BVwG W209 2006320-1

W209 2006320-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Sicherungsbescheinigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2006320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2006320.1.00

Spruch

W209 2006320-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der Firma XXXX, 1200 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Schlosshoferstraße, vom 8.1.2014, GZ: RGS 968/SAB/SB-Nr. 1515664/ABB 3664755/2014, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch die mit der Antragstellung bevollmächtigten Relocation Services Strohmayer GmbH, am 14.11.2013 einen Antrag auf Sicherungsbescheinigung für Herrn XXXX, türkischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX, als Rotationsarbeitskraft. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass Herr XXXX seit September 1998 in ihrem Konzern arbeite und derzeit eine Position als Finance Director East Central Europe in ihrem Unternehmen in Wien innehabe. Derzeit sei Herr XXXX auf Basis einer Blauen Karte EU in Österreich beschäftigt. Diese sei aufgrund einer Verwechslung beantragt worden und solle nun, wie ursprünglich vorgesehen, auf eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft geändert werden. Herr XXXX werde nach Erteilung aller notwendigen Genehmigungen für voraussichtlich zwei Jahre mit der Option auf Verlängerung als Finance Director East Central Europe nach Wien entsendet werden. Er beziehe ein monatliches Bruttogehalt von 12.142,86 Euro, welches in Österreich ausbezahlt werde. Die Sozial- und Krankenversicherung verbleibe, wie das beigelegte Formular TR A1 der türkischen Sozialversicherung belege, in der Türkei.

2. Mit Bescheid vom 8.1.2014 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nur zulässig sei, wenn der Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfüge. Da Herr XXXX über einen Aufenthaltstitel Blaue Karte EU mit Gültigkeit vom 21.6.2013 bis 21.6.2015 verfüge, habe der Antrag zurückgewiesen werden müssen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.1.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: Herr XXXX habe im Sommer 2013 eine Blaue Karte EU erhalten. Die Antragstellung sei aber irrtümlich erfolgt, da nicht eine Bewilligung für eine lokale Beschäftigung, sondern von Beginn an eine Entsendung (Anm.: gemäß § 18 AuslBG) vorgesehen gewesen sei. Diesen Umstand würde auch das Formular TR A1 belegen, das bereits im April 2013 von der türkischen Sozialversicherung ausgestellt worden sei. Dass ein falscher Kartentyp vorliege, sei erst durch die routinemäßige Anforderung der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse durch das Arbeitsmarktservice Schlosshoferstraße aufgefallen. Nach Rücksprache mit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien sei zur Vermeidung von rechtlichen Konsequenzen für XXXX umgehend die Anmeldung bei der WGKK vorgenommen und diese auch über den Fehler informiert worden. Für die Beschäftigung Herrn XXXX als Rotationsarbeitskraft spreche seine Tätigkeit als Finanzdirektor für die CEE Region. Als Führungskraft erfülle er alle Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligung als Rotationsarbeitskraft.

4. Am 31.3.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Demnach ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter gegeben.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen § 11 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn er einen Ausländer zu beschäftigen beabsichtigt, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfügt, und alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) erfüllt sind.

Als Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gilt u.a. ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.

Die Herrn XXXX gemäß § 42 NAG mit Gültigkeit vom 21.6.2013 bis 21.6.2015 zur Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung erteilte Blaue Karte EU stellt zweifellos ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG dar, weswegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für Herrn XXXX nicht gegeben sind.

Auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 AuslBG war daher nicht weiter einzugehen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher wegen Vorliegens eines Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG abzuweisen.

Eine mündliche Erörterung der Angelegenheit hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal einer positiven Erledigung des in Frage stehenden Antrages auf Sicherungsbescheinigung jedenfalls das das aufrechte Aufenthaltsrecht des beantragten Ausländers entgegensteht. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin zur Erreichen ihres Zieles (Zweckwechsel auf Rotationsarbeitskraft) jederzeit ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung offen stünde. Ein solcher wurde jedoch nicht gestellt und war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

In der vorliegenden Rechtssache wurde lediglich der "falsche" Antrag gestellt, weswegen eine positive Entscheidung nicht möglich war. Eine Entscheidung über das konkrete Vorbringen (Zweckwechsel auf Rotationsarbeitskraft) wäre aber jederzeit über Stellung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung möglich, weswegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist.

Er war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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