BVwG W199 1427403-2

W199 1427403-2Bundesverwaltungsgericht11.04.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1427403-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1427403.2.00

Spruch

W 199 1427403-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 01.240-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn xxxxgemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört, stellte am 27.01.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Linz-Kaarstraße) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 und am 06.03.2012 (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau und Außenstelle Linz) Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits auf Grund vorangegangener Grundstücksstreitigkeiten.

In einem Schreiben vom 13.04.2012 merkte der Beschwerdeführer zur Niederschrift über die Einvernahme vom 06.03.2012 an, dass dort - wie er meinte: - offenbar irrtümlich (im Kopf der Niederschrift) seine Staatsangehörigkeit mit jener Pakistans anstatt mit jener Afghanistans vermerkt worden sei.

1.1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2012, 12 01.240-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus (Spruchpunkt III). Im Kopf des Bescheides wird als "Herkunftsstaat" Pakistan angegeben, unter den Feststellungen heißt es ua., die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2012 zugestellt.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.06.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, E12 427.403-1/2012, behob dieses Gericht den Bescheid vom 05.06.2012 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, da weitere Erhebungen zur Staatsangehörigkeit notwendig seien und da auch die vorgebrachte Erkrankung zu beurteilen sei.

1.2. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer am 17.09.2012 und am 26.09.2012 auf, bestimmte Angaben zu ergänzen; der Beschwerdeführer kam dem nach und machte am 18.09.2012 und am 02.10.2012 schriftlich Angaben zu seinem Vater, zu dessen Bruder und zu seiner eigenen Tätigkeit als Cricketspieler, die er in der Einvernahme vom 06.03.2012 erwähnt hatte.

Am 13.09.2012 richtete die Außenstelle des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Vater Afghane oder Pakistani sei und ob es den geschilderten Grundstücksstreit gebe. Die Anfragebeantwortung wurde bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 03.01.2013 erörtert.

Am 17.09.2012 erteilte das Bundesasylamt einem psychiatrischen Sachverständigen den Auftrag, ein Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu erstatten. Das Gutachten wurde am 07.10.2012 erstattet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2013 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

4. Am 07.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, Stand März 2013, Berlin

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und mehr als zwölf Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die Arbeit des neuen Vorsitzenden des Hohen Friedensrates (High Peace Council), Salahuddin Rabbani, bleibt mühsam, obwohl er sich als Nachfolger seines ermordeten Vaters schnell in seine Rolle gefunden hat. Versuche einer Annäherung an Pakistan durch eine Reise nach Islamabad zu Gesprächen im Friedensprozess scheiterten im August und September 2012. Damit blieben Fortschritte beim Zugang zu gesprächsbereiten Teilen der Aufständischen aus, die sich zum großen Teil auf pakistanischem Territorium oder in pakistanischer Haft befinden.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die Wolesi Jirga arbeitet inzwischen normal. Dabei gelingt es ihr bisweilen, der Regierung die Stirn zu bieten, wie ua. Misstrauensvoten gegen den Innen- und den Verteidigungsminister belegen. Präsident Karzai tauschte - ausgelöst durch das Misstrauensvotum - die beiden Minister aus, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt. Allerdings setzen organisatorische Defizite und die untergeordnete Rolle der politischen Parteien der Schlagkraft des Parlamentes bei der demokratischen Kontrolle des Regierungshandelns nach wie vor enge Grenzen. Die afghanische Parteienlandschaft ist stark zersplittert. Auch die Bedeutung ethnischen Proporzes und persönlicher Beziehungen führt dazu, dass einflussreiche Einzelpersonen und ad hoc geformte Koalitionen oft größere Macht haben als politische Organisationen. Zwar verstehen sich einige Parteien bzw. Koalitionen eindeutig als politische Opposition - so etwa die "Nationale Front Afghanistans", die "Nationale Koalition Afghanistans" und die Partei "Recht und Gerechtigkeit". Einzig verbindendes Element ist jedoch oft die Ablehnung der Regierung; nur selten gelingt es, neue und positive inhaltliche Positionen zu formulieren.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint schon die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies dürfte eher eine Folge der früheren Marginalisierung sein als eine gezielte Benachteiligung. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase drei übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP, Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, gemäßigte Geistliche und Stammesführer (Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 51 Jahren für Frauen und bei 48 Jahren für Männer. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist nach wie vor ein großes Problem. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt.

Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, und zwar aus dem Dorf xxxx im Distrikt Chaparhar. Er hält sich seit Anfang 2012 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer übersiedelte noch als kleines Kind mit seiner Familie nach Pakistan. Grund dafür war eine Auseinandersetzung, die sein Vater mit einem Bruder namens xxxx gehabt hatte; bei diesem Streit, ursprünglich einem Grundstücksstreit, hatte der Vater des Beschwerdeführers einen Sohn seines Bruders getötet. Ein Bruder des Beschwerdeführers wurde bei dieser Auseinandersetzung verletzt und ist seither gelähmt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer, dass er von seinem Onkel verletzt oder getötet wird.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013 (Stand März 2013), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung christlicher Konvertiten und von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion sowie zu seiner Herkunftsgegend stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Paschtu beherrscht, zeigte sich in der Verhandlung. Auch aus der erwähnten Anfragebeantwortung ergibt sich, dass die Familie des Beschwerdeführers in seinem afghanischen Heimatdorf bekannt ist und tatsächlich von dort stammt.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Linz-Kaarstraße) am 27.01.2012 an, sein Onkel väterlicherseits habe vor etwa drei Monaten mit einer Pistole auf ihn geschossen, weil er ihn habe entführen wollen, der Beschwerdeführer habe aber fliehen können. Grund seien Grundstücksstreitigkeiten mit dem Vater des Beschwerdeführers gewesen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 02.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Paschtunen an, seine Herkunftsprovinz sei Jalalabad (gemeint: die Provinz, deren Hauptstadt Jalalabad ist, di. die Provinz Nangarhar). Er besitze "in Pakistan oder Afghanistan" keine Dokumente. Afghanistan habe er schon als Kind verlassen, seine Eltern seien nach Pakistan übersiedelt, weil sie Nomaden seien. Unmittelbar vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer in Pakistan, "Khyber-e Egency" (Khyber Agency) gewohnt, er habe den Ort vor etwa 35 Tagen verlassen. Seither habe er keinen Kontakt zum Heimatland gehabt. In der Khyber Agency lebten seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester.

Seine Familie ("wir") habe in Afghanistan Probleme wegen Erbschaftsstreitigkeiten mit einem Onkel väterlicherseits. Dieser Onkel arbeite derzeit mit den Taliban zusammen, deswegen sei die Familie nach Pakistan geflüchtet, als der Beschwerdeführer drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Der Onkel verfolge die Familie auch in Pakistan. Er habe vor etwa zwei Monaten auf den Beschwerdeführer geschossen. Deshalb habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen müssen, weil er dort nicht leben könne.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 06.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Auf nähere Fragen gab er an, er sei in Jalalabad im Distrikt Chaplyar (gemeint: Chaparhar), in der Ortschaft xxxx, geboren und dort im Elternhaus aufgewachsen. Sein Geburtsdatum könne er nicht in afghanischer Zeitrechnung angeben. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach Pakistan, in die Khyber Agency (Lager Nr. 3), gezogen. Ab 2001 sei er drei Jahre in Peshawar in die Schule gegangen. Sein Vater - Mullah in der Moschee - habe ihn nicht zur Schule gehen lassen, weil er Streit mit dem Onkel (des Beschwerdeführers) gehabt habe und es zu gefährlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe heimlich Cricket gespielt. Auf den Vorhalt, Cricket werde im Freien gespielt, daher hätte er auch in die Schule gehen können, gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Nähe seiner Eltern gespielt. Er sei Mannschaftsführer gewesen, habe auch sehr lange profimäßig gespielt und Pokale, aber kein Geld bekommen. Er sei auch mit Freunden und zwei Jahre mit dem Lastwagen seines Vaters unterwegs gewesen. Der Lastwagen werde jetzt von einem Arbeiter gefahren. Seine Mutter sei Hausfrau, seine Schwester sei zu Hause, sein Bruder sei behindert, er sei ins Bein geschossen worden, als die Familie vor 17 oder 18 Jahren aus Afghanistan ausgezogen sei. Damals sei der Bruder 15 Jahre alt gewesen. Seine Eltern seien Afghanen, hätten aber keine Dokumente. Sein Vater sei Nomade gewesen.

Das strittige Grundstück liege im Dorf xxxx in der Nähe des ("unseres") Hauses. Auf die Frage, ob sein Vater das Grundstück beansprucht habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei nicht bewirtschaftet. Der Großvater habe das Grundstück geteilt. Der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen, er habe auch den Teil des Vaters gewollt. Der Vater habe früher mit Kleidung gehandelt. Der Onkel habe damals ihre ("unsere") Schafe verkauft, weil er die Taliban habe unterstützen wollen. Bei einer Auseinandersetzung hätten der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers sich geschlagen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei verletzt und "der Sohn des Bruders" getötet worden. (In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer klar, dass er damit den Sohn seines Onkels - also des Bruders seines Vaters - gemeint habe.) Es habe öfter eine Jirga gegeben, aber der Onkel habe das nicht akzeptiert. Danach seien sie ("wir") weggegangen. Der Onkel habe früher in einem Teil des Hauses gewohnt, jetzt habe er das ganze Haus.

Vor einem Jahr habe der Vater des Beschwerdeführers Leute zum Onkel des Beschwerdeführers geschickt, um die Sache zu beenden. Die Niederschrift hält die Darstellung des Beschwerdeführers fest: "Mein Onkel hat das nicht akzeptiert. Weil ein Sohn ist behindert ich bin sein einziger Sohn, mein Vater ist schon alt, darum hat er mich weggeschickt. Ich wollte nicht weggehen, aber mein Vater schickte mich weg." (In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer klar, er habe damit gemeint, dass sein älterer Bruder verletzt und sein Vetter väterlicherseits getötet worden seien; nach der Tradition lasse man, wenn man Rache nehmen wolle, Behinderte verschont, deshalb sei er selbst in Gefahr gewesen. Sein Vater sei alt und daher nicht mehr gefährdet, da die Rache an jungen Menschen vollzogen werde. Sein Onkel hätte den Beschwerdeführer umbringen wollen, damit dessen Eltern genauso litten wie er selbst.) Auf die Frage, ob sonst nichts vorgefallen sei, gab der Beschwerdeführer an, zwei Monate vor seiner Ausreise sei er einmal als Zuschauer bei einem Hahnenkampf gewesen. Der Kampf habe vierzig Minuten zu Fuß von zu Hause entfernt stattgefunden, dort habe die Polizei keinen Zutritt. Seine "Dorfleute", die mit ihm gewesen seien, hätten ihm gesagt, dass unbekannte Leute sich nach ihm erkundigt hätten. Darauf sei er weggegangen. Nach drei Minuten habe er gespürt, dass ihn jemand verfolgt habe. Er habe sich umgedreht und etwa 100 oder 200 Meter hinter sich unbekannte Leute gesehen, er habe begonnen zu laufen, die Leute seien auch gelaufen; als er die Richtung geändert habe, hätten sie das auch getan. Mehr habe er nicht mitbekommen. Zwei Minuten, nachdem er zu laufen begonnen habe, habe er sich umgedreht und gesehen, dass jemand mit einer Pistole auf ihn gezielt habe. Er sei weitergelaufen und habe fünf Schüsse gehört, zwei habe er an sich vorbeiziehen gehört und drei vor sich in einem Staubwirbel einschlagen gesehen. Er sei fünf oder sieben Minuten in ein anderes Dorf gelaufen. Wo die anderen Leute hingekommen seien, habe er nicht mitbekommen. Die Veranstaltung sei dann vorüber gewesen, und die Bewohner seines Dorfes seien auch in das Dorf gekommen, in das er gelaufen sei. Eine halbe Stunde, nachdem sie dann von "dem Dorf" weggegangen seien, sei auch er selbst weggegangen. Er sei nicht mit ihnen mitgegangen, weil er Angst gehabt habe, angeschossen zu werden. Er habe dem Dorfältesten alles erzählt, dieser habe ihn zu seinem (des Beschwerdeführers) Dorf begleitet. (In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer klar, er sei nicht vom Dorfvorsteher selbst begleitet worden, sondern von seinem Sohn und seinem Neffen. Sie seien mit einem Gewehr bewaffnet gewesen.) Seine Freunde hätten ihm dann am Nachmittag die Kugeln bzw. die Hülsen gebracht, die auf ihn abgefeuert worden seien. Der Beschwerdeführer zeichnete auf Aufforderung Hülsen von drei cm Länge auf und bestätigte, dass sie ungefähr so lang gewesen seien. An die Sicherheitsbehörden habe er sich nicht wenden können, weil es dort keine gebe.

Die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise habe er in einem Haus in der Khyber Agency in Pakistan gelebt. Sie ("wir") hätten einen Lastwagen gehabt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu seinem "Herkunftsstaat" (tatsächlich zu Pakistan) vorgehalten, er gab dazu keine Stellungnahme ab. Nach der Rückübersetzung ergänzte er, er wohne "jetzt" im Dorf xxxx in der Khyber Agency, früher habe er in xxxx xxxx gewohnt.

In der Beschwerde vom 19.06.2012 gegen den Bescheid vom 05.06.2012 wurde ausgeführt, zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seiner Familie einerseits und dem Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie andererseits bestehe wegen eines Grundstücksstreits eine Blutfehde. Der Onkel trachte dem Beschwerdeführer als jungem und einzig gesundem Sohn seines Bruders nach dem Leben, weil er seinen Sohn rächen wolle. Der Onkel habe im Zuge eines gescheiterten Schlichtungsversuches die ernste Drohung ausgesprochen, den Beschwerdeführer als Ersatz für seinen ermordeten Sohn zu töten. Dies hätten "Mediatoren", die zum Onkel geschickt worden seien, dem Vater des Beschwerdeführers ausgerichtet. Es seien auch schon direkte Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden, indem fremde Männer, denen der Onkel "Schmiergeld" gezahlt habe, versucht hätten, den Beschwerdeführer zu töten. Als ihm bei einem Hahnenkampf Leute aus seinem Dorf gesagt hätten, dass sich fremde Männer nach ihm erkundigt hätten, habe er große Angst verspürt und sei geflohen. Der Beschwerdeführer wies mehrmals darauf hin, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei.

Auf Grund einer Aufforderung durch das Bundesasylamt vom 17.09.2012 gab der Beschwerdeführer am 18.09.2012 in deutscher Sprache bekannt, sein Vater lebe in Pakistan, im Dorf "xxxx", "Khaybar-e Egency". Sein Onkel heiße xxxx und lebe in Afghanistan, im Dorf xxxx, Chapleyar Distrikt, Jalalabad. Eine weitere Aufforderung des Bundesasylamtes vom 26.09.2012 beantwortete der Beschwerdeführer am 02.10.2012; das Bundesasylamt ließ die Antwort übersetzen. Er äußerte sich dabei zu seiner Tätigkeit als Cricketspieler.

Am 17.09.2012 erteilte das Bundesasylamt einem psychiatrischen Sachverständigen den Auftrag, ein Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu erstatten. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 07.10.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung ua. angegeben hatte, er habe drei Jahre die Schule besucht, danach habe ihm sein Vater dies verboten. Mit Nachbarkindern habe er Spiele wie Cricket gespielt, dann sei er Hilfstätigkeiten nachgegangen und habe zB den Lastwagen eines Freundes be- und entladen. Sein Vater sei Händler, der Onkel bei den Taliban gewesen. Der Onkel habe gewollt, dass die Familie des Beschwerdeführers Geld an die Taliban zahle. Dessen habe sich der Vater geweigert, daraufhin habe der Onkel verschiedene Gegenstände, aber auch Tiere des Vaters entwendet und verkauft und eines Tages die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen. Der Vater habe versucht, den Konflikt zu schlichten, die Situation sei eskaliert, es sei zu einem Raufhandel gekommen, Schüsse seien gefallen, ein Vetter sei ums Leben gekommen und der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden und nun im Bereich beider Beine gelähmt. Der Onkel wolle nun Rache nehmen und den Beschwerdeführer töten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan und in der Folge auch Pakistan verlassen. Auf die Frage, warum er Pakistan verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel hätte ihn möglicherweise auch dort gefunden, außerdem sei er dort angegriffen worden.

Am 13.09.2012 richtete die Außenstelle des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde, um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Vater Afghane oder Pakistani sei und ob es den geschilderten Grundstücksstreit gebe bzw. gegeben habe. Es wurde ermittelt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Afghanen seien, die Familie sei im Heimatdorf bekannt. Es sei bestätigt worden, dass die Familie nach Streitigkeiten mit einem Verwandten namens xxxx Anfang der neunziger Jahre das Land verlassen habe und derzeit in Pakistan lebe. Den Hintergrund konnten die Einheimischen nicht angeben, Landstreitigkeiten seien aber damals häufig gewesen. xxxx lebe in einem eigenen Haus und werde derzeit in Pakistan medizinisch behandelt. Das Lager xxxx, so die Anfragebeantwortung, liege in Peshawar und nicht in der Khyber Agency, und es gebe in der Khyber Agency kein Dorf namens "xxxx".

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 03.01.2013 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erörtert, der Beschwerdeführer gab dazu an, seine Familie sei 1994 nach Pakistan gegangen, als er vier Jahre alt gewesen sei. Einige Angaben in der Recherche seien falsch. Ob xxxx nach Pakistan gegangen sei, wisse er nicht. xxxx habe auch in Pakistan Einfluss, er habe mächtige Söhne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Angaben, wonach sein Onkel zwei Monate vor der Flucht auf ihn geschossen habe, seien auf Grund der Anfragebeantwortung unrealistisch, er antwortete, dass dies dennoch zutreffe ("Das stimmt aber"). Auf den weiteren Vorhalt, dass es "in Khyber" kein "Camp" mit dem Namen xxxx (dass nach den Ergebnissen der Recherche ein solches Lager außerhalb der Agency liege, wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt) und auch kein Dorf "xxxx" gebe, meinte er: "Es gibt es sicher. Es ist ein Flüchtlingslager."

Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden war, sagte er, dass er in Peshawar in xxxx im Flüchtlingslager 3 gelebt habe und danach nach "xxxx" gegangen sei. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten, er gab dazu keine Stellungnahme ab.

Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt ua. fest, dass der Vater des Beschwerdeführers in den neunziger Jahren (des 20. Jahrhunderts) Grundstücksstreitigkeiten mit einem Familienmitglied in Afghanistan gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten beschossen worden oder dass er einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Die in Pakistan tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) oder der realen Gefahr einer Verletzung der in § 8 AsylG 2005 genannten Grundrechte ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend bezog sich das Bundesasylamt auf die Anfrage, die es an die Staatendokumentation gerichtet hatte; aus der Antwort sei ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers in den neunziger Jahren Probleme mit einem Verwandten namens xxxx gehabt habe. Dieser Mann lebe in einem eigenen Haus und halte sich derzeit in Pakistan auf, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Dass er oder seine Kinder einflussreiche Persönlichkeiten in ihrem Dorf wären, lasse sich "aus der Gesamtheit der Anfragebeantwortung" nicht schließen. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei (in Pakistan) beschossen worden, entsprächen nicht der Wahrheit. Es sei nicht realistisch, dass dies mit dem lange zurückliegenden Streit des Vaters etwas zu tun haben könnte; eher müsste der Vater Probleme bekommen als der Beschwerdeführer. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer eher aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer einige Punkte klar, so, dass er bei der afghanischen Cricket-Mannschaft gespielt habe, die aber in Peshawar in Pakistan trainiert habe. Außerdem schilderte er nochmals Einzelheiten des Vorfalls, bei dem auf ihn geschossen worden sei, nachdem er einen Hahnenkampf besucht habe.

Schon das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers mit einem Verwandten - nach den Angaben des Beschwerdeführers mit seinem Onkel väterlicherseits - in seiner Heimat Grundstücksstreitigkeiten hatte. Das Bundesasylamt stützte diese Annahme auf die Beantwortung der Staatendokumentation, die auf Recherchen vor Ort beruht. Danach konnten sich Dorfbewohner an derartige Grundstücksstreitigkeiten erinnern, wie sie damals häufiger vorgekommen seien, und brachten den Wegzug der Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan damit in Zusammenhang. An weitere Einzelheiten konnten sie sich nicht erinnern - immerhin lagen die Ereignisse, als die Leute befragt wurden, schon lange Zeit zurück. Unter diesen Umständen gibt es aber auch keinen Grund, die Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, wonach es bei diesen Grundstücksstreitigkeiten zum Tod eines Vetters und zur Verletzung seines Bruders gekommen sei. Die Rechercheergebnisse sprechen jedenfalls nicht dagegen; daher kann gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Angaben glaubhaft zu machen. Sie werden daher den Feststellungen zugrundegelegt.

Für den Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt einerseits davon ausgeht, die Angaben, dass der Beschwerdeführer "angeblich" beschossen worden sei, entsprächen nicht der Wahrheit, im nächsten Satz aber fortsetzt, es sei nicht realistisch, dass "dies" mit dem lange zurückliegenden Streit seines Vaters zu tun haben könnte. Ebenso wenig ist verständlich, weshalb die Angaben zu den Ausreisegründen "gänzlich" unglaubwürdig seien. (Verständlich wäre dies vielleicht, wenn sich das Bundesasylamt dabei nur auf die Gründe für die Ausreise aus Pakistan bezöge; dazu unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Das Bundesasylamt leugnet eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan offenbar (wirklich deutlich wird das aus dem angefochtenen Bescheid nicht) aus zwei Gründen: weil seit der Tat, welche die Blutrache ausgelöst haben kann, lange Zeit verstrichen sei und weil die Angaben des Beschwerdeführers, sein Onkel habe ihn auch in Pakistan verfolgt, nicht zuträfen. Was den ersten Punkt betrifft, so ist dieses Argument nicht stichhaltig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Blutrache auch noch nach vielen Jahren ausgeübt wird, besagt doch ein afghanisches Sprichwort, man räche sich dort auch noch nach Hunderten von Jahren (vgl. AsylGH 2.3.2011, C5 400.012-1/2008/9E). Ob aber die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Verfolgung in Pakistan tatsächlich zutreffen oder nicht, hat für die Frage, ob ihm in Afghanistan Verfolgung droht, nur untergeordnete Bedeutung. Stünde fest, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel auch in Pakistan verfolgt worden ist, dann wäre eine Verfolgung in Afghanistan selbst auch wahrscheinlich. Umgekehrt kann aber nicht gesagt werden, dass ein verfolgungsfreier Aufenthalt in Pakistan auf Verfolgungsfreiheit auch in Afghanistan schließen lässt. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass sein Gegner auf pakistanischem Boden eine Rachetat nicht auszuüben wagt, während er dies in Afghanistan täte. Es mag auch sein, dass er sich in seiner Heimat, wo er über mehr Einfluss verfügen kann, eher dazu in der Lage sehen würde. Ob er tatsächlich in seinem Dorf ein wichtiger und einflussreicher Mann ist, ist für die Frage, ob er (dort) die Blutrache an seinem Neffen ausüben würde, nicht erheblich, weil Blutrache auch von weniger einflussreichen Leuten ausgeübt wird. Nur wenn die Familie des Beschwerdeführers selbst in ihrer ursprünglichen Heimat über großen Einfluss verfügte, könnte dies anders liegen. Davon ist aber nicht auszugehen, ist die Familie doch schon vor vielen Jahren von dort weggezogen.

Da somit von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan jedenfalls auszugehen ist, wird darauf verzichtet, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers über eine Verfolgung (auch) in Pakistan zutreffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihm nach dem Leben trachtet. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;

22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;

26.5. 2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490). Denn der Beschwerdeführer wird nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist - mit seinem Vater nämlich -, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat.

Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführer (auch) in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal da nicht davon auszugehen ist, dass er in der Lage wäre, sich anderwärts eine auch nur notdürftige Lebensgrundlage zu schaffen, hat er doch schon als kleines Kind Afghanistan verlassen. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Die Sicherheitslage und die Verwaltungs- und Justizstrukturen sind nicht derart, dass er dies erwarten könnte. Es sei angemerkt, dass das Bundesasylamt die Frage staatlicher Schutzgewährung nicht in Bezug auf Afghanistan, sondern in Bezug auf Pakistan geprüft hat. Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Auch eine Rückkehr nach Pakistan, die das Bundesasylamt als Maßstab für seine Überlegungen gewählt hat, kommt nicht in Frage, da es nur auf den Herkunftsstaat ankommt (vgl. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan wäre denkbarerweise nur unter dem Gesichtspunkt des § 4 AsylG 2005 zu prüfen gewesen, dann nämlich, wenn man davon ausginge, dass der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer in Pakistan "Schutz im sicheren Drittstaat" erlangt hätte. Ob die Kriterien des § 4 AsylG 2005 erfüllt sind, hat das Bundesasylamt nicht geprüft und hatte es im Rahmen eines Verfahrens nach § 3 AsylG 2005 auch nicht zu prüfen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich der Familie eines Menschen, der anderen schwer geschadet hat und mit dem er nahe verwandt ist) außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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