W206 1420718-3•BVwG W206 1420718-3
W206 1420718-3Bundesverwaltungsgericht11.04.2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zl. 1102.211-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 07.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afgooye, Somalia, geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er führte weiters aus, in seiner Heimat zunächst als Lebensmittelhändler und bis 2005 als Elektro- und Fernmeldemonteur gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Saleeban an und sei verheiratet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer an, aus Angst um sein Leben Somalia verlassen zu haben, nachdem er von der islamistischen Gruppe Al Shabaab bedroht worden wäre. Er sei im Gefängnis gewesen, als es zu einem Kampf zwischen zwei islamistischen Gruppierungen gekommen wäre, in deren Rahmen er freigekommen sei, da Al Shabaab in diesem Kampf unterlegen wäre. Als diese Gruppierung aber kurz darauf neuerlich die Macht in der Stadt übernommen habe, hätte er die Flucht ergriffen.
2. Am 11.03.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei führte er aus, dass in seiner Heimatstadt Afgooye Al Shabaab an der Macht gewesen sei und alle jungen Leute zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden seien. Aus diesem Grund hätte man den Beschwerdeführer für zwei Tage an einem näher bezeichneten Ort inhaftiert. Er sei im Zuge von Kämpfen zweier rivalisierender islamistischer Gruppierungen frei gekommen und hätte sich zu seiner Mutter begeben, die ihm Geld gegeben hätte. Damit wäre er nach Mogadischu gegangen und hätte sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Vor zwei Tagen sei sein Bruder ermordet worden, weil die Islamisten nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn aber nicht gefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei davon am Vortag im Zuge eines Telefonats mit seiner Familie in Kenntnis gesetzt worden.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2011 tätigte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seiner familiären Situation im Heimatland sowie in Österreich und schilderte zudem seinen bisherigen Lebensweg. Dabei wiederholte er seine früheren Angaben, wonach er von Al Shabaab zur Teilnahme an Kämpfen aufgefordert worden wäre und schilderte seine Festnahme und Freilassung wenige Tage später. Er betonte, dass Al Shabaab in seinem Heimatbezirk neuerlich an die Macht gelangt und nach ihm gesucht worden wäre. Da man ihn aber nicht gefunden hätte, sei sein Bruder ermordet worden.
3. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Aktivitäten von Al Shabaab in Afgooye und ihrer Vorgehensweise bei der Zwangsrekrutierung, weiters wurden Feststellungen zum den Habargidir untergeordneten Subclan der Saleeban angefordert. Die Anfragebeantwortung vom 27.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Bescheid vom 26.07.2011, Zl. 1102.200-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm - unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung- der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die behauptete Zwangsrekrutierung ebenso wie die Festnahme und Anhaltung durch Al Shabaab nicht festgestellt werden hätte können. So hätte der Genannte lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Die Erteilung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der aktuellen schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
5. Der gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung (Abweisung des Asylantrages) fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. A5 420.718-1/2011/5E, stattgegeben, der Bescheid im bekämpften Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das gleichlautende Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab zwangsrekrutiert und einige Tage festgehalten worden zu sein, vor dem Hintergrund der Länderberichte durchaus plausibel scheine. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, durch weitere Befragung und Ermittlungsschritte den verfahrensrelevanten Sachverhalt abschließend zu klären. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Basis das Bundesasylamt zur Annahme mangelnder Glaubhaftmachung gelangt sei, insbesondere sei der behaupteten Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers keine Bedeutung zugemessen worden. Im Ergebnis könne somit nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei oder dies im Fall seiner Rückkehr wäre. Mit Fragen zum staatlichen Schutz vor den beschriebenen Übergriffen sowie zum (Nicht)Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt.
6. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 31.03.2012 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und ihm dabei Länderberichte übergeben. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 04.04.2012 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine familiäre Situation und gab an, in seiner Heimatstadt ein Geschäft betrieben und außerdem als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei Al Shabaab an der Macht gewesen, dies würden auch die Berichte des Bundesasylamtes bestätigen. Aktuelle Zeitungsartikel würden zeigen, dass sich an der Lage auch nichts verändert habe, Al Shabaab habe auch die Umsetzung von Hilfsprogrammen in der Region verboten. Als Geschäftsbesitzer sei der Beschwerdeführer entsprechend den Vorgaben des islamistischen Regimes zur Abgabe von Steuergeld gezwungen worden. Das tatsächlich fluchtauslösende Ereignis habe sich im Februar 2011 zugetragen, als man ihn festgenommen und zur Teilnahme am Heiligen Krieg zwingen wollte. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen über seine Anhaltung und die Umstände seiner Befreiung und unterstrich seine Schilderungen mit zahlreichen Berichtszitaten.
7. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 30.05.2012, Zl. A5 420.718 neuerlich ab. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und führte ergänzend aus, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum der Genannten nicht gleich nach den ersten Versuchen der Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen habe.
8. Mit Erkenntnis vom 15.03.2013, Z. A5 420.718-2/2012/5E, gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen oben genannte Entscheidung des Bundesasylamts erhobenen Beschwerde neuerlich statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde zurück.
Der Asylgerichtshof rügte in dieser zweiten behebenden Entscheidung das anhaltende Versäumnis des Bundesasylamts, den verfahrensrelevanten Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungstätigkeit festzustellen und in Relation zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu setzen. Die angeführten "Ungereimtheiten" seien für den Asylgerichtshof auf Basis des Akteninhalts, konkret auch der Einvernahmeprotokolle, nicht erkennbar. Die im fortgesetzten Verfahren erstmals erwähnten "Steuerzahlungen" änderten nichts an dem während des gesamten Verfahrens gleichlautend als Fluchtgrund geltend gemachten Zwangsrekrutierungsversuch. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers seien gänzlich unberücksichtigt geblieben, der Tod des Bruders sei ebenso weiterhin unberücksichtigt geblieben wie die Fragen zu Schutzmöglichkeiten oder einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die belangte Behörde sei im Ergebnis gehalten, einerseits den konkreten Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Detail zu erörtern und andererseits, amtswegige Recherchen zur aktuellen Lage in Afgooye (Machtverhältnisse, Position von Al Shabaab) anzustellen.
9. Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er damit konfrontiert, dass nach den Informationen des Bundesasylamts die AMISOM mit Unterstützung somalischer Kräfte große Gebietsgewinne erzielt habe und viele Städte, darunter auch Afgooye, von Al Shabaab befreit habe. Damit sei eine Bedrohung durch die genannte Islamistengruppe nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer meinte dazu, dass Al Shabaab nur als Großmacht vertrieben worden sei, aber in Afgooye nach wie vor präsent wäre, ständig Anschläge verübe und Tötungen durchführen würde.
Er stellte aufgrund der ihm übergebenen Länderberichte die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme in Aussicht. Abschließend betonte der Genannte, dass sein Bruder entführt und umgebracht worden sei, weil man den Beschwerdeführer gesucht habe und sich dieser auch geweigert hätte, der Gruppe beizutreten.
In einem Schriftsatz vom 12.06.2013 verwies der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte auf die instabile Sicherheitslage in seiner Heimat und beantragte daher die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.06.2013 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zutreffend seien, in einigen Punkten allerdings ergänzungsbedürftig. In diesem Zusammenhang zitierte der Genannte umfangreiche Auszüge aus Berichten über die Präsenz von Al Shabaab in Somalia und zur Frage der Zwangsrekrutierung, der Menschenrechtssituation und zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative. Entsprechend einem Bericht an den UN Sicherheitsrat vom 31.01.2013 sei es im Zeitraum von August 2012 und Jänner 2013 wöchentlich zu terroristischen Angriffen gekommen, in den Gebieten Afgooye und Merka sogar täglich. Zusammengefasst zeige sich somit, dass Al Shabaab nach wie vor aktiv sei und nun mittels Angriffen mit Kleinwaffen, Bombenanschlägen und anderen Übergriffen präsent sei. Die die Flucht auslösende Furcht des Beschwerdeführers sei somit aufrecht und aktuell.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Sie führte dazu aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge diverser Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Zudem habe der Genannte auch nicht schlüssig darzulegen vermocht, wie er die hohe Summe (5000 US $) für die Ausreise aus Somalia habe aufbringen können, wenn er dort als Lebensmittelhändler und Taxifahrer gearbeitet und zudem den Islamisten regelmäßig "Steuergelder" habe abliefern müssen. Für die behauptete Ermordung seines Bruders hätte er während des gesamten Verfahrens kein Beweismittel vorgelegt.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Zwangsrekrutierungsversuche durch Al Shabaab fänden keine Deckung in den durch Länderberichte dokumentierten Abläufen. Insbesondere zeigten diese Berichte, dass die entsprechenden Aufrufe der Islamisten bei den Unwilligen zumeist sofortiges Fluchtverhalten zur Folge gehabt hätten, so dass nicht nachvollzogen werden könne, warum der Beschwerdeführer nicht nach dem ersten Rekrutierungsversuch untergetaucht sei. Al Shabaab würden ihre Anhänger vor allem aus dem Kreis williger Jugendlicher rekrutieren, so dass es nicht glaubhaft erscheine, dass die mehrmaligen Weigerungen des Beschwerdeführers, sich der Gruppe anzuschließen, solche extremen Folgen gehabt haben sollte. Bedeutend sei weiters, dass sich die Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers seit seiner Einreise nach Österreich verändert hätte und mittlerweile durch die Aktivitäten von AMISOM eine Befreiung von Al Shabaab stattgefunden hätte. Zusammengefasst sei nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer in Somalia eine unmittelbare Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK gegeben sei.
11. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich mit Beschwerde. Er monierte die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage bestehender Schutzmechanismen und einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die von der belangten Behörde angenommenen "Ungereimtheiten" seien nicht erkennbar. Soweit sich das Bundesasylamt in seiner Eventualbegründung nunmehr auf die geänderten Verhältnisse in Somalia bzw konkret in Afgooye beziehe, müsse festgehalten werden, dass die Islamisten nach wie vor aktiv seien und daher auch jederzeit in der Lage wären, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Zuletzt merkte der Genannte in seiner Beschwerde auch an, im Fall seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner langen Abwesenheit und seines Aufenthalts im Westen mit dem Vorwurf des Abfalls von der Religion konfrontiert zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia.
Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und lebt seit Juni 2011 auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Genannte in seinem Herkunftsstaat aktueller Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist (siehe dazu auch unten).
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF im Rahmen der Einvernahme am 06.06.2013 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Dem ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen, wobei die von ihm ins Treffen geführten Berichte allgemeine in seinem Herkunftsstaat stattfindende terroristische Angriffe zum Gegenstand haben.
Das Bundesverwaltungsgericht schickt voraus, dass die belangte Behörde auch im zweiten fortgesetzten Verfahrensgang von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, ohne dafür eine schlüssige Begründung zu liefern.
Im Kern blieb der Beschwerdeführer während des mehrjährigen Verfahrens gleichlautend bei seinen Angaben, Somalia aufgrund der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die Islamistengruppe Al Shabaab verlassen zu haben. Er führte ebenfalls gleichlautend eine Festnahme ins Treffen und schilderte die Umstände seiner Freilassung, die insgesamt mit den von der belangten Behörde damals allgemein getroffenen Feststellungen durchaus plausibel waren.
Die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumente für die Unglaubwürdigkeit sind weitgehend spekulativer Natur und wirken konstruiert, etwa wenn es um die Frage des Aufbringens des Betrages von $ 5000.- geht oder darum, warum der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den ersten Begegnungen mit Al Shabaab untergetaucht ist.
Auch der Vorhalt des Bundesasylamts, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, Beweismittel für die Ermordung seines Bruders vorzulegen, weshalb diesen Angaben der Wahrheitsgehalt abzusprechen sei, geht ins Leere. Zum einen erscheint es angesichts der Strukturen in Somalia äußerst fragwürdig, ob und inwieweit dort überhaupt Sterbedokumenten ausgestellt werden, zum anderen hätte die belangte Behörde- soweit sie selbst dies als möglich erachtet - im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechende Dokumente beischaffen können. Bloß aufgrund fehlender Beweismittel aber den (gewaltsamen) Tod des Bruders in Abrede zu stellen, entspricht nicht den Grundsätzen einer schlüssigen Würdigung eines Vorbringens.
Entsprechend den vom Asylgerichtshof aufgetragenen Recherchetätigkeiten hat sich die belangte Behörde im letzten Verfahrensgang jedoch zumindest mit der aktuellen Lage in Afgooye und den dortigen Machtverhältnissen rund um Al Shabaab beschäftigt und ist auf dieser Basis zum Ergebnis gelangt, dass durch die Präsenz von AMISOM die Islamisten nunmehr nicht mehr in der früheren Form aktiv sind. Aufgrund dessen gelangt das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass für den Beschwerdeführer - ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehalts seiner Ausführungen zur drohenden Zwangsrekrutierung - keine aktuelle Verfolgungsgefahr mehr besteht.
Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen bzw. zuletzt auch in der Beschwerde festhält, dass die Islamisten nach wie vor, wenn auch im Untergrund, ihr Unwesen trieben und es zu Bombenanschlägen und anderen Gewalttaten käme, ist ihm zu entgegnen, dass daraus nun keine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann.
Diese Aspekte müssten vielmehr unter dem Blickwinkel der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK beleuchtet werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahrensgang aufgrund der prekären Sicherheitslage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und auch die im Rahmen der Verlängerung der damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bis dato von einem Fortbestand der Voraussetzungen ausgegangen wurde. Damit wird dem von ihm angeführten anhaltenden Sicherheitsproblem vollinhaltlich Rechnung getragen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in dem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten
solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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