder hätten die Übergabe ihres Sohnes an seinen Vater befürwortet. Ihre Mutter lebe getrennt von ihrem Vater und sei aufgrund der bei ihr vorliegenden Schizophrenie nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihm nicht den gemeinsamen Sohn überlasse.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Herkunftsstaat den gewalttätigen Übergriffen ihres Ehemannes sowie der drohenden Wegnahme des gemeinsamen Kindes ausgesetzt gewesen zu sein, durchaus glaubwürdig. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat. Diese Voraussetzung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ergibt sich ausschließlich aus der Gewaltbereitschaft des Ehemannes bzw. Vaters des gemeinsamen Sohnes. Die Motive liegen also nicht in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, sondern vielmehr in der häuslichen Gewalt durch den Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat somit als Verfolgungsgründe die Bedrohung durch gewalttätige, also kriminelle Elemente behauptet. Es ist jedoch nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen, die nicht von Seiten des Staates ausgehen. Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann somit eine dem Staat zurechenbare Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin aber nicht einmal versucht, bei den zuständigen russischen Behörden Schutz zu finden. Ihrem Vorbringen ist nämlich in keiner Weise zu entnehmen, dass sie die Misshandlungen und Körperverletzungen durch ihren Ehemann bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Auch hinsichtlich der Drohungen ihres Ehemannes, die Beschwerdeführerin umzubringen bzw. ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen, hat sie sich nicht hilfesuchend an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder sonstige staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt und um Hilfe gebeten. Da sie nicht einmal versucht hat, von den rechtstaatlichen Schutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen und eine Anzeigeerstattung unterlassen hat, kann sie dem russischen Staat auch nicht - wie sie dies in der Beschwerde tut - vorwerfen, schutzunwillig oder schutzunfähig zu sein. Es ist zwar richtig, dass es - wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet und wie es auch den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen ist - in Tschetschenien keine Frauenhäuser gibt. Dass sie aber allein aus dem Umstand des Fehlens von Frauenhäuern darauf schließt, dass man nicht auf die Unterstützung des Staates hoffen könne, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar.
Wie bereits erwähnt hat das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage sowie zur Lage von Frauen und Kindern in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien getroffen, denen zu entnehmen ist, dass häusliche und sexuelle Gewalt zwar weiterhin ein Tabuthema in der tschetschenischen Gesellschaft ist und gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst wird, aber auch bei den Behörden angezeigt werden kann. Bei Scheidungen "gehören" die Kinder den Bräuchen folgend dem Mann bzw. seiner Familie. Auch hier besteht aber in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frauen entscheiden. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt stark von ihrer individuellen Situation ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt natürlich nicht, dass die Lage von (alleinstehenden) Frauen in Tschetschenien nicht einfach und die tschetschenische Gesellschaft stark patriarchalisch geprägt ist. Im Fall der Beschwerdeführerin ist auch der mangelnde familiäre Rückhalt hervorzuheben. Dennoch kann jedoch - aufgrund ihres eigenen Vorbringens - durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, auch als alleinstehende und alleinerziehende Frau ihre Rechte durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat - mit Hilfe einer Freundin - ihre Ausreise organisiert und sogar, ohne dass es ihr Ehemann gemerkt hat, neue Inlandsreisepässe für sich und ihren Sohn ausstellen lassen. Sie hat sich aktiv gegen die tschetschenischen Traditionen und somit die "Anordnung" ihres Vaters, den Sohn an ihren Ex-Ehemann zu übergeben, gestellt. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerdeschrift u. a. selbst an, dass sie eine "moderne Einstellung" habe, welche sich auch daran zeige, "dass sie sich nicht traditionell kleidet und schon im Heimatland beschlossen hatte für die Rechte ihres Kindes auch gegen den Widerstand ihrer gesamten Familie zu kämpfen". Die Beschwerdeführerin erweckt somit durchaus den Eindruck, dass sie aufgrund ihrer - wie sie es selbst bezeichnet - "modernen Einstellung" und ihres darauf beruhenden Verhaltens in der Lage gewesen wäre, sich an die russischen Behörden um Hilfe zu wenden. Für eine Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates spricht darüber hinaus das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann die Scheidung verlangt habe, um an die Wohnung zu kommen, die ihr dann als "offiziell" alleinstehende Frau mit einem schwer behinderten Kind vom Staat zugeteilt hätte werden können.
Zusammenfassend muss das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss kommen, dass den Fluchtangaben der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt, zumal es sich um private Probleme handelt und von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des russischen Staates - wie bereits dargelegt - auszugehen ist. Das Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in substantiierter Weise entgegentreten. In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Beweiswürdigung aufgrund einer unrichtigen Tatsachenfeststellung mangelhaft sei. Das Bundesasylamt habe alle ihre Angaben zum Fluchtgrund zwar für glaubwürdig, plausibel und nachvollziehbar befunden, dennoch sei ihr aber der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Dazu ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubwürdig, aber eben - wie ausführlich dargelegt - nicht asylrelevant ist. Die glaubwürdig dargelegte, äußerst schwierige persönliche Lebenssituation der Beschwerdeführerin (schwere Erkrankung des Sohnes, angeschlagener Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selbst, familiäre Probleme, gewalttätiger Ehemann, drohender Verlust des behinderten Kindes, mangelndes familiäres Netz, Schwierigkeiten bei der Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes) wurde bereits vom Bundesasylamt völlig zu Recht dahingehend gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage geraten würden. Diesem Umstand wurde daher vom Bundesasylamt insoweit Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Bestellungen eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragt, ist dem entgegenzuhalten, dass an der Richtigkeit ihrer Angaben weder seitens der belangten Behörde noch des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen.
In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin weiters, dass der gesamte angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes verfassungswidrig sei, da er gegen die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) verstoße. In Art. 24 Abs. 2 GRC sei festgeschrieben, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Eine Abschiebung des Sohnes der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat, in welchem er Verfolgung ausgesetzt und ihm jede Lebensgrundlage entzogen sei, müsse auf jeden Fall als dem Kindeswohl abträglich anzusehen sein, wenn noch dazu in Tschetschenien derzeit instabile und sicherheitsgefährdende Zustände herrschten, vor denen niemand sicher sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass, - wie bereits dargelegt - weder die Beschwerdeführerin noch ihr minderjähriger Sohn im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind, noch diese in den Herkunftsstaat abgeschoben werden, zumal ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde zuerkannt wurde. Mangels einer Gefahr der Verletzung des Kindeswohls durch eine - von der Beschwerdeführerin befürchtete - Abschiebung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich jede weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 GRC in diesem Zusammenhang vorliegt.
Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
Zu A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
3.1.2. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Zl. W216 1438407-1/2013 wurde die Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.
Mangels Gewährung von Asyl an einen anderen Familienangehörigen kommt Derartiges für die Beschwerdeführerin auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
3.2. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 04.10.2013 zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, von ihrem geschiedenen Ehemann misshandelt und bedroht worden zu sein, keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete staatliche und somit asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK erkannt werden kann. Der Grund für die Übergriffe durch den geschiedenen Ehemann ist ganz offensichtlich nicht in einem der fünf in der GFK genannten Gründe gelegen, sondern vielmehr in einem zwischenmenschlichen und familiären Beziehungsproblem. Wie bereits oben ausgeführt, wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen gestanden, sich unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen, um weiteren Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren geschiedenen Ehemann hintanzuhalten. Es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der tschetschenische Staat der Beschwerdeführerin vor diesen - von Privatpersonen ausgehenden - Bedrohungen nicht effizient Schutz bieten könnte oder wollte und hat die Beschwerdeführerin somit nicht darlegen können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.
Daher ist insgesamt der nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr glaubhaft vorgebrachten Gründe keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte daher kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 festgestellt werden und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.632/2012 zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet; die Beschwerdeführerin hat dabei ihr bisher dargebrachtes, von der belangten Behörde wie auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig beurteiltes, Fluchtvorbringen wiederholt. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfSlg. 19.632/2012).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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