BVwG W172 1220501-16

W172 1220501-16Bundesverwaltungsgericht11.04.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bescheinigungsmittel,<br/>Militärdienst, politische Aktivität, Sippenhaftung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W172 1220501-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W172.1220501.16.00

Spruch

W172 1220501-16/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

A.) Schriftliche Ausfertigungen der

mündlich verkündeten Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Martin MORITZ gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2001 (AsylG) entschieden:

1. ) Dem Antrag von XXXX, StA. Türkei, vom 17.05.2002 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2001, Zl. 220.501/4-I/02/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattgegeben.

2. ) Der Berufung von XXXX, StA. Türkei, vom 07.12.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2000, Zl. 00 11.482-BAG wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.

Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin

MORITZ als Einzelrichter über die in Spruchpunkt A) genannte Berufung gegen den in Spruchpunkt A) genannten Bescheid des Bundesasylamtes zu Recht erkannt:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2000, Zl. 00 11.482-BAG wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben worden ist.

2. Mit weiterem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2000, Zl. 00 11.482-BAG wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der erstgenannte Bescheid der Behörde erster Instanz von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1 im Spruch richtig zu lauten habe, dass der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt werde. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

3. Der unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 15.01.2011, Zl. 220.501/0-I/02/01 der letztgenannten Berufung gegen den bekämpften Bescheid vom 18.12.2000 gemäß § 62 Abs. 4 AVG statt und behob diesen Bescheid.

4. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2001, Zl. 204.697/14-I/02/01 wurde der Berufung des Schwagers des Berufungswerbers, XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und diesem Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5.1. Am 18.04.2001 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, an der der Berufungswerber als Partei teilnahm. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Auszugsweise werden die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Teile der Niederschrift wie folgt wiedergegeben (BW:

Berufungswerber; D: Dolmetscher; VL: Verhandlungsleiter; nicht inhaltlich sinnverändernde Rechtschreibfehler wurden korrigiert, Anm. des BVwG):

"Auf Frage des VL gibt der BW an, dass er XXXX in der Türkei geboren sei. Er sei türkischer Staatsangehöriger, Sunnite und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater, XXXX, und seine Mutter, XXXX, würen beide derzeit in XXXX, in der Provinz Gaziantep leben. Er habe sieben Schwestern und drei Brüder [...]. Bezüglich seiner Schulausbildung gibt er an, dass er von XXXX in XXXX in Gaziantep die Volksschule, von XXXX in Gaziantep die Mittelschule und von XXXX in der Provinzhauptstadt Gaziantep das Gymnasium besucht habe. Bezüglich der Fragen nach seiner Berufsausbildung und seines beruflichen Werdeganges gab er keine Antworten. Einen Militärdienst habe er noch nicht geleistet. An Sprachen beherrsche er Türkisch und Kurdisch. Bevor er am 29.08.2000 nach Österreich einreist sei, habe er zuletzt in der Türkei in XXXX, in der Provinz Gaziantep gelebt.

VL: Warum gaben Sie nicht wie im erstinstanzlichen Verfahren Konkreteres zu den von Ihnen in der Türkei ausgeübten Berufen an?

BW: Da ich nur Schüler war, habe ich keinen Beruf gelernt, und daher habe ich auch keinen beruflichen Werdegang. Deshalb konnte ich nichts angeben. Privat führte ich aber Traktoren und Pkws, aber nicht beruflich.

VL: Sie gaben aber sowohl in Ihrem Asylantrag vom 29.08.2000, als auch dann bei der Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 04.10.2000 an, dass Sie unter anderem aushilfsweise als Taxifahrer tätig waren, und zwar jedes Mal unter dem Punkt "beruflicher Werdegang". Übten Sie nun diese Tätigkeiten aus und wenn ja, von wann bis wann?

BW: Unter "Taxi" meinte ich allgemein alle Autos, die ich privat nutzte.

VL: Warum gaben Sie diese private Beschäftigung dann als beruflichen Werdegang an?

BW: Ich habe nur angegeben, dass ich während der Ferien meinem Bruder aushalf. Ich habe zwar einen Führerschein, aber ich habe keinen Gewerbeschein oder eine Arbeitsgenehmigung, sodass ich gewerblich als Taxifahrer tätig gewesen wäre.

VL: Was sind Ihre konkreten Fluchtgründe?

BW: Während ich noch zur Schule ging, wurde ich dauernd von den Sicherheitskräften beschimpft und erniedrigt. Ich wurde auch geohrfeigt. Wir durften nicht in einem größeren Personenkreis als mit zwei oder drei Schülern zusammenkommen. Man hat uns vorgehalten, dass wir kurdische Angelegenheiten propagandieren. Wir wurden dauernd verfolgt.

BW: Soll ich Kurdisch reden oder Türkisch.

VL: Drücken Sie sich in der Sprache aus, die Sie besser beherrschen.

BW: Dann werde ich in Folge Kurdisch reden.

VL: Sind das alle Fluchtgründe?

BW: Da türkische und kurdische Schüler untereinander über das Kurdenproblem diskutiert haben, wurden dennoch nur die kurdischen Schüler verfolgt. Nur die kurdischen Schüler wurden geschlagen, nicht die türkischen. Man hat uns auch sehr oft mitgenommen und uns Fragen gestellt, danach hat man uns wieder freigelassen.

VL: Wie lange hat man Sie da festgehalten?

BW: Ganz verschieden. Manchmal waren es nur 2 Stunden, manchmal 24 Stunden, manchmal 2 Tage.

VL: Sie gaben aber vor dem Bundesasylamt an, dass Sie längstens 5 Stunden festgenommen worden sind, nicht aber 24 Stunden oder 2 Tage. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BW: Der Beamte vom Bundesasylamt war sehr aggressiv, er jagte mir so eine Angst ein, dass ich nicht gewusst hätte, was ich zu sagen hätte oder was ich gesagt habe.

VL: Worin sind für Sie Schwierigkeiten begründet, einfach die Wahrheit anzugeben, das, was Sie tatsächlich erlebt haben, so auch wiederzugeben?

BW: Ich habe solche Angst bekommen, dass ich nur "das Mindeste" angab, d.h., dass ich nicht die Maximaldauer von einer 2tägigen Inhaftierung angebe. Ich habe mir gedacht, dass ich damit ein schlechtes Bild machen würde, wenn ich 2 Tage anführen sollte.

VL: Nach Ihrem Verständnis kann Wahrheit unhöflich sein. Ich habe eher den Eindruck, wenn Sie tatsächlich wie es die GFK voraussetzt, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben, dass Sie deswegen alles unternehmen würden, um Asyl zu erlangen, damit Sie nicht wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen, um in die Hände der Verfolger zu kommen. Ihr Verständnis von Wahrheit, nämlich vor den Asylbehörden nicht einen unangenehmen Eindruck zu machen, spricht weniger für eine tatsächlich vorhandene Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, als für die Absicht, durch ein Asylverfahren Ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern, weil auch Sie letztlich nicht die Überzeugung haben, dass Sie ein politischer Flüchtling sind, sondern aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland wollten. Was sagen Sie dazu?

BW: Ich bin kein Wirtschaftsflüchtling, ich habe viele Hektar Land, ich könnte dadurch alles erreichen, was ich mir wünsche. Ich hätte auch meinen Militärdienst geleistet, es wäre dies auch kein Problem für mich gewesen. Ich bin aber wegen politischer Verfolgung geflüchtet.

VL: Wie oft wurden Sie verhaftet?

BW: 5 oder 6 Mal. Ich kann es nicht genau sagen.

VL: In welchem Zeitraum wurden Sie verhaftet?

BW: In der Zeit von 5 bis 6 Monaten wurde ich 5 bis 6 Mal mitgenommen.

VL: Können Sie diesen Zeitraum konkret datieren?

BW: Nein, kann ich nicht.

VL: Nicht einmal eine Jahresangabe oder eine Jahreszeit?

BW: Es war 1999 und 2000.

VL: Sie wirken völlig unglaubwürdig. Wenn - so nach Ihren Angaben - Sie mehrmals verhaftet worden wären, wobei die Dauer dieser Festhaltungen sogar bis zu 2 Tagen dauerten, und Sie während dieser Festnahmen auch misshandelt worden sind, dann prägen sich solche Ereignisse weitaus mehr ins Gedächtnis, als das man so wie Sie fast "teilnahmslos" zunächst überhaupt keine konkreten Angaben machen kann und erst durch Nachfrage des VL lediglich 2 Jahreszahlen angibt, ohne diese weiter zu konkretisieren. Ich habe daher wie das Bundesasylamt ernstliche Zweifel, ob Sie tatsächlich diejenigen Verfolgungshandlungen von den türkischen Sicherheitsbehörden in dieser Art erfahren haben, wie Sie im gesamten Asylverfahren, so auch im Berufungsverfahren, angegeben haben. Was sagen Sie dazu?

BW: Ich kann nur sagen, dass ich Angst gehabt habe, politisch verfolgt zu werden, weil man mich so oft mitgenommen hat.

VL: Sind das alle Fluchtgründe und fluchtrelevanten Ereignisse, die Sie nun angeführt haben?

BW: Beim Newroz-Fest wurde ich auch von den Sicherheitsbehörden festgenommen und geschlagen. In den Ferien, als ich in mein Heimatdorf gegangen bin, waren auch Soldaten da. Ich wurde von diesen geschlagen. Nur solche Sachen habe ich erlebt, deswegen bin ich geflüchtet.

VL: Haben Sie schon Kontakt zu Militärbehörden gehabt?

BW: Ja, in meinem Heimatdorf, als ich auf dem Acker gearbeitet habe. Es waren Soldaten da, die haben mich niedergeschlagen.

VL: Ist das alles, was Sie an Kontakten zu Militärbehörden hatten, sowohl mündlich, als auch schriftlich?

BW: Schriftlich habe ich keinen Kontakt gehabt, nur die erwähnten Misshandlungen durch die Soldaten. Dann bin ich auch geflüchtet.

[...]

VL fragt den Dolmetscher, ob der BW sowohl Kurdisch als auch Türkisch einwandtfrei als auch weitgehend akzentfrei beherrscht.

Dolmetscher: Der BW spricht Türkisch mit einem kurdischen Akzent, der aber nicht auffällt.

BW: Gegen diese Einschätzung habe ich nichts anzuführen. Meine ersten Aussagen vor dem Bundesasylamt haben meine Chancen auf Asyl gekostet, sodass ich nun meine Rückführung in die Türkei befürchte."

5.2. Nach Durchführung dieser Verhandlung wurde sogleich nach deren Ende vom unabhängigen Bundesasylsenat der Bescheid öffentlich verkündet, wonach die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2000 gemäß

§§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.

6. Die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte am 16.05.2001 (Zl. 220.501/6-I/02/01). In dieser wurde im Wesentlichen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde gefolgt, wonach das Vorbringen des Berufungswerbers zu dessen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Begründend wurde vor allem auch auf den dessen persönlichen Eindruck verwiesen, den dieser auf den Leiter der Verhandlung und erkennenden Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates hinterlassen hatte.

7. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2001, Zl. 2001/20/0339-8 abgelehnt.

8. Am 21.05.2002 wird ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht.

9.1. In der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.11.2003 wurde der Berufungswerber zu diesem Antrag befragt. Auszugsweise werden die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Teile der Niederschrift wie folgt wiedergegeben (AS:

Antragsteller; D: Dolmetscher; VL: Verhandlungsleiter; nicht inhaltlich sinnverändernde Rechtschreibfehler wurden korrigiert, Anm. des BVwG):

"VL: Sie gaben in Ihrem Schriftsatz vom 15.02.2002, in dem Sie einen Wiederaufnahmeantrag stellten, an, dass Sie neue Beweismittel vorlegen können, nämlich ein Schreiben von XXXX vom 17.01.2002 sowie ein Schreiben von XXXX, laut diesen am 15.12.2001 ausgestellt. Wie sind Sie zu diesen Schriftstücken gekommen?

AS: Ich musste meine Situation in der Türkei belegen und diesbezüglich Nachweise vorlegen. Diese zwei Schriftstücke brachte ein Freund aus der Türkei für mich mit, der seinen Urlaub damals in der Türkei verbrachte.

VL: Wann hat er Ihnen diese Schriftstücke zur Kenntnis gebracht, als der vom Urlaub zurückkam?

AS: Das genaue Datum, wann ich die Schriftstücke von meinem Freund erhalten habe, kann ich nicht mehr angeben. Ich habe jedenfalls kurze Zeit, nachdem ich diese Schriftstücke erhalten habe, diese meinem Rechtsanwalt übergeben, worauf er den Antrag auf Wiederaufnahme gestellt hatte. Dies kann ca. im Juli 2002 gewesen sein.

VL: Wie lange war ca. dieser Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, als Sie diese Dokumente erhalten haben und demjenigen, als Sie diese Dokumente an Ihren Rechtsanwalt weitergeleitet haben?

AS: Auch diesbezüglich kann ich keine näheren Angaben machen. Ich habe aber diese Schriftstücke innerhalb einiger Tage nach Erhalt dem Rechtsanwalt vorgelegt.

VL: Haben Sie von diesen Schriftstücken zum ersten Mal Kenntnis erlangt, als Ihr Freund diese Ihnen vorlegte oder wussten Sie schon früher von diesen Dokumenten?

AS: Ich hatte die Türkei verlassen, ohne den Militärdienst abgeleistet zu haben. Deshalb wusste ich, dass ich in der Türkei gesucht werde und dass auch ein Haftbefehl in dieser Sache erlassen worden sei. Darum ersuchte ich diesen Freund, ein solches Schreiben mitzubringen.

VL: Sie gaben an, dass Sie die Dokumente, einige Tage nachdem Sie sie von Ihrem Freund erhalten haben, an Ihren Rechtsanwalt weitergegeben haben. Können Sie konkretisieren, was Sie mit einigen Tagen meinen.

AS: Ich kann mich tatsächlich nicht mehr erinnern, wie viele Tage nach dem Erhalt ich diese Urkunden meinem Rechtsanwalt vorgelegt habe. Es war allerdings eine sehr dringende Angelegenheit, sodass ich sie sofort meinem Rechtsanwalt gebracht habe und wie viele Tage bereits vergangen waren nach dem Erhalt dieses Schriftstücks, weiß ich nicht mehr. Es kann allerdings nach dem Erhalt ein Wochenende gelegen sein, bis ich zu meinem Rechtsanwalt gegangen bin. Länger als eine Woche kann dies nicht gedauert haben."

Sogleich nach dieser Einvernahme wurde mit öffentlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates dem Wiederaufnahmeantrag des Berufungswerbers mit oben im Spruch wiedergegebenem Inhalt (s. Spruchpunkt A.1.) stattgegeben.

9.2. In der gleichen Verhandlung wurde in Folge auf das Fluchtvorbringen des Berufungswerbers eingegangen. Auszugsweise werden die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Teile der Niederschrift wie folgt wiedergegeben (BW: Berufungswerber; SV:

Sachverständiger; VL: Verhandlungsleiter; nicht inhaltlich sinnverändernde Rechtschreibfehler wurden korrigiert, Anm. des BVwG):

"VL: Können Sie außer den bereits im bisherigen Verfahren bzw. insbesondere mit Ihrem Schriftsatz vom 17.05.2002 vorgelegten Dokumenten noch weitere Bescheinigungs- bzw. Beweismittel vorlegen, die für Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen relevant sind?

BW: Nein.

VL: Können Sie noch weitere Angaben zu Ihren Fluchtgründen machen und zwar ergänzend zu denjenigen, die bereits in dem von Ihnen mit Schreiben vom 17.05.2002 vorgelegten Dokumenten enthalten sind?

BW: Ich möchte die Verhandlung nicht zu sehr in die Länge ziehen. Ich gehe davon aus, dass die Gründe für die Flucht der Kurden in der Türkei auch in Europa sehr detailliert bekannt sind und verweise daher auf die von mir vorgelegten Urkunden.

Der VL erklärt die drei mit Schreiben vom 17.01.2002 vorgelegten Dokumente zum Gegenstand des Beweisverfahrens der heutigen Verhandlung. Ferner wird auch das im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates erstattete Gutachten des in diesem Verfahren beigezogenen SV über die Echtheit von Militärdokumenten und die Richtigkeit eines auf diesen Dokumenten aufbauenden Vorbringens zum Gegenstand des Beweisverfahrens der heutigen Verhandlung erklärt.

Der VL ersucht den SV, das heute in das Verfahren eingeführte Gutachten zumindest seinen wesentlichen Inhalten nach hier mündlich wiederzugeben und insbesondere auf die Frage betreffend die Rückkehrsituation des BW in die Türkei im Lichte von dessen Vorbringen einzugehen.

SV: Das Wichtigste war zunächst bei der Gutachtenserstellung die vom BW vorgelegten Dokumente, wobei das eine vom Dorfvorsteher, das andere vom Offizier XXXX aus Gefälligkeit ausgestellt worden ist. Nur die Abschrift des Melderegisters war echt. Allerdings haben die Nachforschungen ergeben, dass der Inhalt der Schreiben vom Dorfvorsteher sowie vom Offizier tatsächlich wahr ist. Man hätte bereits damals sich bei den Militärbehörden erkundigen können, sodass auch der Dorfvorsteher bzw. der Offizier dies hätten tun können. Sie unterließen dies aber offensichtlich und stellten die genannten Gefälligkeitsdokumente aus. Ich weise aber darauf hin, dass allerdings auch das Schreiben vom Offizier den gleichen Stempel und die gleiche Maschinenschrift aufweist wie dasjenige vom Dorfvorsteher, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass beide Schreiben vom gleichen Aussteller stammen. Wie ich aber bereits angeführt habe, ergaben aber die Nachforschungen, dass der BW tatsächlich von den Militärbehörden als Fahnenflüchtiger gesucht wird. Zur Wehrdienstentziehung des BW ist anzuführen, dass bei ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Kurde mit dieser Wehrdienstentziehung der Vorwurf verbunden ist, dass er der PKK bzw. KADEK nahesteht. Mit KADEK meine ich: "Kongress der Befreiung der Kurden". Im März 2002 wurde diese Organisation gegründet und mit dieser die PKK aufgelöst. In den Augen des türkischen Militärs wird die KADEK immer noch als PKK gesehen. Die KADEK versteht sich als politische Partei, die auch mit politischen Mitteln, nachdem die militärischen Auseinandersetzungen eingestellt worden sind, für die Anliegen der Kurden eintreten will. Allerdings hat sich durch die Irak-Krise die Lage verschlechtert. Das türkische Militär setzt vornehmlich Kurden an die türkisch-irakische Grenze oder auf dem Gebiet des Nordiraks ein, um Kurden im Kampf gegen (andere) Kurden einzusetzen. Mittlerweile sind bereits ca. 10.000 Kurden an der türkisch-irakischen Grenze bzw. im Nordirak stationiert. Wenn nun im Falle des BW ein solcher Vorwurf der Nahebeziehung zur PKK bzw. der KADEK erhoben wird, dann ist davon auszugehen, dass der BW bei seiner Rückführung in die Türkei bei seiner Ankunft in seinem Heimatstaat an die Militärbehörden gleich überstellt wird, wo ihm ein Militärstrafverfahren droht. Durch dieses Verfahren kann er sich auch nicht mehr vom Wehrdienst "freikaufen", Der BW muss zwar zunächst seinen Militärdienst ableisten und zwar voraussichtlich in den oben erwähnten Gebieten, wo, wie ich bereits angeführt habe, das türkische Militär vornehmlich Kurden und nicht ethnische Türken einsetzt. Danach hat er aber die im Militärstrafverfahren verhängte Freiheitsstrafe abzusitzen. Auf Grund der Erfahrungen im Umgang mit Kurden als Wehrdienstentzieher in der Türkei kann davon ausgegangen werden, dass der BW während des Militärstrafverfahrens Misshandlungen ausgesetzt ist. Bei der Verurteilung des BW ist anzuführen, dass wegen des Vorwurfs der Nahebeziehung zur KADEK dieser nicht nur allein nach dem einschlägigen Straftatbeständen des Militärstrafgesetztes verurteilt wird, sondern auch zusätzlich nach dem für politische Delikte maßgeblichem "Anti-Terror-Gesetz" bestraft wird, das mit einer Straferhöhung verbunden ist. Nach § 169 des Anti-Terror-Gesetzes würde den BW eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohen. Wenn dieser Paragraph nicht mehr in Anwendung kommen sollte, wegen Änderung dieser Bestimmung, wird der BW nach

§ 168 Anti-Terror-Gesetz verurteilt, der allerdings den Vorwurf der Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation beinhaltet und eine Strafandrohung von 10 bis 15 Jahren aufweist. § 169 Anti-Terror-Gesetz beinhaltet den Vorwurf der Sympathie zu einer terroristischen Organisation. Bezüglich der von mir soeben angesprochenen Änderung des § 169 Anti-Terror-Gesetz ist anzuführen, dass dieser auf Druck der EU von der Türkei zumindest offiziell nicht mehr angewendet wird, tatsächlich aber weiterhin vollzogen wird.

§ 168 Anti-Terror-Gesetz bleibt aber weiterhin, auch offiziell, aufrecht, weil die Türkei auch schon bislang PKK-Verdächtige eher nach diesem Tatbestand verurteilt hatte und man deswegen auf diese Bestimmung weniger verzichten wollte. Diesbezüglich verweise ich auch auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003. Da nach dem BW landesweit gefahndet wird und er jederzeit durch eine Razzia oder auch durch eine Personenkontrolle etc. aufgegriffen werden kann, steht ihm auch nicht tatsächlich eine inländische Fluchtalternative offen.

VL fragt den BW um seine Stellungnahme zu diesem Gutachten des SV:

BW: Ich habe keine Fragen an den SV. Seine Feststellungen im Gutachten entsprechen meinen Angaben."

Sogleich nach Ende dieser Verhandlung wurde mit öffentlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates der Berufung des Berufungswerbers stattgegeben und ihm Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (zum oben im Spruch wiedergegebenem Inhalt s. Spruchpunkt A.2.)

10. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2003, Zl. 202.197/8-I/02/03 wurde der Berufung auch vom zweiten Schwager des Berufungswerbers, XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und diesem Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Spruchpunkt A.1.)

Die Angaben des Berufungswerbers zu den in das Verfahren eingebrachten neuen Dokumenten (s. oben Pkt. I.9.1.) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zu Spruchpunkt A.2.)

Das Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen (s. oben Pkt. I.5.1.) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Ebenfalls werden die Angaben des Berufungswerbers über eine ihm drohende Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr in die Türkei infolge des Vorwurfs der Wehrdienstentziehung in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei im Lichte des Vorbringens des Berufungswerbers wird das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen in der Verhandlung vom 24.11.2003 (s. oben Pkt. I.9.2.) als entscheidungswesentlicher Sachverhalt aufgenommen.

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Berufungswerbers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie den von ihm vorgelegten Identitätsnachweisen. Auch weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Der in diesem Verfahren beigezogene Sachverständige konnte ebenfalls diese Angaben des Berufungswerbers bestätigen. Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen - sowie auch im Hinblick auf Spruchpunkt A.1. denjenigen im Zusammenhang mit der Einbringung der neuen Dokumente in das Verfahren -, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen.

Bezüglich des Asylbegehrens ist anzuführen, dass die noch nach der ersten Verhandlung am 18.04.2001 bestandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen für die Würdigung des nunmehr entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht relevant sind. Dieser bezieht sich auf das erst mit dem nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens erstattete Vorbringen des Berufungswerbers über eine ihm drohende Verfolgungsgefahr infolge des Vorwurfs der Wehrdienstentziehung. Dies wurde auch durch die Ermittlungen des Sachverständigen bestätigt.

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in der Türkei bzw. bezüglich der Situation des Berufungswerbers im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf das oben zitierte in der Verhandlung vom 24.11.2003 mündlich erstattete Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen, das auf das in dieser Verhandlung eingeführte im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates von diesem Sachverständigen verfasste schriftliche "Gutachten über die Echtheit von Militärdokumenten und die Richtigkeit eines auf diesen Dokumenten aufbauenden Vorbringens" beruht. Die Seriosität und Zeitnähe der zitierten Gutachten wird durch die differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat des Berufungswerbers eingehenden Angaben bestätigt. Hingewiesen sei auch auf die Fachkompetenz des Sachverständigen, der aus der Türkei stammt und dessen Seriosität und fundierten Kenntnisse durch seine berufliche Laufbahn und durch seine laufenden im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats erstatteten Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Berufungswerbers unterstrichen wird. Bei seinen Ausführungen ergaben sich keine Anhaltspunkte zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Die Würdigung der Angaben des Sachverständigen erfolgte vor dem Hintergrund auch der sonstigen der erkennenden Behörde vorliegenden und in das Rechtsmittelverfahren eingeführten Informationsunterlagen (s. dazu stellvertretend für die andere Dokumente: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Stand: August 2003, 12.08.2003, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zur aktuellen Situation Juni 2003, 21.06.2003). Sie ergeben zusammen mit den dort angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Aussagen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von anderen Quellen bestätigt werden (zu den in diesen Quellen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie bislang vom unabhängigen Bundesasylsenat bzw. dem Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.). Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen wurde Wert gelegt. Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich nicht Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Berufungswerbers in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten. Der bei den Verhandlungen anwesende Berufungswerber stimmte den Ausführungen Gutachten des Sachverständigen auch ausdrücklich zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt A.1.)

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Berufungswerber erfüllte auch mit der Vorlage der erforderlichen Bescheinigungsmitteln die Voraussetzungen betreffend die Zulässigkeit dieses Antrags, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt A.2.)

3.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 12 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Berufungswerbers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Berufungswerber vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).

Der Berufungswerber wird im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen Wehrdienstentziehung nach dem Militärstrafgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dabei kann ihm mit dieser Handlung als Kurden, der gleichzeitig auch als Angehöriger einer regierungskritischen Familie gilt (vgl. u.a. VwGH 20.06.1996, 95/19/0062, 0079, 24.03.1999, 98/01/0513, wonach Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige noch nicht zur Asylgewährung reichen müssen, aber jedenfalls ein Indiz für eine dem Berufungswerber drohende konkrete individuelle Verfolgung darstellen; zur asylrechtlichen Bedeutung der Sippenhaft vgl. z.B. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). dessen Nähe zur KADEK bzw. zur PKK vorgeworfen werden (zur Asylrelevanz einer lediglich unterstellten politischen Gesinnung s. u.a. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieses strafrechtlichen Verfahrens ihm auch der Vorwurf der Unterstützung der KADEK bzw. zur PKK oder der Angehörigkeit zu dieser Organisation gemacht wird. In diesem Fall kann ihm zusätzlich eine zumindest längere Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft zu einer verbotenen Vereinigung oder einer bewaffneten Bande (s. §§ 168 f. tStGB) drohen. Wegen der strafgerichtlichen Verfolgung wird ihm auch nicht eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative etwa in den westlichen Landesteilen der Türkei offen stehen (zur inländischen Fluchtalternative s. für viele VwGH 30.11.1992, 92/01/0515; dazu s. a. zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diese Beurteilung gilt sowohl im Lichte der damaligen als auch der gegenwärtigen Rechtsprechung und Rechtslage.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.