BVwG W156 1409521-1

W156 1409521-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1409521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1409521.1.00

Spruch

W156 1409521-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.10.2009, Zl. 08 01.742-BAW zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen zum Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll:

"In Afghanistan herrscht Bürgerkrieg. Ich habe Angst gehabt, dass ich einrücken muss und in den Krieg geschickt werde. Meine Zukunft war in Afghanistan ungewiss. Ich hatte in meiner Heimat nicht die Möglichkeit einer guten Ausbildung. Ich erhoffe mir, dass ich in Österreich eine gute Ausbildung bekomme." Zur Rückkehr in seine Heimat gab er an: "Es gab eine frühere familiäre Auseinandersetzung. Aus diesem Grund flüchtete mein Bruder schon früher in den Iran. Ich habe Angst, dass sich das gegen mich richten könnte."

Am 28.02.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er verstehe in der Verständigung mit dem Dolmetsch alles und habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien rückübersetzt und richtig protokolliert worden.

Weiter gab er an:

"Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse. Antwort: Ich habe Probleme gehabt. Mein Bruder und mein Onkel haben mit anderen Familienangehörigen gestritten. Bei einem dieser Streits haben mein Bruder und mein Onkel einem unserer Feinde einen Arm gebrochen. Sie sind in der Nacht in unsere Ortschaft gekommen und wollten meinen Onkel und meinen Bruder umbringen. Damals haben wir in der Stadt XXXX gewohnt. Deswegen sind wir vorerst nach Kabul gezogen. Dort blieben wir ein Jahr. Mein Bruder und mein Onkel sind weiter in den Iran geflüchtet. Unsere Feinde sind dann auch nach Kabul gekommen. Sie haben sich nach meinen Bruder erkundigt. Deswegen habe ich Angst bekommen und bin weiter in den Iran geflüchtet.

Frage: Kennen Sie die Namen dieser Feinde? Antwort: Das ist der XXXX.

Frage: Warum haben Ihr Bruder und Ihr Onkel mit dem XXXX gestritten?

Antwort: Ich glaube, sie haben um ein Grundstück gestritten.

Frage: Warum haben Sie das nicht bei Ihrer Erstbefragung erwähnt?

Antwort: Sie haben mich das nicht gefragt.

Vorhalt: Sie wurden gefragt, warum Sie Ihr Land verlassen haben!

Antwort: Unsere Feinde sind auch bewaffnet, das habe ich gemeint, als ich damals gesagt habe, dass Bürgerkrieg in Afghanistan herrscht. Damit habe ich unseren Familienkrieg gemeint.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Ich bin auch wegen meiner weiteren Ausbildung hierher gekommen.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen? Antwort: Offizielle Berichte gibt es keine, da wir keine Anzeige gemacht haben. Aber ich kann Bestätigungen von meinem Vater, meinem Bruder und meinem Onkel bringen, dass es diese Auseinandersetzungen gegeben hat.

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? Antwort: Wahrscheinlich werde ich Opfer der Rache, die sie eigentlich an meinem Bruder ausüben wollen.

Nachstehende Fragen beziehen sich auf das Herkunftsland Afghanistan.

1. Wann sind Sie nach afghanischer Zeitrechnung geboren? Am XXXX.

Frage: Woher wissen Sie das? Antwort: Meine Mutter hat mir das gesagt. Sie hat mir gesagt, dass ich im Monat XXXX (entspr. Mehr) XXXX geboren bin. Den Tag habe ich mir selbst ausgesucht. (...)

Frage: Rechnen Sie sich selbst und/oder Ihre Familie einer bestimmten Partei, Gruppe oder einem bestimmten Politiker zu?

Antwort: Mein Vater und mein Bruder waren Sympathisanten der XXXX -Partei.

Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppe?

Antwort: Nein.

.......

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift? Antwort: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe."

Nach Zulassung des Verfahrens wurden der Beschwerdeführer am 04.09.2008 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA im Beisein seines gesetzlichen Vertreters des Amtes für Jugend und Familie sowie einer Dolmetscherin der Sprache Dari in der Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen, wobei er folgende entscheidungswesentlichen Angaben machten:

"Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen? Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?

Antwort: Ich habe in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule besucht. Ich kann lesen und schreiben.

Frage: Können Sie Dokumente oder Beweismittel, insbesondere zu Ihrer Identität, in Vorlage bringen? Antwort: Nein. Ich habe dort niemanden, ich habe schon gesagt, dass meine Eltern Analphabeten sind und ich habe auch keinen Kontakt zu meiner Heimat.

Frage: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen sowie Ihr Geburtsdatum! Antwort: XXXX. Ich bin im siebenten Monat des Jahre XXXX geboren. (=XXXX/=XXXX). Den genauen Tag kann ich nicht angeben.

Frage: Woher kennen Sie dieses Geburtsdatum? Antwort: Meine Mutter hat es mir gesagt.

Vorhalt: Warum haben Sie bei der Einvernahme im PAZ Wien zunächst den XXXX als Geburtsdatum und dann bei der Einvernahme in der EAST Ost den XXXX angegeben? Antwort: Bei der ersten Einvernahme war ich in Wien, ich habe gesagt, dass ich XXXX Jahre alt bin. Mein Dolmetscher war ein Iraner, ich habe ihn nicht verstanden. In Traiskirchen haben sie den Tag wahrscheinlich selber eingegeben, ich habe nur den Monat genannt. An den Tag kann ich mich nicht erinnern, ich kann das nicht sagen.

Frage: Gibt es keine Möglichkeit, mit Ihren Eltern in Kontakt zu treten und so das genaue Geburtsdatum zu erfahren? Antwort: Seit ich hier bin, habe ich keinen Kontakt mit den Eltern. Ich weiß nicht, ob ich mit ihnen Kontakt aufnehmen kann.

Frage: Wann haben Ihre Probleme in Afghanistan begonnen? Antwort:

Meine Probleme haben vor ca. zwei oder zweieinhalb Jahren begonnen.

Frage: In welchem Jahr haben Sie mit der Schule begonnen? Antwort:

Es gab keine Schule, wir sind zu einem Mullah gegangen und bei dem haben wir gelernt.

Frage: In welchem Jahr haben Sie begonnen, zum Mullah zu gehen?

Antwort: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich war ca. 10 oder 12 Jahre alt. Ich habe vom 10. Lebensjahr bis zum 12. Lebensjahr gelernt.

Frage: Warum waren Sie nicht schon früher in der Schule? Antwort: Es gab keine. Befragt gebe ich an, dass es zwar einen Mullah gab, ich aber nicht hingehen konnte.

Frage: Warum konnten Sie nicht schon früher zum Mullah gehen?

Antwort: Den Koran habe ich schon gelernt, vom 7. Lebensjahr bis zum 10. Lebensjahr.

Frage: Wer hat da mit Ihnen gelernt? Antwort: Mein Vater und der Mullah der Moschee.

Frage: In welchem Jahr waren Sie sieben Jahre alt? Antwort: Ich kann mich nicht genau erinnern, es war ca. vor 10 oder vor 12 Jahren.

Frage: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? Antwort: Vor einem Jahr.

Frage: Welche Angehörigen haben Sie noch in Afghanistan? Wie heißen diese, wann sind sie geboren und wo halten sich diese auf? Antwort:

Meine Eltern und eine Schwester von mir leben in Afghanistan. Mein Vater heißt XXXX, er ist ca. XXXX Jahre alt. Das genaue Geburtsdatum kann ich nicht angeben. Meine Mutter heißt XXXX. Ihr genaues Geburtsdatum kann ich nicht angeben, sie ist ca. XXXXJahre alt. Meine Schwester heißt XXXX, sie ist XXXX Jahr alt, sie wird XXXX.

Frage: Wo haben sich diese Angehörigen aufgehalten, als Sie Afghanistan verlassen haben? Antwort: In Kabul,XXXX, XXXX, XXXX. Es gibt in dieser Gasse eine Koranschule namens XXXX.

Frage: Von wann bis wann waren Sie in Kabul aufhältig? Antwort: Ich war ca. 14-einhalb oder 15 Jahre alt, als wir hingezogen sind. Ich habe ca. ein bis eineinhalb Jahre zusammen mit meinen Eltern in Kabul gelebt.

Frage: Wovon haben Ihre Eltern in Kabul gelebt? Antwort: Mein Bruder hat ihnen geholfen, er hat vom Iran aus Geld geschickt. Mein Bruder und mein Onkel väterlicherseits sind im Iran. Mein Bruder arbeitet dort als Tischler und mein Onkel väterlicherseits ist selbständig, er arbeitet hauptsächlich als Bauarbeiter.

Frage: Seit wann ist Ihr Bruder im Iran? Antwort: Seit zwei oder drei Jahren.

Frage: Wovon hat Ihre Familie vorher gelebt, bevor Ihr Bruder in den Iran gegangen ist? Antwort: Wir hatten Grundstücke in unserem Heimatgebiet, die wir bebaut haben.

Frage: Wer kümmert sich jetzt um die Grundstücke? Antwort: Niemand.

Frage: Gibt es noch weitere Angehörige in Kabul? Antwort: Ja, meine Tante mütterlicherseits. Es gibt noch jemanden, aber ich weiß nicht, welcher Verwandtschaftsgrad das genau ist, ob er zum Stamm meines Vaters gehört oder nicht.

Frage: Leben Ihre Eltern in Kabul in einem eigenen Haus oder in einer Wohnung? Antwort: Wir hatten ein Haus gemietet.

Frage: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie nach Kabul gezogen sind?

Antwort: In der Provinz XXXX, in der Gemeinde XXXX, im Dorf XXXX.

Anmerkung: Die Einvernahme wird von 09.45 Uhr bis 09.50 Uhr unterbrochen.

Frage: Welchem Stamm, welchem Clan gehören Sie an? Antwort: Ich gehöre den Hazara an. Ich bin Hazara und auch Sajed.

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig? Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals in Haft? Antwort: Nein.

Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Mein Leben war in Gefahr. Mein Vater hatte mit jemand in unserem Gebiet Auseinandersetzungen wegen Grundstücken. Jetzt haben diese Leute unsere Grundstücke. Wir haben mit ihnen gestritten. Diese Leute wurden verletzt. Zwei, drei Tage nach diesen Streitereien war Ruhe. Dann haben sie uns in einer Nacht angegriffen. Dann haben mein Bruder und mein Onkel mit diesen Leuten gekämpft, mit Stöcken und mit Messern. Dann war wieder zwei, drei Tage Ruhe. Einer dieser Leute wurde verletzt. In der Nacht wollten sie uns angreifen. Sie haben auch angegriffen, aber wir sind weggerannt.

Frage: Was geschah dann? Antwort: Wir sind weggerannt, wir sind dann nach Kabul gegangen.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt oder gab es noch weitere Vorfälle? Antwort: Mein Bruder und mein Onkel sind in den Iran geflüchtet. Wir haben in Kabul ein Haus gemietet. Meine Tante mütterlicherseits hat uns dieses Haus für uns gefunden.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt? Antwort: Nein, das war nicht alles.

Frage: Was haben Sie noch anzugeben? Antwort: Mein Onkel väterlicherseits und mein Bruder sind in den Iran geflüchtet. Wir waren in Kabul. Ein Jahr lang hielten wir uns in Kabul auf. Der Sohn dieser Familie, der verletzt wurde, wurde irgendwie behindert, wegen dieser Verletzung. Sie sind in unser Haus in Kabul gekommen und suchten nach uns. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus. Sie haben meine Eltern geschlagen. Sie haben meine Mutter und meinen Vater geschlagen und gesagt, dass sie die Söhne wollen. Egal wer von den Söhnen ihnen in die Hände fällt, den würden sie töten. Das haben sie gesagt. Mein Vater hat dann gesagt, dass ich gehen soll. Und dann bin ich ausgereist und hier her gekommen.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt? Antwort: Ja.

Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? Antwort: Ich weiß es nicht genau. Man würde mich töten.

Frage: Warum sollte man Sie töten? Antwort: Wegen dieser Streitereien von meinem Vater, meinem Bruder und meinem Onkel väterlicherseits.

Frage: Warum sollte man sich ausgerechnet an Ihnen rächen, während Ihre weiteren Familienangehörigen weiter in Kabul leben? Antwort:

Sie wollen sich ja nicht nur an mich rächen, auch an meinem Bruder oder meinem Onkel.

Frage: Warum kann dann Ihr Vater in Kabul leben? Antwort: Weil er eigentlich nichts mit ihnen zu tun hat.

Frage: Was konkret haben Sie mit Ihren Verfolgern zu tun, welches konkrete Problem haben Sie mit diesen Leuten? Antwort: Mein Bruder hat mit ihnen gekämpft, gestritten. Das ist das eigentliche Problem.

Frage: Waren Sie bei diesen Kämpfen, bei diesem Streit dabei?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie aktiv daran teilgenommen? Antwort: Ich habe gekämpft.

Frage: Wann waren diese Vorfälle? Antwort: Vor zweieinhalb oder drei Jahren. Genau vor zweieinhalb Jahren.

Frage: Was können Sie über Ihre Verfolger angeben? Welche Leute sind das? Antwort: Der Frontmänner sind XXXX und XXXX. Der Sohn von XXXX wurde verletzt, man nennt ihn auch XXXX.

Frage: Warum genau kam es zu dem Streit? Antwort: Sie wollten unsere Grundstücke wegnehmen und jetzt haben sie sie uns auch weggenommen.

Frage: Was haben die Dorfältesten dazu gesagt? Antwort: Nichts. XXXX ist einer der Dorfältesten.

Frage: Wie lange hatte Ihre Familie diese Grundstücke schon im Besitz? Antwort: Die haben schon immer uns gehört.

Frage: Warum wollte XXXX dann plötzlich die Grundstücke? Antwort:

Das weiß ich nicht.

Frage: Sie haben gesagt, dass Sie an Auseinandersetzungen, an Kämpfen mit Ihren Verfolgern teilgenommen haben. Beschreiben Sie diese Vorfälle bitte so genau wie möglich! Antwort: Ich war zu Hause mit meinem Vater und meinem Onkel. Mein Vater kämpft nicht, er ist sehr alt. Mein Bruder kam und sagte, dass ich kommen soll, da sie unsere Grundstücke bebauen wollen. Wir sind gegangen und haben gefragt, warum sie das machen. Sie haben gesagt, dass das ihr Grundstück sei. Wir sagten, dass die Grundstücke auf unsere Namen eingetragen sind. Ich weiß dann nicht, was passiert ist, aber mein Bruder und mein Onkel haben angefangen, gegen sie zu kämpfen. Sie haben meinem Onkel mit der Schaufel seitlich gegen die linke Seite des Oberkörpers geschlagen. Sie waren zu zweit, einer war XXXX und auch XXXX selbst. XXXX ist weggelaufen und den XXXX haben wir geschlagen.

Frage: Können Sie näher beschreiben, wie sie ihn geschlagen haben?

Antwort: Wir haben ihn sehr geschlagen, er ist auf den Boden gefallen und wurde ohnmächtig.

Frage: Was geschah dann? Antwort: Dann sind wir nach Hause gegangen. Sie haben ihn in die Stadt gebracht, er war dann drei, vier Tage im Spital. Seine Arme und seine Beine waren gebrochen. Während wir noch im Dorf waren, war er die ganze Zeit im Spital.

Anmerkung: Die Einvernahme wird von 10.20 Uhr bis 10.30 Uhr unterbrochen und im Beisein von Frau Mursteiner, Amt für Jugend und Familie, weitergeführt.

Frage: Gab es dann noch weitere derartige Vorfälle? Antwort: In der Nacht sind sie bewaffnet in unser Haus gekommen, aber wir sind geflüchtet.

Frage: Wann war das? Antwort: Vor zweieinhalb Jahren.

Frage: Welche Behinderung hat dieser XXXX? Antwort: Ich wusste nicht, welche Behinderung er hatte, aber ich wusste, dass es ihm nicht mehr besser ging.

Frage: Woher wissen Sie das? Antwort: Als sie zu uns nach Kabul kamen und meine Eltern geschlagen haben, sagten sie, dass sie sich wegen ihres Sohnes rächen werden.

Frage: Was soll das nun über die Verletzung oder die Behinderung aussagen?

Antwort: Sie haben nichts darüber gesagt.

Frage: Und woher wollen Sie dann wissen, dass sich sein Zustand nicht gebessert hat? Antwort: Als mein Vater geschlagen wurde, hat XXXX gesagt, dass sein Sohn behindert ist und er sich rächen wird.

Frage: Wann war das? Antwort: Vor ca. eineinhalb Jahren.

Frage: Wie lange waren Sie dann noch in Kabul? Antwort: Noch eine Woche.

Frage: Warum sind Ihr Bruder und Ihr Onkel nicht in Kabul geblieben, sondern gleich in den Iran gefahren? Antwort: Wenn sie dort geblieben wären, hätte man sie getötet.

Vorhalt: Es erscheint nicht glaubwürdig, dass gerade der Dorfälteste und sein Sohn sich selbst auf den Acker begeben, um diesen zu bebauen. Was sagen Sie dazu? Antwort: Zwei seiner Söhne haben dort gearbeitet.

Vorhalt: Sie haben gesagt, dass er selbst hingegangen ist! Antwort:

Ja, das stimmt.

Vorhalt: Der Dorfälteste hat eine hohe Position inne und ist daher nicht vorstellbar, dass er selbst die Felder bestellt! Antwort: Dort arbeitet jeder, vom 9. bis zum 90. Lebensjahr muss dort jeder arbeiten.

Frage: Wie viele Familien wohnen in Ihrem Dorf? Antwort: Ca. 30 bis

35. Ich weiß nicht genau.

Vorhalt: Ihren Angaben zufolge wäre Ihre Mutter bei Ihrer Geburt sowie bei der Geburt Ihrer Schwester schon ca. XXXX Jahre alt gewesen. Dies entspricht wohl absolut nicht den afghanischen Verhältnissen und ist daher nicht glaubwürdig. Wie erklären Sie das?

Antwort: Ich habe ja nur ungefähre Angaben gemacht.

Frage: Welche afghanische Frau soll erst im Alter von ca. XXXX Jahren Kinder bekommen? Antwort: Na ja, ich sage das nur ungefähr. Das sind ungefähre Angaben. Ich bin das dritte Kind meiner Mutter. Der älteste ist XXXX, danach XXXX, dann komme ich und danach XXXX. Befragt gebe ich an, dass die andere Schwester von mir, die XXXX Jahre alt ist, im Iran lebt.

Frage: In welchem Jahr waren Sie zehn Jahre alt? Antwort: Das weiß ich nicht mehr.

Vorhalt: Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben sowie insbesondere auch aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes scheinen Ihre Altersangaben äußerst zweifelhaft zu sein. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Es gibt keine Zweifel, ich bin XXXX Jahre alt.

Frage: Welchen Sinn sollte es machen, Sie noch zu verfolgen, wenn das Grundstück nun ohnehin in den Händen Ihrer Verfolger ist und sich Ihre Familie in Kabul sowie im Iran aufhält? Antwort: Der Grund ist der, weil ihr Sohn verletzt wurde und unserer Grundstücke in einem guten Gebiet sind und es dort keine Gesetze gibt.

Frage: Wie sollte es möglich sein, Sie in einer Stadt wie Kabul zu finden? Antwort: Ja, aber sie haben uns gefunden.

Frage: Warum sind Sie nicht, so wie Ihr Bruder, im Iran geblieben?

Antwort: Ich wäre von dort aus wieder nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Mein Onkel und mein Bruder sind ein Jahr vor mir dort hingegangen, damals hat man auch noch Karten für den Aufenthalt bekommen.

Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? Antwort: Sie müssen uns in Ruhe lassen, es müsste Ruhe einkehren.

Frage: Sind Sie gesund? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? Antwort: Mir geht es gut, ich bin gesund.

Vorhalt: Warum haben Sie bei der Erstbefragung zu Ihren Fluchtgründen angegeben, dass in Afghanistan Bürgerkrieg herrscht und Sie Angst hätten, dass Sie einrücken müssten? Antwort: Das habe ich nicht gesagt.

Vorhalt: Sie haben diese Erstbefragung nach Rückübersetzung unterschrieben!

Anmerkung: Dem ASt wird der entsprechende Abschnitt der Erstbefragung vorgelegt. Antwort: Es herrscht Krieg in Afghanistan, aber ich habe nie gesagt, dass ich Zwangsrekrutiert werden würde.

Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Afghanistan, allenfalls auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

Antwort: Ich habe keine Einwände.

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen? Antwort: Nein.

Frage an die gesetzliche Vertreterin: Möchten Sie etwas angeben?

Antwort: Nein.

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? Antwort: Gut. Mir wurde die Niederschrift von der Dolmetscherin Wort für Wort rückübersetzt und ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift und dass ich dem nichts mehr hinzuzufügen habe."

Mit Schreiben vom 19.11.2008 wurde ein Rechercheersuchen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Afghanistan gestellt, jedoch konnte dabei nichts in Erfahrung gebracht werden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.0.2009, Zahl: 08 01.742 -BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und gab dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan gemäß § 8 (Spruchpunkt II.) statt.

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Seine Person stehe nicht fest. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig.

Festgestellt werde, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könne.

Staatsaufbau, Politik, Wahlen Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Jirga"), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die AFG Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert. Das Unterhaus ("Wolesi Jirga") hat 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus ("Meshrano Jirga") verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den in 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen. Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt. Der Präsident schlägt der Wolesi Jirga die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die Wolesi Jirga hat ferner das Recht, einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen. Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.

Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Art. 139 der afghanischen Verfassung). (AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 25.6.2009)

Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Präsident Hamid Karzei bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter. Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Die Zentralregierung ist in allen Provinzhauptstädten und in der absoluten Mehrheit der Bezirkszentren präsent. Aber in den folgenden Provinzen verfügt die Regierung in vielen Bezirken über keine Vertretung: Badghis, Zabul, Uruzgan, Ghazni, Paktika, Helmand, und Farah. Die Mehrheit der Gouverneure (durch die Regierung ernannt) gehört zur Hezb-i-Islami Hikmatyar oder zur Jamiat-i-Islami. Die Mehrheit der Provinzpolizeikommandanten sind entweder Mitglieder der Ittihad-i-Islami Sayyaf oder derJamiat-i-Islami. (Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ‚Demokratie' und ‚Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Allgemeine Sicherheitslage Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

4.1. Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde. Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus. Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurde, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen. Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.

Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten. Am 17. Januar zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt. Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.

4.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd)Osten des Landes: Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

4.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes: In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

4.4. Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft:

Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 (s. I.4.1) haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt. Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Die politischen, institutionellen und wirtschaftlichen Errungenschaften der letzten Jahre in Afghanistan sind in wachsendem Maß bedroht, weil sich die Sicherheitslage im Land in den südlichen, südöstlichen, östlichen, zentralen und westlichen Landesteilen aufgrund der wachsenden Anzahl von bewaffneten Angriffen durch die Aufständischen fortschreitend verschlechtert. Allgemein gibt es drei verschiedene Unsicherheitsfaktoren in Afghanistan - nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind. Die Sicherheitslage wird auch von intensivierten Aktionen gegen Aufständische, inklusive Luftbombardements durch ISAF/NATO bedroht, was in den südlichen, südöstlichen, östlichen, westlichen und zentralen Provinzen zeitweise in offene Kriegshandlungen eskaliert. Dies beeinträchtigt auch die Bewegungsfreiheit von Zivilisten bei Reisen zwischen diesen Provinzen. Weitere Bedrohungsszenarien ergeben sich durch Angriffe der Nicht-Regierungselemente, unter anderem durch die kontinuierliche Anwendung einer nicht zwischen Zivilbevölkerung und Kampfteilnehmern differenzierenden Kriegsführung. (z.B. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf den Straßen, Raketenangriffe, Bomben und Selbstmordbombenanschläge). Andere Bedrohungen sind systematische Einschüchterungen, willkürliche Morde, Entführungen und andere Drohungen gegen Leben, Sicherheit und Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente sowie durch regionale Warlords, Milizkommandanten und kriminelle Gruppen. Weiters gibt es illegale Landbesetzungen und Konfiszierungen mit begrenzten Möglichkeiten der Wiedergutmachung sowie Konflikte wegen religiöser und tribaler Differenzen und Streit um die Benutzung von Weideland zwischen bewaffneten afghanischen Fraktionen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)

Auf etwa 54 Prozent des afghanischen Territoriums gibt es - hauptsächlich im südlichen Afghanistan - eine permanente Taliban-Präsenz, wo es zu regelmäßigen regierungsfeindlichen Handlungen durch Aufständische kommt. Die Aufständischen kontrollieren bestimmte Territorium inklusive ländlicher Gebiete, einige Bezirkszentren und wichtige Verkehrsverbindungen. Die Taliban sind de facto in wichtigen Landesteilen im Süden die herrschende Macht und beginnen Teile der lokalen Wirtschaft und Infrastruktur zu kontrollieren, wie etwa Straßen und die Energieversorgung. Trotz der hohen Investitionen der internationalen Gemeinschaft im Land und dem allgemeinen Wunsch, in Afghanistan "Erfolg zu haben", befindet sich der Staat wieder in ernster Gefahr, in die Hand der Taliban zu fallen. [...] die internationalen Entwicklungs- und Wiederaufbaubemühungen sind unterfinanziert, und es mangelt ihnen an einem bedeutenden Einfluss auf die Lebensbedingungen der lokalen Gemeinden oder an einer Verbesserung der Einstellung gegenüber der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Der derzeitige Aufstand teilt sich in eine große von der Armut getriebene Basiskomponente und eine konzentrierten Gruppe von zum harten Kern gehörenden militanten Islamisten. Er gewinnt an Durchschlagskraft und kompliziert den Wiederaufbau und die Entwicklung weiter und sabotiert effektiv die NATO-ISAF-Stabilisierungsmission im Land. So wenden die Taliban-Aufständischen asymmetrische Kriegstaktiken an, etwa Selbstmordanschläge und Bomben am Straßenrand, womit sie zahlreiche Tote sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch bei den internationalen und nationalen Sicherheitskräften verursachen. Die wachsende Gesetzlosigkeit und der Mangel an Regierungskontrolle in den Grenzgebieten zu Pakistan fördern direkt und indirekt den Aufstand durch den Fluss von neuen Rekruten, von stabiler finanzieller und operativer Unterstützung und von ideologischem Einfluss inspiriert von Al Qaida. Mit begrenzten Bodentruppen und angesichts eines massiven Widerstandes, strengen sich die afghanischen Sicherheitskräfte unterstützt von der NATO-ISAF an, die Rückkehr der Taliban einzudämmen. (Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007)

Es gibt intensivierte Aktivitäten gegen Aufständische, einschließlich Bombenangriffe durch ISAF/NATO aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen, östlichen und teilweise in den westlichen und zentralen Provinzen geführt hat, und die die sichere Erreichbarkeit sowie das sichere Verlassen dieser Provinzen beeinträchtigen. (UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008)

Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete ausüben. Während des Jahres sind über 6340 Personen als Folge des Aufstandes gestorben. Darin enthalten sind auch die Opfer von Selbstmordanschlagen und Bomben. 2007 waren es 6500 Opfer. Die Mehrheit der Todesopfer waren Kämpfer die im Kampf getötet wurden. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs. Die UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) berichtete über 2.118 zivile Opfer während des Jahres [2008], das ist ein Anstieg um 39% im Vergleich zu 2007, als nur 1.523 Zivilisten im Zuge des Konfliktes ums Leben kamen.

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten für Todesfälle und Verletzungen, schränkten das kultivierbare Land ein und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen in den von Minen betroffenen Gebieten. Die am meisten verminten Gebiete befanden sich in den Provinzen an den Grenzen zum Iran und zu Pakistan. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 57 Personen im Monat töteten oder verletzten. Minenexplosionen in den letzten zwei Jahrzehnten betrafen 4,2 Millionen Menschen mit geschätzten 1,5 Millionen Opfern. Die UNO bildete und trainierte mit Hilfe von internationalen Geldgebern Teams zur Minenentdeckung und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UNO-Organisationen und NGOs führten für Frauen und Kinder viele Erziehungsprogramme und Kampagnen zum Verhalten in verminten Gebieten in verschiedenen Landesteilen durch. HALO Trust säuberte 1,14 Milliarden Quadratfuß Land von Minen. Zu Jahresende gab es laut UNMACA noch 83,74 Milliarden Quadratfuß ungeräumtes Land. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

80 Prozent des Opiumanbaus konzentrieren sich ist auf die Provinz Helmand. Weitere bedeutende Anbauflächen befinden sich in den Provinzen Uruzgan und Kandahar. Der Opiumanbau in Badachschan ist rückläufig. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Die Opiumproduktion ist in Afghanistan im Vergleich zu 2006 um ein Drittel gestiegen. Der Erlös fließt zu einem wesentlichen Teil in die Kriegskassen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen, was eine Intensivierung der gewaltsamen Auseinandersetzungen begünstigt. Die Drogenbekämpfungsstrategie hat viele Bauern wegen mangelnden Überlebensalternativen zur Flucht veranlasst und teilweise direkt in die Arme der Taliban getrieben. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 21.8.2008)

Die Lage der Menschenrechte Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese nur begrenzt kontrollieren bzw. vor Gericht bringen. Entscheidend ist daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger flächendeckend und ausreichend zu schützen.

Die afghanische Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von "Warlords" und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.

Am 15. Oktober 2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der afghanischen Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20. April 2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Die zugrunde liegende Tat hatte nach offiziellen Angaben keinen politischen Hintergrund. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet. Am 8. Oktober 2007 wurden Todesurteile gegen weitere 15 Verurteilte durch Erschießen vollstreckt. [...] Im Jahr 2007 wurden weitere 100 Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof bestätigt sowie durch den Staatspräsidenten gegengezeichnet. [...] Dessen ungeachtet wurden im November 2008 weitere dreizehn Todesurteile vollstreckt. Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil kommen dem IKRK zufolge vor. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. Viele Gefangene werden ständig oder zeitweilig in Ketten gehalten, auch während des Einschlusses. In jüngerer Zeit wurden keine Fälle des Todes durch Verhungern oder Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Im Blick auf den häufigen Mangel an Ressourcen können solche Vorkommnisse jedoch nicht ausgeschlossen werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Die Regierung setzte die Entwicklung und Professionalisierung ihrer Armee und Polizei fort. Verstärkte Überwachung der Polizei durch interne und externe Beobachter half bei der Vermeidung von Misshandlungen. Menschenrechtstraining wurde ein normaler Aspekt des Trainings und der Ausbildung der Polizei. Das Innenministerium setzte die Bemühungen zur Reform des Rang- und Bezahlungssystem fort und entfernte Offiziere, die in Menschenrechtsverletzungen und Korruption auf höchster Ebene involviert waren. Erhebliche Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen führte laut internationalen Menschenrechtsorganisationen zu verstärkten Verhaftungen und Anklagen von misshandelnden Personen. (US DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Afghanistan, 11.3.2008)

2005 billigte das Kabinett den Aktionsplan über Frieden, Gerechtigkeit und Versöhnung einschließlich eines Memorandums für Opfer, Wahrheitssuche und Justizmechanismen sowie die Prüfung potentieller Staatsangestellter. Aber erst im Dezember 2006 wurde mit der formellen Umsetzung begonnen. Viele Täter waren in die Nationalversammlung gewählt worden, obwohl es Aufrufe gab, sie auszuschließen. Einige wie Warlord Abdul Rasul Sayyaf haben sich dominante Positionen im neuen Parlament aufgebaut, was jeden Versuch der Strafverfolgung erschwert. Im März 2007 unterzeichnete Präsident Karzai ein Gesetz, das vom Parlament initiiert worden war, und das eine weitreichende Amnestie für Kriegsverbrechen vor 2002 vorsieht. Dies zog Kritik von Menschenrechtsgruppen und einigen Gesetzesgebern auf sich.

In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], welche im August 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel und Zwangsheiraten.

Die afghanischen Medien gewannen im Jahr 2008 weiterhin an Vielfalt. Trotz eines neuen Mediengesetzes waren Journalisten jedoch mit verstärkten Drohungen konfrontiert - meist in Form von physischen Angriffen und Einschüchterung. Eine steigende Zahl von Journalisten wurde durch Politiker, Sicherheitsdienste oder andere mächtige Personen aufgrund ihrer Berichte festgenommen, bedroht oder einschüchtert. In Kabul sind die Medienvielfalt und Medienfreiheit wesentlich besser als in anderen Landesteilen. (FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009)

Menschenrechtsorganisationen Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.

Nichtregierungsorganisationen (NRO) spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR- (Menschenrechts) Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...] Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen. Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Rechtsschutz Das Ausmaß der Existenz von Regierungsbehörden ist regional und lokal verschieden. Die lokalen Auslegungen von Sharia und tribalem Gewohnheitsrecht (u.a. Blutrache) dominieren die Rechtssprechung, bzw. Streitbeilegung. In den von den Taliban beherrschten entlegenen Gebieten setzen die Taliban ihre Rechtsauslegung aktiv um.

Justiz Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt; aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischen Einfluss und überall vorhandener Korruption. Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, genauso wie Bestechung und Korruption bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Antidrogen-Tribunal in Kabul dar und internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte nutzen verschiedene Rechtssysteme, wie kodifiziertes Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und Gewohnheitsrecht, uneinheitlich.

Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.

In einigen abgelegenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem durchgesetzt. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren, laut Menschenrechtsaktivisten, Enthauptungen, Hängen und Schläge.

Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten [...]. Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Das formale Rechtssystem ist schwach und trotz der Reformbemühungen wird es Jahrzehnte dauern, bis es effizient funktionieren wird. Geschätzte 80 bis 90 Prozent der Afghanen suchen Gerechtigkeit bei den traditionellen Jirgas und Schuras, weil die formalen Rechtsinstitutionen entweder nicht existieren, nicht funktionieren oder an einem Mangel an Legitimität in den Augen der Bevölkerung leiden. Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozeßgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen. (Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007,

http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)

Afghanische Sicherheitskräfte Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP) ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich. Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) ist für die Untersuchung von Fällend er nationalen Sicherheit verantwortlich und hat auch Funktionen eines Geheimdienstes. In einigen Gebieten hatten einflussreiche Personen, einige von ihnen waren mit der Aufstandsbewegung verbunden, die Kontrolle, da die Regierung den Fehler machte, diese nicht durchzusetzen. Die NATO behielt die Kontrolle der von der UN eingesetzten International Security Assistance Force (ISAF), die eng mit den nationalen Sicherheitskräften zusammenarbeitet. [...] Die Reform des Besoldungssystems und die Strukturreform, die 2006 in Gang gebracht wurden, wurden weitgehend vollendet. [...] Die Reform führte dazu, dass in den letzten beiden Jahren [2007-2008] über 7.300 Offiziere in Pension gingen, oder degradiert wurden. Internationale Unterstützung bei der Rekrutierung und beim Training des neuen ANP-Personals waren Bedingung um neue Offiziere auf die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards zu prüfen und die Polizei zu professionalisieren. [...] In den letzten 18 Monaten [seit Mitte 2007] erhielten 25.000 ANP- Mitglieder Trainings in den Bereichen Verfassung, polizeiliche Werte, Ethik, professionelle Entwicklung, Verbeugen von häuslicher Gewalt und fundamentale Menschenrechtsstandards zusätzlich zur Verbesserung der polizeilichen Ausbildung. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)

Die afghanische Polizei zählt etwa 80.000 Beamte und die afghanische nationale Armee etwa 57.000 Mann. Im Land befindet sich auch ein etwa 70.000 Mann starkes internationales Militärkontingent, welches die Sicherheit in Afghanistan aufrechterhaltet soll. Im August wurde die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul offiziell den afghanischen Einheiten übergeben. An der Präsenz der internationalen Truppen in der Stadt, die für Stabilität sorgen soll, ändert sich hierdurch nichts. (Reuters: NATO hands Kabul Security to Afghan forces; 28.8.2008;

http://www.alertnet.org/thenews/newsdesk/ISL113262.htm; Zugriff 14.7.2009)

Polizei Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Die afghanische Polizei ist wesentlicher Bestandteil der afghanischen Sicherheitsstruktur und trägt eine große Verantwortung, langfristig ein sicheres Umfeld für den Wiederaufbau Afghanistans zu schaffen. Nach offiziellen Angaben liegt die Stärke der ANP inzwischen bei 70.000 (85 % der Zielgröße von 82.000), Schätzungen liegen allerdings niedriger. Die vorhandenen ANP-Kräfte sind von Ausstattung und Ausbildung her weiterhin nur bedingt in der Lage, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Führungsfähigkeit des Innenministeriums und der ANP- Führung müssen weiter verbessert werden. Dank der Einführung elektronischer Gehaltslisten und Polizeiausweisen ist inzwischen eine transparente Bezahlung der ANP möglich. Die Gehälter wurden erhöht. Die ANP bleibt dennoch, wie andere Behörden, anfällig für Korruption. (Deutsche Bundesregierung:

Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/AFGHKonzeptBuREG.pdf, Zugriff 14.7.2009)

Grundversorgung Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als das ärmste Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich. Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt. Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten hat sich seit 2001 zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen teils sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiert derzeit nur eine kleine Bevölkerungsschicht davon. Die Inflation beträgt derzeit rd. 40%; die Preise vieler Lebensmittel haben sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009) In Bezug auf die Grundversorgung kann davon ausgegangen werden, dass Dürreperioden im Norden immer wieder ein Problem für die Bevölkerung darstellen. In Afghanistan gibt es jedoch in fast jedem Dorf ein kleines Geschäft, dass Waren für das tägliche Leben anbietet. Jedoch stellen steigende Preise ein Problem dar. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. [...]

Gemäß Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400.000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmässige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007/2008 etwa 1000 Menschen das Leben.145 Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 21.8.2008)

Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist. In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen. Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Die modernen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich überwiegend auf Kabul oder anderen großen Städten. Das Land hatte schon immer einen Mangel an medizinischen Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten. Das heutige Afghanistan besitzt einen kritischen Notstand an Ärzten, Krankenschwestern, medizinischer Versorgung, Arzneimitteln und Krankenhausbetten. Die im Amt befindliche Regierung versucht Krankenhäuser wieder zu eröffnen and das Niveau der verfügbaren Krankenversorgung zu steigern. Beträchtliche Geldmengen sind für den Wiederaufbau der Kliniken innerhalb des ganzen Landes vorgesehen. (IOM - International

Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on

Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II:

Afghanistan, Last update: 06 March 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/Counrty%20Sheet%20Afghanistan%20E N(1).pdf, Zugriff 13.7.2009)

Die durchschnittliche Lebenserwartung in Afghanistan beträgt für Männer und Frauen 42 Jahren, was eine der niedrigsten der Welt ist. Die Mütter- und Kindersterblichkeit ist unter den höchsten der Welt und beträgt 1600 für 100 000 Geburten und 210 für 1000 Lebendgeburten.

Im Rahmen des Nationalen Gesundheitsplan 2005-2009 konzentriert sich das Ministerium für Öffentliche Gesundheit auf die beschleunigte Implementierung der Gesundheitsgrundversorgung und des "Basispakets für Gesundheitsleistungen" sowie des "Essentiellen Pakets für Spitalsleistungen. Das Basispaket umfasst die Gesundheit für Mütter und Neugeborene, Kindergesundheit sowie Impfungen von Kindern, die Volksernährung, ansteckende Krankheiten, mentale Gesundheit, Behinderungen und die Bereitstellung on grundlegenden Medikamenten. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007)

Der im Jahr 2006 veröffentlichte Menschen-Entwicklungsbericht der UN gibt an, dass der Gesundheitszustand der Afghanen einer der schlechtesten der Welt ist. Obwohl es darüber einen problematischen Datenmangel gibt, befindet sich das Land kontinuierlich unter den Ländern mit den niedrigsten Werten der allgemeinen Indikatoren, für die Daten existieren. In Afghanistan leiden 39 % der Kinder unter fünf Jahren an Untergewicht für ihr Alter, 48 % der Kinder unter 5 Jahren sind für ihr Alter zu klein, 61 % der Bevölkerung ist ohne dauerhaften Zugang zu einer trinkbaren Wasserquelle und die Kindersterblichkeitsrate liegt bei 257 pro 1000 Lebendgeburten. Diese Indikatoren, genauso wie die der Lebenserwartungen und des BIP, platzieren Afghanistan am Ende jeder Subkategorie im Vergleich mit anderen Ländern dieser Region. Die WHO und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten in Partnerschaft mit dem öffentlichen Gesundheitsministerium zusammen, um das Bewusstsein für diese Krankheiten und ihre rechtzeitige Behandlung zu fördern. Für eine weitere Verbesserung der Leistung innerhalb des Gesundheitssektors unternimmt das Gesundheitsministerium zahlreiche Schritte [...]. Das Ministerium war aufrichtig über die Notwendigkeit zusätzliche heimische und ausländische Resourcen zu mobilisieren, um den fortwährenden Fortschritt in dem Gesundheitssektor zu sichern und auf den mühevoll erreichten Erfolg aufzubauen (Quelle: UNAMA). Krankenhauseinweisungen werden gewöhnlich in den Nachbarländern durchgeführt, besonders im pakistanischen Peshawar, aber nur für die Afghanen, die es sich leisten können, in diese Länder zu reisen. Arzneimittel sind jetzt weitverbreiterter erhältlich in Afghanistan, wobei Importe aus Pakistan und Iran vorherrschen. (IOM - International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007)

Die Lage von Rückkehrern Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an einer Wasserversorgung und oft befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)

Die Regierung scheute bisher davor zurück, ein Gesetz zur Regelung der besetzten Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer) zu verabschieden. Weil es kein Katasterwesen gibt, kann der Nachweis des Eigentums letztlich nicht geführt werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008)

Der Mangel an wirtschaftlichen und sozialen Rechten stellt das Haupthindernis für eine langfristige Integration sowohl für interne Vertriebene als auch für RückkehrerInnen dar. RückkehrerInnen lassen sich meist in den grossen Städten nieder. Sie sehen sich neben der unsicheren Lage zumeist mit Arbeitslosigkeit, fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten, mangelnder Gesundheitsversorgung und einem nur unzureichenden Schulsystem konfrontiert.. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 21.12.2006)

Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen. Auch wenn es bedeutende Fortschritte bezüglich der Reintegration von RückkehrerInnen nach Afghanistan gibt, so sind die Anforderungen immens und die städtischen Zentren sind Zahlen von Rückkehrern konfrontiert, die schwer zu absorbieren sind. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007) (Gesamtquelle:

www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu

Afghanistan, Stand: Juli 2009; die Quellen sind unter den jeweiligen Feststellungsblöcken angeführt)

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus:

Die Feststellungen zur Person hätten sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner afghanischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Angaben der Dolmetscher ergeben, wonach er aufgrund seiner Aussprache und der Verwendung seiner Muttersprache Afghane sei.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels habe eine Identität jedoch nicht festgestellt werden können und hätte auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung seiner Identität.

Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen würden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Seine Schilderung der angeblichen Verfolgungsgefahr habe diesen Voraussetzungen jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen vermocht:

So habe er zunächst zu seiner Person im Rahmen der Erstbefragung noch angegeben, amXXXX geboren zu sein, während er in der EAST Ost vom XXXX gesprochen habe, um schließlich wieder zu behaupten, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, dass ihm seine Mutter aber das Geburtsjahr genannt habe. Zweifel an seinem behauptetem Alter und somit an den Angaben zu seine Person hätten sich aber auch daraus ergeben, dass er - obwohl er sein Geburtsjahr angeblich wisse - nicht in der Lage gewesen wäre, anzugeben, in welchem Jahr er sieben oder zehn Jahre alt wäre, wie alt er gewesen wäre, als er, mit dem Unterricht beim Mullah begonnen haben aber auch, dass seine Mutter seinen Angaben zufolge bei einer Geburt das für afghanische Verhältnisse schon sehr fortgeschrittene Alter von XXXX Jahren gehabt hätte. Da er auch keinerlei Beweismittel zu seinen persönlichen Angaben wie etwa identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage bringen könnte, seien somit schon die Angaben zu seiner Person widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.

Betrachte man nun aber sein Vorbringen zu den Fluchtgründen, so falle zunächst eindeutig auf, dass er dieses im Verlauf des Verfahrens - also von der Erstbefragung bei der Exekutive über die erste Einvernahme in der EAST Ost bis zur zweiten Einvernahme in der Außenstelle Wien eindeutig gesteigert habe, offenbar in der Absicht, diesem dadurch mehr Ausdruck und Nachdruck zu verleihen.

Während er bei der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Wien zu seinen Fluchtgründen noch dezidiert angegeben habe, dass in Afghanistan Bürgerkrieg herrsche, er Angst hätte, einrücken zu müssen und in den Krieg geschickt zu werden und er dort weiters keine Zukunft, keine Ausbildung hätte - und er lediglich bei der Rückkehrbefürchtung angegeben habe, in Afghanistan eine Auseinandersetzung wegen früherer familiärer Probleme zu befürchten, habe er bei der ersten Einvernahme in der EAST Ost davon gesprochen, dass sein Bruder und sein Onkel mit anderen Familienangehörigen einen Streit gehabt hätten. Konkret hätte es sich bei denen Gegner um Angehörige des "XXXX" gehandelt, der Streitgrund wäre glaublich ein Grundstück gewesen und einer Person wäre dabei der Arm gebrochen worden. Davon, dass er befürchteten, in Afghanistan zum Militär eingezogen zu werden, habe er nun nichts behauptet, sondern habe er versucht, diese bei der Erstbefragung gemachten Angaben lediglich mit der Behauptung, dass er dabei die Auseinandersetzung wegen des Grundstücks gemeint hätte, zu entkräften - was aber in Anbetracht dessen, dass es sich dabei wohl eindeutig um unterschiedliche Begriffe handle, keinen tauglichen Versuch einer Erklärung darstelle. Letztendlich habe er - wiederum widersprüchlich zu den bisherigen Angaben - in der Außenstelle Wien bestritten, dies bei der Erstbefragung überhaupt behauptet zu haben, obwohl ihm diese rückübersetzt worden sei und er mit einer Unterschrift die Richtigkeit bestätigt habe.

Obwohl er zu dem nun schon gesteigerten Vorbringen in der EAST Ost trotz Nachfrage keine weiteren Angaben mehr gemacht habe, habe er dieses bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien erneut deutlich erweitert, indem er nun von mehreren Auseinandersetzungen zwischen seinen Familienangehörigen und deren Gegnern gesprochen habe. Auch er selbst wäre bei einer dieser Auseinandersetzungen dabei gewesen, einer der Gegner wäre derart geschlagen worden, dass er ohnmächtig wurde, dass man ihm Arme und Beine gebrochen hätte - und diese Person nun sogar eine Behinderung davongetragen hätte.

Somit habe er sein Vorbringen, wie ersichtlich, eindeutig gesteigert und wäre ja auch grundsätzlich von einer Person, die tatsächlich derartige Erlebnisse hinter sich hat und deshalb fluchtartig aus ihrem Heimatland fliehen musste schon grundsätzlich zu erwarten, dass er jede sich bietende Möglichkeit annehme, um diese Erlebnisse umfassend zu schildern. Das habe er aber offenbar, obwohl er angeblich sogar an einer Auseinandersetzung teilgenommen habe, nicht gemacht und sei deshalb in seinem Vorbringen nicht bloß eine Ergänzung, eine weitere Anführung von Nebenaspekten, sondern eine deutliche Steigerung zu erblicken - und dieses daher auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig.

Doch selbst wenn man nun ungeachtet dessen sein Vorbringen, insbesondere jenes in der Außenstelle Wien, isoliert betrachte, so ergäben sich daraus zahlreiche Widersprüche und nicht plausibel nachvollziehbare Behauptungen. So sei etwa schon grundsätzlich nicht schlüssig, warum er und seine Eltern nach der Flucht nach Kabul immerhin ein Jahr lang unbehelligt dort gelebt haben können, seine Eltern sich angeblich nach wie vor dort aufhielten, während sein Bruder und sein Onkel es vorzögen, sofort in den Iran zu fliehen. Abgesehen davon habe er auch nicht erklären können, wie man ihn und seine Eltern überhaupt in Kabul ausfindig machen habe können - und warum man dies machen sollte, wenn sich seine Gegner doch des Grundstücks angeblich schon bemächtigt hätten. Ebenso habe er sich beim Versuch der Erklärung verstrickt, woher er die Information, dass ein Gegner seiner Familie nun tatsächlich behindert wäre, in Widersprüche. Abgesehen davon wäre aber auch zu erwarten, dass sich seine Feinde wohl auch nicht einfach damit zufrieden gegeben hätten, seine Eltern in Kabul zu bedrohen und sie mit dem Tod ihres Sohnes zu bedrohen - zumal ja gerade dies auf die geplante Vorgangsweise aufmerksam gemacht und ihm letztendlich die Flucht ermöglicht hätte.

Was nun die Schilderung der Auseinandersetzung, bei der er angeblich anwesend gewesen wäre und im Zuge derer eine Person bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden wäre, beträfe, so habe er dazu nur ein paar oberflächliche Angaben machen können und wäre auf Nachfrage, wie konkret nun diese Person derart geschlagen worden wäre, nicht in der Lage gewesen, dies genauer zu beschreiben. Er habe lediglich davongesprochen, dass diese Person "sehr" geschlagen worden wäre. Da nun aber von einer Person, die derartiges, einen derartigen Gewaltausbruch, selbst erlebt hätte, wohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie darüber umfassend in Form eines Erlebnisberichtes oder wenigstens in einer detaillierten Schilderung der Abläufe Auskunft erteilen könne, zumal es dabei wohl eindeutig um einen nicht unbeachtlichen Einschnitt im Leben eines Menschen beträfe, - er dazu aber nicht in der Lage gewesen wäre - sei daraus auch der Schluss zu ziehen, dass er das behauptete Ereignis tatsächlich gar nicht erlebt habe und diese seine Behauptung daher schlicht unwahr sei.

Schließlich sei im Hinblick auf die Gegebenheiten in Afghanistan auch absolut nicht nachvollziehbar, warum einer der Dorfältesten selbst, also eine geachtete und angesehen Person tatsächlich noch selbst auf das Feld gehen sollte, um dieses zu bestellen. Ein weiterer Aspekt, der für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens spräche, ergäbe sich auch noch aus den Angaben zu den am Streit involvierten Personen. Einerseits habe er von familiären Problemen gesprochen, andererseits davon, dass sein Onkel und sein Bruder eine Auseinandersetzung mit Leuten des "XXXX" hätten, habe einerseits auch behauptet, dass sein Vater "mit jemanden aus unserem Gebiet" eine Auseinandersetzung wegen eines Grundstücks hätte, um dann wieder anzugeben, sein Vater hätte mit der Sache nicht direkt etwas zu tun und wäre deshalb von seinen Verfolgern in Ruhe gelassen worden. Und während er sich in der EAST Ost offenbar noch nicht sicher gewesen sei, dass es sich um einen Grundstücksstreit gehandelt habe, er also glaublich einen Grundstücksstreit als Problem genannt habe, habe er in der Außenstelle Wien doch dezidiert die erwähnten Auseinandersetzung wegen des Grundstücks behauptet.

Beweismittel für sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen habe er nicht in Vorlage bringen können. Zusammenfassend sei die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis gelangt, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund seiner widersprüchlichen, nicht plausibel nachvollziehbare Angaben zu seinem Fluchtvorbringen, aber auch aufgrund der eindeutigen Steigerung seines Fluchtvorbringens zu dem Schluss gekommen sei, dass der maßgebliche, sein Fluchtvorbringen betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspräche und sein Vorbringen daher unglaubwürdig sei.

Zwar drohte ihm, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund seines Vorbringens in einem Herkunftsstaat keine Verfolgung, doch seien im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan auch die von der Behörde angeführten Feststellungen der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zu einem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese seien gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass ihm im Rahmen des Parteiengehörs zwar Quellen älteren Datums vorgehalten worden seien als jene, die sich nun im Bescheid fänden, sich daraus jedoch keine wesentlichen Änderung der Lage in Afghanistan ergäbe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2009 fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Glaubens und ledig. Seine Identität ist nicht festgestellt. Soweit er im Beschwerdeverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX geboren. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Eltern leben mit der jüngsten Schwester zumindest bis zu seiner Ausreise in Kabul,XXXX, seine zweite Schwester und sein Bruder leben im Iran.

Der Beschwerdeführer reiste am 18.02.2008 illegal nach Österreich ein.

In Afghanistan war der Beschwerdeführer weder Mitglied einer politischen Vereinigung oder bewaffneten Gruppe. Er war in Afghanistan weder in Haft noch besteht ein Haftbefehl gegen ihn. Er wurde nicht aufgrund seiner Religion oder Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazare verfolgt.

Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie geltend sowie die Hoffnung auf eine Ausbildung.

Ein asylrelevanter Fluchtgrund konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers, in dem kein Fluchtgrund wegen staatlicher Verfolgung aus Gründen der Religion, Rasse oder politischen Gesinnung vorgebracht wurde.

Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie wegen Blutrache fliehen musste, wurde keine Glaubwürdigkeit zu gemessen, da seine Vorbringen in sich widersprüchlich waren und er auch im Laufe der Einvernahmen sein Vorbringen steigerte.

Bei der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Wien am 18.02.2008 gab er als Fluchtgrund an, dass in Afghanistan Bürgerkrieg herrsche, er Angst hätte, einrücken zu müssen und in den Krieg geschickt zu werden und er dort weiters keine Zukunft, keine Ausbildung hätte.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.02.2008 gab der Beschwerdeführer dann an, dass sein Bruder und sein Onkel mit anderen Familienangehörigen gestritten hätten und im Zuge dieser Streitigkeiten wäre einem der Feinde ein Arm gebrochen worden. Die Feinde wären in der Nacht in das Dorf gekommen und hätten seinen Bruder und seinen Onkel umbringen wollen, worauf die Familie nach Kabul geflüchtet sei und sein Bruder und sein Onkel weiter in den Iran. Als die Feinde nach einem Jahr nach Kabul gekommen wären und sich nach seinem Bruder erkundigt hätten, wäre auch er in den Iran geflüchtet.

Konkret hätte es sich bei den Gegnern um Angehörige des "XXXX" gehandelt, der Streitgrund wäre glaublich ein Grundstück gewesen.

Seine Befürchtung in Afghanistan eingezogen zu werden und in den Krieg geschickt zu werden, gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme nicht mehr an, sondern erklärte die Aussagen in der Ersteinvernahme am 18.02.2008, dass er aufgrund des Bürgerkrieges in Afghanistan geflüchtet sei, mit der Behauptung, dass er damit die bewaffneten Streitigkeiten um das Grundstück gemeint hätte.

Als weiteren Fluchtgrund gab er in Übereinstimmung mit der Ersteinvernahme am 18.02.2008 an, eine Ausbildung machen zu wollen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2008 war nunmehr sein Vater - und nicht sein Onkel und sein Bruder - in die Auseinandersetzungen um das Grundstück verwickelt. Weiters liegen nunmehr zwischen dem Vorfall, bei dem einem der Feinde ein Arm gebrochen wurde und der Flucht, entgegen dem Vorberingen in der Einvernahme vom 18.02.2008 mehrere Auseinandersetzungen und Angriffe.

Auch der Vorfall im Iran, bei dem in der Einvernahme vom 28.02.2008 noch lediglich nach seinen Bruder gefragt worden wäre, wird nunmehr gesteigert, indem seine Eltern geschlagen worden und beide Söhne mit dem Tod bedroht worden wären.

Auch gibt der Beschwerdeführer erstmal vor, er selbst wäre bei einer dieser Auseinandersetzungen dabei gewesen, einer der Gegner wäre derart geschlagen worden, dass er ohnmächtig wurde, dass man ihm Arme und Beine gebrochen hätte, während in der Einvernahme vom 28.02.2008 nur ein Arm gebrochen wurde, und diese Person nun sogar eine Behinderung davongetragen hätte. Sie wäre auch mehrere Tage im Krankenhaus gelegen.

Letztendlich bestritt der Beschwerdeführer auch - wiederum widersprüchlich zu den bisherigen Angaben - bei der Erstbefragung behauptet zu haben, Angst davor gehabt zu haben, dass er in Afghanistan einrücken müsste und deshalb geflohen sei, obwohl ihm diese rückübersetzt wurde und er mit einer Unterschrift die Richtigkeit bestätigte.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abspricht. Es kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass grundsätzlich von einer Person, die tatsächlich derartige Erlebnisse hinter sich hat und deshalb fluchtartig aus ihrem Heimatland fliehen musste, schon grundsätzlich zu erwarten, dass er jede sich bietende Möglichkeit annehme, um diese Erlebnisse umfassend zu schildern. Das habe er aber offenbar, obwohl er angeblich sogar an einer Auseinandersetzung teilgenommen habe, nicht gemacht und sei deshalb in seinem Vorbringen nicht bloß eine Ergänzung, eine weitere Anführung von Nebenaspekten, sondern eine deutliche Steigerung zu erblicken - und dieses daher auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig.

Dem Beschwerdeführer war auch deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da er in seiner Einvernahme am 28.02.2008 zunächst seinen Bruder und seinen Onkel als Beteiligte angab, in seiner Einvernahme am 04.09.2008 dann seinen Vater als Beteiligen angab und im Lauf der Einvernahme dann doch schlussendlich vorbrachte, dass sein Vater mit den Streitigkeiten nichts zu tun hatte.

In seiner Beschwerde vom 19.10.2009 bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, dass sein Bruder und sein Onkel einem der Feinde schwere Verletzungen beifügte, er aber nur dabei anwesend war. Davon dass er - wie in der Einvernahme am 04.09.2008 noch angegeben - auch an den Misshandlungen beteiligt war, ist nun keine Rede mehr.

Begründend für die Flucht seines Bruders und seines Onkels in den Iran führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass der Onkel als Erwachsener eine wesentlich stärkere Verfolgung zu fürchten hätte, als seine Eltern. Sein Vater wäre ja bei dem Streit nicht dabei gewesen, sondern nur seine Sühne und der Beschwerdeführer wäre damals ja noch ein Kind gewesen.

Aufgrund der angeführten Widersprüche kann in Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers de Blutrache ausgesetzt zu sein, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer auch keine direkt gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen behauptet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 38/2011, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Die schwierige allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist für sich alleine genommen nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung zu bescheinigen. Derart konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, sondern beruhen die Befürchtungen des Beschwerdeführers lediglich auf Vermutungen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie von Blutrache bedroht sei, ist ausgeführen:

In Fällen der "Sippenhaftung", - einer Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes und damit des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber - stellt die Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß strittiger Rechtssprechung eine "Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung" dar (VwGH 2001/01/0508, 14.01.2003; VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312).

Auch wenn den Beschwerdeführer ohne Zweifel eine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zugestanden wird, muss dennoch eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen und die Verfolgungsgefahr Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung des Beschwerdeführers konnte von diesem aber nicht glaubhaft dargestellt werden. Weder wurde im Heimatdorf Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt noch in Kabul.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Was die nunmehr in der Beschwerdeschrift behauptete mangelnde Ermittlungspflicht der belangten Behörde betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen mehrfach Gelegenheit hatte, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von sich aus eine detaillierte Darstellung der asylrelevante Verfolgungen in Afghanistan anzugeben und auch vom Bundesasylamt hinreichend seinen Angaben nachgefragt hat. Auch auf Widersprüche wurde der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht und wurde ihm Gelegenheit gegeben, diese zu erklären.

An dieser Stelle sei die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit § 18 AsylG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung § 28 AsylG 1997) hervorgehoben.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

§ 18 AsylG stellt eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG dar, normiert aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl. dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Sinne obzitierter Judikatur ist im gegebenen Fall festzuhalten, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht, ergibt.

Eine Verletzung der Ermittlungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist folglich entschieden zu verneinen.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Der Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbedürftigen durch das Bundesasylamt bereits Rechnung getragen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die asylrelevante Verfolgungshandlung in Bezug auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu prüfen ist (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233, VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128). Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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