L515 1412962-1•BVwG L515 1412962-1
L515 1412962-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Familieneinheit, persönliche und<br/>soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 0809.772-BAW, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF wird
festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
I. Verfahrenshergang
I.1. Die mj. beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 09.10.2008 im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP ist der in Österreich geborene minderjährige Sohn des XXXX (dieser ist bereits langjährig in Österreich aufhältig) und der XXXX (früher: XXXX), die in Österreich im Jahr 2006 um internationalen Schutz angesucht hatte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, GZ: B11 310.283-1/2008/9E, war deren Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I gemäß § 3 AsylG abgewiesen worden, jedoch der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2009 erteilt worden.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die gesetzliche Vertreterin der bP vor, dass die bP keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich deren Fluchtgründe auf die eigenen Fluchtgründe [der gesetzlichen Vertreterin] beziehen würden.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Gleichzeitig mit der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der mj. bP wurde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin (XXXX) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 der vom Asylgerichtshof zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP - keine eigenen Fluchtgründe zu haben - als gegeben.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar. Die Ausweisung könne nur mit der gemeinsam ausgewiesenen Mutter erfolgen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gerügt wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
I.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.03.2014 wurden der bP im Wege der gesetzlichen Vertretung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und diese im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen zu äußern und dies zu bescheinigen.
I.5. Mit Telefax der XXXX vom 27.03.2014 zog die gesetzliche Vertreterin der mj. bP die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III - zurück. Es werde darauf hingewiesen, dass die Eltern des Beschwerdeführers über niederlassungsrechtliche Aufenthaltstitel verfügen. Anbei werde der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus der Mutter XXXX zur Vorlage gebracht. Es werde weiters davon ausgegangen, dass im Falle einer Entscheidung des BVwG, dass die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären ist, die teilweise Beschwerdezurückziehung keine Aufenthaltslücke zwischen der Entscheidung des BVwG und der Erteilung eines Titels durch das BFA bewirke. Dies, da im Sinne des Gleichheitsgebots davon ausgegangen werde, dass die Abgabe eines teilweisen Rechtsmittelverzichts zu keiner Schlechterstellung des Betroffenen führen könne (OZ 10).
Das Schriftstück langte am 02.04.2014 in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Eine Beilage über einen Aufenthaltstitel findet sich dabei nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
II.1.1. Die Beschwerdeführende Partei
Die beschwerdeführende Partei wurde am 04.07.2008 in Österreich geboren und lebt seither im Bundesgebiet. Sie ist Staatsangehöriger der Türkei, lebt bei den Eltern und wird von ihnen versorgt.
Der Vater der mj. bP (XXXX) verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", die Mutter über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 46/1/2 NAG - derzeit gültig bis 02.10.2014.
Zwei ihrer Brüder leben in Österreich, eine Schwester der bP lebt in der Türkei.
Die Identität des mj. Beschwerdeführers steht fest.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen der gesetzlichen Vertretung, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und den geführten Erhebungen (insbes. Auskünften aus von österreichischen Behörden geführten Registern).
Der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der mj. bP war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, Zl.: B11 310.283-1/2008/9E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden; dieser wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 erhob diese zwar Beschwerde dagegen, zog die Beschwerde aber mit Telefax vom 23.07.2013 wieder zurück, weil ihr am 08.07.2013 ein Aufenthaltstitel "Rot Weiß Rot-Karte plus" durch das Magistrat der Stadt Wien ausgestellt worden war.
Gegenwärtig ist die Mutter XXXX im Besitz einer Bewilligung "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 46/1/2 NAG (ursprünglich gültig bis 01.10.2013; Verlängerung derzeit bis 02.10.2014 gültig), ausgestellt vom Magistrat Wien.
Die Existenz eines solchen Titels wurde vom XXXX(MA 35) mit E-Mail vom 01.04.2014 bestätigt.
Der Aufenthaltstitel des Vaters ergibt sich aus einer entsprechenden Register-Anfrage.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/20012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBI I 122/2013 entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht, soweit andere Gesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter, weshalb im gegenständlichen Fall mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den hier anzuwendenden Gesetzen durch den Einzelrichter zu entscheiden ist.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBI I 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBI I 122/2013 hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Auch wenn in den zitierten Bestimmungen jener Fall, in dem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht genannt wird, ist aus systematischen und teleologischen davon auszugehen, dass auch in diesem Fall zu entscheiden ist, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
II.3.4. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides wurden diese rechtskräftig.
II.3.5. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG in der von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Ab. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre"
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Zufolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II wurden diese rechtskräftig - der Antrag auf internationalen Schutz ist also sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nach anderen Bundesgesetzen gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehende Personen auf. Die Mutter der bP hatte im Jahre 2006 in Österreich um internationalen Schutz ersucht und hält sich bereits seither hier auf. Sie verfügt über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus", derzeit gültig bis 02.10.2014. Der Vater befindet sich bereits langjährig in Österreich und hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Ebenso leben die Brüder der bP in Österreich, lediglich eine Schwester lebt in der Türkei.
Die mj. bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Geburt am 04.07.2008 im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Im Fall der mj. bP ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser seit Geburt und damit beinahe 6 Jahre durchgehend hier aufhält.
Der Asylantrag der mj. bP wurde am 09.10.2008 gestellt, von der belangten Behörde wurde darüber am 06.04.2010 bescheidmäßig entschieden. Seither befindet sich das Verfahren in Beschwerde. In diesem Zusammenhang sind keine Umstände ersichtlich, dass den BF eine Mitschuld an der Verfahrensdauer treffen würde.
Vor allem aber in familiärer Hinsicht kommt den Bindungen des BF zu Österreich eine bedeutende Rolle zu: Der Vater der mj. bP - türkischer Staatsbürger - lebt seit Jahrzehnten in Österreich und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die Mutter stammt ebenso aus der Türkei und lebt seit dem Jahr 2006 hier. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde zwar vom BAA ursprünglich abgewiesen und eine Ausweisung verfügt, doch wurde mit Bescheid vom 08.09.2008 vom Asylgerichtshof (unter Bestätigung der Entscheidung zu § 3 AsylG) dieser subsidiärer Schutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2009 erteilt. Mit Bescheid des BAA vom 06.04.2010 wurde dieser der subsidiäre Schutz wieder aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen. Nach Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 46/1/2 NAG durch das XXXXwurde von der Mutter die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 06.04.2010 zurückgezogen. Die Mutter ist gegenwärtig im Besitz einer derartigen Bewilligung, die derzeit bis 02.10.2014 gültig ist.
Die mj. bP lebt seit Geburt bei den Eltern. Die Mutter war seit 07.12.2006 in XXXX gemeldet, die mj. bP ab der Geburt; der Vater war ab 21.12.2004 in XXXX gemeldet. Seit dem 05.02.2010 sind beide Elternteile - wie die mj. bP und ein Bruder - an derselben Adresse, in XXXX gemeldet.
Die bP verbrachte ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich. Ein Bezug zur Türkei besteht nur über die Staatsbürgerschaft und dort aufhältige Verwandte.
Zusammenfassend hat die Interessenabwägung nach Ansicht des Bundesver-waltungsgerichtes insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen zu in Österreich legal aufhältigen Mitgliedern der Kernfamilie zugunsten der bP auszugehen.
Im gegenständlichen Fall war somit auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung der mj. bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist, da es andernfalls zu einer Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK (jedenfalls im Hinblick auf den Vater, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt) gekommen wäre. Die privaten und familiären Bindungen der mj. bP sind auch nicht nur vorübergehender Natur.
II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Im gegenständlichen Fall kann auch im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG davon ausgegangen werden, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213, wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht - ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung - vor.
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
II.3.7. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung der mj. bP auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
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