BVwG W182 2006777-1

W182 2006777-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2014

Regest

Asylantragstellung, Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2006777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2006777.1.00

Spruch

W182 2006777-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:

Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 und 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein serbischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Roma an und reiste erstmals am 28.09.2005 unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin sowie einem gemeinsamen Kind illegal ins Bundesgebiet ein.

Er stellte am 28.09.2005 einen Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass Skinheads mit Gewalt Schutzgeld von ihm verlangt hätten. Außerdem habe er aus ethnischen Gründen immer wieder Probleme mit Serben. Die serbische Polizei würde ihn vor diesen Leuten nicht schützen können oder wollen. Am 02.03.2006 wurde das Verfahren vom Bundesasylamt aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 10.05.2007 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zl. 05 15.921-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. die Ausweisung ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.06.2009, Zl. B10 315.156-1/2008/6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Ausweisung wurde durch Zustellung des Erkenntnisses am 19.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.01.2010 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§ 39 und 74 FPG festgenommen. In einer Einvernahme im Fremdenpolizeilichen Büro am 05.01.2010 gab er unter anderem an, dass es ihm bekannt sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und er die letzten sechs Monate auf der Straße gelebt habe. Seine ehemalige Lebensgefährtin, mit der er eingereist sei, sei mittlerweile in Schweden aufhältig. In Österreich würden sich seine Mutter, eine (neue) Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind aufhalten. Seine Lebensgefährtin sei insgesamt Mutter von vier Kindern, die alle bei ihr wohnen würden. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.01.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Als Begründung für den Sicherungsbedarf wurde unter anderem angeführt, dass der BF von seiner letzten Unterkunft am 08.07.2009 abgemeldet worden sei, sich seither im Verborgenen in Österreich aufgehalten und einem Ladungstermin für den 27.08.2009 zur Fremdenpolizeibehörde keine Folge geleistet habe. Der BF wurde unmittelbar im Anschluss an seine Schubhaftentlassung am 29.01.2010 von einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich abgeholt und zum Flughafen gebracht, von wo aus er unter Gewährung von Rückkehrhilfe per Flugzeug ins Herkunftsland zurückkehrte.

2. Am 21.10.2010 schritten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den wieder illegal im Bundesgebiet aufhältigen BF im Zusammenhang mit seiner Lebensgefährtin wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung ein. Es wurde ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen. Einer mündlichen Ladung zur Vernehmung kam der BF nicht nach, sondern blieb untergetaucht.

Mit einstweiliger Verfügung eines Bezirksgerichtes vom 11.11.2010 wurde dem BF auf Antrag seiner Lebensgefährtin für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in der Wohnung bzw. in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Lebensgefährtin sowie in der Nähe des Kindergartens seines Sohnes verboten. Weiters wurde dem BF aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Lebensgefährtin zu vermeiden. Der Begründung der einstweiligen Verfügung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin glaubhaft und im Einklang mit den vorliegenden polizeilichen Anzeigen beginnend mit Mai 2007 immer wieder körperliche Übergriffe des BF gegen sie - teilweise in Gegenwart der Kinder - schildern habe können, die untragbar, unzumutbar und nicht weiter zu dulden gewesen seien. Der BF würde regelmäßig Cannabis konsumieren und hätte auch Probleme mit seiner Spielleidenschaft. Die körperliche Unversehrtheit der Lebensgefährtin, welche auch alleine für den Unterhalt der Kinder aufkomme, sei derzeit wesentlich bedeutender als der Besuchskontakt des BF.

Am 28.11.2010 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. In einer Einvernahme am 29.11.2010 im Fremdenpolizeilichen Büro gab er an, dass er vor etwa vier Monaten zum Zwecke des Besuchs seiner Lebensgefährtin und seines Kindes ins Bundesgebiet gekommen sei. Dem BF wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, weshalb der Anschein bestehe, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle. Der BF gab dazu an, dass er seinen serbischen Pass vor einem Monat verloren hätte und sich deshalb nicht angemeldet habe. Auf den Vorhalt, dass er sich auch mit seinem Personalausweis anmelden hätte können, gab der BF lediglich an, dass er dies nicht versucht habe. Der BF sei ledig und sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Er habe mit seiner Lebensgefährtin einen etwa zweieinhalb Jahre alten Sohn, das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Er zahle keinen Unterhalt für dieses Kind, da er kein Geld besitze. Zu dem Vorfall, dass er seine Lebensgefährtin verletzt und gefährlich bedroht habe, erklärte er, dass sie sich wieder versöhnt hätten. Er habe seine Lebensgefährtin und sein Kind in Österreich und werde nach einer Abschiebung sowieso wieder zurückkehren.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt.

In einer Einvernahme am 01.12.2010 im Fremdenpolizeilichen Büro gab der BF an, dass seine Mutter und sein Stiefvater inzwischen in Serbien seien. Der BF habe während seiner Aufenthalte in Österreich nichts gearbeitet und von den Zuwendungen seiner Lebensgefährtin gelebt. Sie hätten Probleme gehabt, sich aber inzwischen wieder versöhnt. Sie werde ihre Anzeige zurückziehen. Sie würden heiraten wolle. Momentan arbeite seine Lebensgefährtin nicht, sie beziehe aber Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und habe aus ihrer ersten Ehe drei Kinder. Sie und alle ihre vier Kinder seien österreichische Staatsangehörige.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 01.12.2010 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 58 FPG aberkannt wurde. Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenats keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der BF wurde am 30.12.2010 am Landweg abgeschoben.

Am 21.02.2011 erging ein Ersuchen eines Landesgerichts für Strafsachen an eine Bundespolizeidirektion um Ausforschung des BF als Angeklagter wegen des Vergehens nach §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB, da er im Oktober 2010 seine Lebensgefährtin gefährlich bedroht und am Körper verletzt haben soll.

3. Am 05.08.2012 wurde der BF, der sich mit einem im Juli 2011 auf den ersten im Spruch genannten Namen ausgestellten serbischen Reisepass ausweisen konnte, neuerlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. Er gab an, bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft zu sein, war jedoch im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet. Bei einer Nachschau in der genannten Wohnung bestätigte die Lebensgefährtin, dass der BF seit einem Jahr drei bis vier Tage in der Woche bei ihr nächtige. Der BF gab an, die restliche Zeit bei Freunden zu schlafen bzw. die ganze Nacht spazieren zu gehen. Seine Lebensgefährtin wohne mit ihren vier Kindern zusammen, wobei eines der Kinder aus der Beziehung mit dem BF stamme. Sie seien nicht verheiratet, bei der Gleichheit des Familiennamens handle es sich um einen Zufall.

Am 20.12.2012 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem bekannten Drogenumschlagplatz mit Suchtgift angetroffen. Gegen den BF wurde aufgrund des Bestehens einer aufrechten Ausweisung eine Anzeige gemäß § 120 FPG angeordnet. Am 24.02.2013 wurde gegen den BF im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle neuerlich eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet erstattet. Am 10.07.2013 konnte der - nach wie vor polizeilich nicht gemeldete - BF bei einer Hauserhebung an der neuen Wohnadresse seiner Lebensgefährtin angetroffen werden, wobei ihm die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgehändigt wurde. Am 01.11.2013 wurde der BF neuerlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem bekannten Drogenumschlagplatz im Besitz von Suchtgift angetroffen. In einer anschließenden Einvernahme bei einer Polizeiinspektion gab er unter anderem an, zu wissen, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung bestehe und er in Österreich nicht gemeldet sei, er wohne aber bei seiner Freundin.

Der BF war von 07.11.2013 bis 23.12.2013 an der Adresse seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldet.

Am 26.12.2013 wurde der BF bei einer Personenkontrolle, bei der er sich durch einen serbischen Personalausweis ausweisen konnte, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Er gab an, an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin wohnhaft zu sein, doch eine Anfrage beim Zentralen Melderegister verlief negativ. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. In einer Einvernahme am 27.12.2013 im Fremdenpolizeilichen Büro brachte der BF unter anderem vor, dass er vor mehr als zwei Jahren nach Österreich gekommen sei, um mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind zusammenzuleben. Er sei seit seinem Aufenthalt nicht behördlich gemeldet gewesen, seine Lebensgefährtin habe ihn vor etwa drei Jahren abgemeldet. Er sei jetzt ein Monat bei ihr gemeldet gewesen. Am 23.12. habe ihn seine Lebensgefährtin neuerlich abgemeldet. Er wohne aber nach wie vor an der Adresse. Er habe den Familiennamen seiner Lebensgefährtin und den Vornamen seines Sohnes angenommen. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er wisse, dass er sich seit etwa zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Man könne gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen. Er werde nichts unterschreiben, er komme sowieso wieder, da er Frau und Kinder in Österreich habe. Er habe am 13.01.2014 einen Gerichtstermin, dann werde er freiwillig ausreisen.

Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 27.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 27.12.2013 persönlich zugestellt. Der Bescheid wurde am 11.01.2014 rechtskräftig.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.01.2014 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 u. 5 SMG, 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 SMG; § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon drei Monate unbedingt, gerichtlich verurteilt. Er wurde neben Drogendelikten und unerlaubtem Waffenbesitz insbesondere deshalb verurteilt, weil er seine Lebensgefährtin am 09.08.2012 vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer, nämlich einen Bruch von zwei Zähnen, welche entfernt wurden, einen Teilabriss eines Zahnes und einen Querbruch eines Zahnes an der Schneidekante sowie eine Beeinträchtigung der Kaufunktion erlitten habe. Weiters habe der BF die Lebensgefährtin am 06.01.2014 gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie mehrfach über eine Gegensprechanlage mit dem Umbringen bedroht habe, ihr SMS mit dem Inhalt "ich bringe Dich um, Du Schlampe, Du gehörst mir.", "Ich habe Dir gesagt, dass ich es erfahren werde. Erst jetzt wirst Du sehen, wer ich bin.", sowie "Du Schlampe, ich ficke alles was Dir gehört. Polizei interessiert mich einen Dreck. Ich werde Dich verstümmeln für das. Jetzt wirst Du verrückt werden und auf der Straße landen. Glaub mir, Du bist für mich gestorben, Du Hure, Du Schlampe." übermittelt habe und einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegenüber geäußert habe:

"Ihr könnt's meiner Frau ausrichten, dass ich ihr die Beine brechen werde."

Der BF befand sich von 06.01.2014 bis 04.04.2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

4. Der BF übernahm am 26.03.2014 persönlich ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn nach Ende der Strafhaft die Schubhaft zu verhängen, wobei ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten und ein Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen übermittelt wurde.

In einer mit 28.03.2014 datierten schriftlichen Stellungnahme ersuchte der BF darum, von der Verhängung der Schubhaft abzusehen, da er freiwillig das Bundesgebiet innerhalb von 48 Stunden verlassen wolle. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn würden in einer Gemeindewohnung in Wien leben. Er würde mit seiner Lebensgefährtin seit sieben Jahren zusammenleben. Er hätte seinen Sohn letztmals vor drei Monaten gesehen, da sie nicht wollen würden, dass er seinen Vater hinter einer Glasscheibe im Gefängnis sehe. In Serbien hätte der BF weder Familie noch Freunde. Seine Eltern hätte er nie kennen gelernt, seine Großeltern seien verstorben. Der BF würde sehr gut Deutsch sprechen, hätte aber nie einen Kurs oder eine Prüfung absolviert. Seit ein paar Wochen würde er überdies an massiven Angstzuständen und Panikattacken leiden. Er hätte seit zwei Jahren Herzprobleme und würde an schwerem Asthma leiden. Er sei in einem Krankenhaus in Behandlung. Der BF ersuche um Aufschub bezüglich der Abschiebung bzw. um freiwillige Rückkehr, damit er noch ein paar Tage mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im Bundesgebiet verbringen könne. Auch würde er zumindest vorerst noch eine "medizinische Betreuung benötigen", welche er "in Serbien nicht bekommen" würde.

Am 01.04.2014 langte beim Bundesamt ein schriftlicher Asylantrag, der mit "25.03.2014" datiert und vom BF unterschrieben ist, ein. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass vom BF bei seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2012 Schutzgeld verlangt worden sei, da er Angehörige in einem EU-Land habe. Da der BF Angst um sein Leben gehabt habe, habe er sich Geld ausgeborgt und sei nach Österreich zurückgekehrt. Er habe damals nicht gewusst, dass er einen neuen Antrag stellen könne, dies habe er erst jetzt erfahren. Auch habe er nicht gewusst, dass er Berufung gegen das Aufenthaltsverbot einlegen könne. Als er das erfahren habe, sei die Frist schon abgelaufen gewesen. Der BF habe die letzten Jahre bei seiner Familie in Wien gelebt. Alle seine Verwandten seien in Österreich oder einen anderem Land in der Europäischen Union. In Österreich würden seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsamer Sohn leben. Seine Familie unterstützte ihn hier. Er habe hier eine Wohnmöglichkeit und auch finanzielle Unterstützung. Da er erneut abgeschoben werden soll, gehe es ihm sehr schlecht. Er leide unter Panikattacken und sei in psychiatrischer und psychologischer Behandlung, da er wirklich Angst um sein Leben habe.

Am 01.04.2014 wurde der BF von einem Referenten des Bundesamtes zur beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich seit 27.07.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Im Herkunftsland sei er davor im Haus seiner Großmutter aufhältig gewesen. In Österreich habe er bei seiner Lebensgefährtin gelebt und sich deswegen nicht melderechtlich registrieren können, da sein Reisepass bei der Polizei gewesen sei. Sein Unterhalt im Bundesgebiet sei durch seine Lebensgefährtin gesichert worden. Er sei gerichtlich wegen Körperverletzung verurteilt worden. Das sei eine familiäre Angelegenheit zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin gewesen, inzwischen hätte sie ihm aber verziehen und er könnte bei ihr weiterleben. Er würde unter Panikattacken leiden und einen Psychiater benötigen. Der BF stellte in der Einvernahme ausdrücklich "neuerlich einen Asylantrag". Auf die Frage, warum er seit seiner letzten Einreise im Jahr 2011 keinen Asylantrag eingebracht habe, gab er an, dass er der Meinung gewesen sei, hier leben zu können. Auf Vorhalt, dass der Asylantrag höchstwahrscheinlich abgewiesen werde, da er einen Folgeantrag eingebracht habe bzw. Serbien ein sicheres Herkunftsland sei und er jahrelang keinen Asylantrag eingebracht habe, erklärte der BF, dass er sowieso wieder herkommen würde. Er würde auch nicht verstehen, warum er europaweit ein Einreiseverbot habe, da er ja auch in Deutschland und in Schweden Familie habe. Der BF verweigerte die Unterschriftleistung für das Protokoll.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamts, vom BF persönlich übernommen am 02.04.2014, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, gegen den seit 11.01.2014 eine rechtskräftige, für die Dauer von drei Jahren gültige Rückkehrentscheidung bestehe, am 01.04.2014 in Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe seinen zweiten Asylantrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt, um lediglich ein Aufenthaltsrecht nach seiner Haftentlassung zu erlangen, da er seit seiner letztmaligen Einreise im Juli 2011 ausreichend Zeit und Gelegenheit (und genügend Behördenkontakte) gehabt hätte, diesen zu stellen. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe die Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens missachtet, sei deswegen festgenommen und erst aus dem Stand der Schubhaft freiwillig zurückgekehrt. Er sei trotz bestehender Ausweisung unverzüglich nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet zurückgekehrt und habe mehrfach angekündigt, bestehende gesetzliche Bestimmungen wiederholt zu missachten und trotz Einreiseverbots neuerlich zurückkehren zu wollen. Er habe sich lange Strecken unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und die auferlegte Ausreiseverpflichtung missachtet. Er habe nach einer Abschiebung im Heimatland Serbien seine Identität geändert, um mittels eines neuen, biometrischen Reisepasses ungehindert wiederholt ins Bundegebiet reisen zu können. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Was seine hier aufhältigen Familienangehörigen - seine Lebensgefährtin und seinen Sohn - betreffe, sei anzuführen, dass die Lebensgefährtin seit Jahren unter den Aggressionen des BF leide und von diesem mehrfach misshandelt worden sei. Der BF habe sie sogar mit dem Umbringen bedroht. Der BF sei deswegen zuletzt gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden, wobei davor seitens des Gerichts eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei und mehrfach Betretungsverbote ausgesprochen worden seien. Der BF sei auch mehrfach im Besitz von Suchtmitteln polizeilich betreten und auch diesbezüglich gerichtlich verurteilt worden. Der BF sei nicht integriert. Auch eine Interessensabwägung habe sohin angesichts des Vorverhaltens deutlich zum Nachteil des BF ausfallen müssen. Auch würden keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines gelinderen Mittels vorliegen. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF sei davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien, wobei diesbezüglich überdies noch eine amtsärztliche Untersuchung, womit abschließend über die Haftfähigkeit entschieden werde, bevorstehe.

6. Der BF wurde am 04.04.2014 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft übernommen.

Nach einem Befund eines Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum vom 11.04.2014 wurde der BF seit 05.04.2014 laufend wegen von ihm behaupteter Atemnot, Herzrasen, Panikattacken, und Asthma untersucht (EKG am 05.04.2014, 07.04.2014, 09.04.2014). Am 08.04.2014 sei er zu einer Untersuchung in ein Pulmo - Krankenhaus gebracht worden, habe dort jedoch eine Untersuchung verweigert. Am 09.04.2014 sei er wegen Klagen über Panikattacken ins AKH gebracht worden, wo er nach einer Notfalluntersuchung auch in einer Klinik für Psychiatrie untersucht worden sei. Laut Befund der Klinik für Psychiatrie wurden beim BF "Panikattacken (fraglich), Verd. auf Polytoxikomanie" diagnostiziert, und festgestellt, dass er aus derzeitiger Sicht nicht haftunfähig sei. Laut Untersuchung durch den Amtsarzt am 10.04.2014 seien alle Vitalparameter des BF ohne Bedenken gewesen. Der Amtsarzt kam zum Schluss, dass derzeit aus rein medizinischer Sicht weiter die Haftfähigkeit bestehe, da alle objektiven klinischen Untersuchungsergebnisse der beteiligten Spitalsambulanzen keine Hinweise auf eine schwerwiegende organische Krankheit des BF erbracht hätten. Aus amtsärztlicher Sicht handle es sich bei dem BF um einen schwierigen Patienten, da er mit seiner Inhaftierung nicht zufrieden sei und ständig ärztliche und psychiatrische Begutachtung wünsche.

7. Am 09.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gegen den oben genannten Bescheid sowie die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft erhobene "Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a B-VG" ein. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Zudem wurde beantragt, dem BF Kostenersatz "im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro" zuzuerkennen, auszusprechen "auf welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist", in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, eine "mündliche Berufungsverhandlung" durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. So würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, der BF würde untertauchen. Insbesondere hätte die belangte Behörde der Aussage des BF, er könne bei seiner "Ehefrau" in dem Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus der Justizanstalt und der Ausreise aus dem Bundesgebiet aufhältig sein, nachgehen müssen und diese befragen können. Zum Beweis dafür wurde der Beschwerdeschrift eine handschriftliche Erklärung der Lebensgefährtin des BF vom 03.04.2014, wonach der BF an ihrer Wohnadresse wohnen könne, beigefügt. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet sozial verankert sei. Seine "Ehefrau" sei österreichische Staatsbürgerin und habe einen gemeinsamen Sohn mit dem BF. Zwischen dem BF und seiner Familie bestehe eine enge Beziehung und eine starke Bindung. In den letzte drei Monaten der Gerichtshaft sei der BF regelmäßig von seiner Ehefrau besucht worden. Außerdem habe der BF in seinem Herkunftsstaat keine Familienangehörige mehr. Wie aus der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2014 hervorgehe, sei der BF ausreisewillig und beabsichtige nach dem Ende der Gerichtshaft freiwillig nach Serbien auszureisen. Er habe den Wunsch geäußert, zumindest 48 Stunden seine Gattin und sein Kind nochmals wiederzusehen. Nachdem die belangte Behörde am 01.04.2014 den BF in der Justizanstalt einvernommen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Ansuchen vom 31.03.2014, über ihn die Schubhaft nicht zu verhängen bzw. ihm ein Wiedersehen mit seiner Familie zu ermöglichen, abgelehnt worden sei, habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde verkenne weiters, dass der BF als Asylwerber das Recht auf Grundversorgung habe und diese auch eine Wohnmöglichkeit umfasse. Daher sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass selbst bei Gewährung der Grundversorgung der BF in die Anonymität untertauchen wolle. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der BF sei mittellos bzw. in Österreich nicht hinreichend integriert, seit laut VwGH bei Anwendung der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG verfehlt (vgl. VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512; VwGH 26.08.2010, Zl. 2010/21/0234). Auch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben bzw. das Parteigehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe dem BF erstmals am 26.03.2014 ein Schreiben zum Abschluss der Beweisaufnahme und der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Schubhaft übermittelt. Eine Frist zur Stellungnahme von nur acht Tagen sei sohin zu kurz gewesen. Dem Inhalt des Verfahrensaktes sei nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die belangte Behörde vor Bescheiderlassung mit der Person des BF oder dem voraussichtlichen Haftende auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde hätte aber dahingehend Ermittlungsschritte setzen müssen, um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall das Sicherungsziel der Abschiebung tatsächlich nur mittels Schubhaft zu erreichen und dieses tatsächlich notwendig gewesen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei nicht gewillt sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, bezüglich der Anordnung der Schubhaft ins Leere ziele, da die Verhängung der Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten nach ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes diene. Somit ergebe sich in einer Gesamtbetrachtung, dass im vorliegenden Fall die Gefahr des Untertauchens als gering anzusehen sei, weshalb die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hätte das Bundesamt zudem bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe ein gelinderes Mittel anzuordnen gehabt. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. Rechtliche Ausführungen zum Zuspruch der Kosten folgten.

8. Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 11.04.2011 wurde das Asylverfahren des BF am 11.04.2014 zugelassen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass mit Aktenvermerk vom 11.04.2014 gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Dies wurde damit begründet, dass die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein werde und durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF durch Urteil eines Landesgericht vom 22.01.2104 ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bestehe. Weiters wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 22.01.2014 vermerkt, dass sich die Anhaltung in Schubhaft nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stütze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und reiste erstmals im September 2005 illegal ins Bundesgebiet ein.

Er stellte am 28.09.2005 einen Asylantrag, der sich infolge als unbegründet erwies. Am 02.03.2006 musste das Verfahren vom Bundesasylamt eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen werden, da der BF untergetaucht war. Am 10.05.2007 wurde der BF festgenommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007 wurde der Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen und die Ausweisung ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.06.2009 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte nach Zustellung des Erkenntnisses am 19.06.2009 neuerlich unter.

Am 05.01.2010 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde unmittelbar im Anschluss an seine Schubhaftentlassung am 29.01.2010 von einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich abgeholt und zum Flughafen gebracht, von wo aus er unter Gewährung von Rückkehrhilfe per Flugzeug ins Herkunftsland zurückkehrte.

Am 28.11.2010 wurde der BF, der trotz Ausweisung erneut illegal ins Bundesgebiet eingereist war, neuerlich festgenommen. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 01.12.2010 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der BF wurde am 30.12.2010 am Landweg abgeschoben.

Im August 2012 wurde der BF, der im Herkunftsland seinen Namen wechselte, neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen.

Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 27.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Der Bescheid wurde am 11.01.2014 rechtskräftig.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.01.2014 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 u. 5 SMG, 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 SMG; § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon drei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.

Der BF befand sich von 06.01.2014 bis 04.04.2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Noch in Strafhaft stellte der BF am 01.04.2014 bei einer Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 02.04.2014 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Nach seiner Strafhaftentlassung am 04.04.2014 wurde der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wird bis dato in einem Polizeianhaltezentrum in Wien vollzogen.

Der BF war seit seiner letzten illegalen Einreise, die laut eigenen Angaben im Juli 2011 erfolgt ist, mit Ausnahme von Aufenthaltszeiten in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren seit seiner Abmeldung am 13.10.2010 nur von 07.11.2013 bis 23.12.2013 polizeilich gemeldet. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass sowie einen serbischen Personalausweis.

Der BF ist seit seiner Einreise im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Im Bundesgebiet halten sich ein Kind sowie eine Lebensgefährtin des BF auf. Beide sind österreichische Staatsbürger. Der BF hat sich seit seiner letzten Einreise regelmäßig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Seit 2007 ist die Beziehung durch Gewalttätigkeiten des BF gegen die Lebensgefährtin - auch in Gegenwart der Kinder - gekennzeichnet. Nach einem Betretungsverbot in Oktober 2010 wurde auf Antrag der Lebensgefährtin mit einer einstweiligen Verfügung eines Bezirksgerichtes vom November 2010 dem BF für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in der Wohnung bzw. in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Lebensgefährtin sowie in der Nähe des Kindergartens seines Sohnes verboten. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2014 neben Drogendelikten hinsichtlich seiner Lebensgefährtin wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt. Der BF hatte seine Lebensgefährtin im August 2012 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr durch einen Faustschlag ins Gesicht eine schwere Verletzung (mehrere Zähne gebrochen, wovon zwei zur Gänze entfernt werden mussten) zugefügt hat, und im Jänner 2014 gefährliche Drohungen gegen sie gerichtet, indem er sie mehrfach über eine Gegensprechanlage mit dem Umbringen bedrohte und ihr Droh-SMS schickte. Der BF wurde am 23.12.2013 von seiner Lebensgefährtin an ihrer Wohnadresse abgemeldet.

Bei einer Untersuchung des BF durch einen Amtsarzt am 10.04.2014 wurde die Haftfähigkeit festgestellt. Der BF wird in der Schubhaft regelmäßig untersucht.

Am 11.04.2014 wurde seitens des Bundesamtes das Asylverfahren des BF zugelassen und gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts, dem darin enthaltenen fremdenpolizeilichen Akt sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde substantiell nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den fremdenrechtlich relevanten Vorfällen vor der Schubhaftverhängung am 02.04.2014 sowie zum ersten Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot vom 27.12.2013 ergeben sich aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.12.2013, Zl. 1214639/FrB/13, sowie aus den Angaben des BF in seinem mit 25.04.2014 datierten schriftlichen "Asylantrag". Die Feststellungen zu den wiederholten Gewalttätigkeiten des BF gegen seine Lebensgefährtin ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt - insbesondere aus der darin enthaltenen einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts XXXX, dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX sowie den Angaben des BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2014. Die Feststellungen zur mangelnden Meldung des BF ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt, der Einvernahme vom 01.04.2014 beim Bundesamt sowie den eingeholten ZMR-Auskünften, zur strafrechtlichen Bescholtenheit des BF aus dem beigeschafften Strafregisterauszug und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 01.04.2014 beim Bundesamt. Die Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des bekämpften Bescheides.

Die Feststellungen zu den Justizhaftzeiten, der Haftentlassung am 04.04.2014 und der seither bis dato andauernden Anhaltung aufgrund des bekämpften Schubhaftbescheides ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Zulassung des Asylverfahrens sowie zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG am 11.04.2014 ergeben sich aus der Mitteilung sowie den Aktenvermerken des Bundesamts vom 11.04.2014.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere seiner Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2014 in Zusammenschau mit seinen Angaben in der Stellungnahme vom 28.03.2014 sowie in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Befund des Amtsarztes vom 11.04.2014. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, nicht näher getreten werden kann.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 Abs. 3 FPG entspricht (vgl. dazu RV 692 BlgNR, 18. GP S. 49f zu § 41 Abs. 3 FrG BGBl. Nr. 838/1992, der inhaltlich unverändert in § 76 Abs. 3 FPG idgF fortbesteht).

3.2.1.4. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist wird - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß gelten. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. im konkreten Fall befand sich der BF seit 06.01.2014 in Justizhaft, wobei eine Haftentlassung für den 04.04.2014 vorgesehen war. Der bekämpfte Bescheid wurde am 02.04.2014 - also noch während der Strafhaft des BF - erlassen. Dem Bescheid ging am 26.03.2014 eine an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung sowie am 01.04.2014 eine Einvernahme des BF beim Bundesamt voraus.

Die offensichtlich irrtümlich angebrachte Nennung von § 57 Abs. 1 AVG im Spruch des bekämpften Bescheides steht § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. dazu auch VwGH 22.11.1994, Zl. 93/11/0226). Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Bundesamt wird in der Beschwerdeschrift auch nicht in Abrede gestellt. Angesichts des bereits Ausgeführten kann aber auch der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, dass die Einräumung von bloß acht Tagen für eine Stellungnahme des BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung "zu kurz" gewesen und sohin das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben wäre, nicht näher getreten werden. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass der BF für seine mit "28.03.2014" datierte Stellungnahme die eingeräumte Frist sogar unterschritten hat. Weiters wurden aber auch weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift nachvollziehbare individuelle Gründe genannt, weshalb der BF mehr Zeit für eine Stellungnahme benötigt hätte. Gleichzeitig lässt auch die Beschwerdeschrift keine wesentlichen neuen inhaltlichen Angaben des BF erkennen (vgl. dazu auch VwGH 28.03.2012, Zl. 2009/08/0084).

Aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 01.04.2014 durch den BF sowie einer seit 11.01.2014 gegen ihn in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot wurde vom Bundesamt die Verhängung der Schubhaft im bekämpften Bescheid zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 3 gestützt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte zur vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 aus: "Auch § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs. 3 FPG (aaO 92) Folgendes fest: ‚Abs. 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden.' Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst."

(VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389).

Eine sich erst während der Anhaltung entwickelnde "Verdichtung" der Schubhaftgründe bewirkt für sich genommen noch keine Rechtsverletzung des Fremden (vgl. VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512). Die jeweilige asylverfahrensbezogene Sachverhaltsänderung (Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder Erlassung einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung) führt nämlich nicht zum - die Enthaftung nach sich ziehenden - Wegfall des bisher herangezogenen Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 FPG 2005, sondern per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe gilt aber auch bei einem Wechsel vom Regime des § 76 Abs. 2 FPG in jenes des § 76 Abs. 1 FPG mit Erlassung der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisher zugrundeliegenden Schubhafttatbestand eintritt (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582). Da § 76 Abs. 2 FPG aber ein entsprechend der Chronologie des Asylverfahrens abgestuftes System von Tatbeständen enthält, sind Rückgriffe auf vorgelagerte Tatbestände nicht zulässig. Dies bedeutet etwa, dass mit Zulassung des Asylverfahrens die Schubhaft nur mehr auf § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 und nicht mehr auf Z 3 und 4 gestützt werden kann (vgl. VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).

Am 11.04.2014 wurde vom Bundesamt das Asylverfahren des BF zugelassen und gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Aktenvermerk eingeleitet (Vgl. dazu auch VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0011; VwGH 22.11.1994, Zl. 93/11/0226). Mit Aktenvermerk des Bundesamts vom 11.04.2014 wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft nunmehr zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt (vgl. dazu auch VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, wonach eine schriftliche Verständigung des Betroffenen, wenn - nach einer auf § 76 Abs. 2 FPG gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender andere Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 FPG verwirklicht wird, nicht erforderlich ist).

3.2.4. In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.5. Aus dem bisherigen Verhalten des BF zeichnet sich unter Hinblick auf die zuvor zitierte Judikatur deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab.

Der BF reiste erstmals im September 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bereits während des Asylverfahrens tauchte der BF unter und konnte das Verfahren nach einer Einstellung am 02.03.2006 erst am 10.05.2007 nach einer Festnahme des BF fortgesetzt werden. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens durch den Asylgerichtshof tauchte der BF nach Zustellung des Erkenntnisses am 19.06.2009, das mit einer durchsetzbaren Ausweisung gegen den BF verbunden war, neuerlich unter. Am 05.01.2010 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Auch die "freiwillige" Rückkehr des BF ins Herkunftsland unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 29.01.2010 erfolgte unmittelbar aus der Schubhaft heraus, zumal der BF mit Haftentlassung einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich übergeben wurde, von dem er direkt zum Flughafen gebracht wurde. Trotz Ausweisung reiste der BF im gleichen Jahr erneut illegal ins Bundesgebiet ein. Nach einer Festnahme und einer neuerlichen Verhängung der Schubhaft wurde der BF in Vollziehung einer durchsetzbaren Ausweisung vom 01.12.2010 am 30.12.2010 ins Herkunftsland abgeschoben.

Laut eigenen Angaben kehrte der BF, der inzwischen einen neuen Namen angenommen hatte, bereits im Juli 2011 wieder illegal ins Bundesgebiet zurück und hielt sich überwiegend bei seiner Lebensgefährtin auf, ohne sich jedoch mit Ausnahme des Zeitraums von 07.11.2013 bis 23.12.2013 dort polizeilich zu melden. Seine Behauptung, dass er sich nicht melden hätte können, da sein serbischer Reisepass von der österreichischen Polizei einbehalten worden sei, verhält sich wenig stimmig zu dem Umstand, dass er seit seiner Wiedereinreise erst im August 2012 von der österreichischen Polizei aufgegriffen wurde und darüber hinaus zusätzlich über einen serbischen Personalausweis verfügte.

Letztlich stellte der BF erst am 01.04.2014 - nach über zwei Jahren illegalen Aufenthalts seit seiner letzten Einreise - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe zur angekündigten Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung infolge einer seit Jänner 2012 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, kann nur davon ausgegangen werden, das der BF diesen Folgeantrag lediglich deshalb stellte, um der Abschiebung (und der damit verbundenen Schubhaft) zu entgehen. Diese Einschätzung wird durch die Beschwerdeschrift bestätigt, in der behauptet wird, dass der BF beabsichtigt hätte, freiwillig nach Ende der Gerichtshaft nach Serbien auszureisen und sich erst aufgrund der Ankündigung der Schubhaftverhängung und der Ablehnung seines Wunsches, seine Lebensgefährtin und sein Kind für 48 Stunden nochmals wiederzusehen, in der Einvernahme vom 01.04.2014 dazu entschlossen hätte, den Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur behaupteten Ausreisewilligkeit ist wiederum festzustellen, dass der BF laut eigener Datierung seinen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 25.03.2014, also noch deutlich vor der Einvernahme am 01.04.2014, verfasst hatte, sohin offenbar schon zuvor keine Absicht gehabt hatte, freiwillig auszureisen.

Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des BF, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen bzw. zu beachten. So hinderten den BF weder Ausweisungen noch Abschiebungen daran, immer wieder illegal nach Österreich zurückzukehren. Beharrlich brachte der BF zudem seine Absicht zum Ausdruck, nach einer Rückkehr ins Herkunftsland unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung "trotzdem" wieder nach Österreich zurückzukehren. Hinzu kommt, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2014 wegen Drogendelikten sowie einer schweren Körperverletzung seiner Lebensgefährtin sowie gegen diese gerichtete gefährliche Drohungen rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass der BF über keine Hemmschwelle verfügt, Regeln zu brechen, und lässt ihn keinesfalls vertrauenswürdig erscheinen. Diese Einschätzung wird durch den offenbar langjährigen Drogenmissbrauch des BF, der sich unter anderem zweifelsfrei aus dem zuvor genannten Urteil des Landesgerichts vom Jänner 2014, aber auch der einstweiligen Verfügung eines Bezirksgerichts vom November 2010 ergibt, zusätzlich bestärkt.

In einer Gesamtschau lässt das angeführte Vorverhalten des BF eine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkennen, dass er erneut untertauchen und sich dem Verfahren entziehen wird.

Zwar trifft die Ausführung in der Beschwerdeschrift grundsätzlich zu, dass in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen, doch trifft dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof vorallem auf Asylwerber zu, die "noch nicht lange in Österreich aufhältig" sind (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Der BF hält sich bereits über viele Jahre in Österreich auf. Er ist während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und verfügt auch über keine finanziellen Mittel. Vielmehr lebte er laut eigenen Angaben von den Einkünften seiner Lebensgefährtin, die vier Kinder, darunter den Sohn des BF, zu unterhalten hat. Der BF selbst leistet nach wie vor keinen Unterhalt für seine Kinder.

Was nun die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn betrifft, denen die österreichische Staatsangehörigkeit zukommt, steht aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom Jänner 2014 zweifelsfrei fest, dass diese von massiven Gewalttätigkeiten des BF gegenüber seiner Lebensgefährtin geprägt ist. Dass diese Übergriffe nicht erst in letzter Zeit eingetreten sind, sondern sich offenbar - trotz ständiger Versöhnungen - kontinuierlich seit dem Jahr 2007 bis zum Jänner 2014 nachverfolgen lassen, ergibt sich unter anderem auch aus der einstweiligen Verfügung eines Bezirksgerichts vom November 2010. In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, aus welchen Motiven heraus die Lebensgefährtin am 03.04.2014 eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, wonach der BF nach einer Haftentlassung bei ihr wohnen könnte, zumal ihre subjektive augenblickliche Bereitschaft in keinem Verhältnis zum Grad und der Kontinuität der Gewalttätigkeiten des BF steht. Somit kann aber auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der Aufenthalt des BF in der Wohnung der Lebensgefährtin auch tatsächlich für die (gesamte) Dauer des Verfahrens von ihr geduldet werden würde, und der BF infolge - wenn nicht schon zuvor - untertauchen würde, umso mehr als ein neuerliches Fehlverhalten des BF gegenüber seiner Lebensgefährtin - allein angesichts seiner nur wenige Monate zurückliegenden Drohungen sowie seines bisherigen Verhaltens - keinesfalls unwahrscheinlich erscheint. Dafür spricht auch die Haltung des BF, der in der Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2013 die Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Lebensgefährtin als "familiäre Angelegenheit" abzuschwächen suchte. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten besteht auch keine Gewähr, dass sich der BF in einer Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung der Behörde zur Verfügung halten würde.

Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der BF einer Abschiebung nach Serbien durch Untertauchen entziehen werde, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist. Bei dieser Prüfung war auch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des BF im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung nicht außer Acht zu lassen.

Was die Krankheiten des BF betrifft, weisen diese laut Gutachten des Amtsarztes keinen Pflegebedarf auf, der eine Haftunfähigkeit begründet, wobei auch keine krankheitsbedingten Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Haft erkannt werden können. Derartiges wurde in der Beschwerdeschrift aber auch nicht vorgebracht.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen lässt, so ist dazu anzumerken, dass das Bundesamt ausreichend dargetan hat, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig mache. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes - entgegen der Ansicht der bevollmächtigten Vertretung - sehr wohl der individuelle Einzelfall des BF einer Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang wurde dem BF in einer Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2014 auch Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung Stellung zu nehmen.

Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Der Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist. Da von der belangten Behörde ein allfälliger zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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