BVwG W200 2003161-1

W200 2003161-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2003161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2003161.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 18.12.2013, PassNr XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.03.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser Befunde.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2010 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Zustand nach Entfernung eines bösartigen Harnblasentumors 2007 und Zustand nach radikaler Entfernung der Prostata bei bösartigem Tumor 2005

unterer Rahmensatz, da kein Rezitiv und keine Tochterabsiedlung bekannt g.z.247 50 vH

2. Diabetes mellitus II

mittlerer Rahmensatz, da langjähriges Bestehen und da Parästhesien im Bereich der Füße angegeben werden 383 30 vH

3. periphere arterielle Durchblutungsstörungen

unterer Rahmensatz, da guter Zustand nach Operation und glaubhafte Beschwerden beim Bergaufgehen 341 20 vH

4. Bluthochdruck

unterer Rahmensatz, da gut eingestellt 323 20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht.

In weiterer Folge wurde der befristete Behindertenpass ausgestellt.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.12.2012 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

Das eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Diabetes mellitus II

Wahl dieser Richtsatzposition bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, untere Rahmensatz bei konventioneller Insulintherapie und gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 09.02.02 30 vH

2. Zustand nach Blasen- und Prostatacarcinom

Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Harninkontinenz, eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Einlage pro Tag und Zustand nach bösartigen Tumoren. g.z.08.01.06 20 vH

3. periphere arterielle Durchblutungsstörungen

Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Stentimplantation in die rechte Arteria iliaca und Zustand nach Operation bei Stenose der Arteria carotis interna, unterer Rahmensatz, nach erfolgreicher Operation und Beschwerden nur noch bei stärkerer Belastung 05.03.02 20 vH

4. Bluthochdruck

Wahl dieser Richtsatzposition bei Bluthochdruck, der einer Kombinationstherapie bedarf, fixer Rahmensatz 05.01.02 20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht.

Nach einer Herzoperation des Beschwerdeführers holte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 11.04.2013 ein neuerliches Sachverständigengutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, welches ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Koronare Herzkrankheit und Veränderungen von Herzklappen

Wahl dieser Richtsatzposition bei erfolgreicher Operation des Herzens mit Ersatz der Aortenklappe, Rekonstruktion der Mitralklappe und einfacher Bypass-Operation mit unauffälliger postoperativer Echocardiographie,

fixer Rahmensatz g.z.05.06.04 30 vH

2. Diabetes mellitus II

Wahl dieser Richtsatzposition bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus,

untere Rahmensatz bei konventioneller Insulintherapie und gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 09.02.02 30 vH

3. Zustand nach Blasen- und Prostatacarcinom

Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Harninkontinenz

eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Einlage pro Tag und Zustand nach bösartigen Tumoren. g.z.08.01.06 20 vH

4. periphere arterielle Durchblutungsstörungen

Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Stentimplantation in die rechte Arteria iliaca und Zustand nach Operation bei Stenose der Arteria carotis interna, unterer Rahmensatz, nach erfolgreicher Operation und Beschwerden nur noch bei stärkerer Belastung 05.03.02 20 vH

5. Bluthochdruck

Wahl dieser Richtsatzposition bei Bluthochdruck, der einer Kombinationstherapie bedarf,

fixer Rahmensatz 05.01.02 20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend sei. Leiden 3-5 verursache keine weitere Erhöhung mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 18.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Er leide an einer proximalen myotonen Myopathie.

Im Untersuchungsbefund des von der erstinstanzlichen Behörde beauftragten Arztes für Allgemeinmedizin wird am 02.12.2013 Folgendes ausgeführt:

"Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang"

Das Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. proximalen myotonen Myopathie

Wahl dieser Richtsatzposition bei geringen Funktionseinschränkungen, oberer Rahmensatz bei genetisch gesicherter neuromuskulärer Erkrankung. 04.07.01. 40 vH

2. Koronare Herzkrankheit und Veränderungen von Herzklappen

Wahl dieser Richtsatzposition bei erfolgreicher Operation des Herzens mit Ersatz der Aortenklappe, Rekonstruktion der Mitralklappe und einfacher Bypass-Operation mit unauffälliger postoperativer Echocardiographie, fixer Rahmensatz g.z.05.06.04 30 vH

3. Diabetes mellitus II

Wahl dieser Richtsatzposition bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, untere Rahmensatz bei konventioneller Insulintherapie und gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 09.02.02 30 vH

4. Zustand nach Blasen- und Prostatacarcinom

Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Harninkontinenz, eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Einlage pro Tag und Zustand nach bösartigen Tumoren. g.z.08.01.06 20 vH

5. periphere arterielle Durchblutungsstörungen

Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Stentimplantation in die rechte Arteria iliaca und Zustand nach Operation bei Stenose der Arteria carotis interna, unterer Rahmensatz, nach erfolgreicher Operation und Beschwerden nur noch bei stärkerer Belastung 05.03.02 20 vH

6. Bluthochdruck bei Nierenarterienstenose links

Wahl dieser Richtsatzposition bei Bluthochdruck, der einer Kombinationstherapie bedarf, fixer Rahmensatz 05.01.02 20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkungen 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 und 3 schwerwiegend sind. Leiden 4-6 verursache keine weitere Erhöhung mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben.

Im Zuge des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer am 14.12.2013 aus, dass er auf Grund seiner Erkrankung (angeborene, vererbte Muskelerkrankung Myotone Dyxstrophie Typ 2 PROMM) beim Gehen, Stufensteigen und längerem Stehen oder Sitzen stark beeinträchtigt sei. Er ersuche erneut um Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in seinen Behindertenpass.

In weiterer Folge wurde ein Behindertenpass ausgestellt und mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 18.12.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" mangels Erfüllung der Voraussetzung abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlägen.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels wiederholte der Beschwerdeführer am 08.01.2014 wortwörtlich seine im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.12.2013 gemachten Angaben. Ein weiteres Vorbringen erstattete er nicht.

II. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung.

III. Beweiswürdigung:

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keinen Widerspruch auf. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ein Vorbringen erstattet, das die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würde. Er hat auch keine Dokumente vorgelegt, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden, sondern wiederholt sowohl in seiner Stellungnahme vom 14.12.2013 als auch in der Beschwerde am 08.01.2014 ausschließlich die Diagnose der proximalen myotonen Myopathie.

Das Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausschließlich auf die bekannte Diagnose verwiesen, die auch bereits im Gutachten vom 02.12.2013 verwertet wurde.

Nachdem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Zu A)

Gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Das Ermittlungsverfahren ergab, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

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