BVwG W156 1430517-1

W156 1430517-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1430517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1430517.1.00

Spruch

W156 1430517-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 19.10.2012, Zl. XXXX,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. stattgegeben, Spruchpunkt II. und III. behoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehört, stellte am 23.01.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee - AGM), da er beruflich Filme gedreht habe bzw. verschiedene Feiern aufgenommen habe, habe er sein Land verlassen müssen. Es sei ihm ein Film auf dem Weg nach Hause verloren gegangen. Ein paar Tage später sei dieser Film auf dem Schwarzmarkt auf CD bzw. DVD gehandelt worden. Deshalb habe ihn der Bräutigam des Filmes gemeinsam mit vier anderen Personen zu Hause besucht und zusammengeschlagen. Deshalb sei er ins Ausland geflüchtet. Er fürchte sich vor Rache dieser Familie.

Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.03.2012 des allgemein beeideten und gerichtliche zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren XXXX wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,1 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen vom 20.03.2012 gab der Beschwerdeführer nach Bestätigung, in der Lage zu sein, der Vernehmung zu folgen und den Dolmetscher zu verstehen, zu seinen Fluchtgründen an:

"F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse. A: In Afghanistan war ich Kameramann und habe bei Hochzeiten gefilmt. Ich musste eines Tages im Hotel XXXX eine Hochzeit filmen. Als die Hochzeit zu Ende war, habe ich den Film aus der Kamera herausgenommen und wollte ihm dem Bräutigam geben. Dieser meinte jedoch, dass er einige Lieder darauf haben möchte, weshalb ich es noch bearbeiten soll. Er meinte, dass er morgen jemanden zum Abholen des Filmes ins Geschäft schicken würde. Ich habe alle meine Sachen zusammengepackt, bin runtergegangen und habe mir ein Taxi bestellt, um nach Hause zu fahren. Da ich sehr erschöpft und müde war, bin ich im Taxi eingeschlafen. Kurz bevor wir an meiner Heimatadresse ankamen, weckte mich der Taxifahrer auf. Er fuhr noch bis zu unserer Adresse, ich packte meine Sachen zusammen, bezahlte den Fahrer und ging nach Hause. Ich habe mich zu Hause umgezogen und wollte dann den Film bearbeiten, habe jedoch den Film nicht mehr gefunden. Ich konnte aus Sorge, wo ich den Film verschmissen habe, bis in der Früh nicht schlafen. Am nächsten Tag ging ich überall herum, suchte nach dem Film und fand auch den Taxifahrer. Ich fragte den Taxifahrer nach dem Film. Es war sehr wichtig, den Film zu bekommen, da es eine gemischte Hochzeit war, Männer und Frauen zusammen. Der Taxifahrer behauptete jedoch, dass er den Film nicht gesehen und auch nicht genommen hat. Er sagte, dass er nach mir einen weiteren Kunden hatte, den er nach Hause gefahren hat. Ca. drei oder vier Tage nach diesem Vorfall wurde dieser Film vom Bräutigam namens XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht, veröffentlicht. Am nächsten Tag teilte mir mein Dienstgeber XXXX mit, was passiert sei und das auch veröffentlicht wurde, von wem es gefilmt wurde. Auf dem Film waren Frauen und Männer gemeinsam. Deswegen hielten sowohl XXXX als auch ich uns versteckt. Wir gingen nicht mehr ins Geschäft. Zwei Tage später bekam ich gegen 22.00 Uhr einen Anruf. Der Anrufer sagte, dass er mein Nachbar sei, fragte mich wo ich sei. Als ich ihm antwortete, dass ich zu Hause sei, sagte er mir, dass ich rausgehen solle, weil er etwas brauchen würde. Als ich hinausging, habe ich gesehen, dass XXXX mit vier weiteren Leuten dort stand. Bevor ich noch was machen oder sagen konnte, verprügelten sie mich so stark sie konnten. Zwei von ihnen hatten ein Messer. Ich habe eine Stichwunde am rechten Unterschenkel. Bei diesem ganzen Geschrei und Lärm wurden mein Vater und die Nachbarn aufmerksam und kamen mir zur Hilfe. Sie konnten mich von den Leuten befreien. Ich rannte schnell nach Hause und versteckte mich im Keller. Ich blutete am Bein und erzählte meiner Mutter, was passiert sei. Mein Vater war noch draußen bei diesen Leuten. Meine Mutter hat begonnen zu schreien und zu weinen und hat gesagt, dass mich diese Leute auf jeden Fall töten werden und, dass ich fliehen soll. Ich bin dann durch die Hintertür geflüchtet. Ich bin dann direkt nach XXXX zu einem Bekannten, namens XXXX, Familiennamen weiß ich nicht, gegangen. Ich war die Nacht bei ihm. In der Früh bekam ich von einer mir unbekannten Nummer viele Anrufe. Zuerst hatte ich Angst und habe nicht abgehoben. Dann habe ich doch abgehoben und es meldete sich jemand von XXXX. Das ist eine kleine Provinzzeitung, in der die wichtigsten Vorfälle stehen. Der Mann von XXXX fragte mich, ob ich das absichtlich gemacht hätte oder wie ich den Film verloren hätte. Ich habe ihm gesagt, dass es nicht absichtlich war und erzählte ihm, was wirklich vorgefallen war. Er legte dann auf und ich rief meinen Onkel mütterlicherseits, namens XXXX, an und fragte, was zu Hause los sei. Er sagte, dass zu uns nach Hause jeden Tag Polizisten und Personen kommen, die nach mir fragen. Er sagte, dass die Familie vom Bräutigam und von der Braut hinter mir her sind und mich töten wollen, dass die Polizei mich inhaftieren möchte und ich auf keinen Fall nach Hause kommen darf. Mein Onkel organisierte dann einen Schlepper für mich, der mich dann rausbrachte.

F: Wann fand diese Hochzeit statt? A: Am 01.02.1390 (= entspricht 21.04.2011).

F: Wie lauten der Name des Bräutigams und der Braut? A: Der Bräutigam heißt XXXX. Wie die Braut heißt, weiß ich nicht mehr. Ich bekam vom Bräutigam einen Zettel, auf dem die ganzen Namen standen, die ich in den Film hineinschreiben hätte müssen. Aber da ich ja den Film gar nicht bearbeiten konnte, weiß ich den Namen jetzt auch nicht.

F: Wo befindet sich das Hotel? A: In XXXX XXXX in XXXX.

F: In welchem Geschäft hätte der Bräutigam den Film abholen lassen?

A: In unserem Filmstudio.

F: Handelte es sich bei diesem Geschäft, bei dem Sie angestellt waren, um ein Filmstudio oder Fotostudio? A: Im Studio wurden Fotos gemacht und es wurden auch Blumen für Hochzeiten gemacht.

F: Wie lautet die Adresse dieses Studios? A: XXXX in XXXX.

F: Weshalb wurden Sie vom Bräutigam und seinen vier Begleitern geschlagen? A: Weil deren Film veröffentlicht wurde und alle Leute die Frauen der Familien gesehen haben. Die Leute haben gesehen, was sie anhatten und dass sie getanzt haben. In Afghanistan ist es eine Schande, wenn fremde Leute die Frauen der Familie in so einer Situation sehen.

F: Wann fand dieser Vorfall statt? A: Das war am 08.02.1390, gegen 10.00 Uhr am Abend.

F: Wissen Sie etwas über die vier Begleiter des Bräutigams? A: Nein, die kenne ich nicht.

F: Sie haben zuvor angegeben, dass der Bräutigam den Film drei bis vier Tage nach dem Vorfall veröffentlicht hat. Weshalb sollte er dies tun, wenn das eine Schande für ihn ist? A: Nicht der Bräutigam, sondern derjenige, der den Film gefunden hat, hat das veröffentlich. Ich habe den Film ja verloren. XXXX würde ja nie seinen eigenen Film veröffentlichen.

F: Wo wurde der Film veröffentlicht? A: Der wurde als Videokassette am XXXX zum Verkauf angeboten.

F: Sie gaben zuvor an, dass Sie zu einem Bekannten nach XXXX geflüchtet sind. Können Sie die genaue Adresse nennen? A: XXXX.

F: Wie lange haben Sie sich bei diesem Bekannten in XXXX aufgehalten? A: Drei Tage. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann direkt ausgereist bin.

F: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie in XXXX viele Anrufe bekommen hätten. Wo wurden Sie angerufen? A: Auf meinem Handy.

F: Woher hatte diese Person von der Provinzzeitung Ihre Nummer? A:

Auf unseren Visitenkarten vom Geschäft stand die Nummer.

F: Haben Sie noch eine Visitenkarte? A: Leider nicht.

F: Was wollte diese Person von der Provinzzeitung von Ihnen? Weshalb hat er Ihnen Fragen gestellt? A: Weil sie ja von jedem Ereignis berichten. Als ich in Griechenland war, habe ich dann erfahren, dass sie unsere ganzen Daten, meinen Namen, den Namen meines Vaters, herausgebracht haben. Sie berichteten darüber, was passiert war. Da stand auch, dass ich weggelaufen sei und man nicht wissen würde, ob ich das absichtlich gemacht hätte. Der ganze Vorfall wurde beschrieben.

F: Sie haben zuvor angegeben, dass Ihnen Ihr Onkel gesagt hätte, dass die Polizei zu Ihnen nach Hause kommen und nach Ihnen fragen würde. Weshalb hat die Polizei nach Ihnen gefragt? A: Weil die Veröffentlichung eines Hochzeitfilmes bei uns eine Straftat ist und ich somit ein Straftäter für die Polizei bin und diese mich jetzt suchen. In dieser Zeitung XXXX hat auch ein Staatsanwalt geschrieben, dass er mich der Regierung übergeben werde, egal wo er mich findet. Der Bräutigam XXXX hat geschrieben, dass er mich selber töten würde, wenn er mich findet

F: Woher haben Sie erfahren, dass dieser ganze Vorfall in der Provinzzeitung veröffentlicht wurde? A: Meine Ausreise aus Afghanistan war geheim, davon wusste nur mein Onkel, der das organisiert hatte. Erst als ich in Griechenland angekommen war, habe ich zu Hause angerufen und mit meiner Mutter gesprochen. Sie erzählte mir das alles.

F: Was geschah mit Ihrem Dienstgeber XXXX? A: Ich weiß nur, dass er sich versteckt gehalten hat, aber was mit ihm jetzt passiert ist, weiß ich nicht. Meine Mutter hat mir gesagt, dass er das Geschäft verlassen hat.

F: Hat Ihre Familie nichts zu befürchten in Afghanistan? A: Nachdem dieser ganze Vorfall passiert ist und alles veröffentlich wurde und jeden Tag Leute von XXXX oder die Polizei zu uns nach Hause kamen und meine Eltern belästigten, ist meine Familie auch geflüchtet. Sie halten sich momentan in XXXX versteckt.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein.

F: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie noch eine Frage? A: Nein. ..."."

In einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz vom 10.07.2012 gab der Beschwerdeführer an:

"F: Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen. Haben Sie Beweismittel mitgebracht? A: Ja, habe ich mitgebracht. Ich habe meine Tazkira mitgebracht und die anderen Sachen hängen mit dem Vorfall zusammen.

F: Woher haben Sie diese Dokumente? A: Diese Unterlagen hat der Sohn der Tante aus Afghanistan geschickt.

F: Wie haben Sie diese Unterlagen bekommen? A: Per Fax.

F: Sie haben also regelmäßigen Kontakt mit Ihren Angehörigen? A: Mit meiner Familie nicht. Mit der Familie der Tante habe ich Kontakt.

F: Wie heißt die Tante wo lebt sie? A: XXXX, in XXXX. Anm.: Der AW legt 5 Kopien vor und eine Kopie einer Tazkira.

F: Wo befinden sich die Originale? A: Die sind in Afghanistan.

F: Warum haben Sie nicht die Originale schicken lassen? A: Meine Familie hat nicht die Möglichkeit gehabt, es schicken zu lassen. Deshalb habe ich es dem Sohn der Familie gesagt.

F: Sag Sie mir die Telefonnummer dieser Familie? A: XXXX.

Anm.: Übersetzung der Tazkira: Provinz XXXX, Stadt XXXX, XXXX Name XXXX, Name des Vaters XXXX, Name des Großvaters XXXX, Bezirk XXXX,

Alter: nach äußerem Erscheinungsbild im Jahre 1387 (=2008) 13 Jahre alt. Religion Islam. Nationalität Afghan. Ausgestellt am 12.11.1387 (=31.1.2009). Stempel unleserlich.

F: Wann und warum wurde diese Tazkira ausgestellt? A: Ich war damals 13 Jahre alt, als ich selbst noch in Afghanistan war, ist sie ausgestellt worden.

F: Möchten Sie meine Frage nicht beantworten? Wann und warum wurde die Tazkira ausgestellt? A: Wieso die Tazkira ausgestellt wurde? In Traiskirchen wurde ein Interview gemacht, er wollte die Tazkira und die Karte vom Geschäft.

F: Ich frage Sie nun nochmals. Wann wurde die Tazkira ausgestellt und aus welchem Grund? A: Den Grund kann ich nicht sagen. Der Richter in Traiskirchen hat es verlangt, darum ist sie ausgestellt worden.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie haben diese Tazkira also ausstellen lassen, da der Mann in Traiskirchen Ihnen dies gesagt hat? A: Ja.

F: Diese Tazkira wurde als erst jetzt ausgestellt? A: Ja, meine

Tazkira ist vor einer Woche ausgestellt worden. Anm.: Die Dolmetscherin wird gefragt ob der AW den Begriff der Ausstellung erkennen konnte. Die Dolmetscherin gibt an, dass der AW es verstanden hätte.

F: Wann ist diese Tazkira ausgestellt worden und wo? A: 1387. In XXXX in meiner Provinz.

F: Wo genau in XXXX? A: XXXX. F: Was ist XXXX? A: Die Ortschaft wo ich gelebt habe.

F: Wo in der Ortschaft wurde diese Tazkira ausgestellt? A: In unserer Provinz. Anm.: Der AW wird auf die Mitwirkungspflicht und die Wahrheitspflicht hingewiesen. A: 1387 bin ich mit allen Brüdern mitgegangen und habe eine Tazkira geholt. In diesem Land hat es geheißen, ich bin nicht minderjährig und ich soll eine Tazkira bringen.

F: Wohin sind Sie nun gegangen im Jahr 1387 und wer hat Sie alles begleitet? A: Ich, ein Bruder, eine Schwester, mein Vater. Ich war 13, ich weiß nicht, wo das war.

V.: Sie haben zuvor angegeben, Sie wären mit Ihren Brüdern gegangen, jetzt erwähnen Sie nur mehr einen Bruder? A: Ich habe gemeint einen jüngeren Bruder, ich habe gemeint eine jüngere Schwester und zwei ältere Schwestern.

F: Sie haben mir mehrere Kopien vorgelegt. Ich möchte von Ihnen wissen, was soll Blatt 1 in Ihrem Falle beweisen? A: Das geht mich nichts an, die zweite Seite geht mich auch nichts an. Nur die Seite 4 geht mich was an, dass der Film verloren gegangen ist und man diese Frau sieht.

F: Was steht genau in diesem Artikel? A: Da steht der Name des Polizisten drinnen, dass er auf der Suche nach mir ist.

F: Wollen Sie mir nicht sagen, was da drinnen steht? A: Der Film ist abhanden gekommen. Der Bräutigam wollte mich umbringen, da man seine Frau überall gesehen hat. Es steht drinnen, dass der Kameramann den Film verloren hat. Die Frage ist offen, wie der Film verloren gegangen ist und wieso er verloren gegangen ist.

F: Sind Sie namentlich in diesem Artikel erwähnt? A: Es steht mein Name drinnen und der Name von meinem Vater.

F: Was sind dies für Kopien, woher stammen diese? A: Es sind die Nachrichten von jeder Provinz in Afghanistan. Die Nachrichten heißen XXXX Nachrichten. Die wöchentlichen XXXX Nachrichten.

F: Was soll die Kopie 5 bedeuten, beweisen? A: Es ist die Karte von unserem Geschäft.

F: Woher haben Sie diese? A: Alles von dem Sohn der Tante. Anm.:

Übersetzung Kameramann XXXX, diverse Blumenstücke, Süßspeisen, Deko, wird von uns ausgeübt. Adresse: XXXX (=Kreuzung), XXXX, Mobile:

XXXX, XXXX.

F: Gibt es in XXXX nur ein Sare XXXX? A: Die ganzen Geschäfte sind in der Nähe von XXXX.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten? A: Nein.

F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Wer in Ihrer Heimat könnte zu Ihrem Fall Auskunft geben? Wie ist diese Person erreichbar? A: Alle in meiner Provinz sind darüber informiert.

F: Sind Sie mit Erhebungen dazu in Ihrem Heimatland einverstanden?

A: Ist kein Problem. Ich habe es vorgelegt, damit sie mir es glauben. Es ist der Polizist drinnen und es entspricht der Wahrheit. Meine Familie wohnt jetzt nicht mehr dort, sie sind geflüchtet wegen diesem Vorfall.

F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie? A: Nein.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an? A: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Tadschike und Moslem.

F: Wann sind Sie geboren? A: Ich bin 1374 auf die Welt gekommen.

F: Ihr genaues Geburtsdatum? A: Ja, ich weiß ich bin 17 Jahre alt.

F: Sie haben doch bei der Erstbefragung ein konkretes genaues Datum genannt. Haben Sie bewusst die Unwahrheit angegeben? A: Ich habe in Traiskirchen 1374 angegeben. Das andere hat der Dolmetscher selbst angegeben. Am ersten Tag bei der Polizei bin ich mit 16 Jahren protokolliert worden, dann mit 17.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie wissen nur Ihr Geburtsjahr? A: Ja.

F: Woher wissen Sie das? A: Als wir alle auf die Welt gekommen sind, hat es meine Mutter aufgeschrieben gehabt.

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland? A: XXXX. In meiner Ortschaft.

F: Wie heißt der Distrikt, wie die Provinz? A: XXXX, XXXX.

F: Wo befindet sich XXXX in XXXX? A: Von XXXX 20 Minuten entfernt.

F: Wo befindet sich XXXX? A: Direkt im Zentrum der Stadt. Dort wo wir leben ist eher eine Kleinstadt. Anm.: Der AW wird aufgefordert die genaue Adresse aufzuschreiben. (Anlage 1 im Akt) Der AW schreibt: Afghanistan, XXXX, XXXX XXXX XXXX.

F: Was meinen Sie mit "XXXX"? A: In früheren Zeiten sind die Auto¿s bei uns vorbeigefahren Richtung XXXX und diesen Weg nennt man XXXX.

F: Können Sie mir direkt an Ihr Dorf XXXX angrenzende Dörfer nennen?

A: XXXX, XXXX, XXXX.

F: Wie kann XXXX direkt an Ihr Dorf angrenzen, wenn Sie doch angeben es wäre 20 Minuten entfernt? A: Angenommen XXXXi, da wohnen wir XXXX, und in der Umgebung sind alle Dörfer. XXXX ist auch dort.

F: Sie können mir also die direkt angrenzenden Dörfer nicht nennen?

A: Direkt daneben wäre, XXXX, XXXX, XXXX.

F: Können Sie mir den Weg von XXXX nach XXXX beschreiben? Durch welche Dörfer oder Städte muss man reisen? A: Soll ich alle Dörfer aufzählen? XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, dann XXXX.

F: Sie haben angegeben, die Schule besucht zu haben. Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht. Wie heißt die Schule und wo befand sie sich genau? A: Mit sieben Jahren habe ich die Schule begonnen und habe acht Jahre die Schule besucht. 14, 15 Monate war ich unterwegs, bis ich hier angekommen bin. Bevor ich ausgereist bin, habe ich ungefähr 3 - 4 Monate die Schule nicht mehr besucht.

F: Sagen Sie mir bitte von wann bis wann Sie die Schule besucht haben? A: Mit sieben Jahren habe ich angefangen.

F: In welchem Jahr haben Sie angefangen und in welchem Jahr haben Sie die Schule beendet? A: Das Jahr kann ich nicht sagen. Ich habe 8 Jahre die Schule besucht.

F: In welchem Jahr haben Sie die Schule beendet? A: 1390. Nachfrage:

In welchem Monat? Monat Sawr. (=21.4.2011)

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass. Der Schlepper hatte schon einen für mich organisiert.

F: Was für einen Pass hat der Schlepper organisiert? A: Ich hatte einen Reisepass mit dem Namen Hanif. Nachfrage: Was war es für ein Reisepass? Zwischen Iran und Türkei habe ich ihn erhalten, ich weiß nicht, was es für ein Pass war.

F: Haben Sie andere Dokumente, die Ihre Identität beweisen? A: Nein.

F: Wo befindet sich dieser Pass? A: Er hat ihn mir abgenommen.

Nachfrage: Wo? Im Iran.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel und Tanten usw. gemeint! A: In dieser Stadt, wo wir gelebt haben, ist meine ganze Familie geflüchtet. Wir leben jetzt in einer anderen Stadt. Die Familie der Tante gibt es dort.

F: Meine Frage war, welche Verwandte Sie im Heimatland haben? A:

Vater, Mutter, 3 Schwestern, 1 Bruder. Nachfrage: Sonst gibt es niemanden? Doch schon, sie leben in anderen Städten.

F: Warum wollen Sie meine Fragen nicht beantworten? Anm.: Der AW schmunzelt. A: Sie sagen es so hart und da werde ich nervös.

F: Ich möchte von Ihnen wissen, welche Verwandte Sie noch in Afghanistan haben, dies ist wohl keine so schwierig zu beantwortende Frage? A: Vater, Mutter, dann Onkel, dann Tante mütterlicherseits und auch Tante väterlicherseits. Deren Kinder natürlich auch.

F: Wo leben diese? A: In Afghanistan leben sie alle. Sie leben in XXXX, in XXXX, sie leben in vielen Provinzen. Die Familie der Tante gab es, die mit uns in derselben Stadt lebten. Meine Familie ist geflüchtet.

F: Wohin ist Ihre Familie geflüchtet? A: Sie leben jetzt in XXXX.

Anm.: Der AW wird aufgefordert die Namen seiner Eltern, seiner Geschwister und deren Geburtsdatum aufzuschreiben. (Anlage 1 im Akt)

A: Vater 50, Mutter 48, Bruder 14, Schwester 18, 15 und 20.

F: Warum geben Sie zuerst Ihre 18 jährige Schwester dann Ihre 15 jährige und dann Ihre 20 jährige an? Warum in dieser Reihenfolge?

Anm.: Der AW schmunzelt. A: Ich bin aufgeregt.

F: Sie haben angegeben, Sie hätten einen Onkel mit Namen XXXX. Wo lebt dieser Onkel und was macht er beruflich? A: Er hat ein Geschäft. Es ist der der mich hierhergeschickt hat und das Geld auch organisiert hat. Er lebt in XXXX.

F: Ist es der Mann Ihrer Tante? A: Nein es ist der Onkel. Von meiner Tante der Bruder.

F: Sie haben doch zuvor angegeben, dass nur mehr Ihre Tante in XXXX leben würde. Was stimmt jetzt? A: Nein, da habe ich auch angegeben, dass mein Onkel dort lebt. Doch die Tante gibt es auch, sie ist aber ledig.

F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich? A: Nein, hier habe ich niemanden.

F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet? A:

Ich war in Afghanistan Kameramann.

F: Seit wann haben Sie gearbeitet? A: 5 Jahre lang habe ich gearbeitet.

F: Von wann bis wann? A: Das Jahr kann ich nicht angeben. Gesamt 5 Jahre. Ich habe die Schule besucht und war auch als Lehrling tätig.

F: Sie haben angegeben, vom 7. bis zum 15.Lebensjahr in die Schule gegangen zu sein. Haben Sie also schon als Kind gearbeitet? A: Ja.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A: Ja.

F: Sie waren Kameramann, mit welcher Ausrüstung hatten Sie zu tun?

A: Kamera.

F: Was für eine Kamera? A: Kamera 3500. Ich habe auch ein Stativ gehabt. Wie ich geflohen bin, kam dann eine Kamera mit guter Qualität. Kamera MD 10000.

F: Was war dies für eine Kamera, mit der Sie gefilmt haben? A: Das Modell ist Kamera 3.500.

F: Was war es für eine Marke? Was für eine Technik hatte die Kamera?

A: Marke...im Fernsehen ist auch immer die Marke ersichtlich. Ich habe die Marke vergessen. ....Panasonic.

F: Welche Technik hatte die Kamera? A: Ich konnte Filme drehen. Man hat die Situation gefilmt und dann hat man einen Background dazufügen können.

F: Hatten Sie mit 16 mm gefilmt, oder was genau für eine Technologie hatte Ihre Kamera? A: Ich verstehe nicht. In den Hotels, wo wir waren, war oben die Stage und da waren Braut und Bräutigam, unten war die Tanzbühne, ungefähr 10 Meter entfernt stand ich.

F: Auf was für ein Material hat die Kamera aufgezeichnet? A: Im Hotel habe ich als Kameramann gefilmt.

F: Sie haben die Filme dann auch nachbearbeitet? A: Ja, durchs mixen.

F: Wie haben Sie das gemacht? A: Es gab jemand, der uns die Schulung gemacht hat. Alles andere hat der Leiter selbst gemacht. Musik und so was hab ich gemacht.

F: Wie haben Sie dem Film Musik beigefügt? A: Durch zwei Videos.

F: Wie kann ich dies verstehen? A: Hochzeitsvideo kommt auf einen Fernseher drauf und Braut und Bräutigam geben eine Liste, welche Musik sie sich vorstellen. Die Musik wurde aufs zweite Video überspielt und so konnten wir den Kontakt herstellen.

F: Mit welchen Geräten hatten Sie da zu tun? A: Es gibt ein Gerät, es nennt man Mixer und da konnte man Filme und alles andere auch machen.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat? A: Wir hatten das beste Leben, was es gab. Wir hatten Haus, Auto, Landwirtschaft. Es ging uns sehr gut.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage? A: Sie haben ein gutes Leben, aber wegen mir leiden sie darunter.

F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Wir haben Landwirtschaft, Geschäft unser Haus. Mein Vater hat selbst ein Geschäft und hat gearbeitet.

F: Was hat Ihr Vater für ein Geschäft? A: Supermarket. Ein Lebensmittelgeschäft. Wie sie jetzt leben weiß ich nicht.

F: Sie hatten doch Kontakt zu Ihrer Tante? Haben Sie nicht nach Ihren Eltern gefragt? A: Zur Tante nicht, zum Onkel mütterlicherseits hatte ich schon Kontakt.

F: Haben Sie den Onkel nicht nach Ihrer Familie gefragt? A: Ich habe gefragt, er hat gesagt es geht ihnen gut. Mein Vater spricht nicht mit mir. Ich habe mit der Familie noch nicht gesprochen.

F: Sie verwenden so oft englische Begriffe, woher haben Sie diese?

A: Ich kann nicht Englisch. Durch meinen Job habe ich viele Worte gelernt.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.

F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen? A:

Mein Leben war in Gefahr, deshalb musste ich flüchten. Es war 10 Uhr in der Nacht als ich einen Anruf erhielt.

F: Sie können mir also nicht sagen, wann Sie beschlossen hätten zu flüchten? A: Ich weiß es nicht genau. Der Bräutigam hat mich angerufen. Er sagte, ob ich Rezwan bin und dass er mit mir was besprechen muss. Ich kam raus und sah, dass XXXX der Bräutigam sich mit weiteren 4 Personen dort aufhielt. Ich sah, dass es XXXX war. Er meinte, dass ich den Film am Bazar verteilt hätte.

F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen? A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht? A: Nein.

F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse im Heimatland endgültig verlassen? A: Vor ungefähr 14 oder 15 Monaten. Nachfrage: Monat und Jahr? Es war Sawr 1390. (=21.4.2011)

F: Wie und wo sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist? A: Ich bin von XXXX mit dem Auto nach XXXX. Drei Tage war ich bei einem Freund. Dort habe ich mein Handy eingeschaltet, habe den Onkel mütterlicherseits angerufen. Er fragte, wo ich bin und fragte, was los sei. Ich habe ihm gesagt, was Sache ist. Der Onkel sagte, dass ich nicht nach XXXX kommen soll. Er sagte, dass sowohl die Familie des Bräutigams und die Familie der Braut hinter mir her sei.

F: Ich wollte von Ihnen eigentlich wissen, wie Sie Afghanistan verlassen haben? A: Dann hat mich der Schlepper nach Pakistan gebracht.

F: Wie lange waren Sie von XXXX bis XXXX unterwegs? A: 3 1/2 Stunden mit dem Auto.

F: Wie gelangten Sie nach Österreich? A: Nach Österreich mit dem Auto, wir waren 20 Leute.

F: Wo waren Sie bevor Sie nach Österreich kamen? A: Ich war unterwegs. Ich weiß nicht.

F: Wo haben Sie sich länger aufgehalten und wie lange? A: In Griechenland. 8 Monate.

F: Wovon haben Sie dort gelebt? A: Am ersten Tag hatte ich im Park jemand kennengelernt. Der hatte eine Pension, wo auch afghanische Jungs untergebracht waren. Der hat afghanische Jungs zur Arbeit mitgenommen.

F: Was haben Sie gearbeitet? A: Dort hat er mich mitgenommen. Da haben wir beim Zwiebel Anbau mitgeholfen.

F: Können Sie mir ein paar Worte auf Griechisch angeben? A: Ich kann nicht viele griechische Worte. Wir haben Sachen zusammengesucht mit anderen Jungs, die wir am Flohmarkt verkauft haben, damit wir unseren Hunger stillen konnten.

F: Was heißt Bitte, Danke? Guten Morgen auf Griechisch? A: Ich hab's vergessen.

F: Wie sind Sie dann von Griechenland weitergekommen? A: Im Park XXXX habe ich mit einem pakistanischen Schlepper gesprochen. Ich wollte weiterziehen. Dort waren albanische Bürger, die die Afghanen mit Messer attackiert haben, oder auch zusammengeschlagen haben.

F: Wie sind Sie dann weiter gekommen? A: Dann habe ich mit ihm gesprochen und er brachte mich nach XXXX.

F: Woher hatten Sie das Geld für die Schleppung? A: Ich hatte gearbeitet und ein wenig erspart.

F: Gerade zuvor haben Sie angegeben, dass Sie Sachen zusammengesucht haben und am Flohmarkt verkauft haben um Ihren Hunger zu stillen. Jetzt geben Sie an, dass Sie sich was ersparen konnten? Was stimmt jetzt? A: Wir waren zu dritt, zu viert und haben ein großes Stück Brot gekauft. Wir haben das Geld ja geteilt. In Traiskirchen wurde ich nicht so detailliert gefragt.

F: Wie konnten Sie sich auf diese Weise etwas ersparen, dass Sie sich einen Schlepper leisten konnten? A: Es waren viele Jungs, die damit sie schlafen konnten. 3, 4 Euro zahlen mussten. Ich habe nur Brot gegessen und im Alexanderpark geschlafen.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie haben in Griechenland im Park geschlafen? A: Ja.

F: War es nicht kalt? A: Wie ich dann dort war, ist es immer wärmer geworden.

F: War Österreich Ihr Zielland? A: Ich hatte kein Ziel. Ich wollte nur in ein Land, wo es ruhig ist.

F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt? A: Einmal 1.000.- €, einmal 500.- €. Von Afghanistan nach Griechenland hat der Onkel 3.500.- USD bezahlt.

F: Woher stammt dieses Geld? A: In Griechenland habe ich gearbeitet. Woher mein Onkel das Geld hat, weiß ich nicht. In diesem Geschäft, wo ich gearbeitet habe, war ich eigentlich der Lehrling vom Onkel.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig? A:

Nein. F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen? A: Nein, niemals.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt? A: Ja und vom Bräutigam selbst und von der Familie der Braut.

F: Warum wurden Sie polizeilich gesucht? A: Es ist in Afghanistan eine Straftat. Da ich einen Film verloren habe, wo man eine Frau, leicht bekleidet sieht. Es dürfen nur Ihre Familienangehörigen und die des Bräutigams sehen, sonst niemand. In Europa ist es möglich, dass sich eine Frau leicht bekleidet anzieht. In Afghanistan ist es nicht möglich.

F: Nach welchem Recht soll dies in Afghanistan eine Straftat sein?

A: Weil Afghanistan ein islamisches Land ist. Der Film ist verloren gegangen. Er war schon auf DVD überspielt. Haben alle in der Stadt gesehen.

F: Warum haben Sie dies dann gefilmt? Wenn es doch verboten ist?

Anm.: Der AW schmunzelt. A: Vom Braut und Bräutigam ist ja eine Verwandtschaft vorhanden.

F: Wenn Sie wissen, dass so etwas verboten ist nach islamischen Recht, warum haben Sie dann trotzdem gefilmt? A: Mein Beruf war Kameramann. Ich kann doch nicht zu einem Mädchen sagen, zieh dich an. Es geht doch nicht. Bei manchen Veranstaltungen waren die Leute komplett verhüllt. Bei manchen Veranstaltungen waren sie leicht bekleidet.

F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: Nein.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Wie gesagt, der Film ist verloren gegangen. Sie sehen es auch auf den Nachrichten. Es steht auch drinnen, egal wo dieser Junge ausfindig gemacht wird, er und seine Familie werden es nicht überleben.

F: Möchten Sie mir nicht schildern, was Sie genau erlebt haben? Wo war die Hochzeit, wie heißt der Bräutigam, die Braut, wann genau war sie? A: Der Bräutigam heißt XXXX. Die Hochzeit war im Hotel XXXX. Im Jahre 1390 im Monat Sawr. (=21.4.2012).

F: Können Sie den genauen Tag nicht angeben? A: Im 2. Monat Sawr.

F: Wenn Sie einen Termin für eine Hochzeit bekommen, dann müssten Sie doch den genauen Tag wissen. Wie sollten Sie sonst dort hinkommen? A: Es war am Abend. als ich nach Hause kam. Der Leiter der XXXX sagte zu mir, heute gibt es eine Veranstaltung. Er hat mich dann mit dem Auto abgeholt und wir sind in das Hotel gefahren. In Afghanistan ist es so, dass die Frauen bei Veranstaltungen von den Männern getrennt sind. Junge Burschen wie ich müssen dann filmen, da ältere Herren dort nicht sein dürfen.

F: Wer hat mit Ihnen dann zusammen dort gefilmt? A: Im Hotel ich alleine. Wie die Veranstaltung zu Ende war. habe ich alles, also Kamera. Stativ und Adapter zusammengesucht.

F: Wie groß ist Ihre Kamera? Anm.: Der AW zeig mit den Händen ungefähr 50 cm. A: Es war eine große Kamera.

F: Wie schwer war sie? A: Ungefähr 6 Kilogramm.

F: Wie wurde der Film aufgezeichnet? A: Ich habe die Kamera auf dem Stativ gehabt und habe gefilmt. Als die Veranstaltung zu Ende war. habe ich den Film dem XXXX überreicht. F: Wie haben Sie ihm den Film überreicht? A: Ich habe den Film aus der Kamera herausgezogen und habe gesagt, das ist euer Film.

F: Was haben Sie aus der Kamera herausgezogen? A: Den Film. Es ist eine große Videokassette. Er hat mir die Kassette zurückgegeben.

F: Wo befindet sich das Hotel genau? A: Es ist in XXXX. Nachfrage:

Wo ist dies wiederum? Von XXXX ungefähr 40 Minuten mit dem Auto.

F: Was ist passiert, nachdem Sie dem Bräutigam die Kassette gegeben haben? A: Er hat mir die Kassette zurückgegeben, wo die Namen der Angehörigen draufstanden. Er sagte, ich soll Musik draufspielen und er würde seinen Bruder zum Geschäft schicken und er würde es dann abholen.

F: Was haben Sie dann gemacht? A: Ich habe mir ein Taxi genommen, hatte die Kassette in der Hand und wollte nach Haus fahren. Ich habe dem Taxifahrer unsere Wohnadresse angegeben. Ich war sehr müde. Im Taxi bin ich eingeschlafen. Der Taxifahrer hat mich dann irgendwann aufgeweckt. Ich habe ihm gesagt, dass er noch weiterfahren soll. Bin ausgestiegen und habe bezahlt und ging nach Hause. Zuhause habe ich mich umgezogen und wollte anfangen, Musik draufzuspielen auf den Film. Ich habe den Film aber nicht mehr finden können. Im Taxi hatte ich den Film noch in der Hand, als ich geschlafen habe. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen aus Angst. Habe am nächsten Tag den Taxifahrer gefunden. Ich sagte, er soll mir diesen Film geben. Es ist der Film einer Hochzeit, da ist die Frau des Bräutigams gesehen. Der Taxifahrer sagte, dass er den Film nicht hat. Er sagte dass er schon jahrelang bei diesen Hotels arbeiten würde und er den Film von jemand nicht nehmen würde. Er sagte, dass er, als ich ausgestiegen bin, einen anderen Fahrgast nicht hatte und er von nichts weiß. Ich weiß nicht, ob der Film außerhalb des Wagens verloren gegangen ist, ich weiß es nicht. Ich ging dann nicht mehr ins Geschäft und der Leiter auch nicht, weil er immer nach dem Film gefragt hat.

F: Warum sind Sie nicht in das Geschäft gegangen? A: Weil der Bräutigam nach seinem Film gefragt hat.

F: Woher sollte der Bräutigam dies wissen? A: Was meinen sie damit?

F: Warum sind Sie nicht in das Geschäft gegangen? A: Was hätte ich sagen sollen, ich hatte keine Antwort, wo der Film hingekommen ist.

F: Sind Sie täglich in das Geschäft gegangen? A: Vor diesem Vorfall ja.

F: Dann verstehe ich nicht, warum Sie am nächsten Tag nicht in das Geschäft gegangen sind? Warum sollten Sie nicht hingehen? Das Geschäft gehört Ihrem Onkel und von Problemen hätten Sie ja keine Ahnung haben können? A: Der Bräutigam fragte nach seinem Film. Es ging nicht um den nächsten Tag. Es ging darum, dass der Bräutigam kommt und nach dem Film fragt.

F: Was ist dann weiter vorgefallen? A: Das Nachbargeschäft hat uns kontaktiert und gesagt, dass der Film am Bazar ersichtlich war. Es gibt ein Geschäft "XXXX", es ist ein Videoladen und dort gab es den Film.

F: Woher wusste man dass, es Ihr Film war? A: Bei jeder Veranstaltung, wo wir gefilmt haben, ist die erste Minute die Werbung für unser Geschäft.

F: Dies wird doch wohl erst darauf sein, wenn Sie den Film schneiden oder? A: Manche machen es schon vorher.

F: Was ist dann weiter passiert? A: 2, 3 Tage vergingen, bis eines Abends ungefähr 10 Uhr am Abend, ein Anruf kam. Ich kam raus und sah, dass XXXX sich draußen aufhielt mit weiteren 4 Personen.

F: Wer hat Sie angerufen? A: XXXX. Er hat gesagt, dass er mit mir reden möchte, dass ich rauskommen soll. Ich kam raus, ich wurde geschlagen, ich schrie, mein Vater kam raus, die Nachbarschaft versammelte sich. Ich bin dann nach Hause geflüchtet. Einer von diesen Leuten rannte hinter mir her, ein Nachbar konnte ihn aber aufhalten. Ich ging dann in den Keller und meine Mama hat geweint und suchte mich unten auf. Sie sagte, was vorgefallen sei und ich schilderte das mit XXXX und dem verlorengegangenen Film. Meine Mutter hat geweint und geschrien, weil sie gesehen hat, dass ich blute, wegen der Messerattacke, und hat gemeint, ich soll flüchten.

F: Was haben Sie dann gemacht? A: Dann bin ich Richtung XXXX und hab mir ein Auto genommen Richtung XXXX.

F: Sie wurden zuhause angerufen. Sie haben gesagt XXXX hat Sie angerufen. Was hat er am Telefon zu Ihnen gesagt? A: Er sagte, er sei ein Nachbar und ich soll kurz rauskommen und er würde mit mir etwas besprechen wollen.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein. Sonst hatten wir keine Probleme.

F: Hatten Sie selbst konkrete Probleme weil Sie Tadschike sind? A:

Nein.

F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? A: Nein.

F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?

A: Wenn ich zurückkehren müsste, bringt mich XXXX um.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen? A: Und dieser Polizist, wo der Name in der Kopie steht, der bringt mich auch um.

F: Warum sollte Sie der Polizist umbringen? A: Vielleicht bringt er mich nicht um. Vielleicht komme ich ins Gefängnis oder ein anderes Urteil wird ausgesprochen.

.....

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? Anm.: Der AW schmunzelt. A: Also es stimmt alles. Ich bitte sie auch, in Afghanistan zu recherchieren und nachzufragen. Mein Vater liebt mich auch nicht mehr, weil er meint, dass ich mich mit seinem Ruf gespielt habe.

F: Wurde alles richtig aufgenommen? A: Ja.

V.: Die von Ihnen vorgelegten Kopien erbringen keinen Beweis Ihres Vorbringens. Solche Blätter sind auf einfache Weise auf jedem Computer zu produzieren. Glaubhaft ist, dass Ihnen diese Blätter aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt wurden. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Sie können ja anrufen.

V.: Sie haben bei Ihrer Festnahme angegeben, in XXXX Provinz XXXX gelebt zu haben. Dies wiederholten Sie auch. Erst am 20.3.2012, also 2 Monate später gaben Sie an XXXX, XXXX. Sie waren sich offenbar nicht ganz sicher, wo Sie gelebt haben wollen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich dort gelebt hätten. Auch heute waren Ihre Angaben dazu wenig glaubhaft und wirkten eingelernt. Alle von Ihnen aufgezählten Orte, bis auf XXXX, sind in der aktuellen detailreichen Karte nicht ersichtlich. Glaubhaft wäre, dass Sie aus XXXX stammen, wo auch Ihre Angehörigen, laut Ihren Angaben leben sollen. Möchten Sie sich dazu äußern? Anm.: Der AW schmunzelt. A:

Ich habe XXXX XXXX angegeben. Auch im Internet ist nicht XXXX XXXX ersichtlich. Recherchieren sie nach.

V.: Bei der Erstbefragung gaben Sie auch an, einen afghanischen Reisepass besessen zu haben. Dieser wäre vom Außenministerium in XXXX ausgestellt worden. Heute machen Sie aber völlig andere Angaben dazu. Möchten Sie dazu etwas angeben? Anm.: Der AW schmunzelt. A:

Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht ob es ein afghanischer oder ein ausländischer Reisepass war, ich hab es von ihm erhalten.

V.: Also haben Sie bewußt die Unwahrheit angegeben bei der Erstbefragung? A: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ob es ein iranischer oder ein afghanischer Pass war. Ich bin der Sache nicht hinterhergelaufen.

V.: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, am 23.3.1995 geboren zu sein. Bei der ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung gaben Sie dann an, dass Sie nur wüssten, dass Sie im 12.Monat 1374 geboren wären. Heute machen Sie wieder ganz andere Angaben. Sie versuchten offensichtlich bewusst die Behörde hinsichtlich Ihres wahren Alters zu täuschen. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Wie die Polizei mich festgenommen hat, hat die Polizei gefragt wie alt ich bin und ich habe gesagt ich bin 17 Jahre alt. Er hat protokolliert 23.3.1996 also 16 Jahre alt.

V.: Sie wurden einer forensischen Altersfeststellung unterzogen. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17,1 Jahren hatten. Dies bedeutet, dass Sie wesentlich älter sein können, aber keinesfalls jünger. Bei Ihrer heutigen Einvernahme wurde festgestellt, dass weder Ihr Verhalten noch Ihr äußeres Erscheinungsbild mit dem von Ihnen angegebenen Alter im Einklang zu bringen ist. Plausibel ist, dass Sie versucht haben die Behörde, hinsichtlich Ihres wahren Alters, aus asyltaktischen Gründen zu täuschen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich habe in Afghanistan Sport betrieben, Wenn ich deshalb älter aussehe, dass ist doch nicht ausschlaggebend.

F: Welchen Sport haben Sie in Afghanistan betrieben? A: Tae Kwan Do.

F: Wo haben Sie dies betrieben? A: In XXXX.

F: Da kann man es lernen? A: Nein, es gibt keines. Das gibt es in XXXX. Es gibt aber eine Art Fitnessstudio, wo es auch unterrichtet wird. V.: Bei der Erstbefragung machten Sie konkrete Datumsangaben in abendländischer Zeitrechnung. Heute danach gefragt wussten Sie die Daten weder in afghanischer Zeitrechnung noch in abendländischer Zeitrechnung. Die entscheidende Behörde sieht auch dies als Indiz für ein fiktives schlecht durchdachtes Vorbringen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich habe nie etwas in Jahr und Monat angegeben. Das haben die Dolmetscher für sich so angegeben.

F: Möchten Sie damit zum Ausdruck bringen, dass die Dolmetscher nicht korrekt übersetzt haben? A: Also, das kann ich nicht sagen, aber hätten sie es richtig übersetzt, dann wäre mein Name nicht auf 4 Arten aufgeschrieben worden. Dann hätten Sie nicht statt XXXX XXXX aufgeschrieben.

F: Wie sollte man XXXX mit XXXX verwechseln? Anm.: Der AW schmunzelt. A: Ich weiß es nicht. XXXX ist offensichtlich. V.: Die Einvernahmen wurden Ihnen aber auch vollständig rückübersetzt und Sie haben die Korrektheit mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Wie erklären Sie dies? A: Es stimmt schon, er hat mir XXXX vorgelesen und nicht XXXX. V.: Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren widersprüchlich. So gaben Sie bei der Erstbefragung an dass das von Ihnen gedrehte Video auf CD oder DVD verkauft worden wäre, später war es dann eine Videokassette, heute ist es wieder ein wenig anders. Möchten Sie sich zu diesem Widerspruch äußern? A: Wer hat so was gesagt. Ich habe es wirklich nicht gesagt.

V.: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sich von der Familie des Bräutigams fürchten würden. Von einer Verfolgung durch Regierungsbehörden sprachen Sie in keinem Wort. Erst 2 Monate später vor der EAST gaben Sie dies an. Glaubhaft ist, dass Sie Ihr fiktives Vorbringen nochmals zu steigern versuchten. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Also fahren sie nach Traiskirchen. Stellen sie mir den Dolmetscher noch mal vor. Dann werden wir sehen. Es entspricht alles der Wahrheit.

V.: Ihre Angaben haben Sie, fast wortgleich mit Ihrer Einvernahme vor der EAST, wiederholt. Auch die Namen Ihrer Schwestern haben Sie in der gleichen Reihenfolge angegeben. Dies lässt den Schluss zu, dass Sie sich diese Geschichte eingelernt haben. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Nein, es entspricht alles der Wahrheit. Ich bin nicht hier um zu lügen. Es kommen Leute hierher, die alles lügen und ich sage die Wahrheit und mir wird nicht geglaubt.

V.: Sie haben eine 2 cm lange blande Narbe (=mild, reizlos) am rechten Unterschenkel. Diese Narbe kann aber auch von einem Unfall oder einer sonstigen Verletzung herrühren. Dass diese Narbe von einer Stichwunde herrührt, gaben Sie ebenfalls erst 2 Monate nach Ihrer Erstbefragung an. Glaubhaft ist auch in diesem Fall, dass Sie dies erwähnten, um Ihrem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Sie hätten dies sonst doch schon bei der Erstbefragung so erwähnt. Heute gaben Sie auch an, dass es in Griechenland albanische Gruppen gäbe, die mit dem Messer Afghanen angreifen würden. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Was soll ich noch sagen. Das habe ich nie gesagt. Das habt ihr alles selbst so protokolliert. Ich habe dies nie so gesagt.

Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass er beeidete Organe beschuldigt strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt zu haben. Dies kann für ihn Rechtsfolgen haben. A. Ich habe dies alles nie gesagt.

V.: Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie hinsichtlich Ihrer Herkunftsregion unwahre Angaben gemacht haben. In Zusammenschau mit den zuvor zitierten Widersprüchen wird davon ausgegangen, dass Ihr gesamtes Vorbringen unwahr ist. Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Ich bin ein Moslem, ich lüge nicht. Ich schwöre auf Gott, es ist die Wahrheit.

V.: Wäre Ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen, hätten Sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Afghanistans zu ziehen, um den angeblichen Problemen zu entgehen, zum Beispiel nach XXXX. Wo laut Ihren Angaben ja Ihre gesamte Familie leben würde. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Egal wo ich hingehe, man würde mich finden.

V.: Auch Ihr angeblich 8 monatiger Aufenthalt in Griechenland ist nicht glaubhaft. Hätten Sie tatsächlich 8 Monate in Griechenland verbracht und hätten dort auch gearbeitet, dann hätten Sie Grundbegriffe der griechischen Sprache kennen müssen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Es ist richtig, aber wenn niemand mit einem spricht. Soll ich es im Park lernen.

V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist, dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich sag nichts mehr dazu, was soll ich noch sagen.

Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen und Anträge zustellen. Vertreter: Keine Fragen, keine Anträge.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein, nichts mehr.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja."

Mit Mail vom 10.09.2012 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgender Fragestellung geschickt:

Gibt es eine Zeitschrift mit dem Namen XXXX in Afghanistan XXXX?

Wäre es möglich, dass in einer solchen Zeitung auch Artikel in englischer Sprache veröffentlicht werden?

Ist bekannt, dass es zu Fälschungen von Zeitungsseiten im Zusammenhang mit konstruierten Vorbringen kommt?

Würde es tatsächlich zu Konflikten kommen, gäbe es eine Hochzeit, bei der Frauen und Männer gemeinsam tanzen?

Die Anfragebeantwortung vom 10.09.2012 ergab im Wesentlichen, dass es keinen Eintrag betreffend einer Zeitung namens XXXX in Afghanistan XXXX gibt, dass der englische Artikel von der Website Radio Free Europe/Radio Liberty vom 15.09.2009 stammt. Hinsichtlich der Fälschung von Zeitungsartkelt wird ausgeführt, dass laut CPAU (Cooperation for Peace an Unity) alle Arten von gefälschten Dokumenten, so auch Zeitungsartikel verfügbar seien. Hinsichtlich der Frage vier konnten in einer zeitlich begrenzten Recherche in englischen und deutschen Quellen keine Informationen gefunden werden.

Am 2.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BAA Graz, im Beisein eines gesetzlichen Vertreters, zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ergänzend einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an:

"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Es geht mir gut. Es gibt keine Gründe, die gegen die heutige Befragung sprechen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? A: Es gibt keine Verständigungsprobleme.

F: Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen. Haben Sie Beweismittel mitgebracht? A: Ja, habe ich. Ich habe eine Bestätigung über meinen Deutschkurs mitgebracht.

Anm.: Der Aw wird auf Deutsch gefragt wie es ihm geht und was er schon gelernt hat. A: Ich verstehe nichts.

F: Sie haben bei Ihren Einvernahmen angegeben, Kameramann gewesen zu sein. Sind diese Angaben richtig? A: Ja.

F: Mit welcher Kamera haben Sie gearbeitet? A: Panasonic 3500

Nachfrage: Hatten Sie immer mit dieser Kamera zu tun? Ja. Ich habe immer gefilmt. Einmal mit 2500, einmal mit 10000.

F: Die Kamera 3500 kennen Sie sehr gut? A: Ja.

F: Wo befinden sich die Bedienelement dieser Kamera? A: Die Bedienelemente sind direkt vor der Linse. Anm.: Der AW wird aufgefordert die Kamera aufzuzeichnen. (Anlage 1) Es ist schwer für mich, zu zeichnen.

F: Können Sie es nicht ungefähr schematisch aufzeichnen. Von der Seite? A: Ja. Anm.: Anlage 1 im Akt.

F: Konnte man mit dieser Kamera auch zoomen? A: Ja. Es ist eine ordentliche Kamera.

F: Wie haben Sie den Zoom betätigt? A: Neben der Linse mit dem Zeigefinger gibt es einen Knopf. Der Knopf ist bei der Schulter, dort wo das Band ist. Es ist rechts. Anm.: Der AW wird gefragt ob er links und rechts unterscheiden kann. Der AW gibt die richtige Seite an.

F: Wie wurde die Kamera betrieben? Mit Strom? A: Mit Adapter.

F: Was meinen Sie mit Adapter? A: Zuerst mit Strom und dann mit Adapter. Da gab es ein Schiebefach.

F: Wie viele Akkus hatte die Kamera? A: Meinen sie Adapter oder Batterie.

F: Wie wurde die Kamera betrieben? A: Also Batterie kam in das Schiebefach. Es wurde vollgeladen. Eine Videocassette für 2 Batterien. Für LP Cassette gibt es 2 Batterien, für SP Kassetten eine Batterie.

F: Gab es da verschiedene Kassetten? A: Nein, es gab nur eine Kassette.

F: Wo befanden sich die Akkus? A: Bei der Kamera ganz hinten.

F: Wenn Sie mit dieser Kamera gefilmt haben, worauf wurde dieser Film aufgezeichnet? A: Wenn der Film beendet war, wenn jemand eine CD wollte, dann per Computer auf CD.

F: Wie hat die Kamera die Bilder gespeichert? Worauf? A: Auf

Videocassette. Nachfrage: War es eine ganz normale Videocassette? Ganz normal.

V.: Sie hatten bei der vergangenen Einvernahme keine Ahnung zu Ihrem angeblichen Arbeitsgerät (Kamera). Auch heute verweisen Ihre Angaben darauf, dass Sie sich Wissen zu dieser Kamera aus dem Internet angeeignet haben. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich mit diesem Gerät gearbeitet hätten. Möchten Sie dazu etwas angeben? Anm.: Der AW schmunzelt. A: Geben sie mir eine Kamera und ich kann filmen.

V.: Sie gaben an in XXXX XXXX gelebt zu haben. Es war Ihnen aber nicht möglich, existierende Nachbardörfer anzugeben. Sie wurden auch nach der Wegstrecke von Ihrem Dorf bis XXXX gefragt. Auch diese von Ihnen genannten Dörfer existieren auf der aktuellen Karte nicht. Glaubhaft ist auch in diesem Fall, dass Sie sich Kenntnisse zu dieser Region aus dem Internet angeeignet haben. Sie gaben auch selbst an, man könnte ja im Internet nachschauen. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie aus dieser Region stammen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich habe es das letzte Mal nicht richtig verstanden. Ich habe gedacht, ich muss die Wegstrecken angeben. Jetzt weiß ich alles. Ich kann jetzt alle Nachbardörfer. Ich weiß jetzt auch über den Kommandanten, über den Dorfältesten, über die Provinz, über all dies könnt ich jetzt reden.

F: Warum konnten Sie bei der vorgegangenen Einvernahme wussten Sie nichts, warum wissen Sie jetzt auf einmal so viel? A: Beim ersten Interview habe ich all diese Informationen gehabt. Es war nur nicht Zeit, dass ich all das sagen konnte.

V.: Bei der Einvernahme vor dem BAA hatten Sie aber viel Zeit? A:

Sie haben mir genug Zeit gegeben, aber sie haben mich komplett aus dem Konzept gebracht. V: Möchten Sie damit zum Ausdruck bringen, dass Sie nicht alles erzählen durften? A: Doch schon, aber solche Fragen wie jetzt haben sie mir nicht gestellt.

V.: Sie gaben bei der Einvernahme vor dem BAA an, dass Ihre Familie nach XXXX geflüchtet wäre. Sie erwähnten auch, dass Sie Taek Wan Do betrieben hätten. Auch dazu gaben Sie an, dass es Trainingsmöglichkeit dazu in XXXX gäbe. Für die entscheidende Behörde ist es glaubhaft, dass Sie tatsächlich aus XXXX stammen. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Ich stamme nicht aus XXXX. Tae Kwan do wird in vielen Provinzen unterrichtet. Die olympischen Spiele kommen in XXXX vor.

V.: Die von Ihnen vorgelegte Kopie einer Tazkira kann ebenfalls nicht als authentisch festgestellt werden. Sie selbst gaben an, dass diese ausgestellt wurde, nachdem Sie in Traiskirchen aufgefordert worden wären, eine Tazkira vorzulegen. Auffällig an dieser Tazkira ist aber auch, dass diese am 12.11.1387 (=23.1.2009) ausgestellt wurde. Zufällig ist der 23.1. genau jener Tag an dem Sie in Österreich eingereist sind. Eine solche Tazkira kann man für wenig Geld überall in Afghanistan kaufen. Möchten Sie sich dazu äußern? A:

Es geht nicht, dass man so etwas einfach organisiert. Zu dem Zeitpunkt, wo ich hier angekommen bin, hatte ich mit meiner Familie keinen Kontakt.

V.: Sie legten als Beweismittel einen Zeitungsartikel vor. Auch in diesem Fall konnte festgestellt werden, dass der auf derselben Seite, wie jener Artikel, der sich auf Sie beziehen würde, abgedruckte Artikel in englischer Sprache aus einer Website 1:1 kopiert wurde und auf dieser Seite eingefügt wurde. Dieser Artikel stammt aber vom 15.9.2009. Der Artikel, der sich auf Ihren angeblichen Vorfall bezieht wurde offensichtlich auch auf diese Art einkopiert. Auffällig dabei ist, dass der Artikel über ein anderes Schriftbild verfügt, und im Gegensatz zu den anderen Artikeln, einen fehlerhaften Satzaufbau hat und in einfachen Worten verfasst wurde. Es konnte auch keine Zeitschrift mit dem Namen "XXXX" in Afghanistan festgestellt werden. Dieses Beweismittel ist also eine offensichtliche Fälschung. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: So was kann man überhaupt nicht fälschen. Da gibt es Marke und alles. Es ist ersichtlich, dass es echt ist.

V.: Die von Ihnen vorgelegten Beweismittel wurden als nicht authentisch festgestellt. Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer angeblichen Herkunftsregion XXXX sind widersprüchlich und ebenso nicht glaubhaft. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie aus XXXX stammen und eine völlig fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben. Sie haben durch Vorlage von offensichtlich gefälschten Beweismitteln, die Behörde zu täuschen versucht. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Was soll das. Wie soll ich beweisen, dass es der Wahrheit entspricht. Es gibt niemand, der wichtiger ist als Gott. Ich kann schwören, dass es wahr ist. Hätte ich keine Probleme, wäre ich nicht hierhergekommen."

Mit Bescheid vom 19.10.2012, 07 01.965-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und sprach die Ausweisung aus Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

zur Person:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken sei glaubhaft. Er sei muslimischen Glaubens.

Sein tatsächliches Alter könne nicht festgestellt werden, er stehe jedoch zumindest kurz vor Vollendung eines 18. Lebensjahres.

Seine Angaben aus der Provinz XXXX / XXXX zu stammen, hätten nicht festgestellt werden können.

Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Er stehe aktuell in keiner medizinischen Behandlung.

Er habe versucht, die Behörde, durch Vorlage gefälschter Beweismittel, zu täuschen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ihm sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig. Seine Angehörigen lebten in XXXX.

Er habe, laut seinen Angaben, keine in Österreich lebenden Verwandten. Er besuche in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich besteht.

Feststellungen XXXX Stand Oktober 2012 Hauptstadt XXXX Die Hauptstadt Afghanistans ist XXXX mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009). (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011)

XXXX ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Ministerien. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression zu werden. Dies ist nur für Personen wahrscheinlich, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. Speziell jene, die über keine Kontakte zur Regierung verfügen oder aus Gegenden kommen, in denen die Aufständischen ihre Wurzeln haben, sind dem Risiko von willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Bestimmte Stämme, von denen angenommen wird, dass sie besonders stark die Aufständischen unterstützen, sind: Ghilzai, die Noorzai und die Ishaqzai. Eine Anzahl von Flüchtlingslagern in Pakistan ist auch als Rekrutierungsort für die Aufständischen bekannt, Shamsatoo ist hier das bekannteste. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Sicherheitslage in XXXX Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten.

Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo:

Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Obwohl XXXX nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar. (ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011)

Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (XXXX) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). (UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010) Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in XXXX vergleichsweise ruhig. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz XXXX nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in XXXX, so die Peace Jirga im Juni 2010, die XXXX Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in XXXX erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.

Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich XXXX geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt XXXX weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. (D-A-CH-Bericht:

Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (XXXX), Juni 2010)

Die Sicherheitslage in XXXX gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Seit einigen Monaten kommt es in XXXX wieder vermehrt zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), auf die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan, Ermordung von Burhanuddin Rabbani). (Alertnet:

FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits XXXX hospital, 21.5.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-deadintercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in XXXX, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News: Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia- 14985779, Zugriff 6.10.2011)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

In XXXX - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines Das präsidiale Dekret 297 hält fest, dass die interimistische afghanische Regierung, die Rechte und die Freiheit aller Rückkehrer sichert und die Sicherheit und eine würdevolle Rückkehr garantiert. (AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, Qaws 1388 (November/December 2009), http://www.aihrc.org.af/2010_eng/Eng_pages/Reports/Social_Economic/4/Economic%20%20 Social_Rights%20Report_English4.pdf, Zugriff 3.10.2011) Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Binnenflüchtlinge In XXXX haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Durch die schlechtere Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in die Städte ab und verursachten ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. Die Bevölkerung von XXXX hat sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht. (ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009,

http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistanwhat-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Indikatoren für Lebensstandard für XXXX sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz. (CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011)

In den Monaten Jänner bis April [2011] sanken die Getreidepreise in einigen wichtigen Märkten wie XXXX und Herat, wenn sie auch auf hohem Niveau blieben. Der Reispreis könnte bald das Niveau von 2008 erreichen. (Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, Jan-April 2011, http://www.fao.org/docrep/014/am595e/am595e00.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz XXXX mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser. (CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011)

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Die Mieten in XXXX sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in XXXX City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden. (BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Flld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 10.10.2011)

In der Stadt XXXX sind viele Hotels als temporäre Unterkunft verfügbar. Um ein Haus zu mieten, benötigt man keinerlei Dokumente und die Vertragsvereinbarungen erfolgen über Immobilienagenturen. Bei der Anmietung eines Hotelzimmers kann es jedoch vorkommen, dass man um die Vorlage eines nationalen Ausweises oder Passes gebeten wird.

(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:

13.11. 2009) XXXX wurde von USAID/OFDA finanziert und von CARE durchgeführt. In sieben Bezirken von XXXX wurden insgesamt 6.625 Haushalte modernisiert bzw. gebaut. (CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2010)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011)

Beschäftigung nach Sektoren Provinz XXXX: Landwirtschaft: 16,5 Prozent (Landesschnitt: 59,1 Prozent) Handwerk, Bau, Bergbau: 16,9 Prozent (Landesschnitt 12,5 Prozent) Dienstleistung: 50,1 Prozent (Landesschnitt 24,6 Prozent) Öffentliche Verwaltung / Regierung:

16,4 Prozent (Landesschnitt: 3,9 Prozent)

(Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial Briefs: June 2011,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984- 1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. XXXX ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb. (BAMF - IOM: Aktenzeichen:

ZC171/19.08.2011,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Flld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 10.10.2011) Trotz dieser hohen [Arbeitslosen-] Quoten besteht eine große Nachfrage nach Facharbeitern in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Aus Umfragen geht hervor, dass bis zu zwei Drittel aller Unternehmen zusätzliche Mitarbeiter benötigen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsvermittlungszentren in allen 34 Provinzen Afghanistans, die ein besseres Verständnis der lokalen wirtschaftlichen Strukturen durch die Institutionen schaffen sollen. Diese sollen Verbindungen zum privaten Sektor und dem Beschäftigungsbedarf herstellen, sozio-ökonomische Beratung, Weiterleitungs- und Vermittlungsdienste, Schulungsangebote und Finanzierungshilfen bieten. (IOM - International Organisation for

Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II -

Afghanistan, Letzte Aktualisierung: 13.11.2009)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab.

Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan (AREA) AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC) Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200

USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", XXXX, Afghanistan Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von XXXX. (IOM Afghanistan:

Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 5.10.2011) Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in XXXX, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung. (UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1250421, Zugriff 5.10.2011)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen. (ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009,

http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistanwhat-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011) Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind. (The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011) Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt. (BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Flld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 10.10.2011)

Medizinische Versorgung In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 10.10.2011) Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in XXXX angeboten. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch internationalen Gelder finanziert. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In XXXX gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in XXXX stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt XXXX haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von XXXX sieht es bereits wieder anders aus. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück.

Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Eine Ansiedlung in XXXX, XXXX ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR:

Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011)

Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Minderheiten

Minderheitenrechte Das CIA World Factbook geht von folgender ethischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung aus:

Paschtunen 42%, Tadschiken 27%, Hazara 9%, Usbeken 9%, Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Belutschen 2%, andere 4% (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. Die ethnische Zusammensetzung des Unterhauses ist wie folgt: 39% Paschtunen, 28% Tadschiken, 20% Hazara, 7% Usbeken und 6% andere Minderheiten. Außerdem sind zehn Sitze für die ethnische Minderheit der Kuchi reserviert. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Auszüge aus der Information der Staatendokumentation zu afghanischen

Dokumenten vom 10.8.2011:

BAA Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Wien, Dezember 2010

Dokumente

Die Mehrheit der Bevölkerung verfügt über keine Identitätsdokumente. Dies liegt zum einem daran, dass es an funktionierenden Melde- und Registrierungsbehörden fehlt, zum anderen daran, dass es keine mit dem europäischen System vergleichbare "Ausweispflicht" gibt und Afghanen nur für bestimmte Zwecke (wie beispielsweise eine Schulregistrierung) Dokumente benötigen.

Taskira Das gängigste Identitätsdokument in Afghanistan stellt die so genannte Taskira (auch Taskera, Tashkera) dar. Grundsätzlich kann jeder Afghane eine solche Taskira, die ein Foto der Person enthält, ausgestellt bekommen. Um eine Taskira ausgestellt zu erhalten, bedarf es zunächst einer schriftlichen Bestätigung des Dorfältesten bzw. des "wakil guzars" über die afghanische Staatsangehörigkeit bzw. Provinzzugehörigkeit und die Identität der Person. Für eine solche schriftliche Bestätigung werden fallweise Zeugen - die in der Regel aus der Community stammen - herangezogen; eine Kontrolle durch den Staat findet nicht statt. Als nächsten Schritt wendet man sich mit dieser schriftlichen Bestätigung an die Distriktbehörden ("district offices") und erhält von diesen eine Taskira oder lässt sich von diesen als nächsten Zwischenschritt eine weitere Bestätigung - auf Grundlage jener des Dorfältesten bzw. "wakil guzars" - aushändigen, mit der man sich an die Provinzbehörden ("province office") wendet, wo man die Taskira schließlich erhält. Afghanistan verfügt über 364 Distrikts. 358 dieser Distrikts verfügen über die entsprechenden Einrichtungen, um die Taskiras ausstellen zu können. Eine Taskira kostet rund 20 Afghanis (~USD 0,50). Derzeit verfügen rund 13 Millionen Afghanen bzw. rund 50% der Bevölkerung über eine Taskira. Abgesehen von der mangelnden Verbreitung der Taskiras stellt das Ausstellen gefälschter Taskiras ein Problem dar. Es gibt weder Sicherheitsmerkmale auf den Taskiras noch eine Möglichkeit zur effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Kontrolle für Behörden verschiedener Provinzen. Die bis zum aktuellen Zeitpunkt ausgehändigten Taskiras enthalten lediglich eine Seriennummer. In den vergangenen 10 Jahren wurden die Taskiras in Form eines beidseitig bedruckten "A4-Zettels" ausgehändigt, vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Taskiras wurden in Form eines 25-seitigen "booklets" erstellt.

Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich gefälschter Zeitungsartikel, im speziellen zur vorgelegten Kopie, vom 10.9.2012: Gibt es eine Zeitschrift mit Namen XXXX in Afghanistan XXXX?

ABYZ News: Afghanistan Newspapers and News Media, ohne Datum, http://www.abyznewslinks.com/afgha.htm, Zugriff 5.9.2012. Kein Eintrag zu XXXX

Online Newspaper: Afghanistan Newspapers, ohne Datum, http://www.onlinenewspapers.com/afgan.htm, Zugriff 5.9.2012. Kein Eintrag zu XXXX

World Newspaper: Afghanistan Newspapers and News Sites, ohne Datum, http://www.world-newspapers.com/afghanistan.html, Zugriff 5.9.2012. Kein Eintrag zu XXXX

Wäre es möglich, dass in einer solchen Zeitung auch Artikel in englischer Sprache veröffentlicht werden? Der in der Zeitung abgedruckte englische Artikel stammt von der Website Radio Free Europe / Radio Liberty (vgl.:

http://www.rferl.org/content/Afghan_Rights_Group_Hails_ICC_Plan_On_War_Crimes/1823113. html) und ist vom 15.9.2009.

RFERL - Radio Free Europe / Radio Liberty: Afghan Rights Group Hails ICC Plan On War Crimes 15.9.2009, http://www.rferl.org/content/Afghan_Rights_Group_Hails_ICC_Plan_On_War_Crimes/182 3113.html, Zugriff 10.9.2012.

Ist bekannt, dass es zu Fälschungen von Zeitungsseiten im Zusammenhang mit konstruierten Vorbringen kommt? DIS - Danish immigration Service: Report from fact finding mission to XXXX, Afghanistan, 25.2.-4.3.2012, Mai 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632- 770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 10.9.2012. CPAU (Cooperation for Peace And Unity) gab an, dass alle Arten von gefälschten Dokumenten, auch gefälschte Zeitungsartikel, verfügbar sind. Da es teuer und gefährlich ist, diese Dokumente in Afghanistan zu besorgen, bestellen viele sie in Pakistan. CPAU erwähnte eine Straße / einen Markt in Peshawar (Pakistan) mit dem Namen Ghesseh-Khani (~Geschichten Erzähler), wo eine große Zahl gefälschter Dokumente herkommen. CPAU berichtete auch von Agenturen, die sich selbst "Reiseberater" nannten, und die Asyl-Geschichten und die dazugehörigen Dokumente, um die Geschichte zu belegen, als Pakete an Afghanen verkauften, die planten in westlichen Ländern um Asyl anzusuchen. Auf die Frage, ob es möglich ist echte Dokumente zu kaufen, um einen Aslyfall zu belegen, gab CPAU an, dass diese Möglichkeit besteht. CPAU berichtete zum Beispiel von Journalisten, die bezahlt werden um Artikel und Geschichten in weniger bekannten Zeitungen zu publizieren, die dann von der Person im Asylverfahren benutzt werden können. Der Vertreter von CPAU gab an, dass er persönlich einen Journalisten kennen würde, der dies bereits getan habe.

The Guardian: Boom time for Afghanistan's people smugglers, 18.1.2012,

http://www.guardian.co.uk/world/2012/jan/18/afghanistan-people-smugglers-talibaneurope, Zugriff 10.9.2012. Gegenüber dem Hauptquartier des XXXX Polizeichef steht ein Gebäude, in dem afghanishce Bürger alle Dokumente erhalten können die sie benötigen. Eine Armee an Schreibern produziert alles, von der Heiratsurkunde zu Lebensläufen und Stellenbewerbungen. Auch verfügbar für ein paar Hundert Dollar mehr sind Taliban Todesdrohungen. Schmuggler bieten verschiedene Pakete an, je nachdem was sich die Klienten leisten können. Das mit Abstand teuerste Paket beinhaltet einen gut gefälschten oder "überarbeiteten" europäischen Pass, der es den reichen Klienten erlaubt direkt in ihr Zielland zu fliegen.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhten auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität stehe mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse des Beschwerdeführers sei seine Staatsangehörigkeit glaubhaft.

Er habe bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich seines Alters zu täuschen. So habe er bei der Erstbefragung am 23.1.2012 angegeben, am 23.3.1996 geboren zu sein. Dies sei dann auf 23.3.1995 korrigiert worden. Bei der Untersuchung zur Altersfeststellung habe er dann im

"12. Monat des Jahres 1374" geboren zu sein behauptet. Dies würde dem Zeitraum zwischen 20.2.1996 und 19.3.1996 entsprechen. Er habe aber auch explizit angegeben, keinen genauen Geburtstag zu wissen. Auch diese Angaben habe er nur auf Grund der Informationen seiner Mutter machen können. Da im Zuge des Zulassungsverfahrens festgestellt worden sei, dass seine Altersangaben mit seinem äußerem Erscheinungsbild und seinem Verhalten nicht im Einklang standen, sei eine Altersfeststellung durchgeführt worden. Dieses Gutachten wäre von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren erstellt worden. Zu diesem Zwecke wäre ein Handröntgenbefund, ein CT der Sternoclavikulargelenksregion beidseitig, ein zahnärztlicher Befund inklusive Orthopantomogramm, sowie eine körperliche Untersuchung mit Anamnese herangezogen worden. Der Gutachter wäre dabei in seinem Gutachten vom 10.3.2012 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17,1 Jahren gehabt habe. Sein angegebenes Alter könnte aus wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen werden. Der Gutachter errechnete als fiktives spätest mögliches Geburtsdatum den 23.1.1995. Der Gutachter habe aber auch festgehalten, dass das angegebene Mindestalter ein nicht zu unterschreitendes Alter darstelle. D.h., dass er keinesfalls jünger sein könne, aber schließe ein höheres Alter nicht aus. Er stehe also zumindest kurz vor Vollendung seines 18. Lebensjahres.

Hinsichtlich der von ihm vorgelegten afghanischen Tazkira, werde auf die Information der Staatendokumentation hinsichtlich afghanischer Dokumente verwiesen. Diese Tazkira sei am 31.1.2009 (=12.11.1387) ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach gefragt worden, warum er diese Tazkira haben ausstellen lassen. Er habe angegeben, dass dies auf Grund der Aufforderung des Organwalters in Traiskirchen geschehen sei. So habe er angegeben: "Wieso die Tazkira ausgestellt wurde? In Traiskirchen wurde ein Interview gemacht, er

wollte die Tazkira und die Karte vom Geschäft." ... "Den Grund kann

ich nicht sagen. Der Richter in Traiskirchen hat es verlangt, darum ist sie ausgestellt worden.". Um etwaige Missverständnisse auszuschließen sei er nochmals gefragt worden, ob die Tazkira also tatsächlich erst "jetzt" ausgestellt worden wäre. Er habe angegeben:

"Ja, meine Tazkira ist vor einer Woche ausgestellt worden." Erst bei nochmaliger Nachfrage wann und wo diese Tazkira ausgestellt worden wäre, habe er dann angegeben: "1387. In XXXX in meiner Provinz."

Er habe vor dem BAA angegeben, in XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt zu haben. Eine Ortschaft dieses Namens sei aber in der aktuellen sehr detailreichen Karte dieser Provinz nicht eingezeichnet. Bei einer Erstbefragung habe er im Widerspruch zu diesen Angaben angegeben, in XXXX in der Provinz XXXX geboren und dort auch gelebt zu haben. Es wäre ihm zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht bewusst gewesen, dass er den Distrikt XXXX einer falschen Provinz zuordnet habe. Auch wenn er behaupten habe, dies nie so angegeben zu haben, sei dies wenig glaubhaft. Eine phonetische Verwechslung von "XXXX" und "XXXX" wäre auch nicht plausibel. Die entscheidende Behörde sehe dies bereits als Indiz einer fiktiven Herkunftsbehauptung. Es wäre auch wenig plausibel, dass er bei der Erstbefragung nach einer Adresse befragt das angebliche Heimatdorf "XXXX" nicht erwähnt habe, dies obwohl die Frage deckungsgleich gestellt worden sei. So habe er bei der Erstbefragung nach der Adresse im Herkunftsland befragt angegeben: "XXXX, Provinz XXXX.", vor dem BAA jedoch: "XXXX. In meiner Ortschaft.". Offenbar habe er seine Angaben, den seinen im Nachhinein übermittelten Beweismittel, angepasst. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung "XXXX Provinz XXXX" angegeben hätte, habe er anggeben: "Ich habe XXXX XXXX angegeben. Auch im Internet ist nicht XXXX XXXX ersichtlich. Recherchieren sie nach." Dies lasse für die erkennende Behörde den Schluss zu, dass er sich seine Wissen zu dieser angeblichen Herkunftsregion offensichtlich aus dem Internet angeeignet haben. Weiteres Indiz für eine fiktive Herkunftsregion wäre aber auch, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, direkt an sein angebliches Heimatdorf angrenzende Dörfer anzugeben, die auch auf der aktuellen Karte eingezeichnet wären. Er habe die Dörfer: "XXXX, XXXX, XXXX

genannt." ... "Direkt daneben wäre XXXX, XXXX, XXXX.". Keines dieser

Dörfer sei jedoch auffindbar, bis auf das Dorf "XXXX". Die Aufforderung den Weg von "XXXX" nach XXXX zu beschreiben, habe er mit beantwortet: "Soll ich alle Dörfer aufzählen? XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, dann XXXX." Auch diese Angaben könnten auf der Karte nicht nachvollzogen werden. Es wäre auch wenig plausibel, dass er Dörfer auf dieser Strecken nennen würden, die so klein wären, dass sie auf der Karte nicht eingezeichnet wären, große Dörfer aber nicht erwähnte.

Glaubhaft sei auch, dass seine wahre Herkunftsregion die Stadt XXXX wäre. So habe er ja auch angegeben, dass seine Familie jetzt in XXXX leben würde. Er habe vor dem BAA auch angegeben, dass er sich 3 Tage bei einem Freund in XXXX aufgehalten hätte, und dann von dort aus seine Heimatland verlassen hätte. Auch dies erwähnte er bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort, obwohl er seinen Reiseweg sehr ausführlich beschrieben habe. Zum Vorhalt, dass er älter aussehe, als er vorgegeben habe zu sein, habe er angegeben, in Afghanistan Sport betrieben zu haben. Die Frage, welchen Sport er betrieben hätte, beantwortete er mit: "Tae Kwan Do." Ob man Tae Kwan Do tatsächlich in XXXX erlernen könnte, habe er angegeben: "Nein, es gibt keines. Das gibt es in XXXX. Es gibt aber eine Art Fitnessstudio wo es auch unterrichtet wird." Auch dies sehe die erkennende Behörde als Indiz dafür, dass seine tatsächliche Herkunftsregion offenbar XXXX wäre.

Zu der von ihm vorgelegten Kopie einer angeblichen Zeitung aus XXXX. Von einem Zeitungsartikel über seine angebliches Problem habe er bei der Erstbefragung ebenfalls nichts erwähnt, obwohl er bei der Einvernahme vor der EAST, ungefähr 2 Monate später, angegeben habe, von diesem Zeitungsartikel bereits bei seinem Aufenthalt in Griechenland erfahren zu haben. Bei dieser Einvernahme habe er auch den Namen dieser angeblichen Provinzzeitung mit "XXXX" angegeben. Dies widerspräche aber eklatant, der von ihm vorgelegten Kopien, wo diese Zeitung den Namen "XXXX" führen würde. Jener Artikel, der sein Problem betreffen würde, sei durch den Dolmetscher übersetzt worden. Auffällig dabei wäre, dass das Schriftbild dieses Artikels nicht mit dem Schriftbild der weiteren Artikel übereinstimme. Dieser Artikel sei offensichtlich hineinkopiert worden. Es fiele aber auch auf, dass dieser Artikel in einfachen Worten, mit Rechtschreifehlern und nicht immer in schlüssigen Sätzen, verfasst wäre, die weiteren Artikel jedoch gut durchformuliert ohne Rechtschreibfehler und schlüssig wären. Auf dieser Kopie sei aber auch ein Artikel in englischer Sprache ersichtlich. Dieser Artikel sei überprüft worden und habe dabei festgestellt werden können, dass es sich dabei um eine 1:1 Kopie aus dem Internet, der Nachrichtenagentur "Reuters" handele. Dieser Artikel sei am 15.9.2009 verfasst worden und sei auf der Website "Radio Free Europe" auffindbar. Dieser Artikel sei also offensichtlich inklusive Foto in die angebliche Zeitung kopiert worden. Hierzu werde auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (sie Feststellungen zum Heimatland) verwiesen. Seitens der Staatendokumentation habe auch keine Zeitung mit dem Namen "XXXX" gefunden werden können.

Die Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan stützten sich auf seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich stützten sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben und auf die Tatsache, dass er in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist sei.

Da entgegenstehende Informationen nicht vorlägen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass er grundsätzlich gesund sei, also weder an einer schweren Erkrankung leide, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe.

Wie bereits in der Beweiswürdigung zur Person erörtert, wäre dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah. Er habe versucht, die Behörde durch Vorlage von gefälschten oder verfälschten Beweismittel, zu täuschen. Auch seine angebliche Herkunftsregion XXXX habe er nicht glaubhaft machen können.

Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er beruflich Filme gedreht hätte. Auf dem Weg nach Hause wäre ihm ein Film verloren gegangen. Ein paar Tage später wäre dieser Film auf dem Schwarzmarkt auf CD bzw. DVD gehandelt worden. Der Bräutigam wäre gemeinsam mit vier weiteren Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn zusammengeschlagen. Deshalb wäre er ins Ausland geflüchtet.

Ungefähr zwei Monate später, vor der EAST habe er seinen Fluchtgrund ausführlicher geschildert. Er habe angegeben, nach dem Filmen einer Hochzeit, bei der Heimfahrt in einem Taxi eingeschlafen zu sein. Zuhause hätte er dann bemerkt, den Film verloren zu haben. Da es eine Hochzeit gewesen wäre, bei der Männer und Frauen gemeinsam gefeiert hätten, wäre dies sehr problematisch gewesen. Er hätte am nächsten Tag den Taxifahrer kontaktiert, der aber nichts von der Videocassette gewusst hätte. Drei, oder vier Tage nach diesem Vorfall wäre dieser Film veröffentlicht worden. Am darauffolgenden Tag hätte ihm sein Dienstgeber "XXXX" mitgeteilt, was passiert wäre und dass auch veröffentlicht worden wäre, wer diesen Film gedreht hätte.

Im eklatanten Widerspruch dazu habe er vor dem BAA nach den Schlepperkosten und woher das Geld stammen würde gefragt, angegeben:

"... Woher mein Onkel das Geld hat weiß ich nicht. In diesem Geschäft wo ich gearbeitet habe, war ich eigentlich der Lehrling vom Onkel." Auch dies habe er jedoch niemals zuvor erwähnt. So habe er ja angegeben, dass sein "Chef" den Namen XXXX führen würde. Sein Onkel, der ihm aber die Flucht ermöglichte, führt, laut seinen Angaben, den Namen XXXX. Dieser Onkel würde auch nach wie vor in XXXX leben. Wäre er nun tatsächlich der Besitzer dieses Geschäftes oder sein Lehrherr, dann wäre er doch im Falle einer Bedrohung durch den Bräutigam ebenso gefährdet. Von einem Problem habe er jedoch in diesem Zusammenhang nichts geschildert. Zum angeblichen "Chef" XXXX habe er aber angegeben, er würde sich versteckt halten.

Da er ja behauptet habe, schon 5 Jahre als Kameramann gearbeitet zu

haben, sei er befragt worden, mit welcher Kamera er gearbeitet

hätte. Er habe dazu angegeben: "Kamera 3500. Ich habe auch ein

Stativ gehabt. Wie ich geflohen bin, kam dann eine Kamera mit guter

Qualität. Kamera MD 1000.". Auf Nachfrage, was es für eine Kamera

gewesen wäre, habe er nochmals angegeben: "Das Modell ist Kamera

3.500. ". Da es nicht sehr lebensnah sei, dass er als Kameramann

tätig sei und dann die Marke seines Arbeitsgerätes nicht kennen, sei

er nochmals gefragt worden, und habe dazu angegeben: "Marke .... Im

Fernsehen ist auch immer die Marke ersichtlich. Ich habe die Marke

vergessen. .... Panasonic.". Offensichtlich habe er sich auch zu

diesen Angaben, Informationen aus dem Internet oder aus dem Fernsehen angeeignet. Im Zuge der ergänzenden ihm sei er aufgefordert worden, seine Kamera auf ein Blatt Papier zu zeichnen (siehe Anlage 1 im Akt). Auch dies wäre ihm nicht möglich gewesen. Die von ihm vorgelegte Zeichnung weise nicht darauf hin, dass er tatsächlich über 5 Jahre mit dieser Kamera gearbeitet hätte. Auch wenn er kein guter Zeichner wäre, hätte er zumindest schematisch korrekte Angaben machen können müssen. Weiteres Indiz für eingelerntes Wissen, wäre auch, dass es ihm auch nicht möglich wäre, eine Schilderung abzugeben, wie er diese Filme nachbearbeitet hätte. So habe er ja angegeben, dass es auch seine Aufgabe gewesen wäre, die Filme zu vertonen. Wie er das gemacht hätte, habe er mit beantwortet: "Es gab jemand der uns die Schulung gemacht hat. Alles andere hat der Leiter selbst gemacht. Musik und so was, habe ich gemacht.". Wie er Musik beigefügt hätte, beantwortete er mit: "Durch zwei Videos." Wie man dies verstehen könnte: "Hochzeitsvideo kommt auf einen Fernseher drauf und Braut und Bräutigam geben eine Liste welche Musik sie sich vorstellen. Die Musik wurde aufs zweite Video überspielt und so konnten wir den Kontakt herstellen."

Auch in diesem Fall gehe die entscheidende Behörde davon aus, hätte er tatsächlich diese Arbeit durchgeführt, hätte er wohl eine genauere Darstellung seines Arbeitsablaufes erstatten können.

Nicht lebensnah seien aber auch seine Angaben gewesen, am nächsten Tag nicht in das Geschäft gegangen zu sein, als er festgestellt habe, dass er die Videokassette verloren hatte. Es wäre wohl kaum glaubhaft, dass er eine etwaige Vervielfältigung der Kassette schon von vornherein befürchten hätte müssen. Auch dies verweise vielmehr auf ein völlig fiktives Vorbringen.

Dass er offenbar insgesamt versucht habe, sich eine Geschichte einzuprägen, sei auch in seinen Angaben zu den Angehörigen erkennbar. So habe er bei der Erstbefragung nach den Angehörigen im Herkunftsland befragt angegeben: "Mutter: XXXX (ca. 48 Jahre), Vater: XXXX (ca. 50 Jahre), Schwestern: XXXX (ca. 18 Jahre), XXXX (ca. 15 Jahre), XXXX (ca. 20 Jahre), Bruder: XXXX (14 Jahre)." an. Vor dem BAA, ungefähr 4 Monate später, sei er aufgefordert worden, die Namen seiner Eltern und Geschwister und deren Alter aufzuschreiben (siehe Anlage 1 im Akt). Auffällig dabei sei gewesen, dass er auch dabei die Reihenfolge, bei der Angabe hinsichtlich seiner Schwestern, eingehalten habe. So habe er wieder zuerst XXXX 18 Jahre, dann XXXX 15 Jahre und XXXX 10 Jahre, genannt. Darauf angesprochen, warum er dies in dieser Reihenfolge angeben habe, habe er schmunzelnd wenig plausibel beantwortet mit: "Ich bin aufgeregt."

Vielmehr sei auch dies Indiz für ein eingelerntes Vorbringen. Es wäre nicht plausibel, dass er zweimal ohne nachvollziehbaren Grund dieselbe Chronologie einhalten würden hätte er diese Angaben nicht eingelernt.

Wie bereits ausgeführt, sei ihm die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen. Weder seine angebliche Herkunftsregion XXXX noch seinen Fluchtgrund könne er glaubhaft machen. Glaubhaft sei, dass er eine fiktive Geschichte entwickelt habe, und diese mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten zu stützen versuche. Wäre sein Fluchtgrund aber auch als Sachverhalt festzustellen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Afghanistans auszuweichen. Seine Familie lebe laut seinen Angaben in XXXX. Auch wenn er erstmalig vor dem BAA auch behauptet habe, nun einer staatlichen Verfolgung auf Grund dieses Vorfalles ausgesetzt zu sein, habe er dies nicht glaubhaft machen können. Es wäre kaum plausibel, dass er dadurch, dass er Filmaufnahmen einer Hochzeit gemacht hätte, verfolgt werden würden. Wäre die Abhaltung einer solchen Hochzeitsfeier tatsächlich ein Verstoß gegen islamisches Recht, dann würde eine staatliche Verfolgung doch alle an dieser Hochzeit Teilnehmenden betreffen.

Glaubhaft sei, dass er aus wirtschaftlichen Gründen, aber auch auf Grund der Hoffnung nach Migration sein Heimatland verlassen habe.

Wie bereits ausführlich erörtert wäre ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund zu einem Heimatland Afghanistan könne er nicht glaubhaft machen.

Wie bereits vorhin erläutert, liege keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Da wie bereits ausführlich erörtert sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden sei, ergäbe sich daher, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass er in eine existenzbedrohende Notlage bei Rückkehr in sein Heimatland kommen könnte. Laut seinen Angaben lebe seine Familie in XXXX. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie beschriebe er mit: "Wir hatten das beste Leben was es gab. Wir

hatten Haus, Auto, Landwirtschaft. Es ging uns sehr gut." ... "Wir

haben Landwirtschaft, Geschäft unser Haus. Mein Vater hat selbst ein Geschäft und hat gearbeitet." Die entscheidende Behörde gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr auch durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden würden. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm bisher schon möglich gewesen, sein Auslangen zu finden.

Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in XXXX grundsätzlich für Personen auch ohne Beziehungen möglich. Auch der UNHCR verweist (siehe Feststellungen zum Heimatland) darauf, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben können. Die entscheidende Behörde gehe aber davon aus, dass er durch das familiäre Netzwerk, das ihm bereits bei der Flucht behilflich gewesen wäre, auch bei Rückkehr Unterstützung finden würde.

Wie auch in den Feststellungen zu XXXX festgehalten, gäbe es auch Hilfseinrichtungen die Ihnen vor Ort einen Neustart im Heimatland ermöglichen würden. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bis auf anfängliche Schwierigkeiten, durchaus in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die angebotene Rückkehrhilfe verwiesen. Er könne auch kein plausibles Argument abgeben, warum er zum Beispiel in XXXX nicht leben könnte.

Ein Problem in Afghanistan auf Grund einer Volksgruppenzugehörigkeit habe er nicht erwähnt.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Der Bescheid wurde mit Beschwerde vom 07.11.2012 zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses volljährig, ledig, Tadschike und sunnitischen Glaubens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer arbeitet in Afghanistan vor seiner Ausreise in einem unbestimmten Zeitraum als Kameramann für private Veranstaltungen.

Er verließ Afghanistan am 28.04.2011 reiste über Pakistan, den Iran, Türkei, Griechenland, am 23.01.2012 schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein.

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergab, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel anzubieten bzw. vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass schon nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF diesfalls in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihren ersten Einvernahmen (noch dazu kurz hintereinander) auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF im gesamten Verfahren nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit betreffend Beruf des Beschwerdeführers nicht an.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.3.2012, am 10.7.2012 und am 21.10.2012 zu seiner beruflichen Tätigkeit enthalten keine wesentlichen Widersprüche. So ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es nicht die Glaubwürdigkeit hindert, wenn der Beschwerdeführer nicht sofort die Marke der Kamera benennen könne, zumal er diese in seiner Antwort auf die Frage doch noch nannte. Auch die Beschreibung der Kamera und der technischen Arbeiten mag durchaus laienhaft klingen, kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Technik und den Arbeitsabläufen vertraut war, zumal er diese - wenn auch mit einfachen Worte - recht konkret beschreibt.

Allerdings folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtgrundes.

Es mag dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, dass er auf privaten Veranstaltungen gefilmt hat und auch nicht, dass in diesem Zusammenhang ein Film verloren gegangenen sein mag.

Es wird aber als nicht glaubhaft erachtet, dass der vorgebrachte Vorfall in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsstaates steht.

So gibt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 20.3.2012 angibt, dass sein Dienstgeber den Namen XXXX führt, und in der Einvernahme vom 10.07.2012, dass er in dem Geschäft, in dem er gearbeitet hatte, eigentlich der Lehrling seines Onkels XXXX war. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstgeber oder Lehrherren nicht eindeutig und durchgehend benennen kann.

Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsartikel spricht gegen diesen zeitlichen Zusammenhang. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass eine wöchentliche Zeitung, die über einen Vorfall vom 21.04.2011 berichtet, einen Artikel aus dem Jahr 2009 bringen würde. Auch gibt der Beschwerdeführer an, dass die Provinzzeitung XXXX diesen Artikel gebracht habe, weist aber die vorgelegten Kopien die Zeitung XXXX Weekly als Herausgeber aus. Es wird daher in Zusammenschau mit der Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 10.09.2012 als glaubhaft erachtet, dass der vorgelegte Zeitungsausschnitt gefälscht wurde.

Nicht gefolgt werden kann den Feststelllungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, zumal der Beschwerdeführer dem konsequent widerspricht. Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsprovinz, insbesondere den Dörfern in der Umgebung seiner Heimatdorfes durch das Bundesasylamt aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials nicht nachprüfbar sein mögen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Dies kann auch nicht dadurch gestützt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben nach XXXX geflüchtet sei.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass das Bundesasylamt selbst in seinen Niederschriften den Ort XXXX in diversen Variationen schreibt. So wird er als XXXX, als XXXX, XXXX, XXXX geschrieben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Ortsangaben des Beschwerdeführers um eine "lautmalerische" oder falsche Schreibweise handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

A)

I. Zu Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen - ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit - ergibt sich, dass die vorgebrachte Verfolgung sich aus einer - möglichen - privaten Konfliktsituation ergeben hat und nicht auf einen Fluchtgrund im Sinne der GFK zurückzuführen ist.

Es war daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.

II. Zu Spruchpunkt II - Gewährung von subsidiären Schutz:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12).

Das Bundesasylamt trifft keine Feststellungen der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher vorallem zu klären sei, aus welcher Region der Beschwerdeführer stammt und wo sich seine Familie nun aufhält, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor den Bundesasylamt vom 10.07.2012 angab, keinen Kontakt zur Familie zu haben, sondern lediglich zur Familie seiner Tante in XXXX in XXXX.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Vernehmungen Details zu seinem behaupteten Herkunftsort angegeben, wie z.b. eine Visitenkarten des Geschäftes, das Hotel "XXXX", Ort oder Ortsteile, die wie bereits oben ausgeführt möglicherweise in einer falschen Schreibweise wiedergegeben wurden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX nicht den im Akt befindlichen und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Feststellungen entsprechen, sondern offensichtlich eine veraltete Version eingefügt wurde. Sohin wird im fortgesetzten Verfahren auch diesbezüglich eine Ergänzung und Aktualisierung vorzunehmen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich Spruchteil I. unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt (Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1995, 94/20/0836; vom 24.10.1996, 95/20/0231; vom 28.3.1995, 95/19/0041), dass keine Verfolgung vorliegt, die ginge sie von staatlicher Stelle aus, Asylrelevanz hätte.

Hinsichtlich der Zurückverweisung in Bezug auf Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die mangelhafte Ermittlung aufgegriffen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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