BVwG W200 2001646-1

W200 2001646-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2001646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001646.1.00

Spruch

W200 2001646-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 11.09.2013, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.01.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser Befunde wegen eines Titan Implantats Hüfte links, eines Titan Implantats Schulter links und eines Titan Implantats Schulter rechts.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.02.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Schultergelenksersatz beideseits 020604 30 vH

2. Hüftgelenksersatz links

Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung und Zustand nach Coxitis 020507 20 vH

3. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Befall von HWS und LWS 020101 20 vH

4. chronische Hepatitis C

unterer Rahmensatz, da die Transaminasen im Normbereich liegen 070501 10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 vH als Dauerzustand. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht.

Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass er bereits im Jahr 1994 mit 20 vH eingestuft worden sei und aufgrund eines Unfalls im Jahr 2003 eine Fraktur des LW1 bzw. Stauchungen bis LW6 erlitten hätte. Die CRP-Werte seien sehr hoch. Die drei Titanimplantate würden sich oft entzünden und er hätte Schwierigkeiten zu gehen. In den Händen hätte er wegen der Implantate beidseits Schmerzen. Seit dem Unfall seien auch Sehstörungen aufgetreten und bei Überanstrengungen träten Fieberschübe auf.

In einer Stellungnahme führte dazu ein Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht adäquat berücksichtigter Gesundheitsschäden vorlägen, insbesondere entspreche auch die Einstufung des Wirbelsäulenleidens (Nr. 3) der objektivierbaren Funktionsstörung und sei eine behinderungswirksame Herabsetzung des Sehvermögens durch diesbezügliche Befunde nicht untermauert. Somit liege keine Änderung vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 vH betragen hätte. Der Einwände im Parteiengehör seien durch einen ärztlichen Sachverständigen entsprechend überprüft worden.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels wiederholte der Beschwerdeführer, dass bereits 1984 aufgrund einer S-förmigen Wirbelsäule eine 20%ige - Invalidität festgestellt worden sei. Er verstehe nicht, dass das jetzige Ergebnis bei einem nochmaligen Bruch der Wirbelsäule im Jahr 2003 und drei Titanimplantaten (Hüfte, beide Schultern) nur 30% betrage. Weiters wies er darauf hin, dass der Bruch des Hüftkopfes übersehen worden sei, er eine Sepsis erlitten hätte und ein Jahr ohne Hüftkopf gehen hätte müssen. Auch seine Wirbelsäule sei im AKH falsch behandelt worden und sei dadurch in einem sehr schlechten Zustand. Er sei an der linkten Schulter zweimal wegen eines Blutstaus operiert worden.

Durch die Rechtsmittelbehörde wurde am 19.11.2013 ein unfallchirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Funktionsbehinderung an beiden Schultern nach Prothesenimplantation 020604 30 vH

2. Hüfttotalendoprothese links

Oberer Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht und Zustand nach Coxitis 020507 20 vH

3. degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Bruch am 12. Brustwirbel mit Ausheilung in Keilform, aber ohne relevanter, objektivierbarer Funktionsbehinderung 020101 20 vH

4. chronische Hepatitis C

unterer Rahmensatz, da die Leberfunktionsparameter in der Norm 070501 10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 vH als Dauerzustand, da das führende Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und wegen Geringfügigkeit nicht erhöht wird.

Ein Gutachten aus dem Jahr 1984 sei nicht vorgelegen.

Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

II. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.01.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

III. Beweiswürdigung:

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keinen Widerspruch in sich und auch nicht zum Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren auf.

Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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