BVwG W204 1437360-1

W204 1437360-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1437360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1437360.1.00

Spruch

W204 1437360-1/9E

W204 1437361-1/8E

W204 1437362-1/4E

W204 1437363-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2013, Zl. 13 06.824-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, geb. XXXX auch XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2013, Zl. 13 06.825-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2013, Zl. 13 06.826-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2013, Zl. 13 06.828-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1. bis 4. (BF1 bis BF4) stammen aus der Russischen Föderation, Teilrepublik Dagestan, sind Angehörige der kumykischen Volksgruppe und langten laut eigenen Angaben am 25.05.2013 illegal nach Österreich, wo sie in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Der BF zu 1. (BF1) gab in seiner Erstbefragung nach Asylgesetz vor der Polizeiinspektion an, dass er von 1995 bis 1997 in XXXX eine Berufsschule besucht habe und im Heimatland zuletzt als Tischler gearbeitet hätte. Im Heimatland würden sich seine Eltern und sein Bruder befinden. Seine Familie hätte den Ausreiseentschluss am 11.05.2013 gefasst, wobei der Mann der Cousine der BF zu 2. (BF2) die Ausreise für sie organisiert habe. Sie hätten das Heimatland legal mit Inlandsreisepässen verlassen. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass am Morgen des 09.05.2013 (um 01:00 Uhr nachts) die Polizei die Türe des Hauses aufgebrochen habe und sich alle auf den Boden legen mussten. Man hätte sie ca. eineinhalb Stunden auf dem Boden liegen lassen, dann seien Patronen eines Maschinengewehrs gefunden und der BF1 nach dem Gewehr gefragt worden. Er habe geantwortet, er habe kein Maschinengewehr und die Patronen würden nicht ihm gehören. Darauf seien ihm seine Hände mit Handschellen auf den Rücken gefesselt und ihm eine Augenbinde umgebunden worden. Man habe ihn in ein Auto gesetzt und an einen dunklen Ort gebracht. Es sei ein unterirdischer Raum ohne Fenster mit einer Eisentüre gewesen. Dort habe man ihn ca. 24 Stunden bis zum 10.05.2013 angehalten. Dann habe man ihn in ein anderes Gebäude gebracht und begonnen zu befragen, wo die Patronen herkamen und wo das Maschinengewehr sei. Man habe ihm auch mitgeteilt, dass schon ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Der BF1 habe mehrfach wiederholt, dass dies nicht seine Patronen seien und dass er deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfe. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass er dies nicht beweisen könne. Er sei aufgefordert worden, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Dabei habe man ihm eine halbe Stunde Bedenkzeit gegeben, ansonsten würde seiner Familie oder ihm etwas geschehen. Es sei ihm folglich nichts anderes übrig geblieben, als der Zusammenarbeit zuzustimmen. Man habe ihn bei der Polizei nicht geschlagen, habe ihm aber gedroht, damit er mit dieser zusammenarbeite. Er habe auch 24 Stunden nichts zu essen oder zu trinken bekommen. Konkret habe es sich bei der geforderten Zusammenarbeit um die Beobachtung der Nachbarn gehandelt, auch wer diese besuche und welche Autos dort parken, hätte er berichten sollen. Er sei auch gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, das ihn dazu verpflichtete, sein Haus nicht zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Kinder und seiner Frau oder selbst eingesperrt zu werden.

Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung den Vorfall der Hausdurchsuchung vom 09.05.2013 gleichlautend an wie der BF1. Sie erwähnte zudem, dass sich alle an die Wand des Wohnzimmers stellen mussten, als ihr Ehemann beschuldigt worden sei, dass er zu Hause Patronen gehabt hätte und nachdem ihm Handschellen und Augenbinde angelegt worden waren. Sie selbst habe man dann in Ruhe gelassen, den BF2 jedoch mitgenommen und für zwei Tage festgehalten, ohne dass sie etwas von ihm gehört hätten. Dann habe man ihn wieder freigelassen. Die Polizei habe dem BF2 gedroht, dass sie ihn lange einsperren würden, wenn er nicht mit der Polizei zusammenarbeite. Bei ihnen zuhause würde "lange eingesperrt zu sein" beinahe Dasselbe bedeuten, wie wenn man jemanden töten würde, weil das niemand in den Gefängnissen überlebe. Sie hätten bis zu diesem Vorfall ganz normal gelebt. Die Polizei habe nun vom BF2 verlangt, dass er die Nachbarn beobachte.

Zu ihrer Ausbildung gab die BF2 an, dass sie nach der Grundschule von 1996 bis 1997 ein Technikum in Dagestan besucht und den Beruf einer Buchhalterin erlernt habe. Im Heimatland würden sich nach wie vor ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder befinden. Sie sei illegal aus dem Heimatland ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie die staatliche Verfolgung ihres Ehemannes durch die Polizei. Dieser habe sich verpflichtet, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, ansonsten würde er für sehr lange Zeit ins Gefängnis kommen oder würde Frau und Kinder verlieren. So behandle man die Leute bei ihnen in Dagestan.

I.2. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der BF1 am 23.07.2013 im Beisein einer Vertrauensperson der Caritas vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab dabei an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe, er sei gesund. Dokumente könne er keine vorlegen, Führerschein, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde würden sich zu Hause befinden, er habe jedoch im Moment Angst, zu Hause anzurufen. Er sei in XXXXaufgewachsen und zur Schule gegangen, sein Vater habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Er habe immer mit den Eltern und dem Bruder zusammen gewohnt. 1999 nach seinem Armeedienst habe er angefangen zu arbeiten, wobei er zuerst auf verschiedenen Baustellen und bei privaten Arbeitgebern, jedoch nicht offiziell gearbeitet habe. Die letzten sechs Jahre habe er dann Möbel in einer großen Fabrik als offiziell Angestellter einer privaten Firma angefertigt. 2005 im November habe er seine Frau geheiratet, diese sei dann zu ihm gezogen. Seine Frau sei Hausfrau. Sie seien standesamtlich sowie traditionell verheiratet. Nach dem Verhör am 10.05.2013 hätten sie beschlossen, die Heimat zu verlassen. Er habe befürchtet, dass seiner Familie und ihm Gefahr drohe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Probleme im Heimatland gehabt, er sei normal zur Arbeit gegangen, sie hätten auch keine finanziellen Probleme gehabt. Sie hätten ein großes Haus gehabt und er habe gut verdient.

Er wiederholte, dass in der Nacht des 09.05.2013 unbekannte maskierte Personen gegen 01:00 Uhr morgens in das Haus eingedrungen seien. Die Männer hätten die Türe eingetreten und alle aufgeweckt, die Familie ins Zimmer zusammengetrieben und aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Es sei ihnen nichts gesagt worden. Es habe sich dabei um fünf Männer, drei von der OMON und zwei vom FSB gehandelt. Die Männer hätten in der Folge alles durchsucht. Als die Patronen gefunden worden seien, seien zuerst sein Vater und dann er befragt worden, da die Patronen angeblich im Zimmer des BF1 gefunden worden seien. Sie hätten gefragt, wo die Waffe zu den Patronen sei. Es sei auch eine Hysterie ausgebrochen, danach habe man ihn mitgenommen. Man habe ihm Handschellen und eine Augenbinde angelegt, ihn in ein Auto gesetzt und weggebracht. Er selbst habe nie gekämpft, habe keine Waffen oder Munition zu Hause gehabt und pflege auch keinen Umgang mit Leuten, die Waffen besitzen oder gekämpft hätten. Er habe keine Ahnung, warum man ausgerechnet sein Haus durchsuchen sollte. Sie hätten auch keine privaten Probleme gehabt.

Gegen 03:00 Uhr morgens sei er aus dem Haus geführt worden. Man habe ihn dann in einen Kellerraum verbracht, wo man ihm die Augenbinde abgenommen habe. Es habe sich dabei um einen Kellerraum aus Beton mit Metalltüren und ohne Fenster gehandelt. Es könne nur ein Keller gewesen sein, keine Wohnung. Er sei dann bis zum nächsten Tag ohne Essen und Trinken alleine gewesen. Im Raum habe es nur noch eine Bank aus Eisen gegeben. Irgendwann am Vormittag sei er dann von dort weggebracht worden. Man habe ihn in der Folge zu einem [von ihm namentlich genannten] Ermittler des FSB gebracht, wobei ihm wieder Augenbinde und Handschellen angelegt worden seien. Die Augenbinde sei ihm abgenommen worden, als man ihn in das Büro gebracht habe. Dass dieses sich im FSB Gebäude befunden habe, habe er erst bei seiner Freilassung erkannt. Der Ermittler habe etwa zwei bis drei Stunden mit ihm gesprochen und zu ihm gesagt, er solle an sich und seine Familie denken und mit ihnen zusammenarbeiten, andernfalls würde er ins Gefängnis gebracht werden. Er habe eine halbe Stunde Bedenkzeit bekommen, die er im selben Raum verbracht habe. Er habe keine andere Wahl gehabt, er musste sich einverstanden erklären. Er wisse nur, dass er eine Verfügung unterschrieben habe, dass er nicht ausreisen dürfe. Die anderen Papiere hätten drei oder vier Seiten gehabt, wobei er nicht lesen konnte, was auf den drei bis vier Blättern gestanden habe. Er habe diese lediglich unterschrieben. Zu dem Zeitpunkt sei es ihm auch egal gewesen, was dort gestanden habe, da er sowieso vorhatte, mit seiner Familie zu flüchten. Während dieses Vorfalles sei er körperlich nicht angegriffen worden, ihm sei lediglich verbal gedroht worden. Der Ermittler habe sich Notizen gemacht und den BF1 alleine verhört. Beweise für die Anhaltung habe er nicht, jedoch hätten auch die Nachbarn gesehen, dass er mitgenommen worden sei, und es hätten sich ganz viele Leute versammelt. Es sei zwar vom Ermittler gesagt worden, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, er halte dies jedoch für unwahrscheinlich, weil er bereits einen Tag später beim Verhör gewesen sei. Er glaube, man habe ihn nur einschüchtern wollen.

Das Problem sei aber, dass wenn er im Heimatland geblieben wäre, er auch Probleme mit den Wahhabiten bekommen hätte. Diese wären nämlich davon ausgegangen, dass er für die Behörden spioniere. Er kenne zwar keinen persönlich, aber es gebe viele von denen. Seine Freilassung sei dergestalt abgelaufen, dass man gesagt habe, er solle nach Hause gehen und auf Anweisungen warten. Am 11.05.2013 sei er nach Hause gegangen.

Nach einer kurzen Unterbrechung der Befragung schilderte der BF1, auch im neuen Gebäude habe man ihn wieder in einen Keller gebracht. Dieser habe genauso ausgesehen wie der erste Kellerraum, wobei er immer alleine in diesem Keller gewesen sei. Man habe in am 10.05. vormittags vom ersten Keller in den zweiten Kellerraum gebracht, am 11.05. nach dem Verhör sei er freigelassen worden. Er sei dann nach Hause gegangen, habe seinen Eltern alles erzählt und dann zur Frau gesagt, dass sie packen solle. Der Mann deren Cousine habe sie noch am selben Tag abgeholt, wobei sie noch bis zum 16.05., dem Tag der Ausreise aus dem Heimatland, bei ihnen im Dorf geblieben seien. Zu Zwischenfällen sei es nicht mehr gekommen. Es habe auch niemand mehr Kontakt mit ihnen aufgenommen. Bei den Eltern sei bis zur Ausreise niemand vorbeigekommen. Was danach passiert sei, könne er nicht sagen.

Er habe keine weiteren Fluchtgründe mehr vorzubringen, er wäre aber ohne diesen Vorfall niemals von Zuhause weggefahren. Sie hätten ein großes Haus gehabt, er sei arbeiten gegangen und sie hätten ein gutes Leben geführt. Seine Frau und seine Kinder seien wegen ihm ausgereist. Seine Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4. (BF3 und BF4) hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei, diese würde ihn auch in einem anderen Landesteil finden. In Österreich lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft und von Sozialhilfe, er gehe keiner Arbeit nach und habe auch noch keine Deutschkurse besucht. Seine Eltern seien nach wie vor in Dagestan, ein Bruder lebe in Russland.

Ebenfalls am 23.07.2013 wurde die BF2 vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Sie gab ebenfalls an, dass sie gesund sei. Sie selbst sei im Dorf XXXX in Dagestan bei ihrer Großmutter aufgewachsen, weil sich die Eltern bereits sehr früh getrennt hätten. Für den Lebensunterhalt habe ihre Mutter gesorgt, ihr Vater habe Alimente bezahlt. Nach ihrer Hochzeit am 13.11.2005 sei sie zu ihrem Mann gezogen und hätte mit diesem in XXXX gewohnt. Auch zuvor habe sie bereits bei ihrer Mutter und ihren Brüdern in XXXX gewohnt. Sie habe nach der Heirat gemeinsam mit ihrem Mann, den Kindern und den Schwiegereltern in einem großen Eigentumshaus gelebt. Ihr Mann habe als Möbeltischler für eine private Firma gearbeitet, sie selbst sei Hausfrau gewesen. Am Abend des 11.05.2013 hätten sie beschlossen, auszureisen, dies sei ein gemeinsamer Familienbeschluss (auch der Schwiegereltern) gewesen.

Bis zum Vorfall am 09.05.2013 hätten sie im Heimatland keinerlei Probleme gehabt. Vom Vorfall am 09.05. sei primär der BF1 betroffen, wobei auch sie und die Kinder bedroht worden seien. Sie hoffe, dass es den Schwiegereltern gut gehe und diese keine Probleme hätten. Sie hätten überhaupt nicht dort angerufen, da sie Angst hätten. In der Nacht vom 09.05.2013 sei bei ihnen zuhause die Tür aufgebrochen worden, wobei es sich um fünf maskierte Personen gehandelt habe. Drei hätten die Aufschrift OMON und zwei die Aufschrift FSB getragen. Durch den Lärm des Aufbrechens der Türe seien alle aufgestanden und nebenan gerannt, wo sich alle im Wohnzimmer getroffen hätten. Dort hätten sie sich auf den Boden legen müssen. Einer der Männer hätte sie bewacht, während die anderen das Haus durchsucht hätten. Einer der Männer sei dann gekommen und habe ihnen Patronen gezeigt und behauptet, diese seien bei ihnen im Schlafzimmer gefunden worden, und habe nach dem dazugehörigen Maschinengewehr gefragt. Es habe dann eine verbale Auseinandersetzung gegeben, weil der Schwiegervater und der BF1 gemeint hätten, dies sei unmöglich. Die Männer hätten geschimpft, dem BF1 Handschellen und eine Augenbinde angelegt und diesen abgeführt. Sie selbst und der Rest der Familie seien jedoch in Ruhe gelassen worden. Am Tag hätten sie dann versucht den Mann zu finden und bei diversen Milizwachen nach ihm gefragt. Aber niemand hätte etwas gewusst. Ihre Mutter habe währenddessen die Kinder abgeholt. Ihr Mann sei am 11.05.2013 gegen 17:00 Uhr abends wieder von selbst nach Hause gekommen. Als der Mann wiedergekommen sei, hätten sie die Mutter angerufen, dass diese die Kinder wieder bringen solle. Sie selbst habe die Heimat lediglich wegen ihres Mannes verlassen. Auch die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

In Österreich würden sie in einer Flüchtlingsunterkunft und von der Sozialhilfe leben. Sie kümmere sich um die Kinder. Sie habe in Österreich auch noch eine Cousine, die sie regelmäßig treffe bzw. mit der sie telefoniere.

Die BF legten dem Bundesasylamt weder Beweismittel noch Identitätsdokumente vor.

I.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zlen. 13 06.824-BAI,13 06.825-BAI, 13 06.826-BAI, 13 06.828-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und in Spruchteil II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen sowie die BF in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In seinen Bescheiden stellte das Bundesasylamt fest, dass die BF aus der Russischen Föderation stammen, die russische Sprache sprechen und Moslems seien. Die Identität stehe mangels Dokumenten jedoch nicht fest. Es handle sich weiter um ein Familienverfahren, wobei die Kernfamilie aus den BF1 bis 4 bestehe. Fest stehe, dass die Familie illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keiner der Familienangehörigen an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide.

Zum Vorbringen des BF1 hielt das Bundesasylamt fest, dass der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Bezüglich der BF2 und der beiden minderjährigen Kinder BF3 und BF4 stellte das Bundesasylamt fest, dass diese ihren Heimatstaat unverfolgt verlassen hätten und keine persönliche Bedrohung oder Verfolgungsgefahr festzustellen sei. Die Familie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Der Familie wäre im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht entzogen und sie würden bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den BF am 01.08.2013 ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.

I.4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 12.08.2013 rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten und die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Russische Föderation aufgehoben werde.

Die Beschwerde wurde wie folgt begründet: Die Familie sei bemüht, die Dokumente aus der Heimat zu schicken lassen und werde sie ab Erhalt umgehend nachreichen. Aktuell sei es jedoch viel zu gefährlich, Kontakt mit den Familienangehörigen im Heimatland aufzunehmen. Zur Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen der BF vage und die Geschehnisse schemenhaft dargestellt worden seien, werde vorgebracht, dass die Angaben des BF1 und der BF2 in allen wichtigen Punkten übereingestimmt hätten und keine Widersprüche aufgetreten seien. Dabei würden sich die Angaben in der Erstbefragung bei der Polizei mit jenen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt decken. Zudem sei die Vorgehensweise der russischen Behörden ausgehend von der derzeitigen Lage in Dagestan und der seit mehreren Monaten stattfindenden "Säuberungsaktion" nachvollziehbar. Die Heranziehung von unbescholtenen Bürgern zur Überwachung und Ausspionierung von Nachbarn, die potenziell regierungsfeindliche Kräfte seien und damit den Terror unterstützen, sei keine Seltenheit in Hinblick auf das Ziel der Russischen Föderation, in Dagestan (der größten Unruheprovinz) mit Gewalt Frieden zu schaffen. Den Behörden, der Polizei und dem Geheimdienst sei diesbezüglich jedes Mittel recht.

Die Antragsteller würden im Grunde von einer doppelten Problematik berichten. Einerseits sei eine Verweigerung der Mithilfe gegenüber den Sicherheitskräften unzulässig, weshalb man in diesem Fall zusammengeschlagen, massakriert und misshandelt werde. Andererseits würden Nachbarn, so sie mit dem Terror zu tun hätten und bespitzelt werden sollten, mitbekommen, wenn man von der Polizei und/oder dem FSB mitgenommen werde. So bestehe bei einer Rückkehr gleichzeitig auch das Problem, dass von dieser Seite Einschüchterungen, Drohungen und Übergriffe stattfänden. In Summe stehe man zwischen den Fronten. In Hinblick auf die derzeitige Lage in Dagestan und dem Kampf der Russischen Föderation gegen den islamischen Terrorismus könne dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht von Vornherein die Nachvollziehbarkeit abgesprochen werden. Nach eigenen Angaben hätten diese bis zu den Vorfällen ein gutes Leben geführt, in dem es ihnen an nichts gefehlt habe. Die BF hätten auch unabhängig voneinander glaubhaft vorgebracht, dass sie so schnell wie möglich wieder zurückkehren wollten, falls sich die derzeitige Ausnahmesituation in Dagestan beruhigt habe. Bei Nachforschungen vor Ort über die Geschehnisse, die schließlich zur Flucht geführt hätten, hätte auch durch Befragung der übrigen Familienmitglieder, die im Heimatland verblieben seien, festgestellt werden können, dass das Vorgebrachte den Tatsachen entspreche. Auch sei die Telefonnummer des Vaters des Antragstellers aktenkundig. Dass die Verfolgung in erster Linie dem BF1 gegolten habe, ergebe sich aus der Lagerung des Falls. Der Überfall mitten in der Nacht, der Vorwurf einer nicht begangenen Straftat und die Entführung samt Festhaltung für zwei Tage durch die Polizei und FSB seien schockierende Ereignisse.

Der BF1 habe von Anfang an immer von einer Anhaltung von zwei Tagen gesprochen, die Entlassung sei am 11.05.2013 erfolgt. Zu seiner Anhaltung habe der BF1 alle für ihn relevanten und persönlich wichtigsten Einzelheiten geschildert. Im Vordergrund habe für ihn gestanden, dass seiner Frau und seinen Töchtern nichts passiere. Die Beschreibung der Räumlichkeiten sei zudem deswegen so kurz gewesen, weil es dazu nicht mehr zu erzählen gegeben habe. In Summe seien die Fluchtgründe ausreichend detailliert, nachvollziehbar, gleichlautend, in sich schlüssig und mit den allgemeinen Verhältnissen in Dagestan im Einklang stehend vorgebracht worden. Daraus gebe sich eine qualifizierte staatliche Verfolgung durch die Polizei und den Geheimdienst. Für den Fall der Verweigerung der Mithilfe wäre dem BF1 allem Anschein nach eine Straftat untergeschoben worden, die er nicht begangen habe, nämlich die Teilnahme an terroristischen Aktivitäten. Dies stelle eine ungerechtfertigte Verfolgung aus politischen Gründen dar, der er sich nicht entziehen hätte können. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative habe für die Familie nicht bestanden.

Hinsichtlich der Voraussetzung des subsidiären Schutzes werde auf den niedrigen Lebensstandard in der Republik Dagestan und die entsprechenden Länderfeststellungen verwiesen. Bei einer Rückkehr müsste die Familie samt den Kindern zum jetzigen Zeitpunkt zweifellos in eine ausweglose Lage geraten. Der Asylgerichtshof werde deshalb ersucht, die vorliegenden Fälle noch einmal eingehend zu prüfen und der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass den BF der Status der Asylberechtigten, in eventu subsidiärer Schutz zuerkannt und die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation aufgehoben werde.

I.5. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht wurden den BF Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation übermittelt und diese auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme aufmerksam gemacht.

An der am 19.03.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1 und die BF2 sowie deren nunmehriger Beschwerdeführervertreter, für den eine umfassende Vollmacht vorgelegt wurde, teil.

Zur Frage der Abklärung der Identität gaben die BF an, dass sie nie einen Auslandsreisepass besessen hätten. Die Inlandsreisepässe, der Führerschein des BF1, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde etc. befänden sich noch zu Hause.

Die BF legten an Unterlagen vor: Arbeitszusage vom 20.02.2104 für BF1, Schreiben der Vorschulklasse vom 17.03.2014 betreffend die BF3, Schreiben des Kindergartens vom 13.03.2014 betreffend die BF4, einen Integrationsbericht der Caritas für die Familie vom 18.03.2014, Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben vom 16.03.2014 sowie eine psychologische Bestätigung vom 12.03.2014 für die BF2.

Die Befragung durch die entscheidende Einzelrichterin (im Folgenden: ER) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"ER: Weshalb haben Sie sich nicht darum bemüht, Ihre Dokumente aus der Heimat zu besorgen, obwohl Sie bereits mehrmals dazu aufgefordert wurden?

BF2: Wir haben Angst, dass jemand unseren Aufenthaltsort erfahren könnte. Auch Geburtsurkunden der Kinder und unsere Heiratsurkunde haben wir noch dort.

ER: Sie haben sicher Freunde zu Hause und in der heutigen Zeit ist es kein Problem Kontakt aufzunehmen, allenfalls auch über Internet, wie viele Ihrer Landsleute dies tun.

BF1: Wir haben noch Angst.

ER: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

BF2: Nein.

ER: Sind Ihre Kinder gesund?

BF2: Ja.

ER: Seit wann sind Ihre Kinder in Vorschule bzw. Kindergarten?

BF2: Seit September 2013.

ER: Sie wohnen in einem Flüchtlingsheim?

BF1: Nein, wir wohnen in einem Privatquartier. Die Caritas hat uns eine Wohnung zur Verfügung gestellt.

Anmerkung der ER: Die BF sprechen noch sehr wenig Deutsch.

BF2 wird mit den Kindern nach draußen gebeten, um eine getrennte Befragung zu ermöglichen.

ER: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF1: Meine Muttersprache ist Kumykisch, Russisch und lerne Deutsch.

ER: Welche Ausbildung haben Sie im Heimatland gemacht?

BF1: Ich war 9 Jahre in der Grundschule und besuchte dann eine berufsbildende Schule für Fliesenleger. [...]

ER: Wovon haben Sie gelebt?

BF1: Ich habe Polstermöbel gemacht, Sitzgruppen etc. Ich war angestellt und habe gut verdient.

ER: Wie lange waren Sie angestellt?

BF1: Ich war 6 Jahre angestellt, bis Februar 2013, glaube ich. Es war Anfang letzten Jahres.

ER: Die letzten Monate bis zu Ihrer Ausreise waren Sie also arbeitslos?

BF1: Ja.

ER: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt?

BF1: Ich hatte noch Ersparnisse. Wir haben in einem großen Haus bei den Eltern gewohnt und hatten auch ein Auto.

ER: Haben Sie in dieser Zeit den Ausreiseentschluss gefasst?

BF1: Nein.

ER: Beschreiben Sie Ihr Haus in dem Sie gelebt haben.

BF1: Wir haben ein 20 mal 30 Meter großes Grundstück, darauf steht ein Haus von 20 mal 10 Metern, der Rest war Garten. Es hatte einen Hof und auch Garten.

ER: Haben Sie vom Haus bzw. Garten aus zu den Nachbarn gesehen?

BF1: Es sind neue Grundstücke, es stehen keine Bäume oder Mauern zwischen den Häusern.

ER: Wer hat gemeinsam mit Ihnen im Haushalt gewohnt?

BF1: Meine Eltern, meine Frau, unsere 2 Kinder und ich.

ER: Wo war Ihr Bruder?

BF1: Der wohnte nicht bei uns. Er wohnte in XXXX.

ER: Wie weit war das von Ihnen entfernt?

BF1: Mit dem Zug waren ungefähr 4 Tage zu fahren, mit dem Flugzeug fünf Stunden Flugzeit. Das ist in der Nähe von Sibirien. Er hat dort Frau und Kind und arbeitet dort. Seine Frau ist von dort, sie ist dort geboren. Er hat eine Propiska.

ER: Seit wann lebt Ihr Bruder dort?

BF1: Seit ca. 4 Jahren. Die Tochter ist schon 2 Jahre alt. Er arbeitet als Chauffeur dort. Es geht ihm gut und er hat keine Probleme.

ER: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihm?

BF1: Ich weiß nicht mehr genau, wann das war, als wir ausgereist sind, hatten wir keinen Kontakt mehr.

ER: Ihre letzten Angaben deuten darauf hin, dass Sie erst kürzlich Kontakt hatten.

BF1: Wir haben von hier aus ca. 5 Mal miteinander telefoniert.

ER: Welche Verwandten haben Sie sonst noch in der Russischen Föderation?

BF1: Keine mehr. In Dagestan habe ich noch Tanten und Onkel und meine Eltern.

ER: Wie geht es den Eltern?

BF1: Wir haben vor ca. 2 Monaten mit Ihnen Kontakt gehabt und sie erzählten, dass man nach uns gesucht hat. Sie haben gesagt, dass Leute von der Polizei nach mir gefragt haben.

Sie arbeiten noch beide, meine Mutter ist Köchin und mein Vater arbeitet in einer Spirituosenfabrik.

ER: Hatten Sie eine Ladung dabei?

BF1: Nein, sie haben nur gefragt, wo ich wäre und wohin ich verschwunden wäre.

ER: Haben Ihre Eltern konkret selbst Probleme?

BF1: Nein. Sie werden aber immer wieder aufgesucht und über uns befragt. Zuletzt hatten wir vor zwei Monaten mit ihnen telefoniert und seither nicht mehr.

ER: Was meinen Sie mit "immer wieder aufgesucht und befragt"?

BF1: Sie sind zwei- oder drei Mal zu meinen Eltern gekommen. Ich habe mit meiner Mutter telefoniert und sie hat es mir erzählt. Ich habe, seit wir hier sind, fünf oder sechs Mal mit ihr telefoniert.

ER: Weshalb haben Sie sie nicht gefragt, ob sie Ihnen die Dokumente schicken kann?

BF1: Ich weiß es nicht, wir hatten Angst. Wir fürchteten, dass man uns hier findet.

ER: Sie haben einen Bruder, der weit entfernt lebt. Er hätte Kopien davon ins Internet stellen können. Worin sollte Ihre Angst begründet sein?

BF1: Wir haben eine Sim-Karte gekauft und haben telefoniert, danach haben wir diese Sim-Karte weggeworfen.

ER: Haben Sie selbst gesundheitliche Probleme?

BF1: Nein. Ich bin gesund und bereit zu arbeiten.

ER: Haben Sie ab Februar 2013 wieder versucht, in Ihrem Heimatland Arbeit zu bekommen?

BF1: Ich habe mit meinem Auto private Taxifahrten gemacht.

ER: Wann konkret haben Sie Ihren Ausreiseentschluss gefasst?

BF1: Es war im Mai, genau am 10. Mai 2013. [...]

ER: Hatten Sie vor Mai 2013 Probleme in Ihrem Heimatland, mit Behörden, Widerstandskämpfern etc.?

BF1: Nein. Ich habe in Ruhe und normal gearbeitet, ohne Probleme.

ER: Kennen Sie Widerstandskämpfer?

BF1: Nein.

ER: Welcher religiösen Strömung gehören Sie an?

BF1: Ich mit Moslem.

ER: Gehören Sie dem Salafismus an?

BF1 denkt nach. BF1: Ich bin traditioneller Moslem. So vertieft bin ich nicht in die Religion. Ich bete und das war es.

ER: Weshalb konkret mussten Sie das Land verlassen? Ihre Familie lebt ohne Probleme in Russland und auch sie hatten, obwohl arbeitslos, keine Probleme dort.

BF1: In der Nacht vom 9. auf den 10. Mai, um ein Uhr früh, wurde unsere Tür aufgebrochen. Man hat uns alle aufgeweckt und wir mussten uns auf den Boden legen. Es wurde das ganze Haus durchsucht. Dann haben Sie Patronen in einem Schrank bei uns gefunden. Das haben sie so gesagt. Sie haben einen Sack mit Patronen rausgeschleppt. Sie fragten uns nach Maschinengewehren. Ich sagte, wir hätten keine Gewehre. Sie meinten, das könne nicht sein, da sie ja die Patronen gefunden hätten. Ich sagte, dass auch die Patronen nicht uns gehörten. Es hat ein Gespräch um diese Patronen stattgefunden. Dann haben sie mir gesagt, ich solle mich anziehen und ich müsste mitkommen.

ER: Sind die Männer, nachdem sie die Tür aufgebrochen hatten, plötzlich neben Ihrem Bett gestanden?

BF1: Nein, ich hörte das Aufbrechen und bin aufgestanden. Es war alles so schnell. Sie sind ins Wohnzimmer gekommen und wir auch. Dort haben wir uns dann getroffen.

ER: Wer sind wir?

BF1: Meine Eltern, meine Frau und ich. Auch die Kinder sind aufgewacht. Auch sie sind ins Wohnzimmer gekommen und haben geweint.

ER: Was ist im Wohnzimmer weiter geschehen?

BF1: Wir mussten uns alle auf den Boden legen, auch die Kinder. Sie sind bei meiner Frau gelegen und haben geweint. Währenddessen haben die Leute das Haus durchsucht. Dies hat ungefähr eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Sie haben sogar im Garten gesucht.

ER: Um welche Leute hat es sich dabei gehandelt?

BF1: Es waren Leute von OMON und zwei in schwarzer Bekleidung von FSB. Insgesamt kamen 5 Leute.

ER: Wie waren die anderen bekleidet?

BF1: Die Leute von OMON haben Tarnanzüge getragen.

ER: Kannten Sie diese Sicherheitskräfte oder haben Sie sie später noch einmal gesehen?

BF1: Nein, sie hatten Maschinengewehre und Masken auf. Sie zeigen ihr Gesicht nicht.

ER: Nach dem Streitgespräch über Waffen und Patronen, was geschah danach?

BF1: Ich sollte mit ihnen mitgehen und mir wurden noch im Wohnzimmer die Augen verbunden. Sie haben mich dann mitgenommen.

ER: Sonst noch etwas?

BF1: Nein. Sie haben mich in ein Auto hinten reingesetzt und sind mit mir weggefahren.

ER: Wie lange haben Sie sich mit verbundenen Augen noch im Wohnzimmer aufgehalten?

BF1: Sie haben mich gleich rausgeführt.

ER: Weshalb hat Ihre Frau angegeben, dass Sie mit verbundenen Augen an die Wand gestellt worden und Ihnen auch Handschellen angelegt worden seien? Handschellen tun weh und die haben Sie heute nicht erwähnt, auch auf mehrmaliges Befragen nicht.

BF1: Ja, ich habe es vergessen, ich habe nicht daran gedacht, das zu sagen. Sie haben mich auch nicht gefragt. Mir wurden Handschellen angelegt, das ist so üblich.

ER wiederholt die Frage.

BF1: Ich wurde nur zur Wand gestellt, mir wurden die Augen verbunden, mir die Handschellen angelegt und dann wurde ich rausgebracht.

ER: Wie oft wurden Sie mitgenommen?

BF1: Es war das erste Mal.

ER: Wohin wurden Sie mit dem Auto gebracht?

BF1: Das weiß ich nicht. Wir sind ca. 20 bis 30 Minuten gefahren. Als mir die Augenbinde wieder abgenommen wurde, war ich in einem Kellerraum. Es war wie eine Zelle und es war komplett finster. Dort blieb ich, bis es hell wurde.

ER: Weshalb haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie 24 Stunden in dem Keller geblieben sind?

BF1: Nein, ich wurde in der Früh wieder weggebracht. In der Nacht brachte man mich in den Keller und in der Früh haben sie mich an einen anderen Ort geschafft. Im ersten Keller gab es ein Klappbett an der Wand, dieses kann heruntergeklappt werden.

ER: Hatten Sie die Handschellen noch an?

BF1: Nein.

ER: In der Früh wurden Sie also verlegt, wie ist das abgelaufen?

BF1: Zwei Personen sind zu mir gekommen, haben mir Handschellen und eine Augenbinde angelegt und mich wieder weggebracht. Wieder sind wir 20 bis 30 Minuten gefahren. Später habe ich erfahren, dass man mich in das Gebäude der FSB brachte.

ER: Wohin im Gebäude?

BF1: Ich war dort auch in einem Kellerraum. Dieser hatte auch ein Klappbett. Sonst war nichts im Raum.

ER: Wie lange behielt man Sie in diesem Raum?

BF1: Zuerst wurde ich zur Einvernahme geholt und am nächsten Tag, gegen 16.00 Uhr, wurde ich freigelassen. Das war dann schon am 11. Mai.

ER: Wann konkret war die Einvernahme?

BF1: Genau kann ich das nicht sagen. Es war hell, am Nachmittag. Ich war vorher schon einige Stunden im Keller und dann hat man mich zur Einvernahme geholt.

ER: Wie hat dieses Zimmer ausgesehen?

BF1: Es war ein Arbeitszimmer. Dort wurde ich zwei bis drei Stunden von [namentliche Nennung wie vor BAA] befragt.

ER: Was hat er Sie gefragt?

BF1: Wo ich das Maschinengewehr hätte, woher ich die Patronen hätte, ob ich Leute auf Fotos wiedererkennen würde.

ER: Sonst noch etwas?

BF1: Er hat gesagt, dass eine Untersuchung gegen mich eingeleitet worden sei und ich solle erzählen, wo bzw. woher die Sachen wären.

ER: Wie viele Leute waren bei dieser Befragung anwesend?

BF1: Nur der eine Mann.

ER: Weshalb haben Sie in der Erstbefragung von mehreren Personen gesprochen und auch nichts von Fotos erwähnt?

BF1: Ich habe über die Fotos erzählt. So wie ich mich erinnere, habe ich die Fotos erwähnt.

ER: Wie sind Sie vom Keller in diesen Einvernahmeraum gebracht worden?

BF1: Wir sind über Stufen gegangen. Augenbinde hatte ich keine, aber Handschellen.

ER: Warum sagen Sie vor dem Bundesasylamt, dass Ihnen die Augenbinde erst in diesem Büro abgenommen worden sei?

BF1: Nein, als ich raufgebracht worden bin, hatte ich keine Augenbinde.

ER: Wurde in dieser Zeit der Anhaltung oder Befragung Gewalt gegen Sie ausgeübt?

BF1: Nein. Ich wurde nur befragt, nicht geschlagen.

ER: Es gibt auch Verhandlungstechniken, die gewaltsam sein können.

BF1: Nein, ich wurde auch nicht gefoltert oder geschlagen, nur psychischer Druck.

ER: Wie sah der psychische Druck konkret aus?

BF1: Es wird eine Untersuchung eingeleitet und ich müsste an meine Familie denken und die Wahrheit sagen. Es ist für sie kein Problem, wenn sie jemanden einsperren wollen. Solche Fälle, dass junge Männer von zu Hause abgeholt und danach sogar verschwunden sind, gibt es viele.

ER: Was können die Leute von Ihnen gewollt haben? Die ganze Familie lebt ohne Probleme, sie selbst auch bis zu diesem Zeitpunkt. Sie kennen keine Widerstandskämpfer und gehören auch keiner speziellen Strömung des Islam an.

BF1: Sie haben mir gesagt, was sie von mir wollten. Ich sollte die Nachbarn beobachten und dann berichten. Sie sagten, sie würden mir die Nachbarn zeigen, die ich beobachten soll. Es wären viele bärtige Männer in der Nachbarschaft und ich solle sie beobachten und sagen, wer zu ihnen kommt.

ER: Welche Männer in Ihrer Nachbarschaft haben Bärte?

BF1: Ich meine die Leute in unmittelbarer Umgebung, unserer Straße bzw. Siedlung.

ER: Das eigentliche Ziel waren daher nicht Sie konkret, sondern nur die Beobachtung Ihrer Nachbarn?

BF1: Ja. Ich sollte Informationen über die Nachbarn sammeln. Wenn diese das aber erfahren hätten, dass ich die Nachbarn bespitzle, hätte es für mich schlimm werden können. Die Nachbarn würden mich nicht am Leben lassen. Für diese ist es egal, ob ich Frau und Kinder habe.

ER: Weshalb haben Sie bisher gesagt, Sie hätten unauffällige ruhige und nette Nachbarn, Sie glauben nicht, dass diese den Widerstandskämpfern angehören? Nun reden Sie von Männern mit Bärten, die Sie ermorden wollen.

BF1: Mit Männern mit Bart habe ich nicht die unmittelbaren Nachbarn, sondern die allgemeinen Nachbarn gemeint.

ER: Wenn aber der Behörde nur wichtig war, Informationen über die Nachbarn zu bekommen, weshalb hat dann Ihr Vater keinerlei Probleme?

BF1: Weil sie bei mir Patronen gefunden haben und bei uns sind das Ziel die jüngeren Männer. Es werden in der Nachbarschaft immer nur jüngere Männer bedroht.

ER: Von welchem Alter sprechen Sie hier?

BF1: Zwischen 17 und 18 bis ca. 30 oder 35 Jahre [Anmerkung: der BF1 war damals 34 Jahre alt]. Sie werden mit Religion vollgestopft und dann wie die Hunde losgeschickt. Sie können auch diese Selbstmordattentäter werden.

ER: Was hat das jetzt mit Ihnen zu tun? Welche konkreten Probleme hatten bzw. haben Sie?

BF1: Ich habe mit der Polizei Probleme. Ich bin gleich geflüchtet und habe mich nicht darauf eingelassen. Ich habe keine Probleme mit den Nachbarn.

ER: Weshalb sind Sie nicht woanders in der Russischen Föderation hingegangen? Sie haben einen Bruder in der Nähe von Sibirien und sonst noch viele Verwandte in Dagestan.

BF1: Sie hätten mich überall in Russland gefunden, meinen Bruder wollte ich nicht in Gefahr bringen.

ER: Sie sagen selbst, dass es um Informationen über die Nachbarn ging, nicht um Sie selbst. Warum sollte man Sie in ganz Russland verfolgen?

BF1: Ja, aber sie haben gesagt, dass man bereits wegen der Patronen eine Untersuchung eingeleitet hätte. Ich wollte nicht, dass ich zwischen zwei Fronten gerate. Die Nachbarn würden auf mich böse sein und die Polizei auch.

ER: Wurde gegen Sie offiziell ein Strafverfahren eingeleitet?

BF1: Ja. So hat er mir gesagt.

ER: Haben Sie schriftliche Unterlagen darüber?

BF1: Sie haben mir ein Papier gegeben, das ich unterschrieben habe. Ich habe unterschrieben, dass ich nicht wegfahre und zur Verfügung stehen müsste. Es waren drei oder vier Papiere.

ER: Offiziell wurde kein Strafverfahren eingeleitet?

BF1: Das kann ich nicht wissen.

ER: Hat Ihnen Ihre Mutter nichts von evtl. Ladungen oder Papieren gesagt?

BF1: Nein, sie sagte nur, dass die Leute zu meinen Eltern gekommen sind und nach mir gefragt haben. Wer diese Leute waren, weiß ich nicht. Sie haben sich meinen Eltern gegenüber auch ausgewiesen und nach meinem Aufenthaltsort gefragt.

ER: Stehen Sie auf Fahndungslisten in der Russischen Föderation?

BF1: Ich glaube ja, wenn sie schon nach mir fragen.

ER: Warum?

BF1: Ich habe unterschrieben, dass ich nicht wegfahre, und habe es doch getan.

ER: Wie und wann sind Sie von diesem Büro wieder in den Kellerraum gekommen?

BF1: Genau so wie rauf, ich bin die Stufen hinuntergegangen.

ER: Wann haben Sie die Papiere unterschrieben?

BF1: Das war am 10. im Büro.

ER: Wie lange wurden Sie im Keller noch angehalten?

BF1: Am nächsten Tag, am 11., wurde ich freigelassen. Das sind wahrscheinlich die 24 Stunden die Sie zuvor gemeint haben.

ER: Möchten Sie noch etwas Spezielles über die Anhaltung während dieser 24 Stunden angeben?

BF1: Nein. Es war eine normale Anhaltung.

ER: Wie sind Sie nach Hause gelangt?

BF1: Sie haben mich freigelassen, haben gesagt, dass sie mit mir Kontakt aufnehmen werden. Ich bin aus dem Gebäude gegangen, bis zu einem Sammeltaxi und bin dann nach Hause gefahren. Ein bisschen Geld hatte ich einstecken.

ER: Als Sie zu Hause angelangt sind, wer war daheim, was haben Sie zu Hause gemacht?

BF1: Meine Eltern, die Frau und meine Kinder, alle waren da. Ich habe zu Hause erzählt, was mir passiert ist, dass ich die Papiere unterschrieben habe, dass ich wegen meiner Familie bedroht wurde, sie würden mich einsperren, wenn ich nicht für sie arbeiten würde. Das habe ich alles erzählt. Meiner Frau sagte ich, dass sie zu packen beginnen soll, und wir würden wegfahren. [...]

ER: Wie lange nach 17.00 Uhr, nach Ihrer Heimkehr, waren Sie noch zu Hause?

BF1: Es war ca. 10.00 oder halb 11 in der Nacht als wir das Haus verlassen haben. Meine Frau hat eine Cousine angerufen und diese hat ihren Mann geschickt, der uns abgeholt hat. Wir sind dann zu ihnen nach Hause gefahren. Das war ungefähr eine Autostunde entfernt.

ER: Warum sind Sie nicht im Dorf der Verwandten Ihrer Frau geblieben?

BF1: Weil man uns gefunden hätte. Ich hatte Angst um meine Familie.

ER: Wie erklären Sie sich, dass Sie von so großem Interesse für die Behörden sind, aber Ihr Zuhause verlassen können und sich bei Verwandten aufhalten können, ohne dass man Sie auffindet?

BF1: Sie sagten, sie würden mich im Bedarfsfalle anrufen.

ER: In welchem Zustand war die Wohnung nach der Hausdurchsuchung?

BF1: Es war alles durcheinander. Am 11., als ich zurückgekommen bin, war alles aufgeräumt. Die Tür war allerdings noch kaputt. In meiner Abwesenheit wurde sie allerdings mit etwas abgedeckt. Die erste Tür, wenn man in das Haus reinkommt, ist aufgebrochen worden, dann gibt es aber noch andere Türen in die div. Zimmer.

ER: Wollen Sie noch etwas erwähnen, was ich Sie noch nicht gefragt habe?

BF1: Ich will nur sagen, dass ich Angst um meine Kinder hatte. Hier haben sie sich schon beruhigt. Am Anfang haben wir überhaupt nicht schlafen können. Es war in der Nacht arg. Jetzt können die Kinder schon Schule und Kindergarten besuchen und haben sich beruhigt. Langsam versuchen wir, das zu vergessen. Die Kinder haben hier schon Freunde gefunden. Mir hat man auch versprochen, dass ich Arbeit bekomme. Für mich ist das sehr unangenehm zu Hause zu sitzen und nichts zu tun. Gott sei Dank habe ich Sprachkurse, die ich besuchen kann. Es gefällt uns hier. Natürlich haben wir auch Heimweh.

ER: Die Frage hätte sich auf den Vorfall im Heimatland bezogen.

BF1: Nein, dazu habe ich alles gesagt.

ER: Beschäftigen Sie sich, Ihre Frau und Sie, im Bereich der Nachbarschaftshilfe?

BF1: Ich stehe in der Früh auf, bringe die Kinder zur Schule, dann hole ich die Kinder ab und es gibt die Kurse. Für die Nachbarschaftshilfe stehen wir auf der Liste.

ER: Was würde Ihnen geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF1: Sie könnten mich einsperren, sie könnten meiner Frau oder meinen Kindern etwas antun. Meine Tochter sollte dort schon im September in die 1. Klasse kommen, dann sind wir aber hierher gezogen.

BFV: Ich habe keine Fragen oder Anmerkungen.

ER: An Länderinformationen wird vorgehalten:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014

Feststellungen der Staatendokumentation zu Dagestan vom März 2013,

Themendossier zur Sicherheitslage in Dagestan von ACCORD, 25.02.2014.

BFV: Anlässlich dessen, dass es sich hier um einen Übergangsfall handelt und das BFA die Rückkehrfrage abschließend zu beurteilen hat, nehme ich diese Informationen zur Kenntnis, enthalte mich jedoch einer weiteren Stellungnahme.

Der BF1 wird nach draußen, die BF2 in den Verhandlungssaal gebeten.

ER: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF2: Ich spreche Russisch und Kumykisch.

ER: Welche Ausbildung haben Sie zu Hause erhalten?

BF2: Ich war 10 Jahre in der Schule und dann war ich auf einer Schule und bin Buchhalterin geworden. Ich habe aber nie als Buchhalterin gearbeitet, sondern war Hausfrau. Ich habe meiner Mutter geholfen. Diese lebt in XXXX. Sie hat ein eigenes Business. Sie kauft Kleidung und verkauft diese.

ER: Wer wohnt noch im Dorf?

BF2: Niemand mehr, die Großmutter ist gestorben. Sonstige Verwandte habe ich noch überall in Dagestan, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

ER: Haben Sie außerhalb von Dagestan noch Verwandte?

BF2: Ich nicht, mein Mann schon.

ER: Erzählen Sie mir von Ihrer Nachbarschaft, in der Sie gelebt haben. Waren das Leute wie Sie oder waren besonders Gläubige dabei?

BF2: Es waren solche und solche. Es gab auch vereinzelte verhüllte Frauen und Männer mit Bärten in der weiteren Nachbarschaft.

ER: Hatten Sie je Kontakt zu Widerstandskämpfern?

BF2: Nein.

ER: Hatten Sie Waffen zu Hause? Ihr Mann war doch beim Militär.

BF2: Nein. Mir war so etwas nicht bekannt.

ER: Wie geht es jetzt Ihren Schwiegereltern?

BF2: Besonders oft habe ich nicht Kontakt mit ihnen gehabt. Aber ich habe auch gehört, dass man zu ihnen gekommen ist und nach uns gefragt hat. Ich hoffe, es wird alles normal.

ER: Wenn Sie schon Kontakt zu Ihren Schwiegereltern hatten, warum haben Sie diese nicht ersucht Ihnen die fehlenden Dokumente zu schicken?

BF2: Wenn wir unsere Adresse angegeben hätten, hätte man uns ja finden können. Wir hatten Angst.

[...]

ER: Wie lange war Ihr Mann arbeitslos?

BF2: Er hat gearbeitet.

ER: Wann war sein letzter Arbeitstag?

BF: Bis Februar hat er gearbeitet. Dann hat er als privater Taxifahrer gearbeitet.

ER: Weshalb mussten Sie konkret das Land verlassen?

BF2: Weil mein Mann bedroht wurde, damit, dass mir und den Kindern etwas geschehen würde. Konkret hat man ihm gesagt, dass, wenn er nicht tut, was man von ihm will, wir, ich und meine Kinder, Probleme haben würden.

ER: Gab es einen konkreten Anlass, weshalb Sie geflüchtet sind?

BF2: In der Nacht sind bewaffnete Leute eingebrochen. Man hat uns zu Boden geworfen, wir mussten am Boden liegen bleiben. Sie haben das Haus durchsucht. Sie hätten dann angeblich Patronen von Maschinengewehren gefunden, bei uns im Schlafzimmer. Sie müssten deshalb meinen Mann mitnehmen.

ER: Haben Sie diese Patronen selbst gesehen?

BF2: Konkret habe ich nichts gesehen. Ich habe aber gesehen, wie ein Mann etwas in der Hand gehalten hat, einen kleinen Plastiksack.

ER: Wo waren die Kinder während der Untersuchung?

BF2: Sie sind auch aufgewacht. Sie haben geweint und sind bei mir gelegen.

ER: Wo und wonach haben die Männer gesucht?

BF2: Sie haben überall gesucht, einer blieb als Bewachung bei uns. Wir waren in einem Zimmer, die anderen waren im ganzen Haus, vielleicht auch im Garten. Das kann ich nicht sagen.

ER: Wie lange hat diese Untersuchung gedauert und was ist danach passiert?

BF2: Etwa eineinhalb Stunden. Sie haben überall gesucht. Sie haben meinen Mann und meinen Schwiegervater nach dem Gewehr gefragt. Diese haben geantwortet, dass im Haus keine Waffen wären.

ER: War das ein Streitgespräch?

BF2: Ja, sie haben laut geredet. Sie haben dann meinen Mann mitgenommen, weil sie die Munition in unserem Schlafzimmer gefunden hätten.

ER: Wie wurde Ihr Mann mitgenommen?

BF2: Es wurden ihm Handschellen und eine Augenbinde angelegt und dann haben sie ihn rausgebracht.

ER: Wurde er geschlagen?

BF2: Nein. Er hat nichts davon erwähnt, dass er geschlagen wurde.

ER: Wie viele Männer waren bei Ihnen zu Hause und wie haben sie ausgesehen?

BF2: Zwei waren von FSB, schwarz bekleidet und mit Masken, drei waren von OMON.

ER: Wurde Ihr Mann barfuß und im Nachtgewand abgeführt?

BF2: Als er aufgestanden ist, hat er einen Trainingsanzug angezogen, weil er den Lärm gehört hat.

ER: Wann ist Ihr Mann wieder zurückgekommen?

BF2: Er ist am 11. um ca. 17.00 Uhr zurückgekommen. Der Vorfall war in der Nacht von 9. auf den 10. Mai. Er ist selbst zurückgekommen. Wir haben ihn allerdings gesucht.

ER: Wie hat er ausgesehen?

BF2: Es war nichts Besonderes an seinem Aussehen, nur war er blass und erschrocken.

ER: War durch die Hausdurchsuchung viel zerstört worden?

BF2: Kaputt war nichts, aber sie haben alles durcheinandergebracht. Nur die Haustüre haben sie kaputt gemacht. Mein Schwiegervater hat die Tür allerdings später repariert. Wir haben zuerst aber nach meinem Mann gesucht. Es war aber nur die äußere Tür kaputt, wir konnten die innere Tür noch abschließen.

ER: Haben Sie die Türe abgehängt?

BF2: Das weiß ich nicht, ich hatte Angst um meinen Mann. Es war mir egal, auch wenn sie alles mitgenommen hätten.

BF weint.

ER: Nachdem Ihr Mann wieder nach Hause zurückgekehrt ist, wann wurden Sie von dort von Verwandten abgeholt?

BF2: Ungefähr gegen 10.00 oder 10.30 Uhr, so lange waren wir noch zu Hause.

ER: Worin liegt die Gefährdung für Ihren Mann?

BF2: Sie haben ihm gesagt, er müsste mit ihnen zusammenarbeiten und Leute ausspionieren, die sie ihm zeigen würden, ansonsten würden sie ihn entweder einsperren oder seiner Familie etwas antun.

ER: Weshalb können Sie dann problemlos von zu Hause wegfahren und ebenso problemlos bei Verwandten noch einige Zeit leben, wenn Ihr Mann so verfolgt wird?

BF2: Man hat ihm gesagt, er solle zu Hause bleiben, bis er kontaktiert wird wenn er gebraucht würde.

ER: Weshalb sind Sie nicht zum Bruder des Mannes gegangen?

BF2: Die ganze Nachbarschaft weiß, dass ein Bruder dort lebt. Das hätten wir nicht verheimlichen können und ihm hätten wir damit auch geschadet.

ER: Warum sollte Sie die dagestanische Polizei bis fast nach Sibirien verfolgen, wenn diese Informationen über die Nachbarn bekommen wollten?

BF2: Sie hätten ihn gesucht. Wenn die Nachbarn erfahren hätten, warum die Polizei ihn abgeholt hat, dass er für diese spionieren soll, hätten uns auch die Nachbarn Probleme gemacht.

ER: Wollen Sie noch irgendetwas zu diesem Vorfall in Ihrem Heimatland vorbringen, worüber ich Sie nicht befragt habe?

BF2: Nein, was soll ich sagen, ich habe alles erzählt. Ich selbst habe keine Fluchtgründe. Es ging um meinen Mann.

ER: Sie haben zur Integration in Österreich schon einige Schriftstücke vorgelegt, wollen Sie noch ergänzend etwas dazu angeben?

BF2: Nein.

ER: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

BF2: Nein, ich bin gesund.

ER: Was würde geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF2: Es ist für uns unmöglich zurückzukehren, weil sie meinen Mann nicht mehr in Ruhe lassen werden. Aber was uns dort konkret erwartet, weiß ich nicht. Vielleicht sind auch wir in Gefahr, aber er wird sicher nicht mehr in Ruhe gelassen.

ER: Wurde gegen Ihren Mann offiziell ein Strafverfahren eingeleitet?

BF2: Sie haben es ihm gesagt.

ER: Ihre Schwiegermutter hat Ihnen nichts davon erzählt?

BF2: Ich glaube nein. Sie machen aber alles so, dass man nichts in der Hand hat. Sie sagen einfach, wenn man sie nach einem Durchsuchungsbefehl fragt, dass man still sein soll.

BFV: Ich verweise auf meine vorhin getätigte Wortmeldung."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführer, insbesondere in die Befragungsprotokolle, sowie durch die Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 19.03.2014 und die Erörterung der mit der Ladung übermittelten sowie in der Verhandlung vorgehaltenen Länderdokumente. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.a) Zur Person der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und gehören der kumykischen Volksgruppe an.

Die weitere Identität der BF steht mangels der Vorlage jeglicher Identitätsdokumente nicht fest.

Die BF reisten illegal zu einem den Behörden unbekannten Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten, wohnen in Österreich wie bereits zuvor im Heimatland im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie.

In Österreich oder der Europäischen Union befinden sich keine weiteren Verwandten der BF, lediglich eine Cousine der BF2, zu der diese einen dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechenden Kontakt pflegt, befindet sich im Bundesgebiet.

Alle weiteren Familienangehörigen der BF, nämlich Eltern, Geschwister sowie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des BF1 und der BF2 befinden sich nach wie vor im Heimatland in Dagestan.

Der BF1 verfügt zudem über einen Bruder der in XXXX in der Russischen Föderation, wo dieser gemeinsam mit dessen Ehefrau und Kind wohnt. Der Bruder ist dort offiziell gemeldet und geht dort offiziell im Angestelltenverhältnis einer Arbeitstätigkeit nach.

Die Eltern des BF1 leben in deren großen Haus in der Hauptstadt und arbeiten beide. Das genannte Haus steht im Eigentum und wurde vor der Ausreise auch von den BF bewohnt.

Die Mutter der BF2 führt ein Unternehmen, wobei sie in der Hauptstadt mit Kleidung handelt.

Die engere wie auch weitere Familie der BF im Heimatland kann dort problemlos leben und arbeiten, sie haben weder wirtschaftliche Probleme noch Probleme mit den staatlichen Behörden bzw. Sicherheitskräften oder mit Wahhabiten, Widerstandkämpfern oder sonstigen radikalen Gruppen.

Der BF1 konnte im Heimatland eine Berufsschule besuchen und hat bis Februar 2013 als Angestellter Polstermöbel bzw. Sitzgruppen etc. hergestellt. Die letzten Monate bis zu seiner Ausreise war er arbeitslos, wobei er manchmal Fahrten als Privattaxi mit seinem privaten PKW machen konnte.

Die BF2 hat im Heimatland eine Ausbildung als Buchhalterin gemacht, als solche jedoch nie gearbeitet. Sie hat sich erst um die Haushaltsführung bei ihrer Mutter und anschließend um jene ihres Ehemannes gekümmert. Der BF1 und die BF2 haben zwei minderjährige Kinder, die BF3 und die BF4.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass die BF am 09. oder 10.05.2013 im Herkunftsland im gemeinsam mit den Eltern bewohnten Haus von maskierten, bewaffneten und uniformierten Sicherheitskräften aufgesucht worden sind, der BF1 aufgrund einer Unterstellung, dass bei ihm Munition gefunden worden wäre, mit Augenbinde und in Handschellen abgeführt, für zwei Tage in Kellerräumen angehalten bzw. verhört und zur Unterschriftsleistung gezwungen worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm nunmehr durch Nachbarn bzw. Wahhabiten Gefahr drohen könnte, da er sich verpflichtet habe, für die Sicherheitskräfte diese Personen auszuspionieren. Bezüglich der BF2 und der beiden minderjährigen Kinder BF3 und BF4 ist zudem festzuhalten, dass diese keine eigenen Fluchtgründe behauptet haben.

Auch bei einer Rückkehr kann keine besondere Gefährdung für die Familie festgestellt werden. Die BF sind alle gesund, verfügen im Heimatland über zahlreiche Verwandte, sie können wie bisher im Haus der Eltern des BF1 wohnen, werden von diesen wie bisher unterstützt werden und können auch zum eigenen Lebensunterhalt beitragen. Die Kinder werden altersentsprechend die Schule besuchen können. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gem. den unten stehenden Länderfeststellungen vorhanden.

Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung, sie gehen keiner Arbeit nach und konnten sich erste Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Festgestellt wird, dass die Kinder auf Grund des Besuches des Kindergartens bzw. der Vorschule über bessere Deutschkenntnisse verfügen als deren Eltern (BF1 und BF2). Eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet der erst seit Mai 2013 aufhältigen Familie kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

II.1.b) Zur Russischen Föderation und der Teilrepublik Dagestan im Konkreten wird Folgendes festgestellt:

Die folgenden Feststellungen der Staatendokumentation von Mai 2013 und Accord von Februar 2014 zu Dagestan sowie der Staatendokumentation zur russischen Föderation von Jänner 2014 wurden den BF in der Verhandlung übergeben und blieben von diesen und deren Rechtsvertreter unwidersprochen:

Feststellung Russische Föderation - Dagestan

Politik/Wahlen

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist XXXX.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.

Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.

(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.

(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,

http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)

Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)

Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.

(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Menschenrechte

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in XXXX erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.

Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.

Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Religion

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Gemäß dem Kaukasusexperten des Carnegie Moscow Center Aleksei Malashenko ist Dagestan die am meisten islamisierte Republik des Nordkaukasus. Sowohl ein starker nicht-offizieller Islam als auch ein sehr starker Islam innerhalb der Opposition sind gegenwärtig.

(RFE/RL: Daghestan Becomes Hotbed Of North Caucasus Insurgency, 5.11.2012,

http://www.rferl.org/content/why-is-russian-daghestan-becoming-hotbed-of-instability/24761132.html, Zugriff 18.3.2013)

Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus war [2012] vor allem in Dagestan weiterhin aktiv. Im April 2012 unterzeichneten in einem bislang beispiellosen Schritt die staatlich unterstützte Sufi-Gemeinschaft und Anhänger des Salafismus einen Kooperationsbeschluss. Die Behörden neigen dazu, Anhänger des Salafismus als Unterstützer des Widerstands zu sehen. Im August wurde der führende Sufi-Scheich Dagestans, der die Verhandlungen des Beschlusses aktiv gefördert hatte, durch einen Selbstmordattentäter ermordet.

Salafi Muslime waren [2012] weiterhin besonders Verfolgung und Missbräuchen in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf ausgesetzt, wie etwa Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Gemäß der NRO Memorial verschwanden zwischen Jänner und August 2012 sechs Personen nach Festnahmen, die Entführungen glichen. Die meisten Festgenommenen waren Anhänger des Salafismus.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)

Laut einer repräsentativen Umfrage von 2011 halten 12 Prozent der Schüler und Studenten in dagestanischen Städten den militanten Dschihad für legitim, 20 Prozent sympathisieren mit salafistischen Parolen.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Das Kaukasus-Emirat und der internationale Jihadismus, Juli 2012)

Ethnische Gruppen

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 7.11.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 18.3.2013)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus.

(Russian Federation Federal State Statistics Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 18.3.2013)

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in XXXX oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Binnenflüchtlinge

Mit 30.September [2011] befanden sich laut UNHCR 75.980 IDPs (Intenally displaced persons) in Russland, hauptsächlich im Nordkaukasus. 2.564 tschetschenische IDPs sind weiterhin in Dagestan.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation:

Sicherheitslage in Dagestan

(http://www.ecoi.net/local_link/270103/398603_de.html, 25.02.2014)

Religiöser Konflikt

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2)

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtlicheAuslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf

Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische

Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür.

Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)

Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren. (ICG, 30. Jänner 2014, S. 7-8)

[...]

Angriffe und Menschenrechtsverletzungen

Memorial zufolge sind Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen in Dagestan nach wie vor weit verbreitet. Es hat sich ein System der illegalen Gewaltanwendung herausgebildet, bestehend aus Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Tötungen. Üblicherweise werden in Dagestan Salafisten entführt, da sie von den Angehörigen des Militärs und der Geheimdienste verdächtigt werden, den bewaffneten Aufstand zu unterstützen oder daran beteiligt zu sein. Nicht selten werden die Ideologen des Salafismus entführt und in der Folge getötet, es werden aber auch Personen entführt, die keine AnhängerInnen des Salafismus sind. (Memorial, 4. September 2012, S. 48-49)

Laut dem USDOS sind sowohl Regierungsbeamte als auch Rebellen und Kriminelle an Entführungen imNordkaukasus beteiligt. Unter anderem in Dagestan werden Personen häufig von den Sicherheitskräften entführt oder mehrere Tage lang ohne direkte Erklärung oder Anklage inhaftiert. Menschenrechtsgruppen zufolge werden viele Entführungsfälle nicht gemeldet, da die Verwandten der Opfer sich aus Angst vor Repressionen nicht an die Behörden wenden. Sicherheitskräfte, die an Entführungen beteiligt sind, müssen sich dafür nicht verantworten. Auch kriminelle Gruppierungen, die möglicherweise Verbindungen zu den Rebellen haben, entführen häufig Personen, um Lösegeld zu erpressen, so das USDOS. (USDOS, 24. Mai 2012, Section 1g)

In einem Artikel von RFE/RL wird Swetlana Issajewa, Vorsitzende der Organisation "Mütter Dagestans", zitiert. Ihren Aussagen zufolge werden viele junge Männer verhaftet, insbesondere diejenigen, die Moscheen besuchen oder andere Anzeichen religiöser Frömmigkeit erkennen lassen. Die verhafteten Personen werden gezwungen, sich als Terroristen zu bekennen, und häufig getötet. In letzter Zeit ist es laut Issajewa zu einer üblichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geworden, Menschen lebend in Autos zu verbrennen und später zu behaupten, die Personen hätten sich aus Versehen selbst in die Luft gesprengt. (RFE/RL, 4. November 2011)

Im Jahresbericht 2012 (Berichtszeitraum 2011) führt Amnesty International (AI) an, dass Sicherheitskräfte, Verwaltungsmitglieder und prominente Persönlichkeiten, darunter auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam vertreten, zum Ziel bewaffneter Gruppierungen werden. Den Polizeikräften werden häufig das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter vorgeworfen. (AI, 24. Mai 2012)

Laut der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), die ihre Informationen von der Fewer Eurasia Foundation

bezieht, sind bei Überfällen auf Sicherheitskräfte zwei Tendenzen zu verzeichnen. Sie finden vermehrt an stark bevölkerten Orten statt, wodurch auch ZivilistInnen getroffen werden, und sie haben immer öfter hohe

Sicherheitsbeamte zum Ziel. (SFH, 12. September 2011, S. 5-6)

Bernhard Clasen bezieht sich im Amnesty Journal vom Oktober 2013 auf die Dagestan-Spezialistin Jekaterina Sokirjanskaja, der zufolge es in Dagestan zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen kommt, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren.

(AI, Oktober 2013)

Länderbericht der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).

Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).

Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013). In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).

Quellen:

Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).

Renten:

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).

Quellen:

Krankenversicherung

Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).

Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).

Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes (vormals: Asylgerichtshof).

II.2.2. Die Feststellungen betreffend die unbekannte Identität der BF, ihrer russischen Staatsangehörigkeit und dagestanischen Herkunft sowie der kumykischen Volksgruppe beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unwidersprochenen Feststellungen, der Aktenlage und den Aussagen der BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweismittel und Identitätsurkunden wurden von den Beschwerdeführern keine vorgelegt, an der Herkunft haben sich jedoch im Beschwerdeverfahren keine Zweifel ergeben.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse und die Lebenssituation im Inland wie auch im Heimatland ergeben sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Auszügen der GVS und des Strafregisters vom 19.03.2014.

II.2.4. Die Feststellungen zur Russischen Föderation und zu Dagestan im konkreten sind aktuellen Zusammenstellungen der Staatendokumentation und einer konkreten Accord-Anfragebeantwortung entnommen, in denen sämtliche Originalquellen zitiert wurden und die auf zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen seriösen Quellen beruhen. Im Zuge des Parteiengehörs und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diesen nicht widersprochen. Jedenfalls kann aus den aktuellen Dokumenten nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass lediglich wegen der allgemeinen Situation im Heimatland die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung bedroht sind, wie dies in der Beschwerde behauptet, jedoch nicht konkret die Beschwerdeführer betreffend ausgeführt wurde.

II.2.5. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):

a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im

Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF und insbesondere dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der BF nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie somit nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die BF2 weder für sich noch sie oder der BF1 für ihre minderjährigen Kinder, die BF3 und die BF4, eigene Fluchtgründe geltend machen. Als einziger sei der BF1 im Heimatland bedroht, die Bedrohung der Familie leite sich lediglich von dessen Bedrohung ab.

Zum Vorbringen des BF1 ist festzuhalten, dass dieser sich durch seine Angaben bereits im Vorfeld ebenso wie die BF2 persönlich unglaubwürdig machte. So wollten die BF im Laufe ihres Verfahrens weder dem Bundesasylamt noch dem Bundesverwaltungsgericht Identitätsdokumente vorlegen. Vor dem Bundesasylamt gaben sie diesbezüglich noch an, keinerlei Kontakt ins Heimatland zu haben, da sie Angst hätten, dass ihr Aufenthalt in Österreich bekannt werden könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gaben sie erst erneut an, aus Angst keinen Kontakt zu haben, um auf konkrete Nachfrage und Vorhalt von Widersprüchen einzuräumen, dass sie sehr wohl mit dem Bruder in Russland mehrfach telefoniert hätten; auch mit den Eltern des BF1 hätten sie wiederholt Kontakt gehabt. Aufgrund der Kenntnisse der BF betreffend die modernen Kommunikationsmittel könnte selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb nicht zumindest Kopien der Dokumente den Behörden vorgelegt werden könnten. Immerhin verfügten die BF über ein weitläufiges soziales Netz im Heimatland und haben ständig betont, sie wollen sich um die Dokumente bemühen. Somit ist festzuhalten, dass die BF bewusst keine Nachprüfbarkeit ihrer Identität ermöglichen.

Zudem haben die BF vor dem Bundesasylamt wiederholt angegeben, dass sie im Heimatland sehr gut situiert waren, weil der BF1 durch seine Arbeitstätigkeit im Angestelltenverhältnis einen guten Verdienst gehabt habe. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt der BF1 zu, dass er bereits seit Februar 2013 arbeitslos war und von seinen Ersparnissen leben musste. Gleichzeitig hat er inoffizielle Taxifahrten mit seinem Privat-PKW durchgeführt. Die BF2 betont vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter, dass ihr Mann nie arbeitslos gewesen sei, räumt jedoch ebenfalls ein, dass er nicht mehr als Tischler tätig war, was noch vor dem Bundesasylamt als zuletzt ausgeübter Beruf angegeben worden war, sondern eben mit dem Privatauto Taxifahrten durchgeführt habe.

Da die BF jedoch bewusst keine Identitätsdokumente vorlegen sowie wichtige Umstände für ein Verlassen des Heimatlandes, hier die Arbeitslosigkeit des BF1, verschwiegen, ist bereits ihre persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert und ihnen auch eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vorzuwerfen.

Aber auch das eigentliche Fluchtvorbringen erweist sich bei genauerer Betrachtung als nicht plausibel und auf Grund zahlreicher Widersprüche als unglaubwürdig. Die BF machen dabei geltend, dass sie bis zum 09.05.2013 ohne jegliche Probleme wirtschaftlicher oder GFK-relevanter Natur im Heimatland leben konnten. Am 09.05. nachts um 01:00 Uhr (an anderer Stelle am 10.05.) seien jedoch maskierte und uniformierte sowie bewaffnete Sicherheitskräfte in das Haus eingedrungen, hätten dieses durchsucht und den BF1 auf Grund von untergeschobener Waffenmunition zum Verhör mitgenommen. Dieser sei in der Folge für zwei Tage in zwei unterschiedlichen Kellerräumen angehalten worden, wobei er insgesamt nur ca. zwei Stunden befragt worden sei, bevor er am 11.05.2013 gegen 17:00 wieder zu Hause war. Während dieser Anhaltung seien er und die Familie bedroht und er zur Zusammenarbeit mit der Polizei bei der Auskundschaftung von Nachbarn gezwungen worden. Er hätte auch gewisse Schriftstücke unterzeichnen müssen, es sei ihm jedoch keine körperliche Gewalt angetan worden. Die Familie hätte daraufhin beschlossen, das Heimatland zu verlassen, weshalb der Mann der Cousine der BF2 die Familie noch in der Nacht des 11.05.2013 abgeholt und diese in weiterer Folge mit dessen Hilfe das Land verlassen hätte.

Den Ausführungen in der Beschwerde ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass der BF1 und die BF2 in den Eckpunkten, wie insbesondere Daten, Uhrzeiten und grundsätzlichen Ablauf der Hausdurchsuchung, der Rückkehr des BF1 und der gemeinsamen Ausreise, das Vorbringen einheitlich schildern. Dennoch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn dieses ausführt, dass es sich offensichtlich um eine diesbezüglich gut abgesprochene Geschichte handelt, die die BF jedoch nicht selbst erlebt haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung fest, dass das Vorbringen oberflächlich und wenig substantiiert ist. Zudem tauchen im Vergleich zu den Aussagen vor dem Bundesasylamt und den BF untereinander durch die mündlichen Beschwerdeverhandlung zahlreiche Widersprüche in den Angaben der BF auf. Diese Widersprüche sind in ihrer Zusammenschau derart massiv, dass auch das Bundesverwaltungsgericht lediglich von einer konstruierten Geschichte ausgehen kann.

So schildert beispielsweise der BF1, dass er nach der Hausdurchsuchung jedoch vor seiner Abführung mit Augenbinde aufgefordert worden sei, sich noch anzukleiden, während die BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass ihr Mann, als sie durch den Lärm der eingetretenen Türe und des Einstürmens der Sicherheitskräfte geweckt worden seien, sich noch schnell angezogen habe, bevor er ins Wohnzimmer lief, um dort auf die Sicherheitskräfte zu treffen. Dies widerspricht aber dem gleichzeitig vermittelten Bild, wonach die Familie aufgeschreckt sofort ins Wohnzimmer lief. Gleichermaßen widersprüchlich ist auch, wenn der BF1 gleichlautend wie die BF2 vor dem Bundesasylamt angeben, dass dem BF1 eine Augenbinde und Handschellen noch in der Wohnung angelegt wurden, während der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch auf wiederholte Nachfrage vergisst, auch die Handschellen zu nennen. Es ist aber höchst unplausibel, dass der BF1, der keinen annähernd ähnlichen Vorfall in seinem Leben erlebt hat, darauf vergisst, dass er über längere Zeit Handschellen aus Metall angehabt haben soll, ihm die Hände auf den Rücken gefesselt waren und er so jedenfalls eine halbe Stunde im Auto zugebracht haben soll. Zudem erwähnt er auf konkrete Befragung, dass er von diesem Vorfall nicht einmal blaue Flecken gehabt habe. Ein solcher Vorfall wäre aber derart schmerzhaft und einprägsam, dass niemand nur einige Monate später vergessen würde, dies explizit zu erwähnen. An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch nicht, dass der BF1 bei konkreter Nachfrage nach den Handschellen angibt, er hätte diese eben vergessen zu erwähnen und man hätte ihn ja nicht konkret danach gefragt.

Unterschiedlich schildern die Eheleute auch, wie die Mitnahme vom Wohnzimmer erfolgt sein soll, wenn der BF1 anführt, ihm wurde die Augenbinde angelegt und er wurde hinaus geführt, während die BF2 vor dem Bundesasylamt betonte, wie sie sich alle noch an die Wand stellen mussten. Es wäre wohl eine derartige Stresssituation in Todesangst, wenn man vor bewaffneten Personen gefesselt und mit verbunden Augen an eine Wand gestellt wird, dass dies jedenfalls Erwähnung finden würde. Auch die zeitlichen Angaben sind hier leicht differierend, wenn die BF2 einmal angibt, die Durchsuchung hätte lediglich eine Stunde gedauert, während der BF1 angibt, es hätte zwei Stunden gedauert. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund erwähnenswert, dass die BF wiederholt betonen, sie hätten eine große Uhr im Wohnzimmer hängen und wüssten deshalb so genau, dass die Sicherheitskräfte um 01:00 Uhr nachts gekommen seien.

Aber auch bei der eigentlichen Anhaltung ergeben sich zahlreiche Widersprüche, die nicht aufklärbar sind. So gab der BF1 noch in seiner Erstbefragung vor der Polizei an, dass er im ersten Kellerraum für 24 Stunden, bis zum 10.05.2013, angehalten worden sei, dann habe man ihn in ein anderes Gebäude gebracht und begonnen, ihn zu befragen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er dann jedoch an, dass er im Kellerraum nur von ca. 03:00 Uhr nachts bis am Vormittag gewesen sei, dann habe man ihn in ein anderes Gebäude zu einem Ermittler des FSB gebracht, der ihn am 10.05. alleine befragt habe. Dieser habe zwei bis drei Stunden mit ihm gesprochen, habe betont, der BF solle an seine Familie denken und mit dem FSB zusammenarbeiten, andernfalls würde er ins Gefängnis gebracht werden. Er habe eine halbe Stunde Bedenkzeit bekommen, die er im selben Raum verbracht habe. In der Folge habe er diverse Unterschriften leisten müssen. In derselben Befragung nach einer kurzen Pause gab er dann jedoch an, dass er am 10.05. nicht sogleich zum Verhör, sondern erst wiederum in einen Kellerraum gebracht worden sei, um dann erst nach dem Verhör am 11.05.2013 wieder entlassen zu werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF1 dann an, erst im ersten Keller bis zum Vormittag gewesen und dann in den zweiten Keller verbracht worden zu sein, am gleichen Nachmittag habe er dann jedoch bereits die Einvernahme im Arbeitszimmer gehabt und erst am Folgetag sei er gegen 16:00 Uhr freigelassen worden.

Auch zur Beschaffenheit des Kellers, hier wurde vom Bundesasylamt bemängelt, dass der BF1 kaum Aussagen dazu treffen konnte, gab der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abweichung zu den Aussagen beim Bundesasylamt an, dass sich in diesen Zellen ein Bett befunden habe, das von der Wand heruntergeklappt werden konnte, während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, es habe eine Eisenbank im Keller gestanden. Vor dem Bundesasylamt hatte der BF1 zudem betont, dass ihm die Augenbinde erst abgenommen worden sei, als er im das Büro zum Verhör angekommen sei, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte, dass er jedenfalls ohne Augenbinde vom Keller in das Büro gebracht worden sei. Da der BF1 aber lediglich diese eine Anhaltung erlebt haben will und es dabei lediglich zu einer einzigen Befragung in einem Büro kam, kann eine Verwechslung nicht vorliegen und liegt nur der Schluss nahe, dass es sich um ein konstruierte Vorbringen handelt.

Als besonders eklatant und Zeichen dafür, dass der BF1 sein Fluchtvorbringen nicht selbst erlebt haben kann, wertet das Bundesverwaltungsgericht aber auch, dass der BF1 noch vor dem Bundesasylamt und in seiner Erstbefragung betont hatte, dass er die ganzen 24 Stunden nichts zu essen und zu trinken bekommen habe, während er auch auf wiederholte Frage nach Vorfällen und der Behandlung während seiner Anhaltung dies mit keinem Wort gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt. Er gab auf die Frage nach Behandlung und angewandter Verhörstechnik lediglich an, es habe sich um eine normale Befragung und um eine normale Anhaltung ohne jegliche Besonderheit gehandelt. Ihm sei zwar gedroht worden, solle er nicht zur Zusammenarbeit bereit sein, es sei aber weder zu sonstigem physischen oder psychischen Druck gekommen. Er sei auch weder geschlagen noch sonst misshandelt worden. Da dies aber die einzige Anhaltung im Leben des BF1 war und es sich bei einer Anhaltung, dem Aufenthalt in einer fremden Umgebung ohne Flüssigkeit und Nahrung sowie beim Anlegen von Handschellen um besonders im Gedächtnis verbleibende Handlungen gegen die körperliche Unversehrheit handelt, kann das Bundesverwaltungsgericht nur feststellen, dass der BF1 dies nicht wie von ihm angegeben, persönlich erlebt haben kann.

Auch das Verhalten der BF gegenüber den Sicherheitsbehörden ist wenig plausibel, wenn diese bei jeder Befragung schildern, wie intensiv die Familie nachts neben den weinenden Kindern in ihrem Wohnzimmer mit den maskierten und bewaffneten Sicherheitskräften über die Munition diskutiert haben wollen, es hätte sogar ein "Streitgespräch" stattgefunden bzw. wäre auch "Hysterie" ausgebrochen. Gleich am Morgen sei die BF2 dann zu allen Milizwachen gegangen, um zu erfahren, wo sich ihr Mann befindet. Dieses Verhalten widerspricht aber dem Bild, das sie gleichzeitig entwerfen wollen, nämlich dass sie stark eingeschüchtert, sehr verängstigt und massiv von den Sicherheitsleuten bedroht waren. Auch die Befragung schildert der BF1 sehr oberflächlich und emotionslos, der Ermittler sei mit ihm alleine gewesen und hätte das Gesagte mitgeschrieben und ihm Fotos gezeigt, sowie ihn zur Unterschrift und Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe ihm deshalb auch gedroht. Der BF1 ist jedoch auch hier nicht annähernd in der Lage, den Druck und die Bedrohung aufzuzeigen, sondern erwähnt immer nur oberflächlich und emotionslos, was man zu ihm gesagt habe.

Der BF kann zudem das besondere Interesse der Behörden an ihm selbst nicht erklären. Er sei Moslem, ohne seine Glaubensrichtung konservativ auszuüben, sei nie auffällig gewesen und berichtet noch vor dem Bundesasylamt gleich wie seine Gattin, dass sie keinerlei Probleme mit den Nachbarn hätten bzw. keinerlei Auffälligkeiten festgestellt hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht der BF1 dies nun entsprechend zu steigern, indem er von zahlreichen Nachbarn, die lange Bärte getragen hätten, berichtet. Seine Frau, die BF2, schwächt dies jedoch wieder ab, indem sie angibt, dass es nur wenige und vereinzelte derartige Männer gegeben habe. Sie würden selbst auch weder Widerstandskämpfer noch Wahhabiten kennen.

Nicht plausibel erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch, wenn der BF1 angibt, dass lediglich er selbst hier im Interesse der Behörden gestanden haben soll. Laut dem BF1 soll es zu dem Vorfall ja deshalb gekommen sein, weil er die Nachbarn ausspionieren sollte. Würde dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so würde es den Behörden jedoch nicht um den BF persönlich, sondern um seine Spionagetätigkeit gehen, weshalb nicht ersichtlich ist, warum nicht beispielsweise auch die Eltern des BF hier von Interesse für die Behörden wären. Die Erklärung, dass lediglich junge Menschen ins Visier der Behörden gelangen, macht das Vorbringen nicht plausibel. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF1 betont, wie interessiert die Behörden an seiner Mitarbeit waren, diese ihm jedoch weder seinen Inlandsreisepass abgenommen, noch ihn sonst beobachtet haben, weshalb der Familie noch am selben Abend die Ausreise ins Dorf zu Verwandten der BF2 und wenige Tage später die Ausreise aus der Teilrepublik mit Inlandsreisepass gelingen konnte. Auch hätte in dieser Zeit niemand nach den BF gefragt.

Insgesamt haben die BF ihr Vorbringen auch gesteigert, wenn sie anfangs Probleme mit den Sicherheitskräften und die Mitnahme des BF1 behaupten und in weiterer Folge dann eine Bedrohung durch die Nachbarn, die beobachtet werden sollten, konstruieren. Sollte das Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wovon das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche nicht ausgehen kann, so wäre dennoch festzuhalten, dass die BF über Verwandte der BF2 in einem abgelegeneren Bergdorf verfügen sowie der Bruder des BF1 sich legal mit seiner Familie in der Nähe von Sibirien aufhält, wodurch den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

Letztlich widerspricht das Vorbringen der BF jedoch auch den vorgehaltenen Länderinformationen, wonach tatsächlich jüngere Männer ins Visier der Behörden geraten können, dies aber insbesondere bei konservativer religiöser Ausübung, weshalb primär Anhänger des Salafismus betroffen sind auch ist hier laut Statistik besonders die Volksgruppe der Awaren und nicht jene der Kumyken betroffen. Das Vorbringen des BF1 ohne jegliches Ereignis oder geänderte Lebensbedingungen, ohne besonders religiös zu sein oder früher bereits Probleme gehabt zu haben, findet keine Deckung in den Länderfeststellungen. Weshalb hier plötzlich das Interesse der Behörden geweckt worden sein soll, dies zudem bei anfangs behaupteten unauffälligen Nachbarn, und nun eine Spionagetätigkeit von ihm verlangt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, die anfangs behauptet hatten, dass sie aus Angst nicht einmal mit der Familie telefonieren würden, und nunmehr angeben, die Eltern immer wieder kontaktiert zu haben, worauf diese erzählt hätten, dass Sicherheitskräfte, die sich sogar ausgewiesen hätten, nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, kann lediglich als unzulässige Steigerung des Vorbringens und als Versuch, dem Vorbringen doch noch zum Erfolg zu verhelfen, gewertet werden.

Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach der BF1 selbst vor dem Bundesasylamt angibt, dass unglaubwürdig ist, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte, dass er glaube, ein solches wäre eingeleitet worden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er keinerlei Beweismittel, keine Ladungen etc. vorlegen kann, im seinen Identitätsdokumente nicht abgenommen wurden und auch die Eltern nichts von Schriftstücken oder Ladungen gegenüber dem BF1 erwähnt hätten.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass das wenig detailreiche, wenn auch gut unter den BF in den Eckpunkten abgesprochene Vorbringen mangels Plausibilität sowie wegen Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft ist. Damit kann es den Anforderungen eines asylrelevanten Vorbringens im Sinne der GFK nicht entsprechen. Die Familie besitzt zudem über die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beim Bruder des BF1, der in der Nähe von Sibirien lebt - und somit weit entfernt - , der dort eine Arbeitsstelle und Aufenthaltsbewilligung hat, wobei dessen Gattin auch von dort kommt und über weitere Verwandte dort verfügt.

Aber auch hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr kann das Bundesverwaltungsgericht keine besondere, die Beschwerdeführer betreffende Härte erkennen. Alle BF sind gesund, es befinden sich im Heimatland zahlreiche Verwandte, die BF haben auch bisher bei den Eltern des BF1 in deren großem Eigentumshaus gewohnt und konnten sich - teilweise auch mit Hilfe dieser Eltern - den Lebensunterhalt laut eigenen Angaben problemlos sichern. Es ist auch die Lage im Heimatland nicht derart schlecht, dass jeder Einwohner Dagestans oder der Russischen Föderation hier einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.

II.3 Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

II.3.1. Zu Spruchpunkten A)

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Asyl- und Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung in Dagestan gesprochen werden kann. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben kann. Für die BF kann eine solche jedoch nicht erkannt werden.

Das Vorbringen des BF1 und der BF2 wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben ist. Die BF2, BF3 und BF4 haben zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn man den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügen diese über eine zumutbare inländische Fluchtalternative, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte beim Bruder des BF1 und dessen Familie in der Nähe Sibiriens verfügen. Die BF konnten für dieses Gebiet keinerlei Schwierigkeiten glaubhaft darlegen und es ist für die BF problemlos erreichbar. Weshalb nach dem BF1, der ja lediglich zu Ausforschungen über Nachbarn in Dagestan gezwungen worden sein soll und dem auch zu keinem Zeitpunkt eine Nähe zum Terrorismus oder radikalen Strömungen vorgeworfen worden ist, in der gesamten Russischen Föderation gesucht werden sollte, ist nicht plausibel. Aus diesem Grunde kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb den BF nicht eine Niederlassung beim genannten Verwandten möglich und zumutbar sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der Bruder des BF1, mit dem dieser bis zu dessen Heirat auch im gemeinsamen Haushalt bei den Eltern gelebt und zu dem er nach wie vor Kontakt hat, die BF unterstützen und insbesondere auch dessen Ehegattin den BF bei einer Registrierung behilflich sein könnte.

Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den BF1 bis BF4 im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Absatz 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).

Hinsichtlich § 57 Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Dagestan derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch

Asylgerichtshof vom 03.06.2009, Zahl: D3 307975-1/2008/20E,

Asylgerichtshof vom 26.05.2009, Zahl: D3 266048-2/2008/11E,

Asylgerichtshof vom 21.10.2008, Zahl: C5 251069-0/2008/25E und andere). Auch aus der allgemeinen Situation in Dagestan und aus den Ausführungen der BF betreffend ihre dortigen Lebensumstände lässt sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Dagestan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen bringen lediglich den subjektiven Willen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nehmen auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch - nach der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Realsubstrat fehlt. Sie sind somit nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu verstehen.

Wie die BF selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben haben, sind sie alle gesund.

Ein Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums würden für ein Refoulementverbot sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 16.07.2003, 2003/01/0059; vom 09.07.2002, 2001/01/40164; vom 13.11.2001, 2000/01/0453). Für die BF wurde jedoch festgestellt, dass diese im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, die Eltern des BF1 und der BF2 nach wie vor berufstätig sind und über Einkommen verfügen, weshalb diese die BF bei einer Rückkehr, wie auch zuvor teilweise erfolgt ist, unterstützen können. Zudem können die BF bei einer Rückkehr wie vor der Ausreise im großen Haus der Eltern des BF1 wohnen. Die BF3 war bereits vor der Ausreise zum Schulbesuch angemeldet, die Kinder werden bei Rückkehr dem Alter entsprechend die Schule besuchen können.

Es liegen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb die BF nach weniger als einem Jahr Abwesenheit und regelmäßigem Kontakt mit den Verwandten nicht zugemutet werden könnte, ins Heimatland zurückzukehren.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Zum Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005

Es handelt sich zudem um ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiter auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.

II.3.2. Zu Spruchpunkten B.

und somit zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In Österreich verfügen die BF über ein Familienleben lediglich untereinander. Da jedoch für alle mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen wurde und eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam erfolgen wird, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben.

Zudem verfügt die BF2 in Österreich über eine Cousine. Zu dieser besteht jedoch nur der übliche Kontakt, es wurde zudem kein Familienleben behauptet oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Auch hierbei liegt folglich kein Eingriff in das Familienleben durch allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor.

Die BF sind nach illegaler Einreise erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufhältig und haben ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Weiters sind auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden. Die BF3 besucht zwar die Vorschule und die BF4 den Kindergarten, beide sprechen schon gut Deutsch und haben sicherlich Freunde gefunden. Aufgrund ihres Alters liegt aber der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie, sie befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter. In der Familie wird zudem Russisch bzw. Kumykisch gesprochen. Auch ist die Familie erst so kurz in Österreich, dass sich selbst die BF3 und BF4 noch gut an die Heimat erinnern können.

Der BF1 und die BF2 sprechen ebenfalls etwas Deutsch, wenn auch sehr wenig. Sie engagieren sich nicht in Vereinen, gehen keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und leisten keine gemeinnützige Arbeit. Die Familie lebt vielmehr von der Grundversorgung. Somit kann für die BF nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn diese wiederholt betonen, hier in Österreich arbeiten zu wollen.

Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Familie hat sich in Österreich kaum integriert, was aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch nicht zu erwarten war. Sie verfügt auch nach wie vor über ein soziales Netz im Heimatland.

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Den BF kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen sind.

II.3.3. Zu Spruchpunkten C.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insoferne als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Frage der Rückkehrentscheidung war vom Bundesverwaltungsgerichtshof zudem nicht abschließend zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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