BVwG W200 2002062-1

W200 2002062-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2002062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002062.1.00

Spruch

W200 2002062-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.11.2013, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.12.2008 einen Antrag zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF.

Mit Bescheid vom 09.04.2009 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30vH betrage. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen

Am 27.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit Bescheid vom 28.10.2009 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2013 unter Vorlage von diversen Befunden einen neuerlichen - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit folgender Begründung bzw. behaupteten Gesundheitsschädigungen:

Ulnarisparese links, Funktionsstörung und Schmerzen des linken Arms

Schmerzen der linken Hand sowie HWS und Schulterschmerzen

Funktionsstörung sowie Geschwüre im linken Ellbogen

Depressio sowie neuropathisches Schmerzsyndrom

Mittelschwere chronische Entzündung, Sodbrennen, Erbrechen

Das eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ergab folgende Diagnose samt Einschätzung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Neuropathisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität nach Ulnarisverlagerung Ulnaris links(Gegenarm)

fixer Rahmensatz g.Z. 473 30 vH

2. Beweglichkeitseinschränkung am linken Ellenbogen (Gegenarm)

oberer Rahmensatz, da minimale vordere Instabilität 45 10 vH

3. Lumbago

oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Behandlungserfordernis g.Z. 187 10 vH

4. Zustand nach Kreuzbandersatzplastik im rechten Knie

oberer Rahmensatz, da minimale vordere Instabilität g.Z. 126 10 vH

5. Depressio

zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da ständige Behandlungserfordernis besteht 585 20 vH

Die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbehinderung betrage 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 5 nicht erhöht, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß bestehe. Eine Besserung von Leiden 2 führe zu keiner Änderung des gesamten GdB.

Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten legte der Beschwerdeführer weitere Befunde vor, weshalb ein neuerliches Gutachten (24.09.2013) eingeholt wurde, das zu folgendem Ergebnis führte:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Neuropathisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität nach Ulnarisverlagerung Ulnaris links(Gegenarm)

fixer Rahmensatz g.Z. 473 30 vH

2. Beweglichkeitseinschränkung am linken Ellenbogen (Gegenarm)

oberer Rahmensatz, da minimale vordere Instabilität 45 10 vH

3. Lumbago

oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Behandlungserfordernis g.Z. 187 10 vH

4. Zustand nach Kreuzbandersatzplastik im rechten Knie

oberer Rahmensatz, da minimale vordere Instabilität g.Z. 126 10 vH

5. Depressio

zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da ständige Behandlungserfordernis besteht 585 20 vH

6. chronische Gastritis, Gleithernie

mittlerer Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand 347 10 vH

Die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbehinderung betrage 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 6 nicht erhöht, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß bestehe. Leiden 2 hätte sich gebessert, Leiden 6 sei zusätzlich berücksichtigt worden. Es führe zu keiner Änderung des gesamten GdB.

Im Zuge des neuerlichen Parteiengehörs vom 10.10.2013 zum eingeholten Gutachten vom 24.09.2013 legte der Beschwerdeführer am 29.10.2013 weitere Befunde, die sich bereits im Akt befanden, sowie einen vorläufigen Patientenbrief des XXXX vom 11.10.2013 vor.

Weiters führte er aus, dass für die unter Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen gewesen wäre, da der Antragsteller bereits über ein Jahr in der Schmerzambulanz behandelt werde und sich trotz zahlreicher Therapien keine Besserung eingestellt hätte. Er sei diesbezüglich zweimal operiert worden, was jedoch auch zu keiner Besserung geführt hätte. Weiters hätte er Beschwerden im Handgelenksbereich, Daumen sowie Krämpfe.

Für die unter Nr. 2 angeführte Gesundheitsschädigung wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da für den Antragsteller nicht nachvollziehbar sei, warum sie nunmehr mit 10 % eingestuft worden sei. Die gleiche Gesundheitsschädigung sei 2010 mit 20 % eingestuft worden und es sei keine Besserung erfolgt. Diese Gesundheitsschädigung hätte mit 20 % eingestuft werden müssen.

Weiters leide der Antragsteller an einer Schlafapnoe, welche bis jetzt noch nicht richtsatzmäßig eingestuft worden wäre. Als Beweis dafür werde er einen Befund nachreichen und beantrage die Einholung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Außerdem leide er an Septumdeviation, webbing, chronischer Tonsillitis und Mallampati IV. Auch diese Gesundheitsschädigungen wären bis dato nicht richtsatzmäßig eigestuft worden.

Er leide auch an einer chronischen Gastritis und sei deswegen eine Ösophagushernie und ein Zwerchfellbruch operiert worden. Aus diesem Grund wäre die unter Nr. 6 laufende Gesundheitsschädigung mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen gewesen.

Er beantragte eine neuerliche Überprüfung und einen Ausspruch über den Grad der Behinderung von mind. 50 v.H..

Im Zuge einer Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers führte der begutachtende Arzt am 07.11.2013 auf Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde am 04.11.2013 aus, dass keine neuen Aspekte bestünden, insbesondere entsprächen die Einstufungen der Leiden Nr. 1 und 2 den objektivierbaren Funktionseinschränkungen und sei das Magen-Speiseröhrenleiden mittels Nr. 6 adäquat erfasst, wobei nach diesbezüglich operativer Sanierung eine deutliche Besserung zu erwarten sei. Darüber hinaus sei ein Schlafapnoesyndrom durch aktuelle Befunde nicht belegt und werde daher an der vorliegenden Beurteilung festgehalten.

Mit Bescheid vom 14.11.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30vH betrage.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde kritisiert, dass beim Beschwerdeführer nunmehr eine Schlafapnoe diagnostiziert worden sei, die eine nächtliche CPAP-Beatmung notwendig mache. Diese Erkrankung sei bis jetzt nicht richtsatzmäßig eingestuft worden. Der Beschwerdeführer legte darüber einen Befund des XXXX nach Durchführung einer Polysomnographie vom 28.10.2013 vor, in welchem auch die Vereinbarung eines Termins zur CPAP-Einstellung am 07.12.2013 dokumentiert wird.

Am 23.12.2013 reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden Befund des XXXX mit der Diagnose Belastungsdyspnoe (R06.0) vor.

Weiters wurde aufgrund einer im Belastungs-EKG festgestellten eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Belastungstoleranz mit lediglich ca. 65% des TSW eine Myokardszintigraphie für Mitte Jänner 2013 (gemeint wohl 2014) vereinbart.

Auch eine neuerliche Gastroskopie wurde vereinbart.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.04.2013 unter Vorlage von diversen Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.11.2013 wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30vH betrage.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine Funktionseinschränkung in Form einer Schlafapnoe vorliegt.

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer am 29.10.2013, beim Bundessozialamt eingelangt am 30.10.2013, aufgrund der Aufforderung zum Parteiengehör vom 10.10.2013 unter anderem vorgebracht, an Schlafapnoe zu leiden und angekündigt einen entsprechenden Befund nachzureichen.

Das Bundessozialamt übermittelte am 04.11.2013 - am zweiten Arbeitstag nach Einlangen des Schreibens des Beschwerdeführers, ohne diesem die Gelegenheit zu geben den Befund nachzureichen, wobei dies aufgrund des Feiertages (01.11.) und des Wochenendes (02.11. und 03.11.) nicht möglich gewesen wäre - dieses dem Ärztlichen Dienst, wo es am 05.11.2013 einlangte.

Die Stellungnahme des Gutachters, in welcher ausgeführt wurde, dass das Schlafapnoesyndrom nicht durch aktuelle Befunde belegt werde, erfolgte am 07.11.2013. Der Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahme bei der belangen Behörde geht aus dem Akt nicht hervor.

Der Bescheid der belangten Behörde ist mit 14.11.2013 datiert.

Mit der Frage der Funktionseinschränkung in Form der behaupteten Schlafapnoe hat sich die Behörde nicht korrekt auseinandergesetzt.

So wurde zwar die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.10.2013 dem ärztlichen Dienst zur Beurteilung übermittelt, jedoch war aus der Stellungnahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Befunde über die Schlafapnoe vorlegen wird.

Die belangte Behörde hat jedoch - ohne weiter auf den angekündigten Befund zu warten - vorschnell - am zweiten Arbeitstag nach Einlangen der Stellungnahme im Parteiengehör - diese dem Gutachter zur Beurteilung vorgelegt, der wiederum am zweiten Tag nach Einlangen des Ersuchens der belangten Behörde eine Beurteilung ohne den erwarteten Befund abgegeben hat. Geht man davon aus, dass die Beurteilung des Sachverständigen am folgenden Tag - 05.11.2013 - bei der belangten Behörde eingelangt ist, so hat diese am vierten Arbeitstag nach dessen Einlangen - knapp mehr als zwei Wochen später den angefochtenen Bescheid erlassen.

Wenn auch § 39 Abs. 2 AVG der Behörde unter anderem aufträgt, rasch zu handeln, so darf nicht übersehen werden, dass auch auf möglichste Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nicht vergessen werden darf.

Im weiteren Verfahren wird daher die vom Beschwerdeführer behauptete Schlafapnoe zu beurteilen sein und auch eine neuerliche Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgen zu haben.

Weiters wird auch jedenfalls das Ergebnis der für Jänner angekündigten Myokardszintigraphie und der Gastrosokopie in die Beurteilung einfließen zu haben.

Festgehalten wird in dem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid das Ergebnis der Polysomnographie vom 28.10.2013 vorgelegt hat. Aus diesem ist ersichtlich, dass eine weitere Untersuchung im Schlaflabor erst im Dezember 2013 stattfinden werden würde. Der Befund dieser Untersuchung vom 11.12.2013 wurde am späteren Nachmittag des 13.12.2013 (Freitag) ausgedruckt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens am 17.12.2013 den Befund postalisch erhalten hat. Der Befund wurde am 23.12.2013 als Beweismittel von seiner Vertretung zur Post gegeben.

Eine Verzögerung durch den Beschwerdeführer ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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