W157 2000514-1•BVwG W157 2000514-1
W157 2000514-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014
Aussetzung, Energieabgabe, Kognitionsbefugnis, Ökostrom,<br/>Ökostromaufwendungen, Prüfungsumfang, Rückvergütung, Vorfrage
W157 2000514-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 24.05.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 30e Abs. 1 und 2 Ökostromgesetz (ÖSG 2009), BGBl. I Nr. 149/2002 idF BGBl. I Nr. 104/2009 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 27.12.2011 bei der belangten Behörde eingelangtem Online-Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 und legte u.a. den stattgebenden Bescheid des Finanzamts XXXX vom 25.03.2011 über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (ENAV-Bescheid) für den Zeitraum April 2009 bis März 2010 sowie den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum April 2010 bis Dezember 2010 bei.
2. Am Tag der Antragstellung erging dazu gemeinsam mit der Bestätigung der Ersteinreichung des Antrages auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen eine Information an die Beschwerdeführerin, dass der ENAV-Bescheid für das Geschäftsjahr von April 2010 bis März 2011 noch ausständig sei.
3. Am 02.08.2012 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des Antrages durch Übermittlung der erforderlichen Dokumente binnen einer Frist von drei Wochen auf. Sie wies darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin andernfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG bescheidmäßig zurückzuweisen sei.
4. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin um Fristverlängerung. Am 03.08.2012 erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Vervollständigung des Antrages um 58 Tage und wies neuerlich auf die Säumnisfolgen hin.
Die Beschwerdeführerin ersuchte in Folge wiederholt um Fristverlängerung, die ihr am 26.09.2012 für 35 Tage, am 25.10.2012 für 36 Tage, am 29.11.2012 für 18 Tage, am 13.12.2012 für 49 Tage, am 30.01.2013 für 29 Tage und am 25.02.2013 für 36 Tage, jeweils mit dem Hinweis auf die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages im Falle der Nichtvorlage der ausständigen Unterlagen, gewährt wurde.
Am 02.04.2013 und am 24.04.2013 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Vervollständigung des Antrages durch Übermittlung der erforderlichen Dokumente binnen einer Frist von drei Wochen bzw. zwei Wochen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen.
Am 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin per Online-Formular neuerlich eine Fristerstreckung bis zum 31.05.2013 für die Vervollständigung des Antrages und führte dazu in einem E-Mail an die belangte Behörde aus, dass ihr noch immer kein ENAV-Bescheid für April 2010 bis März 2011 vorliege. Das Finanzamt warte aufgrund einer aktuell anhängigen Betriebsprüfung mit der Bescheiderstellung noch bis zum Abschluss derselben ab; der Abschlusszeitpunkt sei nicht bekannt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht alle gemäß § 30e ÖSG 2009 erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2013 fristgerecht Berufung und führte darin insbesondere aus, dass gegenüber der belangten Behörde wiederholt um Fristverlängerung für die Vorlage des ENAV-Bescheides für das Geschäftsjahr April 2010 bis März 2011 angesucht worden war. Die Vorlage des Bescheides sei nicht möglich gewesen, da dieser vom Finanzamt aufgrund einer aktuell anhängigen Betriebsprüfung mit unbekanntem Abschlusszeitpunkt bisher nicht erlassen worden sei. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts ersuche die Beschwerdeführerin, das Verfahren bis zum Ergehen des ENAV-Bescheides auszusetzen und um anschließende positive Berufungserledigung.
7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 17.06.2013 der (damaligen) Berufungsbehörde Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vor.
8. Das BMWFJ ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2013, sämtliche verfahrensrelevante Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen bzw. darzustellen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen, weswegen diese Unterlagen nach wie vor nicht in Vorlage gebracht werden können. Das BMWFJ wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage mangels Anspruch auf Energieabgabenvergütung ein negativer Bescheid erlassen werden müsse.
9. Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BMWFJ mit, dass die Betriebsprüfung noch immer anhängig und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weshalb ein ENAV-Bescheid für April 2010 bis März 2011 noch immer nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin ersuchte "weiterhin" um Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zum Ergehen des ENAV-Bescheides.
10. Mit Schreiben vom 12.12.2013 setzte das BMWFJ das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens über die Vergütung von Energieabgaben vor dem Finanzamt für das Geschäftsjahr April 2010 bis März 2011 aus.
11. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2014, legte das BMWFJ dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegenständliche Verfahren vor.
12. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf den Zuständigkeitsübergang des Rechtsmittelverfahrens hin und ersuchte sie, sich binnen zwei Wochen zum Verfahrensstand zu äußern sowie, sobald dies möglich sei, von sich aus sämtliche verfahrensrelevante Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
13. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den mit 21.03.2014 datierten ENAV-Bescheid für den Zeitraum April 2010 bis Jänner 2011.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit am 27.12.2011 bei der belangten Behörde eingelangtem Online-Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 und legte u.a. den stattgebenden Bescheid des Finanzamts XXXX vom 25.03.2011 über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (ENAV-Bescheid) für den Zeitraum April 2009 bis März 2010 sowie den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum April 2010 bis Dezember 2010 bei.
1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 27.12.2011 datiertes Schreiben:
"[...] Ihr Antrag auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Ökostromgesetz 2009 wurde am 27.12.2012 eingereicht. Für die Prüfung Ihres Antrags wird dieses Datum herangezogen.
[...]
Folgende Informationen sind noch ausständig:
Bescheid für Vergütung von Energieabgaben für das Geschäftsjahr von April 2010 bis März 2011
[...]"
1.3. Am 02.08.2012 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit folgendem Schreiben zur Vervollständigung ihres Antrages auf:
"[...] Sie haben am 27.12.2011 einen Antrag auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen [...] elektronisch eingebracht.
Trotz Aufforderung zur Vervollständigung Ihres Antrags sind die gemäß § 30e Ökostromgesetz erforderlichen Nachweise bisher nicht bei uns eingelangt.
Wir bitten Sie, Ihren Antrag zu vervollständigen und die erforderlichen Dokumente so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen 3 Wochen zu übermitteln.
Andernfalls muss Ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG bescheidmäßig zurückgewiesen werden [...]"
1.4. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin um Fristerstreckung zur Vervollständigung ihres Antrages, welche ihr erstmals am 03.08.2012 und weiters am 26.09.2012, am 25.10.2012, am 29.11.2012, am 13.12.2012, am 30.01.2013 sowie am 25.02.2013 mit folgendem Schreiben (mit jeweils unterschiedlicher Anzahl an Tagen) gewährt wurde:
"[...] Sie haben eine Verlängerung der Frist zur Vervollständigung Ihres Antrags [...] auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen beantragt.
Ihrem Fristverlängerungsantrag wurde stattgegeben, die Frist wird somit um [...] Tage erstreckt.
Wir bitten Sie, den Antrag in dieser Zeit zu vervollständigen. Andernfalls muss Ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG bescheidmäßig zurückgewiesen werden [...]"
1.5. Am 02.04.2013 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich mit dem unter 1.3. zitierten Schreiben zur Vervollständigung des Antrages durch Übermittlung der erforderlichen Dokumente binnen drei Wochen.
Am 24.04.2013 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin letztmalig mit dem unter 1.3. zitierten Schreiben, jedoch mit dem Betreff "Letztmalige Aufforderung zur Vervollständigung ihres Antrags auf Rückvergütung von Ökostrom-Mehraufwendungen" und unter einer Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Vervollständigung des Antrages durch Übermittlung der erforderlichen Dokumente.
1.6. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 07.05.2013 per Online-Formular neuerlich einen Fristerstreckungsantrag bis zum 31.05.2013 und übermittelte folgendes E-Mail an die belangte
Behörde:
"[...] Wir teilen Ihnen mit, dass wir heute über das Portal folgende
Fristerstreckung beantragt haben:
Im Auftrag unseres Mandanten [...] beantragen wir für die Vervollständigung unseres Antrages eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2013, da uns noch immer kein Energieabgabenvergütungsbescheid für April 2010 bis März 2011 vorliegt. Aufgrund einer aktuell anhängigen Betriebsprüfung wartet das Finanzamt bezüglich der Bescheiderstellung bis zum Abschluss des Verfahrens ab. Der Abschlusszeitpunkt ist noch nicht bekannt.
Wir ersuchen höflich um Genehmigung unseres Antrages!
[...]"
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 gilt eine gegen einen vor dem 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.5.).
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht wird die belangte Behörde aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
3.4. § 30e ÖSG 2009 lautet auszugsweise:
"(1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn
1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie
2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. [...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält das ÖSG 2009 demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, den Antrag auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen binnen eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres), in dem die Ökostromrückvergütungen an sie weiterverrechnet wurden und sie diese bezahlt hat, an die E-Control zu stellen und dem Antrag geeignete Nachweise für die Anspruchsvoraussetzungen anzuschließen.
3.5. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.
In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl. VwGH 17.05.1984, 81/06/0127; 27.09.205, 2004/06/0084; 17.04.2012, 2008/04/0217). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).
3.6. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 30e Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ÖSG 2009 geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
Dafür ist entscheidend, ob es sich bei der Nichtvorlage des ENAV-Bescheides bei Antragstellung um einen Mangel iSv § 13 Abs. 3 AVG handelt oder ob die Frage nach dem Anspruch auf Energieabgabenvergütung als Vorfrage iSv § 38 AVG zu behandeln ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 38 AVG sind Behörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Die Behörde kann das Verfahren aber auch bis zur Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.7. § 30e Abs. 1 Z 1 ÖSG 2009 verlangt, dass der Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatte. Gemäß Abs. 2 ist dieser Anspruch durch geeignete Nachweise, die in Klammer erwähnt werden (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung), nachzuweisen.
Die Bestimmung des Abs. 2 muss so ausgelegt werden, dass es sich bei den in Klammer angeführten Nachweisen um eine demonstrative Aufzählung handelt. In einem Fall wie dem vorliegenden, wenn also das Verfahren über die Energieabgabenvergütung vor den zuständigen Behörden noch läuft, darf nicht auf den ENAV-Bescheid als Nachweis abgestellt werden, da dieser ja aus gutem Grund nicht vorgelegt werden kann. Für einen mängelfreien Antrag reicht es daher, das zu tun, was die Beschwerdeführerin getan hat, nämlich nachzuweisen, dass ein Antrag für die Energieabgabenvergütung für den erforderlichen Zeitraum bei der zuständigen Behörde gestellt wurde.
Die belangte Behörde hätte die Frage nach der Anspruchsvoraussetzung des § 30e Abs. 1 Z 1 ÖSG 2009 als Vorfrage iSv § 38 AVG, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre, behandeln müssen. Da die belangte Behörde offensichtlich die Frage nach der Energieabgabenvergütung nicht selbst beurteilt (vgl. dazu Urbantschitsch in Wagner (Hrsg.), Praxishandbuch Energieabgaben, S. 163, der anmerkt, dass die E-Control an die Entscheidung der Finanzbehörde im ENAV-Bescheid gebunden ist und keine eigenständige Beurteilung der Voraussetzungen über die Rückvergütung der Energieabgabe vornimmt), hätte sie das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamts über die Energieabgabenvergütung aussetzen müssen. Von einem Mangel auszugehen, führt aufgrund der Fristbindung für den Antrag auf Ökostromrückvergütung aus unsachlichem Grund - nämlich obwohl sich später herausstellt, dass ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht - zum Anspruchsverlust.
Die Zurückweisung ist daher zu unrecht erfolgt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30e ÖSG 2009 fehlt.
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