W193 1432558-1•BVwG W193 1432558-1
W193 1432558-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe
W193 1432558-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, AußenstelleXXXX, vom 10.01.2013, Zl. 12 03.692-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer XXXX XXXX, StA. XXXX, wurde am 27.3.2012 im Gemeindegebiet von XXXX aufgegriffen.
Am 27.3.2012 fand in der PI XXXX zu Zl. D1/1851/2012-hie die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei vor etwa zwei bis drei Monaten von seinem Geburtsort XXXX, XXXX in XXXX inXXXX mit dem PKW nach XXXX gefahren und danach mit einem Van über die iranisch-türkische Grenze in die XXXX gelangt, wo er für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Nach der Entlassung sei er mit dem Schiff nachXXXX gekommen, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Er habe einem Schlepper EUR 3.500,00 bezahlt und wurde mit einem LKW, welcher Oliven geladen hatte, nach einer Fahrt von zwei Tagen und zwei Nächten nach Österreich gebracht. Die Reise habe gesamt von XXXX bis XXXX USD 5.000,00 und von XXXX nach Österreich EUR 3.500,00 gekostet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Vater habe ihm geraten, nach Europa zu gehen, um hier eine Arbeit zu finden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Taliban.
Am 13.4.2012 fand in der EAST Ost in 2514 Traiskirchen, eine Einvernahme im Asylverfahren statt, bei der der Beschwerdeführer XXXX XXXX, vertreten durch XXXX, angab, dass er XXXX und XXXX sei und habe vor zwei Monaten im Alter von 15 Jahren und acht MonatenXXXX verlassen. Er sei daher jetzt 16 Jahre alt. Sein Vater habe ihm sein Alter gesagt; er selbst habe keine Identitätsdokumente. Seine Familie habe in XXXXein Haus und Grundstücke, die Familie bestreite durch Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt. Er habe auch einen Onkel dort, stehe mit seiner Familie jedoch derzeit nicht in Kontakt. Er sei in XXXX mit dem PKW und ab XXXX mit dem LKW in den XXXX gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es in seiner Heimat Streitigkeiten um ein Grundstück mit unbekannten Personen aus dem Dorf XXXXgegeben habe, die sehr viel Geld gehabt hätten und verfälschte Urkunden zu diesem Grundstück gehabt hätten. Die Originalurkunden für das Grundstück hätte die Familie des Beschwerdeführers zu Hause gehabt. Vor etwa drei Monaten sei das Grundstück durch Entscheidung des Dorfältesten seiner Familie zugesprochen worden sei, was von den unbekannten Personen nicht akzeptiert worden sei. Vor cirka drei Monaten und zehn Tagen sei ein Sohn dieser unbekannten Personen mit einem Motorrad beim Vater des Beschwerdeführers erschienen, als der Vater eben beim Bewässern der Felder gewesen sei, und habe den Vater mit der Faust geschlagen, worauf dieser ihn mit dem Schlag einer Schaufel auf den Kopf getötet habe. Der Vater habe beim Heimkommen alle zur Flucht aufgefordert. Die unbekannten Personen seien daraufhin wieder gekommen und wollten den Beschwerdeführer aus Rache töten, worauf sein Vater den Unbekannten seine Grundstücke schenken wollte, was nicht akzeptiert worden sei. Da der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei, hätten sein Vater und sein Onkel begonnen, Geld zu sammeln, um seine Flucht zu bezahlen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, von den unbekannten Personen umgebracht zu werden. Da diese Unbekannten viel Geld hätten, vermute er, dass sie mit der afghanischen Regierung zusammengearbeitet hätten; sie hätten auch Waffen getragen und hätten Personenschutz durch weitere Unbekannte gehabt. Die Taliban hätten ihn nicht verfolgt.
Am 24.10.2012 fand im Bundesasylamt Aussenstelle XXXXzu Zl. 12 03.692-BAG eine Einvernahme im Asylverfahren statt, bei der der Beschwerdeführer XXXX XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX Umgebung, diese vertreten durch XXXX, angab, dass er in XXXX die Polytechnische Schule besuche. Er habe seine Taskira in XXXX, aber keine Möglichkeit, sie sich schicken zu lassen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe nie einem Pass besessen und nirgendwo sonst um Asyl angesucht. Seine Familie lebe im Dorf XXXX, zwanzig Autominuten von XXXX entfernt. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder, seinem Onkel, dessen Frau und dessen drei Kindern im Hause seines Vaters von der elterlichen Landwirtschaft gelebt, seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Sein Vater und sein Onkel seien Landwirte, seine Mutter und die Tante Hausfrauen, ein Sohn seines Onkels gehe zu Schule. Er selbst habe ein Jahr die Schule besucht und arbeite in der elterlichen Landwirtschaft. In Österreich sei er in der XXXX. In seiner Heimat sei er weder Mitglied einer Partei oder einer terrorristischen Organisation, noch werde nach ihm gefahndet oder sei ein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei nicht in Haft gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es mit Leuten aus XXXX zu Streitigkeiten über landwirtschaftliche Grundstücke gekommen sei. Die Leute hätten die Grundstücke von seinem Vater gefordert, obwohl sein Vater die Grundbesitzurkunden gehabt habe. Seitens der kontaktierten Dorfältesten sei bei einem Treffen mit der Bevölkerung von XXXX entschieden worden, dass die Grundstücke dem Vater des Beschwerdeführers gehörten. Hierauf sei der Sohn einer der Streitparteien zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe seinem Vater mit der Schaufel ins Gesicht geschlagen.
Diese Einvernahme musste wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher abgebrochen werden.
Am 19.11.1012 fand im Bundesasylamt Aussenstelle XXXXeine ergänzende Einvernahme im Asylverfahren statt, bei der der Beschwerdeführer XXXX XXXX, vertreten durch XXXXXXXX für die Bezirkshauptmannschaft XXXXUmgebung, zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass seine Familie in XXXX seit etwa eineinhalb Jahren Grundstücksstreitigkeiten mit einer Familie, die ursprünglich aus dem 40 Autominuten entferntenXXXX gekommen sei, gehabt habe, die ihnen Grundstücke im Ausmaß von fünf Jereb wegnehmen gewollt hätten. Mit falschen Dokumenten hätten sie versucht, an die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers zu gelangen, obwohl der Vater des Beschwerdeführers alle Dokumente gehabt habe. Diese Grundstücke habe sein Vater von seinem Großvater geerbt und seien mit Gemüse (Radieschen, Spinat, Salat) und Getreide bebaut gewesen. Nach einer "Jerga" (Versammlung mit den Dorfältesten) seien ihnen die Grundstücke zugesprochen worden, womit die Familie aus XXXX jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Wenige Tage später sei der älteste Sohn dieser Familie zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe mit diesem gestritten und den Vater geschlagen, worauf ihn der Vater des Beschwerdeführers zusammengeschlagen habe. Noch am selben Abend hätten sie erfahren, dass der geschlagene Sohn verstorben sei. Daraufhin sei die Familie des Beschwerdeführers unter Hinterlassung ihrer Grundstücke noch am selben Abend von XXXX, wo sie mit der Familie des Onkels väterlicherseits gewohnt habe, in das etwa 30 Autominuten entfernte XXXX zum Onkel mütterlicherseits geflohen. Die Familie aus XXXX habe daraufhin unbedingt Rache nehmen wollen, was bei den XXXX eine Verpflichtung darstelle. Der Beschwerdeführer habe beim Onkel mütterlicherseits etwa einen Monat gewohnt, was nicht so leicht gewesen sei, weil er sich immer im Hause aufhalten gemusst habe und Drohbriefe mit Todesdrohungen erhalten habe. Es sei für einen Minderjährigen schwer, sich in XXXX zu verbergen, und ein Leben in den großen Städten XXXX XXXX sei schwer. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann die Reise des Beschwerdeführers nach Europa organisiert, weil sein Leben als ältester Sohn wegen der Blutrache in Gefahr gewesen sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe schon viele Jahre in XXXX gewohnt; die Familie aus XXXX habe erst drei bis vier Jahre in XXXX gewohnt. Die Familie aus XXXX sei sehr mächtig und reich, manche davon arbeiteten in der Regierung. Seine Familie habe bei seiner Abreise immer noch in XXXX beim Onkel mütterlicherseits gewohnt; seitdem habe er keinen Kontakt mehr. Vor der Flucht habe sein Vater versucht, Kontakt zur Familie aus XXXX und den Dorfältesten herzustellen, aber das sei seitens der Familie aus XXXX abgelehnt worden. Da sein Vater Schuld an der Situation gehabt habe, sei es unmöglich gewesen, die Morddrohungen bei der Polizei anzuzeigen. Auf den Vorhalt, der Fluchtort XXXX beim Onkel mütterlicherseits sei nur wenig weit entfernt gewesen, was als zu wenig klinge, brachte der Beschwerdeführer vor, es habe keine andere Möglichkeit gegeben und da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, wisse er auch nicht, was ihnen zugestoßen sei. Die Rache sei in der Volksgruppe der XXXX sehr wichtig und er sei nicht wegen der wirtschaftlichen Lage gekommen, sondern weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Kein Minderjähriger verlasse freiwillig Heimatland und Familie, wenn er nicht müsse.
Durch seinen Vertreter wurde überdies vorgebracht, dass es in XXXX keine adäquaten Einrichtungen gebe, die minderjährige Rückkehrer unterstützten. Der Beschwerdeführer habe weder inXXXX oder XXXX ein familiäres Netzwerk, auf das er sich stützen könne, weshalb eine Rückkehr nach XXXX gegen Art. 3 EMRK verstoße.
Mit Bescheid vom 10.1.2013, Zl. 12 03.692-BAG, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers XXXX XXXX auf internationalen Schutz vom 27.3.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen; unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG die Ausweisung nachXXXX ausgesprochen. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 14.1.2013 durch Übergabe an seinen Vertreter zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 23.1.2013, welcher am 28.1.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer XXXX XXXX, durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX Umgebung, diese vertreten durch XXXX, XXXX und XXXX, das ordentliche Rechtmittel der Berufung, welches im Beschwerdeverfahren fortgesetzt wird, und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Angaben zur Person, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft glaubhaft gewesen seien. Die Angaben im Rahmen der Erstbefragung, die der Beschwerdeführer als erschöpfter unbegleiteter Jugendlicher gemacht habe, könnten unter Verweis auf die Judikatur des AsyGH nur in besonderen Fällen zur Beurteilung der Glaubwürdigleit herangezogen werden. Zur mangelhaften Angabe der Identität der verfeindeten Familie werde vorgebracht, dass Familiennamen inXXXX kaum von Bedeutung seien, sodass diese als "Leute aus XXXX" bezeichnet worden seien und durch ihr Gehabe den Eindruck erweckt hätten, reiche und einflussreiche Personen zu sein. Da der Vater bei der "Jerga" unzweifelhaft darlegen gekonnt habe, dass die Grundstücke in seinem Eigentum stünden, zeige, dass eine unrechte Entscheidung durch den Ältestenrat vor dem Dorf nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Der in derXXXX maßgebliche Kodex XXXX sehe für ein ermordetes Familienmitglied die Blutrache vor, wobei ein Ausgleichsgedanke dieser Rache immanent sei, was den Aussagen des Berufungswerbers Glaubwürdigkeit verleihe. Dass die bedrohte Familie in einen Ort lediglich 40 Autominuten entfernt Schutz bei Verwandten gesucht habe, zeige, dass das unmittelbare Entkommen aus dem Gefahrenbereich unter Hinterlassung von Hab und Gut am wesentlichsten gewesen sei, auch, um unter Vergrößerung des Familienverbandes die Wehrhaftigkeit zu erhöhen. Dies deute jedoch nicht darauf hin, dass sich mehrköpfige Familien einfach an einem anderen Ort niederlassen könnten. Zu den Aussagen zum Fluchtgrund müsse in Anrechnung gebracht werde, dass es sich dabei um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt habe, wobei die Behörde besondere Sorgfalts- und Manuduktionspflichten treffen müssten. Nicht die Grundstücksstreitigkeiten hätten die Flucht ausgelöst, sondern die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Sohn der verfeindeten Familie. Aus diesem Blickwinkel seien die Angst vor der Blutrache und der Unterschlupf bei der Familie des Onkels mütterlicherseits nachvollziehbar. Die Behörde habe es unterlassen, Erhebungen im Heimatland durchzuführen. Weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die Beweiswürdigung entspräche den Vorgaben der §§ 37ff AVG. Konflikte über Grundstücksstreitigkeiten in der Provinz XXXX stellten ein großes Problem dar, wobei die staatlichen Behörden meist tatenlos bleiben. Hintergrund sei der finanzielle Profit beim Verkauf von Grundstücken an reiche Geschäftsmänner. Es sei nicht bedacht worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und einer fehlenden Begleitung eine besonders vulnerable Person sei; die Behörde hätte seine Minderjährigkeit berücksichtigen müssen. Die Behörde habe es überdies unterlassen, die Lage im Heimatort XXXX in XXXX in der Proviz XXXX zu überprüfen, obwohl die Lage dort durch die Staatendokumentation als kritisch beschrieben werde. Unter Verweis auf BAA Staatendokumentation, Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, auf das Afghan Analyst Network, auf das reliefweb - Agence France-Presse, und das Civil-Military Fusion Center werde klar ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in der sehr fruchtbaren und agrarisch genutzten Provinz XXXX verschlechtere. Überdies sei auch die allgemeine Sicherheitslage in XXXX unter Verweis auf zahlreiche Quellen zweifelhaft. Unter anderem verlagere sich der Schwerpunkt der Aktivitäten von Militär und Aufständischen in den Südosten des Landes. Kampfhandlungen mit Waffen geringer Reichweite machten mit 55% weiterhin den Großteil aller Angriffe aus. Für Frühjahr 2012 hätten die Taliban eine Frühjahrsoffensive angekündigt. Aufständische seien für 77% der Tötungen, afghanische Sicherheitskräfte für und ISAF-Truppen seien für 14% der Tötungen verantwortlich. In XXXX verhindere die starke Verminung die Rückkehr sowohl interner Vertriebener als auch von Flüchtlingen. Die Taliban, die für 77% der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung verantwortlich seien, und andere bewaffnete Gruppierungen gingen unter Verstoß der Menschenrechte und des Kriegsrechtes gegen die Zivilbevölkerung vor. NachXXXX zurückkehrende Personen, welchen es nicht möglich sei, in ihre ursprünglichen Heimatgebiete zurückzukehren, befänden sich in derselben Situation wie Binnenvertriebene, welche in provisorischen Siedlungen und Slums in den Städten und deren Umland leben müssten. Medizinische Behandlung sei teuer und vielfach schwer zu erreichen. Arbeit zu finden sei schwierig. Zur Frage nach der Zumutbarkeit der Rückkehr in ein vorgeschlagenes Gebiet werde auf die Richtlinien zum internationalen Schutz verwiesen. Der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention. Kinder hätten Anspruch auf eine Reihe von kinderspezifischen rechten, insbesondere, von ihren Eltern nicht getrennt zu werden, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die Behörde habe die Lage in XXXX nicht befriedigend gewürdigt. Verfolgungshandlungen durch Private seien dann asylrelevant, wenn der Staat schutzunfähig und schutzunwillig sei, was in XXXXvorliege. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Beantragt werde daher, den Bescheid abzuändern und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen oder eine Verhandlung anzuberaumen.
Am 10.04.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er auf der Flucht vor einer Blutrachesituation seine Heimat verlassen musste. Sein Vater habe im Zuge von Auseinandersetzungen um Grundstücke einen jungen Mann erschlagen, weshalb er nun von der Familie des Getöteten verfolgt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Islamischen Republik XXXX und hat am 27.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2014 eingehend befragt, gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar und zweifelsfrei an, dass er in XXXX mit dem Tode bedroht wird, weil sein Vater einen jungen Mann getötet habe, dessen Familie im Rahmen von Sippenhaftung seine eigene Tötung betreiben werden. Er war damit in der Lage, im Wesentlichen glaubhaft darzulegen, dass er von Blutrache bedroht wird, da er der Familie des Verfolgten angehörig ist.
Da er sich seiner drohenden Tötung entziehen wollte, war er zur Flucht gezwungen gewesen.
In Bezug auf die Situation der mit Blutrache konfrontierten Personen in XXXX wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Im Hinblick auf XXXX sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der XXXX und imXXXX Gewohnheitsrecht XXXX verwurzelt. Blutfehden können durchMorde ausgelöst werden, aber auch durch (...) ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. (...) Nach dem Pahtunwali muss die Rache sich grundsätzliche gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. (...) Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013, Seiten 79 bis 80).
So genannte "Ehrenmorde" können sich über mehrere Generationen hinziehen. Das Urteil eines Gerichts muss einen solchen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan-update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013, Seite 19).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:
wohlbegründete Furcht
Verfolgung
Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)
Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. (...) Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer der dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen (AsylGH 01.04.2009, Zl. B13 209.099-0/2008).
Im Lichte der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligten Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013, Seite 80).
Eine derartige Konstellation (Anm.: Verfolgung einer Person auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverband) kann insbesondere dort vorliegen, wo die Gefährdung der antragstellenden Person wegen ihrer Verwandtschaft zu einem Familienmitglied gegeben ist, das seinerseits jemand Drittem etwas angetan hat ("Blutrache") (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 91).
Wie gezeigt, konnte der Beschwerdeführer unzweifelhaft darlegen, dass ihm in XXXX Gefahr für sein eigenes Leben drohe, weil er der Verfolgung durch Personen ausgesetzt ist, die mit dem Mann, den sein Vater getötet hat, verwandt ist. Dies würde im Rahmen der sog. "Blutrache" passieren, die, wie er klar darlegen konnte, Teil des Gewohnheitsrechtes XXXX ist.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb XXXX befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor der eigenen Tötung im Rahmen von "Blutrache" in seinem Herkunftsland XXXX eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darstellt.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (vgl. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; VwGH 24.06.2004, Zl. 2002/20/0165; VwGH 22.08.2006, 2006/01/0251; VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0198). sowie Literatur (vgl. u.a. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, mwH) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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