W161 2006664-1•BVwG W161 2006664-1
W161 2006664-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2014
Befragung, bestehendes Familienleben, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W161 2006664-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA Kuba, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2014, Zl. 831566704-EAST Ost, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang :
I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 28.10.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 mit Ungarn vom 16.09.2013 auf.
In seiner Erstbefragung vom 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, am 12.09.2013 nach Moskau geflogen zu sein. Von dort sei er mit dem Zug über Budapest bis Wien gefahren. Er sei nur kurz von der Polizei im Zug nach Budapest überprüft worden, hätte jedoch ohne Zwischenstopp weiterfahren können. Er wohne seit einer Woche bei seiner Lebensgefährtin. Er habe Kuba verlassen, weil in seinem Land die Menschenrechte nicht respektiert würden und dort ein repressives Regime herrsche. Ein anderer Grund sei, dass er in Österreich gerne bei seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin leben möchte. Er sei mit der Lebensgefährtin bereits einmal verheiratet gewesen und denke daran, diese neuerlich zu heiraten.
Das BFA richtete am 29.10.2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 07.11.2013, eingelangt am 08.11.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu. In dem Schreiben wird erwähnt, der Asylwerber habe in Ungarn am 15.09.2013 um Asyl angesucht, sein Verfahren sei am 15.10.2013 eingestellt worden, da er untergetaucht wäre.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Erstbefragung nicht die genaue Wahrheit angegeben, aus Angst, nach Ungarn zurückkehren zu müssen. Es gebe seit Jahren in Kuba eine Organisation, bei deren Mitgliedern es sich um die Kinder hochrangiger Funktionäre handele, welche teilweise in Ungarn studierten. Auf Grund dieses Abkommens hätte er Angst gehabt, nach Ungarn zu gehen. Er hätte in Kuba ein Problem mit einem Polizisten gehabt. Dies wäre Ende 2005, Anfang 2006 gewesen. Er habe erst jetzt eine Ausreisegenehmigung von der kubanischen Regierung erhalten. Er habe auch den Fluchtweg nicht genau angegeben. Er sei von Moskau mit dem Flugzeug nach Serbien und von dort weiter nach Ungarn gereist. In Ungarn wäre er festgenommen worden. Er wäre befragt worden und hätte viel Angst gehabt, er wäre dann in einem Asylheim oder etwas Ähnlichem untergebracht gewesen. Man habe ihn dann zu einem Bahnhof gebracht und ihm einen Zettel gegeben mit einer Adresse, wo er hingehen sollte, gegeben. Er sei dann von dort nach Österreich gefahren. Er befürchte, auf Grund dieses Abkommens mit Ungarn von Ungarn aus nach Kuba abgeschoben zu werden und dort ins Gefängnis zu müssen. In Österreich befänden sich sein Sohn und seine Lebensgefährtin. Sein Sohn sei sieben Jahre alt. Seine Ex-Frau wäre 1996 oder 1997 aus Kuba ausgereist. Es hätte Jahre ohne Kommunikation zwischen ihnen gegeben. Seine Ex-Frau wäre mit einem anderen Mann verheiratet gewesen. Ab 2005 hätten sie beschlossen, mehr zu kommunizieren. Sie wäre dann nach Kuba gekommen und hätten sie auch telefoniert. 2006 wäre der gemeinsame Sohn geboren worden. Dieser wäre in Kuba gezeugt worden. Er habe seinen Sohn vor seiner Einreise nach Österreich vielleicht vier oder fünf Mal in Kuba gesehen. In Ungarn fühle er sich unsicher. Er möchte nicht von seiner Familie getrennt sein.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem festgestellt, es hätten keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können und hätte der Antragsteller auch keine geltend gemacht. In der Beweiswürdigung wird angeführt, im Verfahren sei hervorgekommen, dass die geschiedene Ehefrau und der Sohn des Antragstellers in Österreich leben. Die ehemalige Gattin des Antragstellers lebe bereits seit geraumer Zeit in Österreich und sei bereits österreichische Staatsbürgerin, ebenso wie ihr Sohn. Insgesamt sei nach Betrachtung zu sagen, dass kein wie von Art. 8 EMRK gefordertes intensives Familienleben bis zur Einreise des Antragstellers nach Österreich bestanden habe. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen von Ungarn oder einem anderen Staat aus, um zu Familienzusammenführung anzusuchen. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar.
I.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und in der Folge ausgeführt, in Österreich würden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn leben. Die Information über das bestehende Familienleben in Österreich wäre vom Bundesamt im Zuge des Konsultationsverfahrens nicht an Ungarn übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, auf Grund der Beziehung zwischen Kuba und Ungarn Angst zu haben, nach Ungarn zurückzukehren. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, zu diesem Vorbringen weitere Ermittlungen einzuholen oder entsprechende Länderberichte heranzuziehen. In der Folge wird unter Verweis auf zahlreiche Länderberichte und die deutsche Rechtsprechung das Verfahren für Asylwerber in Ungarn kritisiert. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befände sich hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes in einer äußert prekären Situation. Der Beschwerdeführer habe auch im Zuge der Einvernahme vom 25.11.2013 angegeben, von den Ereignissen in Kuba traumatisiert zu sein. Dennoch sei in der Folge kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Weiters werde der Antrag auf Einvernahme der Mutter des gemeinsamen Kindes gestellt, dies im Interesse und zum Wohl des gemeinsamen Sohnes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
...
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
II.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Ungarn kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO (iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c) für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
II.2.2. In casu leben die Ex-Ehefrau und nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame siebenjährige Sohn in Österreich. Beide haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist seit 21.11.2013 an der Adresse seiner Ex-Frau gemeldet und lebt nach eigenen Angaben mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er beabsichtigt auch, diese wieder zu ehelichen.
Im vorliegenden Fall ist primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn auf Grund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Im vorliegenden Fall wird im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen zu sein, ob ein schützenwertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Sohn und seiner Ex-Gattin sowie nunmehrigen Lebensgefährtin besteht, dies im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt (iZm Art. 8 EMRK).
II.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
II.2.4. Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.11.2013 zu seinem Familienleben nur oberflächlich befragt. In der Folge wurde von diesem am 19.02.2014 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht hat, in welcher er auf sein intensives Familienleben mit der Kindesmutter XXXX und dem gemeinsame Kind XXXX verweist, dies unter gleichzeitiger Vorlage einer Geburtsurkunde, in welcher er als Vater eingetragen ist und weiterer Urkunden. Die erstinstanzliche Behörde hat es in der Folge unterlassen, weitere Erhebungen zum tatsächlichen Familienleben des Beschwerdeführers beispielsweise durch eine weitere Einvernahme seiner Person und insbesondere eine zeugenschaftliche Einvernahme der Kindesmutter XXXX zu tätigen.
Wie dargestellt wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum Kind des Beschwerdeführers und dessen Mutter getroffen.
In der Beweiswürdigung wird bei den Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf dessen in Österreich lebende Familie und ein allenfalls bestehendes bzw. nichtbestehendes Familienleben zu wenig eingegangen.
In der rechtlichen Beurteilung wird darauf verwiesen, dass im Verfahren keine substantiierten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hervorgekommen seien. Weiters sei davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Eine eingehendere rechtliche Auseinandersetzung mit einem allenfalls bestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fehlt in der rechtlichen Beurteilung.
II.2.5. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit unzureichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt.
II.2.6. Die Beschwerde verweist aber auch zutreffend darauf, dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, einer vom Beschwerdeführer behaupteten Traumatisierung durch Einholung entsprechender ärztlicher Gutachten nachzugehen. Die Anmerkung im Protokoll, wonach der Asylwerber keine Anzeichen von Trauma zeige, frei rede, mit Gesten erzähle und zwischendurch lache sowie die Feststellung, dass der Asylwerber weder eingeschüchtert noch verängstigt erscheine, kann ein entsprechendes Gutachten nicht ersetzen. Die erstinstanzliche Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren somit auch durch Einholung entsprechender Gutachten damit auseinanderzusetzen haben, ob beim Beschwerdeführer durch seine Erlebnisse im Heimatstaat eine psychische Erkrankung oder Störung vorliegt.
Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Beweise und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend zur Feststellung, ob im konkreten Fall durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Rechte nach Art.3 und Artikel 8 Absatz 1 EMRK eingegriffen wird.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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