W217 2006656-1•BVwG W217 2006656-1
W217 2006656-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2014
Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Parteistellung
W217 2006656-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER und Petra SANDNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Hietzinger Kai, vom 24.1.2014, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 13.1.2014 stellte Herr XXXX den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau XXXX, geboren am 25.2.1956, kroatische Staatsangehörige, für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin.
Im Antrag wurde ausgeführt, dass Frau XXXX im Clubhaus-Buffet, XXXX, als Arbeiterin bei 40 Wochenstunden mit € 1.320 brutto/Monat entlohnt würde. Es handle sich um eine Dauerbeschäftigung.
2. Mit Bescheid vom 24.1.2014 lehnte die belangte Behörde den Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorlägen.
In der Bescheidausfertigung gem. § 20 Abs. 3 AuslBG, gerichtet an XXXX, wird in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass ihr kein Rechtsmittel zustehe. Ein solches könne nur der antragstellende Arbeitgeber geltend machen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 14.2.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil seine gesetzliche Grundlage, nämlich § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG, rechtswidrig sei. Durch diese Bestimmung werde ein oberstes Organ (konkret der Bundesverwaltung und zwar der BMASK) an die Zustimmung eines nicht obersten Organes (konkret eines Beirates) gebunden. Eine Weisung des Bundesministers, die Beschäftigungsbewilligung entgegen der nicht einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat zu erteilen, wäre einfachgesetzlich rechtswidrig. Die gesetzliche Grundlage für die Bindung des obersten Organes Bundesminister an die (einhellige) Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat verstoße ihrerseits gegen Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 B-VG. § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG verstoße darüber hinaus auch deshalb gegen Art. 20 Abs. 1 B-VG, da nicht die Behörde, sondern wegen des einhelligen Befürwortungserfordernisses des Regionalbeirates dieser, bzw. im Extremfall nur ein einzelnes Mitgliedes dieses Beirates entscheide. Das AMS sei auf diese Weise gar keine Behörde, sondern nur ausführende Hilfskraft des zur Behörde mutierten Beirats/-mitglieds. Die Mitglieder des Beirates selbst würden aber nicht die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 B-VG erfüllen, diese Tätigkeit nicht ihr Hauptberuf sei, für den sie also weder ernannt noch vertraglich bestellt worden seien. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Parteistellung zukomme.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihrem antragstellenden Arbeitgeber XXXX- nach Aufhebung des § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG (und allenfalls auch Aufhebung der dargelegten Teile des § 21 AuslBG) durch den Verfassungsgerichtshof - die gegenständliche Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin erteilen möge.
4. Am 07.04.2014 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Erhebung ihrer Beschwerde auf § 21 AuslBG vor dem Hintergrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils vom 27. Juli 2006 in den Rechtssachen Jurisic and Collegium Mehrerau v. Austria, Appl. No. 62539/00, und Coorplan-Jenni GmbH and Hascic v. Austria, Appl. No. 10523/02.
Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 AuslBG vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den oben angeführten Urteilen erkannt, dass die Versagung der Parteistellung des Ausländers im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit des Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Arbeitgeber grundsätzlich von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig ist (vgl. RandNr. 56 des erstangeführten Urteiles und RandNr. 54 des zweitangeführten Urteiles), mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu vereinbaren ist (siehe VwGH, 14.10.2011, 2011/09/0134; 23.04.2013, 2011/09/0135).
Der Beschwerdeführerin kommt daher Parteistellung zu.
Zum Vorbringen der Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl Nr. 218/1975 idgF (AuslBG) lauten:
"§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
(2) .....
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
§ 4 Abs. 3 AuslBG sieht vor, dass dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn entweder der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet hat oder eine der sonst in den Ziffern 5 - 14 genannten Voraussetzungen gegeben ist. Auch wenn der Regionalbeirat sohin die Erteilung nicht einhellig befürwortet, so darf die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn eine der in den Ziffern 5 - 14 des § 4 Abs. 3 leg.cit genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die nicht einhellige Befürwortung des Regionalbeirates allein ist sohin nicht ausschlaggebend für die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Erst wenn auch keine der in den Ziffern 5 - 14 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, darf die Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden. Daraus ergibt sich, dass - selbst wenn der VfGH die Z 1 des § 4 Abs. 3 AuslBG aus verfassungsrechtlichen Erwägungen aufheben würde, noch immer die Voraussetzungen dessen Ziffern 5 - 14 aufrecht blieben. An der Rechtsposition der Beschwerdeführerin würde sich somit nichts ändern. Die Entscheidung des Regionalbeirates allein ist somit nicht ausschlaggebend.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG werden vom erkennenden Senat nicht geteilt (siehe hierzu VfGH 12.10.1990, G146/90; V211/90; VwGH 04.04.2001, 99/09/0170)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeiten, Unzuständigkeit) (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, § 27 VwGVG, K 3)
Da der Gegenstand des Verfahrens gerade nicht durch die Erklärung des Beschwerdeführers, in welchem subjektiven Recht er sich verletzt betrachtet, erfolgen soll, weil eine solche Erklärung nach § 9 Abs. 1 VwGVG nicht verlangt wird, bedarf es anderer Kriterien, nach denen sich der Gegenstand des Verfahrens bestimmen lässt. Dass sich dafür sowohl die Begründung der Beschwerde als auch das darin enthaltene Begehren in besonderem Maß eignen, liegt auf der Hand. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber in § 27 VwGVG nicht darum ging, das VwG, soweit es den Inhalt seiner Entscheidung betrifft, an die Beschwerdegründe zu binden, sondern mit § 27 VwGVG lediglich eine Grundlage schaffen wollte, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (vgl. Eder/Martschin/Schmid, aaO § 27 VwGVG K 7).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde allein auf das Vorbringen gestützt, die angewandte Norm, nämlich § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG sei verfassungswidrig. Dass die Beschwerdeführerin eine der in den Ziffern 5 - 14 genannten Voraussetzungen erfülle, hat diese in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht. Auch wurden keine sonstigen Beschwerdegründe vorgebracht.
Da nach den obigen Ausführungen eine Verfassungswidrigkeit - wie von der Beschwerdeführerin releviert - nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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