BVwG W183 2000740-1

W183 2000740-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2014

Regest

abgeschlossener Gebäudeteil, Bescheidbegründung, Denkmaleigenschaft,<br/>Gebäudeinneres, geringstmögliche Unterschutzstellung, Hoffassade,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung,<br/>Unterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000740.1.00

Spruch

W183 2000740-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.06.2007, Zl. 41.574/1/2007, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Unterschutzstellung der hofseitigen Außenerscheinung und des Wohnungseingangsportals im ersten Obergeschoss gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 21.08.2003 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Wohnhaus in XXXX, gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten übermittelt, welches die Geschichte der Schleifung der Befestigungsanlagen und die Errichtung der Ringstraße in mehreren Absätzen beschreibt. Das Gutachten führt danach aus, dass innerhalb der Ringstraßenzone den beiden von Dr. Karl Renner-Ring, Volksgartenstraße, Museumsstraße und Bellariastraße begrenzten und durch die XXXX getrennten Wohnbaublöcken ein besonderer Stellenwert zukommt. Um an die mächtige Erscheinung der in der Nähe gelegenen öffentlichen Bauten heranzureichen, sei man bestrebt gewesen, die Blöcke als architektonische Gesamtheiten wirken zu lassen.

Das fünfgeschossige, strenghistoristische Wohn- und Bürohaus XXXX sei 1870/72 nach Plänen von Carl Schumann in Formen der Neu-Wiener-Renaissance erbaut worden. Das Gebäude bilde den Mittelrisalit des XXXX Miethauskomplexes. Die Fassadengliederung sei in die Gestaltung der Gesamtanlage eingebunden. Das Haus zeichne sich auch durch ein bemerkenswertes Erschließungssystem aus. Die pilastergegliederte Einfahrt erweitere sich zu einem großzügigen Vestibül, das eine Wandgliederung aus toskanischen Serlianen zwischen ionischen Pilastern aufweise. Der Plafond sei als Stuckkassettendecke gestaltet. Das Haus sei von dem bedeutenden Ringstraßenarchitekten XXXX bewohnt worden, der hier 1891 starb. Eine Gedenktafel sei 1913 an der Fassade angebracht worden.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird damit begründet, dass das Objekt Teil der städtebaulich markant gestalteten Miethausblöcke zwischen Justizpalast und Naturhistorischem Museum, somit auch Teil des Ringstraßenensembles und der Welterbestätte Wien Innere Stadt sei. Auch komme dem Bauwerk als Dokument für die bürgerliche Bau- und Wohnkultur des Wiener Historismus ein besonderer Stellenwert zu. Die Tatsache, dass XXXX hier lebte und starb, verleihe dem Haus eine besondere historische Dimension.

2. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2003 bestritt der ehemalige grundbücherliche Eigentümer das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses und teilt mit, dass er ausschließlich mit der Unterschutzstellung der Gedenktafel einverstanden sei. Das Bundesdenkmalamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2004 mit, dass eine Begehung des Hauses erfolgt sei und festgestellt worden sei, dass im Inneren lediglich die pilastergegliederte Einfahrt sowie das Hauptstiegenhaus mit seinem repräsentativen Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss in der ursprünglichen Gestaltung und Ausstattung erhalten seien. Die Räume im Erdgeschoss seien als Gastlokal genutzt, in den Geschossen bestehe Büronutzung. Es sei in diesen Räumen keine Ausstattung erkennbar. Es sei daher eine Teilunterschutzstellung (straßen- und hofseitige Außenerscheinung, Einfahrt, Vestibül und Stiegenhaus, Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss, alle konstruktiven Baumassen, welche die Tragfähigkeit des Objektes gewährleisten) beabsichtigt.

Mit Schreiben vom 08.07.2004 hielt der ehemalige grundbücherliche Eigentümer seine Einwände gegen die Unterschutzstellung aufrecht. Mit Schreiben vom 28.03.2007 teilte das Bundedenkmalamt zur Hoffassade mit, dass diese nicht im DEHIO angeführt sei, es sich beim DEHIO aber um ein Kurzinventar handle. Der Umfang der Erfassung eines Gebäudes sei im Einzelfall auch von der Zugänglichkeit abhängig. Grundsätzlich werde bei der Unterschutzstellung vom Gesamtobjekt als Einheit ausgegangen. Auch Hoffassaden seien wesentliche Bestandteile des Baukörpers. Der ursprüngliche Zustand sei zwar verändert, doch haben sich wesentliche historische Gestaltungselemente erhalten. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte der ehemalige grundbücherliche Eigentümer mit, dass er lediglich mit der Unterschutzstellung der Hoffassade und dem Wohnungseingangsportal nicht einverstanden sei.

3. Mit Bescheid vom 21.06.2007 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Wohnhauses im folgenden Umfang: straßen- und hofseitige Außenerscheinung, Einfahrt, Vestibül und Stiegenhaus, das Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss sowie alle konstruktiven Baumassen, welche die Tragfähigkeit des Objektes gewährleisten, gem. §§ 1 und 3 DMSG i.S. einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Begründend wird ausgeführt, dass das Gebäude aufgrund seiner Lage besondere Bedeutung habe und auch zum Ringstraßenensemble und zur Weltkulturerbestätte gehöre. Auch sei es Dokument für die bürgerliche Bau- und Wohnkultur des Wiener Historismus. Als Wohnhaus von XXXX komme dem Gebäude eine historische Dimension zu.

4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümer, XXXX, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben. Die Berufung richtet sich ausdrücklich gegen die Unterschutzstellung der hofseitigen Außenerscheinung und des Wohnungseingangsportals im ersten Obergeschoss. Begründend wird ausgeführt, dass lediglich an der Hoffassade ein Vollwärmeschutz angebracht werden könne. Eine Bedeutung habe diese Fassade nicht. Das Portal wiederum sei filigran und biete keinen Einbruchsschutz. Die Beweislast, wonach es sich bei der Hoffassade und dem Portal um Denkmale handle, liege beim Bundesdenkmalamt.

5. Mit Schreiben vom 23.07.2007 legte das Bundesdenkmalamt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

6. Mit Schreiben vom 03.03.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die neue grundbücherliche Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft, die XXXX, um Mitteilung, ob die von ihren Rechtsvorgängern eingebrachte Berufung aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 28.03.2014 teilte diese mit, dass sie rechtsfreundlich vertreten werde und die Berufung aufrechterhalten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Unterschutzstellung der hofseitigen Außenerscheinung und des Wohnungseingangsportals im ersten Obergeschoss richtet. Die übrigen, vom angefochtenen Bescheid umfassten Teile des gegenständlichen Gebäudes sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

1.2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein 1870/72 errichtetes Wohnhaus in Formen der Neu-Wiener-Renaissance handelt, welches Bedeutung als Teil der Ringstraße aufweist. Auch ist es wesentlicher Bestandteil der architektonisch als Gesamtheiten gestalteten Blöcke in der Nähe des Justizpalastes und des Naturhistorischen Museums. Um diese Gesamtheit zu demonstrieren wurden die Einzelhausfassaden zu übergeordneten symmetrischen Einheiten zusammengeschlossen. Eine palastartige Ansicht ergibt sich daraus. Das gegenständliche Gebäude hat dabei die Funktion des Mittelrisalites der Schmalseite eines Gebäudekomplexes. Dem Gebäude in seiner straßenseitigen Außenerscheinung kommt daher insbesondere aus städtebaulichen Gründen Bedeutung zu. Für das Innere liegt keine derart nachvollziehbare Begründung einer Denkmaleigenschaft vor. Für das Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss und die hofseitige Fassade konnte nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass ihnen geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Sie weisen somit keine Denkmaleigenschaft auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aus der Berufung ergibt sich zweifelsfrei, dass lediglich das Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss und die hofseitige Fassade den Beschwerdegegenstand bilden.

2.2. Aus den von der belangten Behörde übermittelten Akten ist ersichtlich, dass zur Begründung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ein Amtssachverständigengutachten erstellt und ein Augenschein durchgeführt wurden. Das Gutachten geht sehr detailliert auf die städtebauliche Dimension des Gebäudes ein, enthält allerdings keine Beschreibung der hofseitigen Fassade oder des gegenständlichen Portals. Lediglich im weiteren behördlichen Ermittlungsverfahren wurde kurz begründet, warum auch diesen Teilen Bedeutung beigemessen wird. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, weil gerade aus städtebaulichen Gründen das Gebäude bedeutend ist. Die Hoffassade spielt dabei - wie sich aus dem Amtssachverständigengutachten ergibt - keine Rolle.

Eine Bedeutung als Dokument für die bürgerliche Wohnkultur des Historismus wurde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zum Inneren ist grundsätzlich festzuhalten, dass dieses im Amtssachverständigengutachten kaum beschrieben wird und folglich nicht nachvollziehbar ist, warum dieses auch eine Bedeutung aufweist. Während sich fünf Absätze des Gutachtens mit der Ringstraße befassen und drei weitere mit der blockweisen Verbauung beschreibt lediglich ein Absatz das gegenständliche Gebäude. Eine Relevanz der vorhergehenden Absätze zur Ringstraße und den Baublöcken kann lediglich für die straßenseitige äußere Erscheinung erblickt werden. Die genannten Beweismittel belegen somit nicht bzw. nicht schlüssig die erforderliche Bedeutung der angefochtenen Teile des gegenständlichen Gebäudes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl I Nr. 51/2012, i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.05.2008, Zl. 35.786/5/2008, war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

Aus der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bescheid hinsichtlich der hofseitigen Außenerscheinung und des Wohnungseingangsportals im ersten Obergeschoss angefochten wurde. Die Unterschutzstellung dieser Teile bildet damit den Beschwerdegegenstand. Die Unterschutzstellung anderer Teile der gegenständlichen Liegenschaft unterliegen nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aus der Literatur zu der § 24 VwGVG entsprechenden Bestimmung des § 67d AVG geht hervor, dass mit der Aufhebung i.S.d. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG die vollständige Beseitigung des bekämpften Bescheides gemeint ist, nicht aber eine Abänderung. Auch fällt eine Teilaufhebung eines zur Gänze angefochtenen Bescheides nicht darunter (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der Bescheid nur teilweise bekämpft und wird in genau diesem Umfang auch behoben. Da der bekämpfte Teil des Bescheides vollständig und nicht nur teilweise behoben wird und auch keine Abänderung des bekämpften Spruchteils erfolgt, konnte im gegenständlichen Verfahren eine Verhandlung unterbleiben.

3.2.4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 u.4, § 27 Anm. 2 u. 3, m.w.N.).

Die XXXX hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerber und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführerin eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit der XXXX weiterzuführen.

3.2.5. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 3 Anm.1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

3.2.6. Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Die Judikatur zu dieser Bestimmung führt konkretisierend aus, dass zwar grundsätzlich der ganze Gegenstand, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet, unter Schutz zu stellen ist (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Ist die Teilbarkeit einer Sache gegeben, so ist aber nur jener Teil Gegenstand des DMSG, der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (VwGH 08.10.1970, 351/70). Bei dem Teil muss es sich um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) handeln (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Falle einer Teilunterschutzstellung ist es erforderlich, schlüssig zu begründen, warum den einzelnen Teilen Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es einer Klarstellung bedarf, aus welchen Gründen - im Gegensatz zu den restlichen Innenräumen des Gebäudes - gerade das "typische" Stiegenhaus von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG sei (VwGH 29.11.2007, 2005/09/0148).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

3.2.7. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesdenkmalamt Sachverhaltsermittlungen zur Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt. In seinem Spruch stellte es fest, dass straßen- und hofseitige Außenerscheinung, Einfahrt, Vestibül und Stiegenhaus, das Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss sowie alle konstruktiven Baumassen, welche die Tragfähigkeit des Objektes gewährleisten, schutzwürdig sind. Es geht somit von der Teilbarkeit des Objektes aus. Nachvollziehbar begründet wurde eine Denkmaleigenschaft aber lediglich hinsichtlich der straßenseitigen äußeren Erscheinung und der städtebaulichen Stellung dieses Gebäudes als Mittelrisalit in einem Gesamtkomplex. Die Hoffassade und das Portal werden im Amtssachverständigengutachten nicht genannt. Die nachgewiesene städtebauliche Bedeutung erstreckt sich aber nicht automatisch auch auf die angefochtenen Gebäudeteile. Die Tatsache, dass das gegenständliche Gebäude den Mittelrisalit im Gebäudekomplex bildet, ist für die straßenseitige Erscheinung relevant, an der Hoffassade ist dieser Umstand nicht ablesbar.

Auch vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur sind für die im Spruch angeführten Teile des Gebäudes schlüssige Nachweise einer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung gem. § 1 Abs. 1 DMSG notwendig. Aufgabe des Bundesdenkmalamtes in dem amtswegigen Unterschutzstellungsverfahren ist es, diese notwendigen fachlichen Nachweise einer Denkmaleigenschaft zu ermitteln. Zwar haben im gegenständlichen Fall Ermittlungen stattgefunden (Begehung), doch erbrachten diese nicht den schlüssigen Nachweis einer Bedeutung auch hinsichtlich der Hoffassade und des Portals.

Aufgrund der vom Bundesdenkmalamt durchgeführten Sachverhaltsermittlungen hätte daher nicht der rechtliche Schluss gezogen werden dürfen, auch die hofseitige Außenerscheinung und das Wohnungseingangsportal im ersten Obergeschoss als Teile unter Denkmalschutz zu stellen. Ein fachliches Erfordernis der Einbeziehung konnte vor dem Hintergrund des vorliegenden Amtssachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, weshalb aufgrund des eigentumsrechtlich gebotenen Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung die Teilunterschutzstellung der hofseitigen Außenerscheinung und des Wohnungseingangsportals im ersten Obergeschoss ersatzlos zu beheben ist.

Abschließend wird festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde insbesondere wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente vorgebracht wurden, auf welche mangels Relevanz (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121) hier nicht weiter einzugehen ist. Fest steht auch, dass ein Amtssachverständigengutachten nur durch ein auf gleichem fachlichem Niveau stehendes Gutachten entkräftet werden kann (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154). Im gegenständlichen Fall haben jedoch bereits die Ermittlungen des Bundesdenkmalamtes gezeigt, dass die angefochtenen Teile der Liegenschaft keine Bedeutung als Denkmal aufweisen. Die Beibringung eines Gegengutachtens war somit entbehrlich.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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