BVwG W200 2001592-1

W200 2001592-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2001592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001592.1.00

Spruch

W200 2001592-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 21.08.2013, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 (vierzig) von Hundert (vH) beträgt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser Befunde.

Das vom Bundessozialamt eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.06.2013 ergab, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% als Dauerzustand (chronischer Mischkopfschmerz, Migräne, Unterer Rahmensatz, da Analgetika abusus) besteht.

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 an, dass ausschließlich seine neurologische Erkrankung berücksichtigt worden sei.

Die chronischen Erkrankungen von psychiatrischer Seite (Bulimia Nervosa), F50.2; rezidivierende depressive Störung, F33.2; Zwangsstörung, F42.1; ADHS, F90.0; und Agoraphobie mit Panikstörung, F41.0 sowie aus orthopädischer und physikalischer Sicht wären nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer legte dazu entsprechende Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eines Facharztes für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie einen Entlassungsbericht der XXXX, welche alle bereits dem Gutachten vom 27.06.2013 zugrunde gelegte worden waren, und einen Befund eines Facharztes für Radiologie vom 23.11.2012 vor.

In weiterer Folge ersuchte das Bundessozialamt die Gutachterin um Stellungnahme und Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu einer Änderung des Gutachtens führen könnten.

Im Zuge der Stellungnahme führte diese aus, dass der Entlassungsbericht im ursprünglichen Gutachten bereits berücksichtigt worden sei. Aus dem vorgelegten MRT Befund der Halswirbelsäule ergäben sich keine weitere behinderungrelevante Funktionseinschränkung. Der vorgelegte Befundbericht des Facharztes für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie des den Beschwerdeführer behandelten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin wären ebenfalls bereits berücksichtigt worden. Aus diesem Grund ergebe sich keine Änderung zum Vorgutachten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21. August 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 vH betragen hätte. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 11.11.2013 seien einer nochmaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwände keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hätten.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels ersuchte der Beschwerdeführer um eine nochmalige Überprüfung durch einen Facharzt für Psychiatrie.

Er hätte sich im Jahr 2004, 2006, 2008 und 2012 wegen seiner psychischen Erkrankung in der XXXX stationär aufgehalten. Durch diese chronischen Erkrankungen bestünden weiterhin massive Beeinträchtigungen im Alltag und Berufsleben mit längeren Krankenständen. Er sei der Meinung, dass seine Einschränkung mehr als 50 vH GdB betragen würden, seine chronischen psychiatrischen Erkrankungen bestünden laufend seit mehr als zehn Jahren - er sei immer in Behandlung. Folgende Diagnosen brachte er vor: Bulimie (F50.2), rezidivierende Depression (F33.2), Zwangsstörung (F42.1), ADHS (F90.0) und Agoraphobie mit Panikstörung (F41.0).

Durch die Rechtsmittelbehörde wurde auf Grund des Vorbringens ein weiteres nervenärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. Chronischer Mischkopfschmerz, Migräne

Unterer Rahmensatz, da Analgetica abusus 041102 30 vH

2. Depressio

zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da weiterhin medikamentöse Therapie notwendig (Zwangsstörung und Bulimie inkludiert) 030601 30 vH

Die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbehinderung betrage 40 vH. Der führende Grad der Behinderung unter Punkt 1. werde um eine Stufe erhöht, da das Leiden Punkt 2. eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstelle.

Begründend wurde ausgeführt, dass die psychiatrischen Diagnosen neu eingestuft worden wären, weshalb die Beurteilung bei langjährigem Verlauf mit medikamentöser Therapie geändert werde. Die ADHS werde derzeit nicht medikamentös therapiert. Die psychischen Symptome seien nach den mehrmaligen Aufenthalten an einer Rehaklinik und weiteren medikamentösen Therapien neu eingestuft worden.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.06.2013 seien die psychiatrischen Symptome neu eingestuft und die depressive Störung neu bewertet und eingestuft worden.

Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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