W144 1411083-4•BVwG W144 1411083-4
W144 1411083-4Bundesverwaltungsgericht14.04.2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W144 1411083-4/3E
W144 1411084-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX., und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.03.2014, Zlen. IFA: 8310641401 (ad 1.), und IFA: 830641510 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1
FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) haben bereits in den Jahren 2009 und 2011 Asylverfahren im Bundesgebiet geführt, die jeweils durch Zurückweisung der Anträge gem. § 5 AsylG und ihrer Ausweisung nach Polen rechtskräftig erledigt worden sind.
Demgemäß wurden die BF bereits zweimal, am 24.02.2010 sowie zuletzt am 20.01.2011 zuständigkeitshalber im Rahmen der Dublin II-VO nach Polen rücküberstellt.
Von Februar 2011 bis April 2013 haben sich die BF in der Folge zunächst in einem polnischen Flüchtlingslager und dann in einer Wohnung in Polen aufgehalten, bis sie schließlich über Tschechien und die Slowakei nach XXXX gefahren sind, wo sie am 16.05.2013 ihre nunmehr 3. Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
Bezüglich der BF liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen bezüglich ihrer Asylantragstellungen auf:
Mit E-Mails via DubliNet vom 21.05.2013 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer. Polen hat sich mit Fax jeweils vom 24.05.2013 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 18.05.2013 gab der 1.-BF - abgesehen von den Angaben zum Reiseweg - an, dass sie in letzter Zeit in Polen keine Unterstützung und kein Haus und keine Wohnung mehr gehabt hätten. Bei einer Krankheit hätten sie niemanden gehabt, der für sie sorgen würde. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nicht arbeiten; ohne Wohnsitz in Polen verliere er auch die medizinische Versorgung. Seine linke Niere solle entfernt werden, diese Möglichkeit habe er in Polen nicht. Im Krankenhaus XXXX seien ihm einmal Nierensteine entfernt worden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2013 erklärte der 1.-BF, dass er zuckerkrank und herzkrank sei. In Polen sei er vor 1 1/2 Jahren am Herzen operiert worden, es sei ihm gesagt worden, dass er auch eine Nierenoperation brauchen werde. Eine Niere arbeite gar nicht, die andere zu 60 oder 70%. Derzeit nehme er keine Tabletten, weil diese ausgegangen seien, er habe Medikamente für seine geschwollenen Beine genommen und wegen des Zuckers. Er habe eine Zuckerallergie. Bezüglich der Niere wisse er nur, dass er nachts nicht schlafen könne und ständig auf die Toilette müsse.
Er habe 2 Söhne, XXXX und XXXX, in Österreich, diese seien anerkannte Flüchtlinge. 2 Töchter seien in Deutschland. Zuletzt hätten sie mit den Töchtern zusammen in Polen gelebt. Eine Tochter habe dann geheiratet und sei nach Deutschland gefahren. Seine Söhne können materiell nicht für ihn und die 2.-BF sorgen, trotzdem würden sie von XXXX derzeit mit Essen versorgt werden. Er und seine Frau leben bei XXXX, es gebe dort zwei kleine Zimmer, sie hätten dort kaum Platz. Eine Lebensgemeinschaft führe er nur mit seiner Frau, einer Beschäftigung gehe er nicht nach, er sei auch in keinen Vereinen aktiv und habe noch keine Deutschkurse besucht.
In Polen hätten sie eine Duldung und Unterstützung für ein Jahr erhalten; dann habe es geheißen, sie sollten leben wie die Polen und arbeiten gehen, was sie aber nicht könnten. Sie hätten kein Geld um sich eine Wohnung zu mieten, in Polen würden sie schlichtweg verhungern.
Die 2.-BF machte im Rahmen der Erstbefragung geltend, dass sie beide alt seien und in Polen sich niemand um sie kümmere. In XXXX seien sie von ihrem Sohn abgeholt worden und leben seither bei ihm. Den Rest ihres Lebens wollen sie hier bei ihren Kindern und Enkelkindern verbringen.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2013 erklärte die 2.-BF, dass sie Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. Ihre Gallenblase sei operiert worden; jetzt habe sie ein krankes Herz (stechende Schmerzen) und auch mit dem Magen gehe es ihr nicht gut. Im Jahr 2012 sei sie wegen der Herzprobleme 24 Tage in Polen im Krankenhaus gewesen. Derzeit nehme sie keine Medikamente mehr, außer Baldriantropfen zur Beruhigung. Weiters habe sie am linken Fuß eine Anämie.
Sie habe 2 Söhne (- XXXX sei seit 2008 und XXXX seit 2009 in XXXX), die einen positiven Bescheid hätten; ihre beiden Töchter seien in Deutschland, diese seien im April von polen ausgereist. Die 2.-BF und ihr Mann leben bei XXXX, XXXX komme sie besuchen. Ihre Söhne hätten selber kaum genug Geld für sich selbst, sie könnten die BF nicht unterstützen, sie würden aber moralisch und seelisch helfen. Solange ihre Töchter auch in Polen gewesen seien, seien sie dortgeblieben - die Töchter seien aber ausgereist. In Polen haben sie "pobyt" (Duldung) erhalten, sie hätten das Dokument aber zerrissen, vermutlich hätten sie im Dezember eine Verlängerung erhalten, aber wie sollten sie in Polen leben?
Zunächst wurden die Anträge der BF mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.09.2013 erneut als unzulässig gem. §5 AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013 gem. § 41 Abs. 3 AsylG mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesasylamt fachärztliche Abklärungen der physischen Beeinträchtigungen der BF hätte einholen und auch Feststellungen zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihren Söhnen in Österreich hätte treffen müssen.
Das fortgesetzte Verfahren gestaltete sich in Bezug auf den 1.-BF, insbesondere im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand und eine allfällige Unterstützung seitens seiner im Bundesgebiet befindlichen Verwandtschaft wie folgt:
Am 16.01.2014 wurde der 1.-BF erneut einer medizinischen Untersuchung im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zugeführt. In dieser Stellungnahme wurde letztlich Folgendes ausgeführt:
"Medizinische Vorgeschichte
Es liegen Befunde vor:
XXXX, FÄ f. Neurologie und Psychiatrie, XXXX XXXX, 15.1.2014: PTSD, depressives Zustandsbild, Ängste. Herr XXXXbedürfe regelmäßiger medikamentöser Therapie.
XXXX, praktischer Arzt, 13.1.2014: Zustand nach PTCA, Z.n. Nephrolithiasis, Diabetes mellitus II. Dies ist eine Behandlungsbestätigung.
WGKK, Ambulatorium Süd, 9.1.2014: bekannte Sackniere links, die Clearance bezogen auf Alter und Körperoberfläche sei mit 287/ml/min im Normbereich
Krankenanstalt KFJ, 5.12.2013: Harnwegsinfekt
Über die PTCA (percutane transluminale Coronarangioplastie) liegen mir keine näheren Informationen vor, laut AW vor einem Jahr, wann eine Kontrolle stattgefunden hat, ob ein Stent gesetzt wurde etc.
Eine definitive Aussage über die Durchblutung des Myokards und damit über die Belastbarkeit des AW kann ohne Befunde (Belastungs-EKG, Myokardszintigraphie oder ähnliches) nicht getroffen werden.
Derzeit eingenommene Medikamente:
Tyrothricin (Lutschtabletten)
Thrombo Ass (Blutgerinnungshemmer)
Bisoprolol (Blutdruck)
Urosin (Gicht)
Ramipril (Blutdruck)
Ciprostad (Antibiotikum)
DesloratidinGEn. (Antihistaminikum, Antiallergikum)
Naprobene (schmerz- und entzündungshemmend)
Medikamente für den Diabetes finde ich in den Aufzeichnungen nicht.
Subjektive Beschwerden
Der AW gibt an, dass er Herzprobleme, Nierenprobleme habe, Diabetiker sei, in letzter Zeit Fieber habe, dass Steine aus der Niere entfernt worden seien.
In Polen hab man ihm die Niere rausnehmen wollen, hier seien die Ärzte aber besser.
Er schlafe nur drei oder vier Stunden, es sei wegen der oftmaligen Toilettengänge. Er träume. Von der Wohnung, die ihnen weggenommen worden sei, dort seien jetzt Leute vom FSB einquartiert...
Verglichen mit 2013 seien die Beschwerden annähernd gleich geblieben. Aber er habe Angst vor der Heimat. Aber auch vor Polen. Dort sei es nicht so wie hier. Dort habe er niemanden. Es sei hier leichter, besser die Enkel kämen...
4. Psychologische Schlussfolgerung
1. Liegt aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor? Genaue Klassifizierung:
Anpassungsstörung, F 43.21 Ja
X Nein
2. Liegen sonstige psychische Krankheitssymptome vor:
x
BEGRÜNDUNG:
Befund:
Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen keine Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Stimmung ist sorgenvoll, subdepressiv, traurig. Die Befindlichkeit ist mit etwas negativ getrübt angegeben. Der Affekt ist kongruent der Stimmung in den neg. SKB verschoben. Keine Suizidgedanken, Keine traumatypischen Symptome wie Intrusion, Dissoziation, Schreckhaftigkeit oder tiefgreifende Verstörung. Heute keine Zeichen frei flottierender Angst zu beobachten.
Der AW kann die Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) ohne Hilfe ausführen. Nahrungsaufnahme, Körperpflege etc. ohne Hilfe möglich.
Schlussfolgerung:
Heute wie bereits im 6/2013 ist eine Anpassungsstörung festzustellen, dies vor allem wegen der Verluste der Söhne, des Hauses, der Heimat. Die Symptomatik einer PTSD derzeit nicht fassbar.
Beim AW besteht derzeit keine Pflegebedürftigkeit durch Dritte (Rein medizinisch gesehen. Menschlich ist der Wunsch nach Nähe zu den Enkelkindern nachvollziehbar).
Die Diagnosestellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10 angelehnt an die Kriterien des AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Ergebnisse der Traumaforschung."
Mit Fax vom 11.03.2014 übermittelte XXXX, Arzt für allgemeine Medizin, eine seitens des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl initiierte Fragenbeantwortung, aus der sich Nachstehendes ergibt:
Unter ärztlichen Gesichtspunkten und unter zugrunde Legung des derzeitigen Gesundheitszustandes des 1.BF ist die Verbringung nach Polen sowohl am Luftweg als auch am Landweg möglich.
Dafür sind begleitende Maßnahmen erforderlich, konkret Medikamentenmitnahme.
(Diese Eventualfrage wurde mangels Relevanz nicht beantwortet.)
Eine Heilung der Krankheitszustände ist nicht möglich, da es sich um chronische Krankheiten handelt, die eine dauernde Therapie brächten.
Weitere medizinische Behandlungen sind geplant, konkret eine Kontrolle der Nierensteine durch einen Urologen.
Eine medizinische Behandlung/Schmerzbehandlung in Polen ist möglich.
Am 12.03.2014 übermittelte XXXX, Fachärztin für Interne Medizin und Kardiologie, folgende kardiologische Stellungnahme:
"Bei dem Patienten besteht eine schwere symptomatische koronare Herzerkrankung mit Herzinfarkt im Jahr 2011, es dürften alle drei Gefäße betroffen sein, die letzte Angiographie erfolgte in Polen 2011. Zudem liegt ein Diabetes mellitus vor sowie eine Nierenfunktionseinschränkung bei einer nur mehr rechtsfunktionsfähigen Niere. Insgesamt ist der Patient als organisch multimorbid einzustufen bei zusätzlicher posttraumatischer Belastungsstörung, offensichtlich nach dem Tod seiner zwei Söhne. Der Patient steht seit kurzem in Betreuung in der Ordination, in Abklärung der derzeit vorliegenden kardialen Beschwerdesymptomatik vermutlich aufgrund einer Progression seiner Erkrankung. Ich halte den Patienten für derzeit nicht belastbar und schon gar nicht starken psychischen Stress wie zum Beispiel einem Transport gewachsen."
Aus einem Konvolut an aus Polen stammenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der 1.-BF in Polen im Jahr 2011 wiederholt in Spitalsbehandlung gewesen ist. Als Diagnosen werden genannt: akutes Koronarsyndrom - myokardiales Herzversagen, Angioplastik (Erweiterung eines verengten Gefäßes) mit Implementierung von 2 Stents; Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Diabetes Typ 2, Hypertriglyceridämie (Fettstoffwechselstörung mit erhöhten Triglyceridwerten), Nikotinabhängigkeit, Gicht, Nierensteine, chron. Bronchitis.
Laut einem Befundbericht vom April 2013 von "Hemayat" leidet der 1.-BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Weiters wurde der 1.BF im Zuge des fortgesetzten Verfahrens am 04.02.2014 erneut niederschriftlich einvernommen wobei im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gegeben wurde:
"LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
A: Eigentlich geht es mir schlecht. Ich muss sehr viele Medikamente nehmen.
LA: Welche Befunde können Sie zu Ihrem aktuellen Gesundheitszustand vorlegen?
A: Ich habe alles Befunde die mir derzeit vorliegen mitgebracht. Ich war noch bei einer weiteren Untersuchung, da bekomme ich aber erst Befunde.
LA: Von welcher Untersuchung sind die Befunde noch ausständig?
A: Ich warte auf den Befund meiner Nierenuntersuchung. Weiters habe ich Nierensteine und ein Geschwür in der Brust habe ich auch. Da warte ich noch auf Befunde.
Anm.: Vom AST. Werden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt:
-Zuweisungsdiagnose vom 08.01.2014 (Universitätsklinikum für Nuklearmedizin - XXXX
Wien/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person)
Ambulanzkarte des XXXX
Ambulanzkarte vom 05.12.2013 (XXXX)
Schreiben der WGKK vom 09.01.2014
Befund vom 09.01.2014 (GZ XXXX - Nuklearmedizin)
Befundbericht vom 15.01.2014 (XXXX)
Behandlungsbestätigung von XXXX vom 24.01.2014
Überweisung vom 24.01.2014 von XXXX zum Internisten
Überweisung vom 24.01.2014 von XXXXzum Psychologen
Endbefund von Dr. Berset vom 22.07.2013
Anm.: Die ärztlichen Unterlagen werden in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.
LA: Waren Sie bereits beim Internisten?
A: Ich weiß nicht was genau da untersucht werden soll. Ich habe noch keinen Termin beim Internisten wahrgenommen.
LA: Aus dem Notizzettel den Sie vorgelegt haben ergibt sich, dass Sie am 18.02.2014 um 12 Uhr einen Termin bei Dr. Scholten und XXXX (Gruppenpraxis für Interne Medizin und Kardiologie) haben und dass Sie zweimal täglich den Blutdruck messen sollten.
A: Aha ja ok.
LA: Waren Sie bereits beim Psychologen?
A: Der Psychologe hat mir einen Termin für April gegeben. Da war ich noch nicht.
LA: Von welchen Ärzten sind noch Befunde ausständig?
A: Ich warte auf den Befund vom XXXX- Urologie. Weiters warte ich auf einen Befund vom XXXX wegen meinem Geschwür. Am 13.02.2014 habe ich einen weiteren Termin.
LA: Wären Sie damit einverstanden, die Sie behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden?
A: Ja.
Anm.: Eine Einverständniserklärung wird durch den AST unterschrieben und in den Akteninhalt aufgenommen.
V. Sie hatten am 16.01.2014 eine neuerliche PSY III Untersuchung (Anm.: Kopie der gutachterlichen Stellungnahme wird ausgefolgt), dabei konnte festgestellt werden, dass bei Ihnen nach wie vor eine Anpassungsstörung vorliegt. Weiters geht aus der gutachtlichen Stellungnahme hervor, dass medizinisch gesehen derzeit keine Pflegebedürftigkeit durch Dritte besteht. Möchten Sie dazu Angaben machen?
A: Die Ärztin hat zwar festgestellt, dass ich rein medizinisch nicht pflegebedürftig bin, aber ich bin vom meinem Sohn sehr wohl abhängig. Auch in medizinischer Hinsicht. Ich habe Gedächtnisprobleme. Wenn ich aus einem Gebäude hinausgehe, dann verirre ich mich. Wenn ich nicht von einem Angehörigen begleitet werde. Mein Sohn sorgt dafür, dass mein Bett gemacht wird. Dass ich ein warmes Essen bekomme, dass ich zu den diversen Ärzten gehe. Also ich bin schon auf seine Hilfe angewiesen. Er sorgt für mich, wie wenn er ein Kurator von mir wäre, wie wenn er die Obsorge für mich hätte.
LA: Sie sprechen von Ihrem Sohn XXXX?
A: Ja. Aber manchmal kommt auch die Schwiegertochter des anderen Sohnes (XXXX) zu mir. Sie hat viele Kinder.
LA: Wie würden Sie die Beziehung zwischen Ihnen und Ihren in Österreich lebenden Söhnen beschreiben?
A:
zu XXXX: Er ist für mich alles. Er ist alleinstehend. Er kocht für uns. Er macht unser Bett. Es gibt Tage wo wir, also meine Frau und ich nicht einmal aufstehen können. Er gibt uns dann zu essen. Meine Gattin kann nicht kochen, weil sie nicht lange am Herd stehen kann. Sie ist auch schwer krank. Deswegen bereitet uns unser Sohn das Frühstück vor, bevor er das Haus verlässt, um einen Kurs zu besuchen.
zu XXXX: ist berufstätig. Er hat nicht so viel Zeit für uns. Die Ehefrau von XXXX macht eine Ausbildung und hat drei Kinder. Deswegen kommt sie ganz selten. Aber XXXXist wirklich der Einzige, der für uns alles macht.
LA: Wie bestreiten Ihre Söhne ihren Lebensunterhalt?
A: XXXX besucht Deutschkurse und bezieht Sozialhilfe. XXXX arbeitet und besucht Kurse abwechselnd. XXXX hat eine Familie. Sie sind fünf Personen. Er kann für uns nicht sorgen.
LA: Besteht zwischen Ihnen und Ihren Söhnen en Abhängigkeitsverhältnis? Wenn ja, bitte beschreiben Sie dieses näher.
A:XXXX kauft für uns Lebensmittel ein. Soweit er über Geldmittel verfügt. Er kocht für uns soweit er kann. XXXX ist finanziell nicht in der Lage uns zu unterstützen. XXXX unterstützt uns seelisch, wenn wir die Enkelkinder sehen, ist das für uns eine große Freude. Die Enkelkinder lieben uns sehr. Wenn sie von uns weg müssen, dann weinen sie.
LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?
A: Nein. Ich könnte gar nicht arbeiten.
LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?
A: Nein. Die Möglichkeit besteht nicht. Keiner hat mich zu Kursen geschickt.
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
A: Nein. Meine Gesundheit lässt das nicht zu.
V: Sie haben bereits am 29.05.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt wurden. Es besteht nach wie vor, die Zuständigkeit Polens für Ihr Asylverfahren. Es ist beabsichtigt Sie nach Polen auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben.
A: Wir wollen nicht nach Polen.
LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegen?
A: Dort können wir nirgends wohnen. Dort wird den Flüchtlingen nur ein Jahr lang geholfen. Wenn man eine Wohnung dort mietet und die Miete nicht bezahlen kann, dann muss man die Unterkunft räumen. Bezüglich der medizinischen Behandlung ist es auch ein Problem. Es wurde uns gesagt, dass uns alle Rechte zustehen, die auch den polnischen Bürgern zustehen. Das kann aber nicht stimmen, denn wir haben dort kein eigenes zu Hause und auch keinen Garten wo wir etwas anbauen können. Wir haben dort nichts. Wir haben dort keine Angehörigen und außerdem werden dort Flüchtlinge nur ein Jahr lang unterstützt.
LA: Gibt es weitere Gründe?
A: Ich weiß nicht, in welcher Art und Weise und mit welchen Worten ich Sie darum ersuchen kann, dass Sie uns nicht nach Polen schicken, aber sollte dies der Fall sein, wird unsere Gesundheit und alles andere kaputt sein.
LA: Wo sind Ihre Töchter?
A: Eine Tochter ist verheiratet und lebt in Deutschland. Die ältere ist jetzt zur jüngeren gefahren, weil die jüngere ein invalides Kind hat. Sie betreut das kranke Kind.
LA: Wann ist die ältere Tochter zu Ihrer jüngeren Tochter nach Deutschland gefahren?
A: Sie ist vor uns über Polen nach Deutschland gereist, um dort ein neues Leben zu beginnen. Sie ist volljährig. Wir können ihr nichts anschaffen. Ich weiß nicht wann sie zu ihrer Schwester gereist ist. Mein Gedächtnis lässt mich da im Stich.
Vorhalt: Die Länderfeststellungen zu Polen welche Sie am 16.06.2013 erhalten haben. Sind nach wie vor aktuell. Möchten Sie die diesen etwas angeben?
A: Nein. Wir wollen ja nicht nach Polen, deswegen brauchen wir auch keine Informationen darüber.
Erklärung: Es wird Ihnen nunmehr zur Kenntnis gebracht, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sicher Staaten für Asylwerber ansehen. Dies beinhaltet auch, dass Ihre im Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Polen nicht verletzt werden. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Seitdem ich in Österreich bin, habe ich die Möglichkeit Ärzte aufzusuchen. Medikamente zu bekommen. Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Es hat sich alles in meinem Leben verbessert. Es hat für mich ein neues Leben begonnen. Am Papier steht alles anders. Ich konnte nicht einmal Medikamente in Polen kaufen.
LA: Sie hatten Medikamente bei sich als Sie nach Österreich gekommen sind.
A: JA die hatten wir gekauft. Al meine Töchter nach Deutschland gegangen sind, fanden sie eine Möglichkeit diese Medikamente für uns zu kaufen, aber ich habe die Möglichkeit nicht. Ich kann nicht arbeiten.
LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?
A: Sie haben sicher eigene Eltern. Bedenken Sie bitte bei Ihrer Entscheidung, dass wir alte Menschen sind und dass wir nicht mehr lange zu leben haben. Geben Sie uns wenigstens die Möglichkeit, dass wir noch ein bisschen leben können und lassen Sie uns hier.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen."
Das fortgesetzte Verfahren gestaltete sich in Bezug auf die 2.-BF, insbesondere im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand und eine allfällige Unterstützung seitens ihrer im Bundesgebiet befindlichen Verwandtschaft wie folgt:
Auch die 2.BF wurde am 16.01.2014 einer neuerlichen medizinischen Untersuchung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zugeführt, wobei sich aus dieser Stellungnahme folgendes ergibt:
"Medizinische Vorgeschichte
Es liegen neue Befunde vor:
XXXX, Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie, XXXX XXXX, 15.1.2014; PTSD, depressives Zustandsbild. Frau XXXXbenötige regelmäßige ärztliche Betreuung und Medikation
XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin,XXXX XXXX, 13.1.2014: Lavierte Depression, Z.n. CHE, Hämorrhoiden
Die AW nähme derzeit folgende Medikamente:
Sibelium (gegen Migräne und Schwindel), Trittico (Antidepressivum, schlafstoßend), Dominal (Neuroleptikum, schlafstoßend), Deanxit (Antidepressivum/Neuroleptikum, beruhigend, schlafanstoßend), NoSpa (russisches Medikament), ein mir nicht bekanntes Medikament gegen hyperaktive Blase (Santizar).
Subjektive Beschwerden
Seit 2009 schlafe sie schlecht. Sie habe ein halbes Jahr auf den ersten Sohn gewartet. Der Stress sei noch nicht weg. Und die Erinnerungen. Nachgefragt an die Söhne, wie sie weggingen, wie sie weg waren... der erste sein von der Arbeit weg... dabei sei ihnen dann nur ein Kopf gezeigt worden, sie haben diesen aber nicht identifizieren können.
Sie schlafe um elf Uhr nachts ein, es dauere zwei, drei, vier Stunden bis sie schlafe, um fünf Uhr stehe sie wieder auf. Untertags gehe sie dann schlaftrunken herum. Der Appetit sei mal mehr mal weniger. Anfangs sei es noch besser gegangen, als dann der zweite Sohn wegging sei es dann aus gewesen. Er sei nicht wiedergekommen. Sie mache sich Sorgen wegen Allem, alles drehe sich. Seit dem letzten Aufenthalt sei alles gleich geblieben. Es sei nicht besser geworden. Stechender Schmerz linksthorakal, Magenprobleme (die AW hat Bilder einer Gastroskopie mit, jedoch keine schriftlichen Befunde). Sie könne den Lärm der Kinder nicht ertragen, trotzdem seien die Kinder ihre einige Freude. Wenn die Nerven schlecht seien dann könne sie nicht einmal sprechen.
4. Psychologische Schlussfolgerungen
1. Liegt aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor? Genaue Klassifizierung:
Depression, mittelgradig, F 32.1 Ja
x Nein
2. Liegen sonstige psychische Krankheitssymptome vor
Begründung:
Befund:
Keine wesentliche Änderung zur Voruntersuchung. Depressive Facies und Stimmung. Affekt in den neg. SKb verschoben, keine akuten Suizidimpulse. Keine traumatypischen Symptome wie Intrusion oder Dissoziation, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung. Adäquate Trauer wegen der Söhne, keine beobachtbaren Zeichen großer Müdigkeit. Antrieb scheint reduziert. Keine Denkstörung jedoch Grübeln.
Die kognitiven Funktionen sind ausreichend. Die Frau kann selbständig Nahrung zerkleinern und zu sich nehmen, selbständig ihre Körperpflege durchführen, auf die Toilette gehen. Ihre Alltagstätigkeiten selbst ausführen.
Schlussfolgerung:
Zum heutigen Zeitpunkt findet sich die bereits 6/2013 diagnostizierte Depression, mittelgradige Episode ohne Suizidalität.
Die Frau kann, wie im Befund ersichtlich sowohl Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Toilettengang selbst bewerkstelligen, es gibt derzeit keinen Hinweis auf eine Tätigkeit, die von anderen Menschen durchgeführt werden müsste (wie etwa bei bettlägerigen Menschen oder postoperativ etc.) Wenn sie hinsichtlich einer Pflegestufe untersucht würde, würde sie keinen Pflegebedarf zugestanden bekommen.
Daher ist derzeit nicht davon auszugehen, dass ein solcher Pflegebedarf durch die Angehörigen gegeben ist.
Die Diagnosestellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10, angelehnt an die Kriterien des AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Ergebnisse der Traumaforschung."
Eine ebenfalls am 11.03.2014 von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, übermittelte Fragebeantwortung ergab Folgendes:
Unter ärztlichen Gesichtspunkten und unter Zugrundelegung des derzeitigen Gesundheitszustandes der BF 2. ist die Verbringung nach Polen sowohl am Luftweg als auch am Landweg möglich
Begleitende Maßnahmen sind erforderlich, konkret die Mitnahme der Medikamente
(Diese Eventualfrage wurde mangels Relevanz nicht beantwortet)
Eine Heilung der Krankheitszustände ist nicht möglich, da es sich um chronische Erkrankungen handelt, die eine dauernde medikamentöse Therapie brauchen
Weitere medizinische Behandlungen sind nicht geplant
Eine medizinische Behandlung/Schmerzbehandlung in Polen ist möglich
Weiters ergibt sich aus einem Befundbericht vom 15.01.2014 XXXX, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, und ein depressives Zustandsbild gegeben ist. Die BF benötigt regelmäßig ärztliche Betreuung und Medikation. Es bestehen Schlafstörungen sowie eine fehlende Belastbarkeit.
Damit im Einklang steht ein Befundbericht vom Mai 2013 von "Hemayat", wonach die 2.-BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Aus einem Gastroskopie Befund vom 31.01.2014 ergibt sich, dass die 2.-BF an Antrumgastritis leidet.
In einem ärztlichen Befund vom 02.01.2014, XXXXwurde hinsichtlich der 2.-BF eine Dranginkontinenz diagnostiziert.
In einem Patientenbrief vom 02.09.2013 des Krankenhauses XXXX, Neurologisches Zentrum XXXX, ergibt sich bezüglich der 2.-BF die Diagnose Abdominalgie, Zuweisung nach Kohlezystektomie sowie Steatosis-Hepatis, Zuweisung nach Darmteilresektion.
Am 04.02.2014 wurde die 2.-BF erneut niederschriftlich einvernommen und wurde hierbei im Wesentlichen wie Folgt protokolliert:
"LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
A: Die Gesundheit hinkt nach.
LA: Welche Befunde können Sie zu Ihrem aktuellen Gesundheitszustand vorlegen?
A:
Anm.: Die Ast legt folgende ärztlichen Unterlagen vor, welche in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen werden:
Psychotherapeutischer Kurzbericht vom 06.05.2013 (Hemayat)
Situationsbericht vom 02.09.2013 (KH XXXX)
Aufenthaltsbestätigung vom 02.09.2013 (KH XXXX)
Patientenbrief vom 02.09.2013 (KH XXXX)
ärztlicher Befund vom 02.01.2014 (XXXX - FÄ für Frauenheilkunde)
Befundbericht vom 15.01.2014 (XXXX)
Befund vom 31.01.2014 (Chirurgische Ordination XXXX)
Überweisung vom 24.01.2014 Zum Psychologen (XXXX)
Überweisung vom 24.01.2014 Zum HNO (XXXX)
Überweisung vom 24.01.2014 Zum Augenarzt (XXXX)
Behandlungsbestätigung vom 24.01.2014 von (XXXX)
eine CD aus Polen
LA: Welche Medikamente nehmen Sie? (Der Ast. werden die Medikamente, welche bereits in die Gutachterliche Stellungnahme zur Untersuchung vom 16.01.2014 aufgenommen wurden vorgelesen)
A: Zusätzlich nehme ich noch Medikamente als Vorbereitung für eine Darmuntersuchung (Moviprep und Klistier), weiters nehme ich noch Scheriproct, Sucralfat Genercicon 1g/5ml, Buscapina 20 mg/1ml und Pantoprazol 20mg für den Darm und den Magen. Weiters nehme ich eine Salbe Venobene. ICh weiß aber nicht genau wofür ich sie nehme. Ich habe sie erst gestern diese Medikamente geholt. Weiters habe ich Herzbeschwerden, aber ich war noch nicht beim Kardiologen. Es ist sich noch nicht ausgegangen.
LA: Sie haben drei Überweisungen vorgelegt. Wann nehmen Sie diese Termine war?
A: Ich habe am 12.02.2014 einen Termin beim Augenarzt und am 01.04.2014 einen Termin für die Koloskopie. Einen Termin beim Psychologen konnte ich bis dato noch nicht ausmachen. Für den 18.02.2014 einen Termin beim HNO
LA: Legen Sie sämtliche ärztliche Befunde umgehend dem BFA vor.
A: Ja.
V: Sie hatten am 16.01.2014 eine neuerliche PSY III Untersuchung (Anm.: Kopie der gutachterlichen Stellungnahme wird ausgefolgt), dabei konnte festgestellt werden, dass bei Ihnen nach wie vor eine mittelgradige Depression vorliegt. Weiters geht aus der gutachterlichen Stellungnahme hervor, dass medizinisch gesehen derzeit keine Pflegebedürftigkeit durch Dritte besteht. Möchten Sie dazu Angaben machen?
A: Ich habe eine Wirbelsäulenerkrankung und kann mich nicht bücken. Ich kann nicht am Herd stehen und kochen, weil ich ständig Kopfschmerzen habe. In der Heimat haben für mich alles die Kinder gemacht und auch jetzt sind es unsere Kinder, die für uns alles machen. Ich lebe für meine Kinder. Jeder Mensch weiß über seinen Gesundheitszustand besser als ein Arzt bescheid. Man kann nicht festsetzen, dass ich keinen Pflegebedarf habe. Ich habe eine Bestätigung aus meiner Heimat, dass in Invalide 2. Grades bin, welche vom 10.01.2008 ist. Die Psychologin hat mich gefragt, ob ich in der Lage bin, einen Löffel selbständig zum Mund zu führen. Das kann ich schon selbständig machen, aber ich habe ihr erklärt, dass ich nicht weiß, wie es mir am nächsten Tag gehen wird und ob ich fähig sein werde, irgendetwas für mich zu tun. Es weiß niemand von uns, was der nächste Tag mit sich bringen wird. Ich bin wirklich auf die Betreuung durch meinen Sohn angewiesen.
Anm. Die Bestätigung in Fremdsprache wird in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.
LA: Wie würden Sie die Beziehung zwischen Ihnen und Ihren in Österreich lebenden Söhnen beschreiben?
A: Wir wohnen bei XXXX. Er kocht für uns am Morgen und bereitet das Frühstück vor. Er kommt zu Mittag nach Hause. Er räumt die Wohnung auf. Die Schwiegertochter kommt uns besuchen. Sie hat für uns bisher die Wäsche gewaschen, aber das erlaube ich ihr jetzt nicht, weil sie jetzt schwanger ist und das Baby bald auf die Welt kommt. Mein Sohn wäscht mir manchmal den Kopf, aber er badet mich nicht.
LA: Gibt es sonst noch etwas zu Ihrer Beziehung zu sagen?
A: Sie machen alles was in ihrer Macht steht. Ohne ihre Hilfe, wären wir hilflos.
LA: Was können Sie zu Ihrer Beziehung zu Ihrem Sohn XXXX sagen?
A: Wer gerade Zeit hat, kommt uns. Sie machen was sie können. Wenn die Wohnung nicht aufgeräumt ist, dann räumt auch XXXX auf. Wenn etwas zum Einkaufen ist, dann macht er das, soweit ihm das zeitlich möglich ist. Er muss seine Ausbildung machen. Die beiden ergänzen sich.
LA: Wie bestreiten Ihre Söhne ihren Lebensunterhalt?
A: XXXX bekommt Sozialhilfe und XXXX hat bisher auch Sozialhilfe bekommen. Auch jetzt bekommt er Sozialhilfe.
LA: Besteht zwischen Ihnen und Ihren Söhnen ein Abhängigkeitsverhältnis? Wenn ja, bitte beschreiben Sie dieses näher.
A: Wenn man nicht gesund ist und das gilt für mich und meinen Mann, dann brauchen wir die Hilfe unseres Sohnes. Manchmal kann ich in der Früh nicht aus dem Bett gehen. Manchmal habe ich drei Tage hintereinander starke Kopfschmerzen und bleibe im Bett. ich muss auch essen weil mein Magen auch krank ist. Das macht der SohnXXXX. Wenn XXXX es nicht schafft, kommt die Ehefrau von XXXX und macht das für uns.
LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?
A: Nein . Sehen Sie ich kann seit 2008 nicht mehr arbeiten.
LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?
A: Nein.
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
A: Nein.
V: Sie haben bereits am 29.05.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt wurden. Es besteht nach wie vor, die Zuständigkeit Polens für Ihr Asylverfahren. Es ist beabsichtigt Sie nach Polen auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Wir sind kranke alte Menschen. Wir brauchen deswegen die Nähe unserer Söhne. In Polen gibt es für uns eine Gefahr.
LA: Von welcher Gefahr sprechen Sie?
A: Die Gefahr besteht in der Heimat für uns, aber Polen liegt näher in der Heimat.
LA: Wenn Sie in Polen bedroht werden, haben Sie die Möglichkeit sich an die dortige Sicherheitsbehörde zu wenden.
A: Es wurde uns dort Schutz gewährt. Man hat uns ein Pobyt ausgestellt. Man hat uns nach einem Jahr gesagt, dass wir die die Polen leben können.
LA: Die Frage wird wiederholt.
A: Wir alte Menschen haben einfach Angst in Polen. Es kommen so viele Leute auch viele Tschetschenen. Du weißt nicht, wer wer ist. Deswegen ist es wichtig, dass sich Angehörige bei uns befinden.
LA: Gab es konkrete Vorfälle, während Ihres Aufenthalts in Polen?
A: Noch am Anfang als wir nach Polen kamen, hat uns ein Tschetschene gesagt, dass man uns in der Heimat sucht. Er fragte uns warum wir noch in Polen bleiben. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine konkreten Vorfälle gab, aber in meiner Seele steckt noch die Angst. Das war in der Heimat auch so. Man wartet dass etwas Schlimmes passiert. Deswegen bin ich mit meinen Nerven am Ende.
LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegenstehen?
A: Das wir krank und alt sind und dass wir in Polen keine Angehörigen haben habe ich bereits gesagt. Einer muss Ihnen das Glas mit Wasser reichen, wenn Sie im Bett liegen müssen."
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerde führenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Polen zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
" Allgemeines zum Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Polen ist das 2003 verabschiedete polnische Asylgesetz. (UDSC 2008)
Am 11.01.2008 wurden Änderungen vom Sejm (=vergleichbar dem Nationalrat) angenommen. Die wichtigste Änderung ist die Einführung des "Subsidiären Schutzes". Demnach haben Personen mit "Subsidiärem Schutz" Anspruch auf Integrationshilfe, die auf denselben Regeln beruhen, die für anerkannte Asylwerber (AW) gelten. (VB 28.2.2008)
Asylverfahren
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Asyl wird Personen gewährt, welche die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antrag soll durch den Kommandanten der territorial zuständigen Einheit der Grenzwache Warschau oder durch den Kommandanten des Grenzpostens entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen. Die Entscheidung darüber, ob ein Antrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, soll innerhalb von 30 Tagen fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wir angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen, der Direktor der Ausländerbehörde kann diese aber in bestimmten Fällen auf Antrag gewähren. (UDSC 8.9.2011b)
Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen. (Act 2003, Art. 36)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2013a / CBAR 12.2011)
Wenn eine Beschwerde beim Rat für Flüchtlingsfragen eingelegt wurde, kann dieser entweder den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder tolerierten Aufenthalt gewähren oder den Fall zur neuerlichen Prüfung an die Fremdenbehörde zurückverweisen; oder er kann die Beschwerde abweisen und die Entscheidung der Fremdenbehörde bestätigen.
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Aufschiebende Wirkung muß extra beantragt werden. Dieses Gericht kann nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens entscheiden, nicht über dessen Inhalt.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011)
Inhaftierung
Gründe für Inhaftierung können sein: die Feststellung der Identität des Asylwerbers; die Verhinderung des Missbrauchs des Asylverfahrens; die Abwendung einer Bedrohung für Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Besitz anderer Personen; Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein Asylwerber kann festgenommen werden, wenn er die Grenze zu Polen unerlaubt überquert oder das versucht hat. Jedoch darf laut Gesetz ein Fremder nicht festgenommen werden, wenn er direkt aus einem Land kommt, in dem er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben muß.
AW können auch zur Sicherung der Abschiebung festgenommen werden. Diese Form der Inhaftierung kann ich einem bewachten Zentrum oder in einem Schubhaftzentrum stattfinden. Letztere sind gefängnisähnlicher und dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wo dies für nötig erachtet wird.
Inhaftnahme gründet sich immer auf eine richterliche Anordnung und ist auf 30-60 Tage begrenzt. Eine Beschwerde dagegen ist innerhalb von sieben Tagen möglich. Danach kann die Inhaftierung auf Antrag der Fremdenbehörde bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Wenn ein illegaler Immigrant in Haft um Asyl ansucht, wird diese um drei Monate verlängert.
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, soll grundsätzlich nicht inhaftiert werden, außer dieser stellt einen Asylantrag obwohl er sich illegal in Polen aufhält oder er kein Recht zur Einreise hat.
(UDSC 8.9.2013a)
Asylwerber in Polen werden, wenn das nötig sein sollte, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten, sondern in eigenen bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren inhaftiert. Derzeit gibt es zusätzlich zu den UDSC-Unterkünften noch weitere sechs bewachte Flüchtlingszentren und acht Schubhaftanstalten. Diese bewachten Einrichtungen werden ausschließlich von der Grenzwache geführt, andere Wachkörper, wie Polizei, haben so etwas nicht. (VB 13.1.2010)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzte die Menschenrechte generell durch und unternahm Schritte zur Belangung von Beamten, die sich Missbrauchs schuldig gemacht hatten, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 19.4.2013)
Die Behörden brachten einige Asylwerber, welche auf Entscheidung in ihrem Asylverfahren oder auf Außerlandesbringung warteten, in bewachten Zentren unter. Die Grenzwache kann nur auf richterliche Anordnung Personen in derartigen Zentren unterbringen. Dies trifft meistens auf Fremde zu, welche bereits versucht haben die Grenze unerlaubt zu passieren oder die keine Identitätsdokumente haben.
Da Kinder in bewachten Zentren keinen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem haben (Kinder in offenen Zentren für Asylwerber hingegen schon), riefen NGOs dazu auf die Unterbringung von Minderjährigen in solchen Zentren zu verbieten. Die Presse berichtete über Hungerstreiks in den Einrichtungen, die Streikenden berichteten über missbräuchliches Verhalten durch die Wachebeamten. Ende 2012 kündigte der poln. Innenminister Untersuchungen dieser Vorwürfe in Koordination mit NGOs und internationalen Organisationen an. Diese Untersuchungen fanden einige Regelwidrigkeiten aber kein missbräuchliches Verhalten. Als Ergebnis wurde u.a. empfohlen, sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in bewachten Einrichtungen untergebracht werden. (USDOS 19.4.2013)
Auf Initiative des Innenministeriums wurden im November 2012 Überprüfungen in bewachten Flüchtlingszentren durchgeführt. An den Besuchen nahmen auch Vertreter der Helsinki- Föderation für Menschenrechte und des Vereins für Rechtintervention (Stowarzyszenie Interwencji Prawnej) teil. Man überprüfte außer der Einhaltung der Menschenrechte in den Flüchtlingszentren unter anderem auch die Situation der sich dort aufhaltenden Kinder, darunter Zugang zur Bildung, Kontakt der Ausländer zu den Familienangehörigen oder das Benutzen von Mobiltelefonen. Nach den durchgeführten Kontrollen wurde durch das Innenministerium ein Sonderbericht angefertigt. Auch die Vertreter der NGOs haben einen eigenen Bericht vorbereitet.
In bewachten Flüchtlingszentren werden Drittstaatsangehörige aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebracht. Die Grenzwache führt die bewachten Flüchtlingszentren seit 5 Jahren. Sie wurden von der Polizei im sog. "Haftregime" übernommen. Das Innenministerium will auf diese Führungsform der bewachten Flüchtlingszentren verzichten. Die Vorschläge des Ministeriums sehen unter anderem vor, dass die Zahl der Gitter in den Zentren eingeschränkt wird und die Migranten sich dort frei bewegen dürfen, natürlich bei Einhaltung der Sicherheitsregeln. Außerdem werden Kinder nur in zwei auf ihre Bedürfnisse angepassten Zentren -in Ketrzyn und Biala Podlaskauntergebracht. Kindern, die sich dort aufhalten, wird ein breites Paket von didaktischen Veranstaltungen gesichert, die durch ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen geführt werden.
Das Flüchtlingszentrum in Lesznowola wird gründlich renoviert und umgebaut. Aktuell werden Familien mit Kindern dort nicht untergebracht.
Die Beschränkung des Aufenthalts Kinder in den bewachten Flüchtlingszentren auf ein Minimum ist Priorität des Innenministeriums. Aus diesem Grund werden die Asylverfahren der Familien mit Kindern vorrangig geführt, so dass über ihren Flüchtlingsstatus möglichst schnell entschieden werden kann.
Das Innenministerium hat auch einen Entwurf des Fremdengesetzes vorbereitet, nach dem Kinder bis zum 13. Lebensjahr nicht in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht werden dürfen.
Die statistischen Daten zeigen, dass die Anzahl der in den bewachten Flüchtlingszentren untergebrachten Kinder systematisch sinkt. In 2010 gab es in den bewachten Zentren 269 Kinder und in 2011- 187. Bis November 2012 waren es 121 Kinder.
Das Innenressort will auch die inneren Vorschriften in den Flüchtlingszentren analysieren, die bisher auf sog. "Haftregime" beruhten. Nach der Analyse werden die Vorschriften so geordnet und vereinheitlicht, dass die Zentren möglichst migrantenfreundlich sind, bei gleichzeitiger Einhaltung der Sicherheitsregeln.
Um die Beziehungen zwischen den in Zentren untergebrachten Migranten und den Grenzwachebeamten und dem zivilen Personal verbessern, möchte das Innenministerium größeren Druck auf die entsprechenden Qualifikationen, Vorbereitung und Schulungen der Grenzwachebeamten und des zivilen Personals setzen.
Es wird ein Schulungspaket für die in den Flüchtlingszentren diensthabenden Grenzwachebeamten vorbereitet. Die Schulungen sollen zum Ziel haben, die Kompetenzen der Grenzwachebeamten in Hinblick auf die Multikulturalität zu steigern und ihre Sensibilität in Kontakten mit den Ausländern zu erhöhen. Die Grenzwachebeamten werden auch an Sprachschulungen teilnehmen.
Das Innenministerium plant auch Studienbesuche in anderen Ländern um best pactice-Beispiele kennenzulernen und anschließend in den polnischen Einrichtungen anzuwenden.
Es ist auch geplant für die bewachten Flüchtlingszentren künftig Reinigungsfirmen zu engagieren.
Seit Anfang 2012 bis 14. Dezember stellten 10.013 Ausländer ihre Asylanträge. Die meisten waren russische Staatsbürger- ca. 5.000 und georgische Staatsangehörige- ca. 3.000.
Zurzeit halten sich in den 6 bewachten Flüchtlingszentren (Ketrzyn, Bialystok, Przemysl, Biala Podlaska, Lesznowola und Krosno) 401 Ausländer, darunter 47 Minderjährige auf. (VB 18.12.2012 / MoI 24.1.2013)
Mit 1.1.2013 kam es zu folgenden Änderungen in den bewachten Zentren:
Es wurden keine Gesetze oder Verordnungen geändert, alle Änderungen basieren auf Weisung des Kommandanten der Grenzwache.
die Angehaltenen können von 8-22 Uhr ihre Zellen verlassen und sich frei innerhalb der Zentren bewegen (Sport, Spazieren etc.)
die Angehaltenen können von 9-15 Uhr die Bibliothek benützen
wenn eigenes Geld vorhanden ist, können sie täglich die Grenzwache um Einkäufe ihrer Wahl ersuchen.
Besuche sind von 8-22 Uhr möglich.
Ketrzyn ist ein auf minderjährige Flüchtlinge spezialisiertes Flüchtlingscenter; Biala Podlaska ist für Minderjährige und Familien mit Kindern besonders vorbereitet. In beiden Flüchtlingscentern gibt es speziell ausgebildetes Personal, extra Lehrer, Psychologen etc.).
es gibt ein zusätzliches Budget für den Ankauf von Sportgeräten, Spielzeug, Unterhaltungselektronik.
statt Gitter werden immer mehr Netze für die Absicherung der Fenster verwendet.
als Angebot für die Flüchtlinge gibt es täglich ein unterschiedliches Programm, damit der Tag gut genützt wird.
bis 22 Uhr ist Fernsehen möglich.
die Benutzung eigener Handys ist ab 1.7.2013 erlaubt, allerdings ohne Fotofunktion.
es wurde Reinigungspersonal eingestellt (bislang mussten die Flüchtlinge das Center putzen).
die maximale Anhaltedauer in den Isolierungsräumen wurde auf 72 Std. beschränkt.
es wird verstärkt Schulungen geben betreff interkulturellen Dialog, Krisenpsychologie und Sprachen. (VB 26.4.2013)
Quellen:
Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 36;
http://www.udsc.gov.pl/files/prawo/ACT%20of%20June%2013%202003%20(3).doc, Zugriff 7.5.2013
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 7.5.2013
MoI - Ministry of the Interior (24.1.2013): Information of the Ministry of Interior following inspections in Guarded Centres for Foreigners,
http://www.msw.gov.pl/portal/en/1/827/Information_of_the_Ministry_of_Interior_following_inspections_in_Guarded_Centres.html?, Zugriff 8.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (24.7.2008): Refugee status - legal basis, http://www.udsc.gov.pl/Legal,basis„791.html, Zugriff 7.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 7.5.2013
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 7.5.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013
VB des BM.I Polen (28.2.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (18.12.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-II-Rückkehrer
Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch. (ECRE 2006 / UDSC 16.10.2008)
Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden.
Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun. (CBAR 12.2011)
Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. (VB 3.2.2010)
Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.
Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (ECRE 2011)
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich.
Ein Rückkehrer der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.
Rückkehrer die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.
Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.
Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen.
Wenn Familien inhaftiert werden müssen, kommen diese in spezielle bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur für Familien. Minderjährige haben dort Lerngelegenheiten.
UMA kommen auf gerichtliche Anordnung in ein Warschauer Kinderheim. Für sie wird vom Gericht ein Vormund für das Asylverfahren bestellt. (VB 31.1.2012)
Quellen:
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 7.5.2013
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (03. 2006): Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, www.ecre.org/component/downloads/downloads/108.html, Zugriff 8.5.2013
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (8.3.2011): ECRE Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe, http://www.ecre.org/topics/areas-of-work/returns/174.html, Zugriff 10.9.2013
UDSC - Office for Foreigners (16.10.2008): Auskunft, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 24.5.2012)
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber auch damals. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2011humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 10.5.2013
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber, mit einer Kapazität von ca. 2.000 Plätzen. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass in allen Zentren Standardvorgehensweisen für solche Fälle existieren. UNHCR berichtete auch keine größeren oder anhaltenden missbräuchlichen Zwischenfälle in den Zentren. (USDOS 19.4.2013)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten müssen die Asylwerber einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familen mit vier oder mehr Mitgliedern). (UDSC 13.9.2011d)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können. (UDSC o.D. / VB 13.1.2010)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 19.4.2013)
Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert. (USDOS 8.4.2011)
2012 erhielten in Polen 164 Personen subsidiären Schutz (2011: 207 Personen). Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Arbeit, erhalten Sozialhilfe und nehmen an den Integrationsprogrammen der Behörden teil. 2012 erhielten 329 Personen einen tolerierten Aufenthalt (2011: 241 Personen), der ihnen keinen Zugang zu den Integrationsprogrammen der subsidiär Schutzberechtigten bietet. (USDOS 19.4.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Staatspräsident Komorowski unterzeichnete am 26. August 2011 ein Gesetz zur Legalisierung von illegal in Polen lebenden Ausländern, das am 1.1.2012 in Kraft trat (Act on legalisation of stay of some foreigners in the territory of the Republic of Poland and on amendments to the Act on granting protection to foreigners in the territory of the Republic of Poland and to the Act on Foreigners of 28 July 2011) und auch einige Änderungen im Gesetz vom 13. Juni 2003 über Schutzgewährung für Ausländer in der Republik Polen, und somit für Asylwerber, mit sich brachte.
Gemäß den neuen Bestimmungen müssen sich AW nach Antragstellung binnen 2 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft melden.
Die Auszahlung des Geldäquivalentes für die selbständige Essenzubereitung wurde erweitert auf Kinder bis zu 6 Jahren und Schüler aller Schulstufen.
Auch Ausländer, die außerhalb eines Zentrums wohnen haben nun das Recht auf einen Polnisch-Kurs, didaktische Hilfe für lernende Kinder, Deckung der Kosten für zusätzlichen Unterricht usw. Bislang stand solche Hilfe nur Ausländern in einem Zentrum zu.
Sozialhilfe und medizinische Betreuung steht Asylwerbern erst ab dem Tag der Meldung im Flüchtlingszentrum zu. Jedoch in Fällen, in denen das Leben bzw. die Gesundheit gefährdet ist, steht die medizinische Betreuung schon vom Tag der Asylantragstellung zu.
Die Sozialhilfe und medizinische Betreuung wird unter folgenden Bedingungen auch nach Ende des Verfahrens weiter gewährt:
Bei positiver Erledigung des Asylantrags für weitere zwei Monate
Bei Einstellung des Verfahrens für weitere 14 Tage
Bei negativer Erledigung des Asylantrags bis zum Ablauf der Frist zum Verlassen Polens (nicht mehr als 30 Tage)
Wenn ein Ausländer, der Sozialhilfe in einem Flüchtlingszentrum bezieht, sich länger als zwei Tage außerhalb des Flüchtlingszentrums befindet, wird die Erteilung der Hilfe bis zu seiner Rückkehr eingestellt.
Der in einem Flüchtlingszentrum untergebrachte Ausländer hat folgende Rechte:
Sitten, nationale und kulturelle Tradition aufrechtzuerhalten und religiöse Praktiken auszuüben;
Sich frei im Flüchtlinszentrum zu bewegen;
Zugang zu Informationen über Organisationen, die kostenlose Rechtshilfe bieten;
Zugang zu Informationen über NGOs und internationale Organisationen;
Zugang zu Informationen über Beschwerdemöglichkeiten gegen Gewaltfälle;
Besuch zu empfangen;
Beschwerden/Anträge über Aufenthaltsbedingungen im Flüchtlingszentrums in seiner Muttersprache abzufassen. (VB 12.9.2011, 9.1.2012 / IOM 2011)
Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren. (VB 31.1.2012)
Zum Thema Unterbringung von Minderjährigen in bewachten Flüchtlingszentren siehe p. 7-9 (Anm.)
Medizinische Versorgung
Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.
Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.
Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.
Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.
In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.
Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt. (UDSC 13.9.2011f)
Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.
Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.
Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.
Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. (VB 17.6.2008)
Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. (ECRE 4.2.2008)
Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. (VB 31.1.2008)
Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.
Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.
Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung. (VB 6.7.2010)
In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit, auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist. (Promo 2010)
Quellen:
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.2.2008):
Anfragebeantwortung, per E-Mail
IOM - International Organisation for Migration (April 2011): Poland Destination Guide,
http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20POLAND_en.pdf, Zugriff 10.5.2013)
Queen Mary University of London (12 2010): PROMO PROJECT Good Practice In Mental Health Care For Socially Marginalized People In Europe: Report on Findings, http://lubis.lbg.ac.at/webfm_send/107, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, ,
http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre, , http://www.udsc.gov.pl/THE,CONDITIONS,AND,THE,AMOUNT,OF,ASSISTANCE,PROVIDED,OUTSIDE,THE,CENTRE„1752.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.9.2011): MEDICAL CARE, http://www.udsc.gov.pl/MEDICAL,CARE,1753.html, Zugriff 10.5.2013
(UDSC - Office for Foreigners (o.D.): The List of Centres For Foreigners, o.D.,
http://www.udsc.gov.pl/THE,LIST,OF,CENTRES,FOR,FOREIGNERS,677.html, Zugriff 10.5.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013
USDOS - US Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report:
Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154444.htm, Zugriff 10.5.2013
VB des BM.I Polen (31.1.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (17.6.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (6.7.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (12.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (9.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Polen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Polen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Polen- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Sofern Sie angeben, in Polen subsidiär schutzberechtigt zu sein (was durch eine seitens BAA aus durchgeführte Anfrage nach Art 21 der Dublin II VO auch bestätigt wurde), Sie jedoch nach einem Jahr keinerlei Unterstützung mehr erhalten hätten, ebenso den Anspruch auf medizinische Versorgung verloren hätten und Ihnen gesagt worden wäre, dass Sie nunmehr wie ein polnischer Staatsbürger leben sollen, ist auf die aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach für anerkannte Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz, dieselben Regeln gelten wie für die polnischen Staatstangehörigen, wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Polen folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Polen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Polen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Polen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Polen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Polen ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen mit Schreiben vom 24.05.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Parteien ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diese Bescheide haben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des 1.-BF ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgehe, dass seine Überstellung nach Polen möglich sei. Es sei auch angeregt worden, die Entscheidung aufzuschieben bis alle ausständigen Untersuchungen bezüglich der 2.-BF durchgeführt worden seien. Weiter leide der 1.-BF an einer PTSD, wie eine FÄ f. Psychiatrie festgestellt habe. Schließlich seien die BF von ihrem Sohn XXXX - entgegen der behördlichen Auffassung - abhängig. Die humanitäre Klausel des Art 15 Abs. 2 Dublin II-VO sei nicht nur bei schwerer Krankheit oder Behinderung anzuwenden, sondern auch bei hohem Alter und Unterstützungsbedürftigkeit. Eine Gesamtschau aller Komponenten mache eine Trennung von seiner Familie unzumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde führenden Parteien stellten zuletzt am 16.05.2013 ihre nunmehr 3. Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, nachdem ihre beiden vorangegangenen Asylverfahren jeweils mit Zurückweisungen ihrer Anträge und ihrer Ausweisung und Abschiebung nach Polen beendet worden waren. In Polen genießen die BF subsidiären Schutz, sie hielten sich dort zuletzt vom Februar 2011 bis April 2013 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern, die mittlerweile in die BRD verzogen sind, auf.
Das Bundesamt richtete am 21.05.2013 Wiederaufnahmeersuchen an Polen, Polen stimmte in der Folge jeweils mit Schreiben vom 24.05.2013 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor, zumal Polen den BF subsidiären Schutz gewährt hat.
Die BF haben im Bundesgebiet zwei Söhne namens XXXX und XXXX, die anerkannte Flüchtlinge sind. Die BF leben in XXXX bei ihrem Sohn XXXX, der selbst Sozialhilfe bezieht, in einer Wohnung mit 2 kleinen Zimmern, und werden von ihrem Sohn im Alltag unterstützt. Der andere Sohn besucht die BF regelmäßig.
Der 1.-BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie internen Erkrankungen, wie kardialen Störungen, Nierensteinen, einer Sackniere links (die Clearance bezogen auf Alter und Körpergröße im Normbereich), Nierenfunktionseinschränkung, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Bronchitis, Hypertriglyceridämie, Nikotinabhängigkeit, und Gicht. Beim 1.-BF besteht weiters eine schwere symptomatische koronare Erkrankung nach einem Herzinfarkt und Implementierung von 2 Stents im Jahr 2011. Er ist als multimorbid einzustufen.
Der 1.-BF kann die Aktivitäten des täglichen Lebens ohne Hilfe ausführen. Auch Nahrungsaufnahme, Körperpflege etc. ist ohne Hilfe möglich. Es besteht ausdrücklich keine Pflegebedürftigkeit.
Die 2.-BF leidet ebenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung, zudem an Abdominalgie (Schmerzen im Abdomen), Steatosis-Hepatis (Fettleber), Dranginkontinenz (ungewollter Harnverlust, Blasenspeicherungsstörung), Antrumgastritis (Magenschleimhaut-entzündung).
Die 2.-BF kann Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengang selbst bewerkstelligen und auch die Alltagstätigkeiten selbst ausführen. Es gibt keinen Hinweis auf Tätigkeiten, die von anderen besorgt werden müssten. Sie würde - im Falle einer diesbezüglichen Untersuchung - keinen Pflegebedarf zugestanden bekommen und ist kein Pflegebedarf durch Angehörige gegeben.
Eine Überstellung beider BF nach Polen ist unter ärztlichen Gesichtspunkten und unter Zugrundelegung ihrer derzeitigen Gesundheitszustände sowohl am Land- als auch am Luftweg möglich, wobei die Mitnahme der ihnen verschriebenen Medikamente als begleitende Maßnahme erforderlich ist. Eine Heilung beider BF ist nicht möglich, da diese chronische Krankheiten aufweisen, die eine dauernde Therapie benötigen.
Bezüglich des 1.-BF ist eine Kontrolle der Nierensteine empfohlen.
Die BF hätten im Falle ihrer Rückkehr nach Polen und einer dortigen neuerlichen Asylantragstellung Zugang zu medizinischer Behandlung wie polnische Staatsbürger (abgesehen von Kuraufenthalten). Im Übrigen wären sie als subsidiär Schutzberechtigte gehalten, sich beim Arbeitsamt registrieren zu lassen, um die gleichen Leistungen, darunter auch medizinische Gratisbasisversorgung, zu erhalten, wie polnische Staatsbürger.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des vormals zuständigen Bundesasylamtes und nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führenden Parteien aus den zahlreich in den Akten aufliegenden medizinischen Unterlagen.
Die Feststellung, dass die Überstellungen der BF nach Polen möglich sind, ergibt sich aus der ausdrücklichen Anfragebeantwortung XXXX. Es wird nicht verkannt, dass sich aus der kardiologischen Stellungnahme XXXX eine dem entgegenstehende Einschätzung bez. des 1.-BF zu ergeben scheint, da XXXX ausführt, dass sie den 1.-BF einem starken psychischen Stress wie z.B. einem Transport "für nicht gewachsen" hält. Damit erschöpft sich die Stellungnahme XXXXzur Überstellungsfähigkeit jedoch ohne dabei spezifische, negative kardiologische Rückschlusse zu ziehen. Vor dem Hintergrund, dass der 1.-BF nach seinem Herzinfarkt im Jahr 2011 die Reise im April 2013 von Polen nach Österreich (sowie auch die 2.-BF) aus eigenem bewerkstelligen konnte(n), sowie dass aktuell bezüglich beider BF ausdrücklich keine Pflegebedürftigkeit gegeben ist, zudem der die BF behandelnde Allgemeinmediziner im März 2014 ausdrücklich die Überstellungsfähigkeit beider BF nach Polen bejaht hat, und in der Stellungnahme XXXXletztlich keine konkreten gesundheitlichen Konsequenzen im Falle einer Rücküberstellung des 1.-BF nach Polen dargetan werden, ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass die Rücküberstellung der BF nach Polen ohne gravierende, lebensbedrohliche Beeinträchtigungen möglich ist.
Gleichzeitig ergibt sich damit kein Hinweis darauf, dass die BF an einer gravierenden, aktuell lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
Die Feststellung, dass die BF nicht pflegebedürftig sind und daher auch keiner Pflege durch ihre in XXXX lebenden Söhne bedürfen, ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen vom 16.01.2014 XXXX. Die BF wenden zwar im Verfahren sowie in der Beschwerde wiederholt ein, dass sie jemanden benötigen würden, der sich um sie kümmere bzw. dass sie von ihrem Sohn XXXX sogar "abhängig, auch in medizinischer Hinsicht" seien, dass dieser für die BF Frühstück bereite, für sie koche, ihr Bett mache etc., doch steht diesem Vorbringen entgegen, dass die BF nach ausdrücklicher medizinischer Einschätzung sehr wohl in der Lage sind, die Alltagstätigkeiten selbst zu verrichten. Die von den BF geltend gemachte Hilflosigkeit aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beschwerden liegt sohin aus medizinischer Sicht nicht vor.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
[ ... ]
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor, da die BF Ehegatten sind und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zu A)
1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerde führenden Parteien jedenfalls in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Polen hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Polens gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Polen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der BF:
Die BF führen insbesondere in ihrer Beschwerde dazu ins Treffen, dass sie aufgrund ihres hohen Alters auf die Unterstützung ihrer im Bundesgebiet befindlichen Kinder angewiesen seien, sodass Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO "offenkundig aus sie zutreffe". Die 65 bzw. 60 Jahre alten BF befinden sich zweifellos in einem fortgeschrittenen Alter, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei bereits um ein "hohes Alter" iSd Art. 15 leg.cit. handelt. Der dieser Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 leg.cit. innewohnende Sinn ist jener, dass Personen, die auf die Unterstützung anderer angewiesen sind, nicht von einander getrennt werden sollen, wobei sich dieses "Angewiesensein" beispielhaft aus einer Schwangerschaft, dem Vorhandensein eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder dem hohen Alter ergeben kann. Wesentlich ist dabei immer, dass Unterstützungsbedarf besteht, sodass die Personen auf andere angewiesen sind. Durch die Aufnahme des Kriteriums "hohes Alter" ist klargestellt, dass sich ein solcher Unterstützungsbedarf auch ergeben kann, wenn keine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung vorliegt, sondern lediglich eine altersbedingte Unterstützung dieser Personen notwendig ist. Dies bedeutet, dass ein hohes Alter der Beteiligten allein bei gegebener Rüstigkeit, sodass sie auf keine Unterstützung angewiesen sind, nicht auschlaggebend ist. Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass Art. 15 Abs. 2 leg.cit. auf die BF nicht anwendbar ist, da diese gemäß der ausdrücklichen gutachterlichen Stellungnahme XXXX vom 16.1.2014 in der Lage sind, die Alltagstätigkeiten selbst zu bewerkstelligen bzw. Aktivitäten des täglichen Lebens ohne Hilfe auszuführen und ausdrücklich kein Pflegebedarf gegeben ist. Die von den BF wiederholt vorgebrachte "Hilflosigkeit" ihrer Personen liegt somit nicht vor. Angesichts dessen kann daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - objektiv nicht erkannt werden, dass die BF auf (insbesondere) ihren Sohn XXXX "angewiesen" oder von ihm im Sinne des Abs. 1 leg.cit. "abhängig" wären.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Der Einwand der BF, dass sie in Polen schlichtweg verhungern oder an ihren Krankheiten zugrunde gehen würden, besteht nicht zu Recht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, haben Dublin II-Rückkehrer in Polen Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Zudem ergibt sich aus einer polnischen Anfragebeantwortung vom 05.09.2013, dass die subsidiär schutzberechtigten BF Sozialunterstützung und Gesundheitsversorgung vom Fremdenbüro bis 14.03.2012 erhalten haben, sowie dass Personen, die subsidiären Schutz genießen und damit nicht mehr unter die Betreuung des Fremdenbüros fallen, sich in der Folge beim Arbeitsamt registrieren lassen und dann dieselben Leistungen wie polnische Bürger (auch bezüglich medizinischer Grundversorgung) in Anspruch nehmen können. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Polen ohne jegliche staatliche Unterstützung in ihrer Existenz gefährdet wären. Gleiches gilt im Hinblick auf medizinische Versorgung, zumal die BF während ihres vormaligen Aufenthalts in Polen wiederholt medizinische Leistungen, wie etwa auch Krankenhausaufenthalte, in Anspruch nehmen konnten, wie sich aus dem Vorbringen etwa des 1.-BF ergibt, sowie aus einem Konvolut an medizinischen Unterlagen, die aus Polen stammen, ersichtlich ist.
In Bezug auf die ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden der Antragsteller ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind) behandelbar sind, und Asylwerber in Polen Zugang medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben.
Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die BF Gefahr liefen, in Polen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2.) ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen.
Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Verbleib der BF bei ihren Söhnen subjektiv für sie von Vorteil und ihr Wunsch danach menschlich verständlich wäre, doch ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch zu machen, seitens des BVwG nicht zu beanstanden.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen
Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Zunächst ist auszuführen, dass in das Recht auf Familienleben, das die Beschwerdeführer miteinander führen, nicht eingegriffen wird, da hinsichtlich beider Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass sich 2 erwachsene Söhne der BF, die anerkannte Flüchtlinge sind, im Bundesgebiet aufhalten, wobei sie mit ihrem Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt leben. Nach dem Vorbringen der BF liegt unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK der BF mit diesem Sohn vor, sodass ein Eingriff in dieses Familienleben nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 8 EMRK zulässig ist. Es ist daher eine Interessensabwägung zwischen dem Privatinteresse der BF an der Fortsetzung dieses Familienlebens und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des europäischen Zuständigkeitssystems im Rahmen der Dublin II-VO vorzunehmen. Zugunsten der BF wiegt, dass sie sich in einem fortgeschrittenen Alter befinden, sie von ihrem Sohn - auch wenn dies aus medizinischer Sicht nicht notwendig wäre - im Alltag unterstützt werden, und die im Bundesgebiet befindlichen Söhne samt den Enkelkindern letztlich (abgesehen von der Beziehung der BF untereinander) die einzigen verbliebenen familiären Anknüpfungspunkte sind, nachdem sich ihre Töchter von Polen in die BRD begeben haben, sodass ein intensives Familienlebens gegeben erscheint.
Dem steht gegenüber, dass sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und sie nicht ohne Weiteres mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet rechnen durften. Zudem sind die vorliegenden Fälle dadurch gekennzeichnet, dass die BF bereits wiederholt Asylanträge gestellt haben und sie bereits zweimal zuständigkeitshalber nach Polen rücküberstellt worden sind, wo ihnen auch subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Trotzdem sind die BF - die behördlichen Entscheidungen ignorierend - wieder nach Österreich eingereist, um jeweils ein weiteres Asylverfahren zu betreiben. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen im Asylwesen wiegt in den gegenständlichen Fällen somit besonders schwer zu Ungunsten der BF, da das Regelungswerk der Dublin II-VO nicht dadurch letztlich ineffektiv gemacht werden soll, dass so lange neue Verfahren betrieben werden, bis das von den Antragstellern gewünschte Ergebnis quasi "erzwungen" ist. Ferner ist auszuführen, dass die BF vormals von ihren Söhnen in Polen auch besucht worden sind, sodass der familiäre Kontakt auch hinkünftig durch Besuche ihrer Söhne in Polen aufrechterhalten werden könnte.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung kann dem Bundesamt daher nicht entgegengetreten werden, wenn dieses das öffentliche Interesse in casu höher bewertet hat als das Privatinteresse der BF an der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 1 Jahr war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führenden Parteien mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und resultiert ihr nunmehriger Aufenthalt in Österreich aus den mittlerweile 3. Anträgen auf internationalen Schutz. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der durch medizinische Stellungnahmen abgeklärten (mangelnden) Hilfsbedürftigkeit der BF sowie in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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