L512 1428543-2•BVwG L512 1428543-2
L512 1428543-2Bundesverwaltungsgericht11.04.2014
Identität der Sache, non refoulement, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
L512 1428543-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 17.03.2014, Zl. 575865702/1742919, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 17.11.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, aus Waziristan zu stammen. Während der dortigen Herrschaft der Taleban hätten sich diese im Nachbarhaus einquartiert. Nachdem dieses von den Amerikanern bombardiert worden sei, hätten die Taleban die Familie des Verrats beschuldigt. Ebenso wären sie von den pakistanischen Behörden verdächtigt worden, mit den Taleban zusammen zu arbeiten. Die Familie hätte deshalb Waziristan verlassen und würde nun in einem Zelt auf einem Grundstück des Onkels wohnen. Aus Angst um ihr Leben hätte die bP nach einem entsprechenden Beschluss ihres Vaters Pakistan verlassen.
Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen in seinen wesentlichen Eckpunkten. Sie gab an, hier zu sein, um zu arbeiten. In ihrer Herkunftsregion hätte es Konflikte zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und den Taleban gegeben. Die Amerikaner hätten ziellos Bomben geworfen, ohne auf die Zivilbevölkerung Rücksicht zu nehmen. Hiervon wäre auch die Familie der bP in Mitleidenschaft gezogen worden. Einerseits wären sie von den Taleban bedrängt worden, andererseits von der Regierung, welche die Familie immer wider verdächtigt hätte, mit den Taleban zu kooperieren.
Der Vater der bP wäre mit der Familie zum Onkel übersiedelt und hätte zuvor die bP noch ersucht, Pakistan zu verlassen um ihr Glück im Ausland zu versuchen. Dies deshalb, weil er einerseits Angst um das Leben der bP hatte und andererseits die Familie auf ein weiteres Einkommen angewiesen sei.
Die bP gab an, auf dem Grundstück des Onkels würde ihre Familie nunmehr in einem Zelt wohnen. Sie legte auch Fotos vor, welche eine Familie zeigt, die in einem Zelt wohnt.
Die bP brachte am 23.11.2011 im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor, am 01.01.1995 geboren zu sein. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde seitens der belangten Behörde eine multifaktorielle Altersfeststellung veranlasst. Laut Gutachten vom 22.12.2011 hätte sich die bP am Untersuchungszeitpunkt, dem 14.12.2011 zumindest in der zweiten Hälfte des 18. Lebensjahres befunden und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.11.2011 das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet. Im Rahmen des weiteren Parteiengehörs gab die bP an sie, wisse nicht wann sei geboren sei, den 01.01.1995 hätte ihr der Schlepper gesagt, zum Untersuchungsergebnis wolle sie sie nicht äußern.
Seit Einlangen des oa. Untersuchungsergebnisses geht die belangte Behörde davon aus, dass die bP am 1.1.1994 geboren sei.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA vom 30.07.2012, Zl.: 11 13.884-BAL gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gem. § 38 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP hinsichtlich einer aktuell bestehenden Gefährdungssituation als nicht glaubhaft und führte hierzu aus, dass die bP kein stimmiges Vorbringen hinsichtlich der Existenz einer solchen Gefährdungssituation schildern könnte. Insbesondere könne aus einem vorgelegten Drohbrief nicht entnommen werden, dass dieser an die bP adressiert ist, zumal er ihren Namen nicht enthalte.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche, zum Teil überschießende Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Altersfeststellung sei mangelhaft verlaufen und verwies die bP hierzu auf die Homepage des ORF, wonach der "einzige Ausweg bei dem ein mit einer gewissen Schwankungsbreite behaftetes gesichertes Ergebnis zu erwarten sei, die Erstellung eines multiprofessionellen Gutachtens" sei.
Auch sei die Schlussfolgerung, der genannte Drohbrief richte sich nicht gegen die bP, verfehlt, zumal die unterschiedlichen Schreibweisen der Namen auf verschiedene Transkriptionen zurückzuführen sind. Ebenso sei aufgrund der Lage der Asylwerber in Griechenland der Schluss verfehlt, sie hätte aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen, zumal sie ansonsten in Griechenland ein Asylverfahren betrieben hätte, verfehlt.
Weiters nannte die bP verschiedenes Quellenmaterial, welches sich mit der allgemeinen Lage in Pakistan beschäftigt und zieht den Schluss, die belangte Behörde hätte sich nicht ausreichend mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt, insbesondere in Bezug auf die Lage in Waziristan.
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan sei auch eine Ausweisung dorthin nicht zulässig.
Ebenso hätte die bP in Pakistan keine Existenzgrundlage.
Letztlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E 10 428543-1/2012/4Z wurde Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
I.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 wurden der bP aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde sie eingeladen, ihr Vorbringen zu bescheinigen.
I.6. Im Rahmen einer eingebrachten Stellungnahme stellte die bP in Abrede, ihr stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sie denke nicht, dass es möglich sei, ihre Verfolger würden sie überall finden. Ihr Vater und Bruder schlafen nicht zu Hause, sie sind ständig woanders. Auch bei der restlichen Familie, die beim Onkel lebt, wären die Verfolger schon gewesen. Unter Verweis auf in der Stellungnahme genanntes Quellenmaterial gehe die bP davon aus, dass die seitens des ho. Gerichts genannten Großstädte, in denen sich die bP niederlassen könnte, nicht sicher wären.
Die bP verfüge über keine Berufsausbildung deshalb auch über keine Existenzgrundalge. Die bP hätte in Pakistan keine Geburtsurkunde und keinen Personalausweis besessen.
I.6.1. In Ergänzung zur oa. Stellungnahme reichte die bP am 21.03.2013 eine Bestätigung nach, wonach sie erfolgreich an einem Deutschkurs für Anfänger im Ausmaß von 72 Unterrichtsstunden teilnahm und hierdurch "Grundkenntnisse der Deutschen Sprache erwerben" konnte.
I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013, Zl. E10 428.543-1/2012/11E wurde die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 , 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 67/2012 als unbegründet abgewiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der bP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, wenn dieses anführt die bP hätte Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In diesem Punkt deckt sich die Feststellung mit dem Vorbringen der bP und ist vor dem Hintergrund der Berichtslage und dem persönlichen Schicksal der bP durchaus nachvollziehbar. Wenn die bP anführt, die Familie wäre verdächtigt worden, mit den Taleban zu kooperieren, ist dies vor dem Hintergrund der Berichtslage in Bezug auf Waziristan durchaus denkbar und wurde dieses Vorbringen seitens der belangten Behörde nicht widerlegt. Es muss jedoch in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass seitens der bP keine konkreten, individuell gegen sie gerichtete Verfolgung- bzw. Fahndungsmaßnahmen beschrieben wurden und sich auch sonst keinerlei Hinweise auf derartiges ergaben. Auch zeigt der Umstand, dass sich die Familie der bP sichtlich seitens der Behörden unbehelligt in Pakistan aufhält, dass diesen Verdächtigungen kein nachhaltiger Charakter zukam. Wenn die bP angibt, die Personen, welche die männlichen Mitglieder der Familie bedrohten, hätten sie auch am nunmehrigen Aufenthalt aufgesucht, ist anzuführen, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erwies, da es nicht nachvollziehbar ist, dass die bP diesen Umstand trotz der Kenntnis des Inhalts der belangten Behörde verschweigt und nicht von sich aus initiativ der Behörde bzw. dem ho. Gericht mitteilt und so riskiert, dass über den Antrag ohne Kenntnis über diesen Vorfall entschieden wird. Letztlich ist davon auszugehen, dass die bP in Waziristan Gefahren ausgesetzt war, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese noch andauern, bzw. sie als sich über das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstreckende Gefahren herausstellten.
I.8. Das oa. Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 08.04.2013, Zl. E10 428.543-1/2012/11E wurde der bP am 13.04.2013 rechtswirksam zugestellt und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
I.9. Die beschwerdeführende Partei brachte am 30.10.2013 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.10. Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass ihr Fluchtgrund vom ersten Antrag weiterhin aufrecht sei. Ihr Vater sei der Spionage beschuldigt worden. Die bP habe vor ca. 3 Monaten versucht ihre Familie zu erreichen. Sie habe es aber nicht geschafft. Schließlich konnte sie ihren Bruder bei einem Freund von sich erreichen. Er habe am Telefon des Vaters des bP abgehoben und geweint. Er sagte, dass die Eltern und die Geschwister der bP in der Nacht von den Taliban erschossen worden wären. Er sei 12 Jahre alt, er habe nun niemanden mehr. Die bP müsse ihrem Bruder Geld zukommen lassen. Sie könne in Bezug auf ihr Vorbringen nichts vorlegen. Im Falle ihrer Rückkehr drohe ihr die Todesstrafe. Dort wo sie wohne, regieren die Taliban. Das Leben in Pakistan sei sehr schwer. Sie stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, da sie vor ca. 3 Monaten ihre weiße Karte verloren habe. Sie wusste nicht, dass ihr Asylantrag bereits negativ entschieden wurde. So sei sie hierher gekommen und hätte eine neue Karte bekommen. Sie haben sich an den Rechtsberater gewandt, der ihr ein Schreiben verfasst habe. Die Antragstellung habe aber leider bis jetzt gedauert. Sie mache sich große Sorgen wegen ihres Bruders. Er sei noch ein Kind und dort ganz alleine. Außerdem habe sie neue Dokumente ihres Vaters. Es handelt sich um einen Antrag an die Behörde von Waziristan, der die Probleme bestätigen soll. In einem anderen Schreiben wurde von den Dorfältesten die Identität bestätigt.
Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen in
den wesentlichen Eckpunkten. Ergänzend wurde von der bP ausgeführt, dass sie am 28. Ramadan dieses Jahres ihren Vater anrief. Dieser wäre nicht selbst an Telefon gegangen, sondern hätte der Bruder der bP abgehoben. Dieser teilte mit, dass der Bruder, die Schwestern, die Mutter und der Vater der bP, die alle in einem Zelt in XXXX lebten, in der Nacht von den Taliban erschossen wurden. Diese Zelte wäre von der Regierung für Flüchtlinge aus Waziristan zur Verfügung gestellt worden.
Die bP brachte am 13.11.2013 im Beisein einer Rechtsberaterin zudem vor, die Lage in Waziristan sei sehr schlimm. Die Rechtsberaterin legte zum Beweis dafür verschiedene Länderberichte vor und führte zusätzlich aus, dass eine neue Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Sicherheitslage in Pakistan und auch in der Heimatprovinz der bP Waziristan habe sich seit der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes gravieren verschlechtert. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes wären die nächsten Familienmitglieder der bP durch die Taliban ermordet worden. Da es kein familiäres Netzwerk mehr geben wurde und aufgrund der Bedrohung durch die Taliban würde die bP in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der bP wurden aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt bzw. wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt bis zum 21.11.2013 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen einer eingebrachten Stellungnahme gab die bP bekannt, dass sie die Länderfeststellungen zur Kenntnis nimmt. Es wurde auf einzelne vorgelegte Berichte verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen wären.
I.11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 575865702/1742919 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
I.12. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der bP laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2014 zugestellt.
I.13. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides in der Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger, nicht nachvollziehbarere Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Gleichzeitig wurde Beschwerde gegen die mit diesem Bescheid verbundene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erhoben.
Die bP habe einen Fluchtgrund vorgebracht der erst nach Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung im Vorverfahren passierte, sodass keine idente Sache vorliege und eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Das Vorbringen der bP sei nur oberflächlich betrachtet worden. Zur festgestellten Identität gab die bP an, dass diese stimme, XXXX sei allerdings ihr inzwischen verstorbener Onkel, nicht ihr Vater. Die bP würde annehmen, dass dieses Missverständnis bei den pakistanischen Behörden entstand, als die bP sich einen Personalausweis ausstellen ließ und dabei, da ihr Vater längere Zeit abwesend war, die ID-Karte des Onkels vorlegte.
Die aufgezählten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche könnten zudem leicht entkräftet werden, vom bP wurden einzelne Punkte in diesem Zusammenhang aufgegriffen. Zudem stelle es einen Verfahrensmangel dar, dass die angeblichen Widersprüche erst im Bescheid zur Begründung der Unglaubwürdigkeit verwendet werden, anstatt der bP durch Befragung die Gelegenheit zur Erklärung zu gewähren.
Ein weiterer Verfahrensfehler sei die fehlende Auseinandersetzung mit den von der bP bzw. ihrer Rechtsberaterin vorgelegten Berichten zur aktuellen Lage in Pakistan bzw. mit der aktuellen Lage in Pakistan. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob die bP als junger Erwachsener ohne jeglichen Familienanschluss nach Pakistan zurückkehren könne ohne, dass sie in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage gerät.
Die Behörde hätte weitere Ermittlungstätigkeiten anstellen müssen, um die bP eingehender zu den Problemen zu befragen.
I.14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche die bP bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.
Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Vorbringen der bP äußerst oberflächlich betrachtet wurde und die Beweiswürdigung unzureichend und nicht nachvollziehbar sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Das von der bP vorgebrachte Vorbringen ist wie bereits von der belangten Behörde angeführt als Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals in zweiter Instanz keine Asylrelevanz zugesprochen wurde bzw. im Hinblick auf eine individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein, zumal sich die bP hier in Widersprüchen verstrickte bzw. unschlüssige Angaben tätigte. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte die bP nicht vor.
Zum Vorbringen der bP in ihrem Beschwerdeschreiben, ihre Angaben stützen sich auf Angaben ihres kleinen Bruders am Telefon, dieser hätte nicht erwähnt, dass auch andere Personen getötet wurden, sodass sie daraus geschlossen habe, dass sonst niemand ums Leben kam, kann nicht gefolgt werden. Hat doch die belangten Behörde bereits zutreffend dargelegt, dass die bP lediglich von ihrem Bruder erfuhr, dass ihre Angehörigen ums Leben kamen, ansonsten hätte der Bruder nichts erzählt. So konnte die bP bei Befragung vor der belangten Behörde nicht angeben, dass nur gezielt ihre Familie zu Schaden kam, sonst niemand. Dies wisse sie von ihrem Bruder, der ihr das gesagt habe. Dass es sich hierbei um eine Vermutung der bP handelte, brachte die bP nach Vorhalt dieser Ungereimtheit in der Einvernahme am 07.11.2013 nicht vor, sodass diese nachträgliche Behauptung als Schutzbehauptung angesehen wird, um ihre Angaben im nachhinein schlüssig erscheinen zu lassen.
Es mag zwar durchaus der bP Recht gegeben werden, wenn diese ausführt, dass der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Vater sich bei Verwandten dauerhaft niederlassen würde, zumal damit zu rechnen sei, dass seine Verfolger ihn dort zuerst suchen würden, zu folgen sei, dass ihr Vater jedoch Arbeit bei anderen Grundbesitzern annahm und damit für viele Leute erkennbar dort aufhältig war, deutet darauf hin, dass der Vater der bP keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt war bzw. eine solche nicht befürchtet. Wäre doch ansonsten davon auszugehen, dass sich dieser versteckt hält.
In Bezug auf den Aufenthaltsort der Familie der bP kam es zudem zu Ungereimtheiten. Wenn die bP ausführt, dass es offenbar zu einem Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler kam, die Familie der bP hätte bis zuletzt bei ihrem Onkel gelebt und nicht in einem Flüchtlingscamp, kann dieser Begründung keinen Glauben geschenkt werden, da die Angaben der bP im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde rückübersetzt wurde. Die bP führte aus, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und dass der Inhalt der Niederschrift richtig sei.
Zum Einwand die bP habe keinerlei Kontakt zu Personen, um nähere Informationen zu erfahren bzw. zu erhalten, kann diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Wie bereits einsichtig von der belangten Behörde ausgeführt, verfügte die bP bisher über Kontaktmöglichkeiten in der Heimat bzw. über die Möglichkeit Dokumente nach Österreich übermitteln zu lassen. Wenn die bP nunmehr ausführt, dass es diese Kontakte nicht mehr geben würde, entsteht dadurch der Eindruck, dass die bP dadurch wahrheitswidrig versucht ihre Rückkehrbedingungen zu verschlechtern bzw. Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung gänzlich auszuschließen, da vor wenigen Monaten diese Kontakte noch bestanden.
Wenn die bP ausführt, dass die von der bP vorgelegten Dokumente von ihrem Vater außerhalb Waziristan ausgestellt wurden, mag dieser Umstand zwar dazu führen, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung der Behörde nicht schlüssig ist, trotzdem lässt dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Bedrohungslage des Vaters der bP zu. Ein derartiges Verhalten, der Vater der bP nimmt Kontakt mit Behörden oder Behördenvertretern auf, tritt somit mit Institutionen in Kontakt die allgemein zugänglich sind und vom jedermann aufgesucht wird, lässt den Eindruck entstehen, dass der Vater der bP offenbar nicht verfolgt wird oder keine Angst vor Verfolgung hat, ansonsten hätte er sich nicht der Gefahr ausgesetzt in aller Öffentlichkeit einzelne Dokumente zu erlangen.
Soweit die bP moniert, dass ein Verfahrensmangel vorliegen würde, da die von der belangten Behörde erwähnten Widersprüche der bP nicht vorgehalten wurden, wird auf die herrschende Judikatur verwiesen. Die belangte Behörde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen).
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde sowie die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichtswie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche Lage in Pakistan zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl.. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Die genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Pakistan wieder. Daran ändert auch die Vorlage einzelner Berichte der bP nichts. Werden die von der bP benannten Quellen betrachtet, ist letztlich festzustellen, dass deren objektiver Aussagekern bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat mit den verwendeten Feststellungen der belangten Behörde nicht im Widerspruch stehen, mögen die von den Verfassern der Quelle bzw. der bP gezogene Schlussfolgerungen auch anders lauten.
Weiters hat das BFA hinsichtlich des subsidiären Schutzes der Entscheidung aktuelle Feststellungen zugrunde gelegt, um feststellen zu können, ob vor diesem Hintergrund aktuell die Zurückschiebung der bP rechtmäßig und ohne Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erfolgen kann.
Insoweit die neuerliche Antragstellung der bP unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der bP liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der Umstand, dass die bP vorbrachte, dass ihre Familie getötet wurde, wird als unglaubwürdig angesehen, sodass sich an ihren familiären Verhältnissen nichts verändert hat. Zudem ist die bP jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Abschließend darf darauf verwiesen werden, dass es sich bei der Erläuterung im Beschwerdeschriftsatz, dass auch Beschwerde gegen die mit diesem Bescheid verbundene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet, offenbar um ein Versehen handelt, da im gegenständlichen Bescheid kein Ausspruch bzgl. einer Ausweisung getätigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung vom 08.04.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen teilweise als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.
Der bP war es auch mit der bloß apodiktisch in der Beschwerde aufgestellten und in keiner Weise konkretisierten Behauptung, dass das Verfahren mangelhaft sei, nicht möglich, dem Bescheid der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Vor allem zeigen der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.
Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit der bP zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender aktueller Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass sie weiterhin anführt, dass sie aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt wird, stützt sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die von der bP beschriebenen individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich die bP auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Wenn im Beschwerdeverfahren behauptet wird, dass hinsichtlich dieses Vorbringens, ein neuer - § 68 AVG nicht zugänglicher - Sachverhalt vorliege, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung nicht zu teilen, da die Gefährdung wiederum auf das bereits erstattete und als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen gestützt wurde bzw. letztlich darauf zurückzuführen ist, und damit diesbezüglich ein Fortwirken des im ersten Asylverfahrens vorgetragenen Sachverhaltes behauptet wird.
Soweit sich die bP damit im Rahmen des § 3 AsylG auf ihr bisheriges Vorbringen stützt (Bedrohung durch die Taliban) liegt zweifelsfrei im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung entschiedene Sache vor.
Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat, bzw. sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Bezugnehmend auf den Sachvortrag der bP, dass ihre Familienangehörigen durch Talibanmitglieder getötet wurden, ist folgendes in Betracht zu ziehen:
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:
"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).'
....
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen
Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .
Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.
Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines
türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."
Bereits in der rechtskräftigen Entscheidung wurde festgestellt, dass die von der bP behaupteten individuellen Bedrohungen nicht den Tatsachen entsprechen.
Die bP behauptete im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, dass sie nunmehr verfolgt wird, da die Taliban gezielt ihre Familie getötet haben. In einer Gesamtschau fehlt aber dem Vorbringen der bP im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern (siehe die diesbezügliche Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung).
Letztlich ist noch ergänzend auszuführen, dass das Fluchtvorbringen der bP auch bei Glaubwürdigkeitsunterstellung zu keiner anders lautenden Entscheidung führen könnte, könnte die bP doch hinsichtlich allfälliger Bedrohungen seitens ihrer angeblichen Verfolger staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die bP hat selbst im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt, weshalb die staatlichen Organe des Herkunftsstaates jedenfalls im gesamten Staatsgebiet nicht fähig oder willens sein sollten, hinreichend Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Zudem könnte die bP ihren Wohnsitz in einen anderen Landesteil Pakistans verlegen (innerstaatliche Fluchtalternative).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der wiedergegebenen Würdigung der belangten Behörde an. Das Vorbringen der bP im nunmehrigen Verfahren entbehrt jeglichen glaubwürdigen Kerns, sodass somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt behauptet wurde.
Sofern die bP in ihrer Beschwerde erörtert, dass es konkreten Ermittlungen bedurft hätte, um den maßgeblichen neuen Sachverhalt zu erforschen, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der bP wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen bzw. Bescheinigungsmittel vorzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen der bP ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde die bP auch ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen.
II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
II.3.4.3.1.
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.4.3.2.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
II.3.4.3.3.
In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein substantiiertes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die bP hat auch selbst angegeben, dass sie gesund ist.
Sofern in der Beschwerde Recherchen zur Situation in Pakistan beantragt werden, ist auf die hinreichend aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde hinzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass eine wie immer geartete Verfolgungssituation der bP nicht vorliegt.
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu terroristischen Übergriffen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.
II.3.7 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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