W164 2004863-1•BVwG W164 2004863-1
W164 2004863-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2014
Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W164 2004863-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.10.2013, VA/ED-K-0341/2013, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 02.10.2013, VA/ED-K-0341/2013, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, der Firma XXXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 4.300,00 vorgeschrieben, da Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
Begründend führte die Behörde aus, dass im Rahmen einer am 25.05.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXXTeam Finanzpolizei am Gelände des Parkbades in XXXX, festgestellt worden sei, dass für sieben angetroffene Versicherte (XXXX) die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Aus diesem Grund sei der Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 4.300,00 anzulasten gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte zusammengefasst aus, dass die in Frage stehenden Personen zu keiner Zeit für sein Unternehmen unselbständig gearbeitet hätten. Es sei daher mangels Arbeitsantritt auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich gewesen.
Zudem verwies der BF auf Ausführungen in einer Stellungnahme vom 24.10.2013 an die BH XXXX, worin er (zusammengefasst wiedergegeben) wie folgt Stellung genommen hatte: XXXX sei als Gewerbetreibender bei der Veranstaltung tätig gewesen. Die beiden Künstler XXXX und XXXX seien selbständig künstlerisch tätig gewesen. XXXX sei ordnungsgemäß angemeldet worden. XXXX sei in keinem Zusammenhang mit seiner Firma gestanden. Sie habe lediglich seine Lebensgefährtin, welche die Kassa besetzt habe, begleitet. XXXX habe im Rahmen der Veranstaltung Flyer auf Honorarnotenbasis verteilt. Hierbei sei freie Zeiteinteilung und ein Honorar vorab vereinbart worden. Ihre Tätigkeit als Kellnerin sei nicht von ihm angeordnet gewesen. Sie sei hierzu von einem dazu unbefugten Mitarbeiter herangezogen worden. Auch XXXX sei ohne sein Wissen eingesetzt worden. Erst bei der Aufnahme des Protokolls im Rahmen der Betretung sei ihm bewusst geworden, dass sie für ihn tätig geworden sei und daher Anspruch auf Entgelt habe.
3. Die belangte Behörde legte den gegenständlichen Akt dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vor, gab das Vorbringen des Beschwerdeführers und weiters jene Angaben zusammengefasst wieder, welche die betroffenen Personen im Zuge der gegenständlichen Betretung durch Ausfüllen der Personenblätter getätigt hatten. Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass die betroffenen Personen für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und somit als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.
4. Am 14.01.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszugschlages gemäß § 113 ASVG ist nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Bescheid nennt in seiner Begründung sieben Personen (XXXX) und führt aus, es sei im Rahmen der am 25.5.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei am Gelände des Parkbades in XXXX festgestellt worden, dass für diese Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt war.
Für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages ist die Frage, ob die anzumeldende Person der Vollversicherung nach § 4 ASVG unterlag, eine Vorfrage iSd § 38 AVG.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gestützt hat.
Im Beschwerdeakt befindet sich eine gemäß § 89 Abs 3 Einkommenssteuergesetz 1988 i.V.m. § 143 Bundesabgabenordnung mit XXXX aufgenommene Niederschrift, wo dieser zu vier der im Bescheid genannten sieben Personen, nämlich zu XXXX, XXXX Stellung nahm.
Der nun angefochtene Bescheid verweist aber nicht auf diese Niederschrift.
Weiters befinden sich im Beschwerdeakt Personenblätter, also Formulare, welche die (anlässlich der oben genannten Kontrolle) angetroffenen Personen mit ihren persönlichen Daten und einer allfälligen kurzen Aussage über ihre Beschäftigung ausgefüllt und unterschrieben hatten. Solche Personenblätter haben auch XXXX ausgefüllt und unterschrieben. Auch auf diese Personenblätter wird im angefochtenen Bescheid jedoch nicht verwiesen.
Weiters nicht erkennbar ist, ob der nunmehrige BF die Personenblätter erhalten hat und dazu Stellung nehmen konnte.
Die Konfrontation des (potentiellen) Dienstgebers mit den Wahrnehmungen der Behörde bildet aber einen wesentlichen Teil der Sachverhaltsfeststellungen, da allfällige Einwendungen des Dienstgebers erst aufzeigen, ob weitere Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich sind oder ob die Einwendungen des (potentiellen) Dienstgebers im Rahmen einer Beweiswürdigung entkräftet werden können.
Der Umstand, dass die Versicherungsträger gemäß § 357 ASVG in der vor dem 1.1.2014 geltenden Fassung in Verwaltungssachen der Sozialversicherung das AVG nur zum Teil anzuwenden hatten wobei § 45 Abs 3 AVG über das Parteiengehör nicht zu diesem Teil zu zählen war, führt zu keiner anderen Beurteilung: Das Verfahren vor den Versicherungsträgern hatte sich auch in der Zeit vor dem 1.1.2014 von den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beobachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen (vgl. VwGH 2012/08/0241 vom
Die belangte Behörde ging von einer Versicherungspflicht nach ASVG aller betroffenen Personen aus, ohne den wesentlichen Sachverhalt festzustellen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG liegen somit vor, da der wesentliche Sachverhalt nicht feststeht und auch die Ergänzung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, es fehlt auch nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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