W161 1418727-1•BVwG W161 1418727-1
W161 1418727-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Genitalverstümmelung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der
1. XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 05 17.285-BAT,
2. des mj. XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX„ gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2007, Zl. 07 08.707-BAT,
3. der mj. XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX„ gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, Zl. 11 01.291-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge 1.BF) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2005 einen Asylantrag ein.
2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.10.2005 gab die 1.BF an, sie hätte ihren Heimatort in der zweiten September Woche des Jahres 2005 verlassen und hätte sich nach Lagos begeben. Von dort sei sie mit dem Flugzeug und dem Zug bis Österreich gelangt. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, in ihrem Dorf gebe es Götzen, ihre Vorfahren hätten diese Götzen angebetet. Einer dieser Götzen hätte ihren Vater getötet, weil den Kult verlassen hätte und zu Gott gebetet hätte. Dieser Götze hätte in der Folge auch alle Geschwister ihres Vaters getötet. Am Tage ihrer Geburt wäre dieser Götze ins Dorf gekommen und hätten die Leute die
1. BF dazu benutzen wollen, um diesen Götzen Geld darzubringen. Sie hätten sie am Hals mit einem Messer verletzt und ihr gesagt, dass der Götze (XXXX) nächste Woche kommen werde. Daraufhin sei sie geflüchtet.
3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.02.2006 gab die 1. BF an, am Tag ihrer Geburt sei XXXX vom Wald nach Hause gekommen und hätte man sie XXXX, das sei der Freund von XXXX genannt. Die XXXX-Leute hätten sie benutzen wollen, um Geld zu verdienen und sie in das Haus des XXXX gebracht. Nachdem man ihr mit einem Messer eine Narbe zugefügt hätte wäre sie von einer Frau ins Krankenhaus verbracht worden. Eine Freundin hätte sie dann vom Krankenhaus in eine Kirche gebracht, wo sie sechs Monate geblieben wäre. Die Dorfbewohner hätten überall nach ihr gesucht. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, umgebracht zu werden. Sie habe einen Sohn in Nigeria, dieser Lebe bei ihrer Mutter. Der Vater des Kindes habe sie nicht geheiratet.
4. Bei einer weiteren Einvernahme am 04.12.2007 gab die 1. BF an sie habe alle Fluchtgründe genannt und die Wahrheit gesagt. In Nigeria würden alle nach ihr suchen. Sie habe in Österreich keine Verwandten. Sie habe einen Sohn in Nigeria und einen weiteren Sohn, der in Österreich geboren sei.
5. Am 19.08.2007 wurde der Sohn der 1. BF, XXXX (Zweitbeschwerdeführer) in Wien geboren. Vater laut Geburtsurkunde XXXX(siehe Geburtsurkunde Standesamt Wien-XXXX, Nr. XXXX).
Die 1. BF brachte als Mutter des Zweitbeschwerdeführers am 21.09.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2007 gab sie hiezu, ihr Sohn nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Vater sei ebenfalls Nigerianer. Sie lebe mit dem Vater des Kindes nicht zusammen, treffe ihn aber. Ihr Sohn würde bei einer Rückkehr in die Heimat dieselben Probleme haben wie sie selbst. Ob es darüber hinaus noch weitere Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse, die nur in der Person ihres Sohnes liegen, gebe, wisse sie nicht. Sie und ihr Sohn würden derzeit in Bundesbetreuung wohnen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 05 17.285-BAT, wurde I. der Asylantrag der 1.BF gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen und II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde die Genannte gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBL I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen werde als unglaubwürdig qualifiziert. Die Lebensgrundlage der Antragstellerin sei gesichert, sie habe keine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Sie leide an keiner krankheitswertigen psychischen Störung und stehe in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Die Antragstellerin habe keine familiären oder sonstigen Bedingungen zu Österreich, sie gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2007 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers (2. BF) auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBL I. 100/2005 idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt und der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
8. Gegen die genannten Bescheide in Bezug auf die 1. BF und den 2. BF wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.
9. Die Drittbeschwerdeführerin (3. BF), XXXX wurde am XXXX in Wien geboren. Ihr Vater ist ebenfalls XXXX (siehe Geburtsurkunde Standesamt Wien-XXXX, Nr. XXXX). Die 1. BF stellte für diese als gesetzliche Vertreterin am 08.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme der 1. BF als gesetzliche Vertreterin der 3. BF gab diese am 08.03.2011 an, der Vater des Kindes heiße XXXX, sei am 02.02.1980 geboren und Nigerianer. Er sei auch Asylwerber sie seien nicht verheiratet und würden nicht zusammen wohnen. Wenn sie eine neue Wohnung habe, könnten sie auch zusammen wohnen. Sie habe mit dem Kindesvater ständigen Kontakt, dieser besuche die Kinder regelmäßig und sei auch der Vater ihres älteren Sohnes. Der Vater sei Unterhaltspflichtig, zumindest im Rahmen seiner Möglichkeiten. Befragt nach Fluchtgründen ihrer Tochter gab die 1. BF an, in Nigeria werde noch immer die Genitalverstümmelung, also Beschneidung, durchgeführt. Die 3. BF wäre dieser Gefahr auch ausgesetzt. Die 1. BF sei selbst beschnitten worden. Das sei einer der Gründe ihrer Flucht. Ansonsten würden ihre Gründe auch für ihre Tochter gelten. Die Tochter sei gesund habe aber mit den Augen Probleme und sei deswegen in ärztlicher Behandlung.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011 zur Zahl: 11 01.291-BAT wurde der Antrag der 3. BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die 3. BF keine eigenständigen Fluchtgründe habe, sondern ausschließlich auf Grund der Probleme ihrer Mutter einer möglichen Verfolgung ausgesetzt sei. Bezüglich des Argumentes, die Antragstellerin wäre der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt werde diesem entgegengesetzt, dass es sich diesbezüglich in den letzten Jahren vieles zum Positiven gewandt habe, dass heiße, dass nicht automatisch jedes Mädchen/Frau einer solchen ausgesetzt sei und dies auch bei Gesetz verboten sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin automatisch einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre und hätte ihre Mutter als Erziehungsberechtigte sehr wohl die Möglichkeit für deren körperliche Unversehrtheit zu sorgen.
11. Gegen diesen Bescheid wurde von der 3. BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
12. Der Vater des 2. BF und der 3. BF XXXX beantragte am 02.07.2002 die Gewährung von Asyl in Österreich.
Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, das die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2005 wurde seine dagegen erhobene Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2005 zur Zahl:
2005/20/0342-6, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntniszu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
a) Zum Verfahren betreffend XXXX (1. BF):
Obwohl sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass die erstinstanzliche Behörde zwar die Identität der 1. BF mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht feststellen konnte, so wurde deren Herkunft und Staatsangehörigkeit zu Nigeria offenbar im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Dennoch fehlt in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides eine zielstaatsbezogene Ausweisung. Die Feststellungen zu Nigeria sind zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits veraltet und beschäftigen sich mit der, von der 1. BF angegebenen Problem von Kulten (XXXX) nur äußerst kursorisch. Feststellungen dazu, wie die damals Alleinerziehende Mutter eines Kindes bei einer Rückkehr nach Nigeria ohne familiäre Unterstützung in ihrem Heimatland für sich und ihr Kind sorgen könnte, fielen gänzlich.
b) Bescheid betreffend XXXX (2. BF):
Diesem Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zur Situation in Nigeria.
c) Bescheid betreffend XXXX (3. BF):
Im Verfahren betreffend die 3. BF hat deren gesetzliche Vertreterin einerseits sowohl ihre eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt, andererseits auch geltend gemacht, dass ihrer Tochter in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen würde.
Der angefochtene Bescheid hat in der Folge keinerlei Feststellungen zur Genitalverstümmelung in Nigeria getroffen und sind die oben dargelegten Argumente der erstinstanzlichen Behörde als nicht ausreichend und nicht überzeugend anzusehen.
Darüber hinaus wird sich die erstinstanzliche Behörde in den fortgesetzten Verfahren jedenfalls genauer mit dem Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und XXXX, der immerhin der Vater beider Kinder ist und sich seit dem Jahr 2002 durchgehend in Österreich aufhält, auseinander zu setzen haben. Es wird der Aufenthaltsstatus des Kindesvaters festzustellen sein, seine Beziehung zu den Kindern, ein allenfalls bestehendes Obsorgerecht und zu klären sein, ob die Kindeseltern in einer Lebensgemeinschaft stehen.
Desweitern werden allenfalls vorhandene Integrationstatbestände der Beschwerdeführer zu prüfen sein und wird sich die erstinstanzliche Behörde mit der Frage zu befassen haben, ob es dem 2. BF und der 3. BF, welche beide in Österreich geboren sind noch nie in Nigeria waren und welche in Österreich sicher sozial integriert sind, zumutbar ist, ihr weiteres Leben in Nigeria fortzusetzen. Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2013, B9 300.142-2/2008 darauf hingewiesen, dass eine überwiegende Sozialisation von (Klein) Kindern in Österreich ein maßgebliches Kriterium zu Gunsten der Antragsteller darstellen kann. In dieser Entscheidung wurde darauf verwiesen, dass die etwa mit Beginn des 3. Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) der im dortigen Verfahren 4. - 5. Beschwerdeführerinnen ausschließlich in Österreich stattgefunden habe. Es sei daher auch zu erwarten, dass die Kinder angesichts der Unterrichtssprache unter mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat im Falle einer Verbringung in den Kosovo mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland). Eine ganz vergleichbare Situation liegt in casu vor.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt im darauf bezogenen Sinn nicht vollständig ermittelt und hat sich darauf basierend die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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