W128 2004138-1•BVwG W128 2004138-1
W128 2004138-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014
Lernbehinderung, Sachverständigengutachten, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf
W128 2004138-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael LUSZCZAK, 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/4, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX, vom 21. Jänner 2014, Zahl:
BSR-SCH5/4-2014, betreffend Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bei der Schülerin XXXX, wird gemäß § 8 des Schulpflicht-Gesetzes 1985, idgF, der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Sie ist gemäß § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, idgF, in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Biologie und Umweltkunde und Physik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 20. März 2013 beantragte die Direktion der Neuen Mittelschule XXXX beim Bezirksschulrat XXXX die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für die Beschwerdeführerin. Gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 und § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz führte die belangte Behörde daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und holte im Zuge dessen bei der Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums XXXX, Frau Sonderschuldirektorin XXXX ein sonderpädagogisches Gutachten, sowie bei der für den Schulbezirk XXXX zuständigen Schulpsychologin, XXXX ein schulpsychologisches Gutachten ein. Des Weiteren wurde ein Bericht des Klassenlehrer-Teams eingeholt.
In ihrem Gutachten vom 05.03.2013 führte die Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums XXXX aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Befunde Unterstützung brauche. Im Fach Mathematik werde sie mit ein wenig Hilfe und zusätzlicher Unterstützung in der Lage sein, die Lerninhalte zu begreifen. Hier erscheine keine Notwendigkeit für einen anderen Lehrplan zu bestehen. Die großen Probleme des Mädchens würden sich im Bereich Deutsch zeigen. Hier wäre ein Lehrplanwechsel durchaus wichtig und angebracht. Mit dementsprechender Unterstützung werde sie jedoch die im Bereich der Rechtschreibung, des Lesens und der Sprachbetrachtung vorhandenen Schwierigkeiten meistern können, die sich auch zum Teil im Bereich der Mathematik, insbesondere bei den Textaufgaben, bemerkbar machen würden. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich ein Kind, das man mit dementsprechenden Maßnahmen gut fördern könne. Sie scheine sich sehr zu bemühen, die ihr gestellten Aufgaben richtig zu lösen. Ihre Scheu und Zurückhaltung lasse sicher manchmal vermuten, dass sie etwas nicht verstanden habe. Löse sie die entsprechenden Aufgaben aber anschließend, zeige sich, dass sie das von ihr Verlangte durchaus bewältigen könne. Auf Grund der vorliegenden Befundungsergebnisse würde daher aus Sicht der Gutachterin für die Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen.
In ihrem Gutachten vom 28. Februar 2013 führte die zuständige Schulpsychologin, XXXX aus, dass auf Grund der erhobenen Befunde empfohlen werde, dass bei der Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe mit großer Mühe den positiven Abschluss der Grundschule geschafft, doch mit den vermehrten Anforderungen in der Neuen Mittelschule sei sie total überfordert. Eine Wiederholung der Schulstufe erschiene nicht sinnvoll, da die Beschwerdeführerin in zu vielen Fächern überfordert sei. Sie habe natürlich vor allem sprachliche Schwächen, doch sei die Abstraktionsfähigkeit wahrscheinlich auch in ihrer Muttersprache deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in die Klasse auch gut integriert und es erschiene auch wichtig, dass sie in dieser Klasse bleibe. Wenn das Mädchen mehr Zeit für einfachere Lerninhalte haben dürfe, würde sie noch vieles dazulernen können. Die Beschwerdeführerin solle nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werden.
Das Klassenlehrerteam der Neuen Mittelschule XXXX führte im Bericht vom 13.01.2014 aus, dass die Beschwerdeführerin das Schuljahr 2012/2013 (5. Schulstufe) durch enormen Fleiß in der Schule und zu Hause, sowie durch intensive Nachhilfe in der Freizeit positiv habe abschließen können. Im heurigen Schuljahr hätten sich ihre Leistungen im Vergleich zum Vorjahr leider deutlich verschlechtert. Es sei kein wirklicher Lernzuwachs zu erkennen. Die Beschwerdeführerin arbeite zwar noch immer sehr tüchtig, werde aber trotz ihres enormen Einsatzes in der Schule und auch zu Hause einige negative Leistungen in der Semester-Nachricht ausgewiesen bekommen. Sie stehe in den Gegenständen Deutsch, Englisch und Biologie, Physik und Geografie auf Nicht Genügend und dies trotz intensiver Lernhilfe in der Freizeit.
Zum Gegenstand Deutsch wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin sinnerfassendes Lesen enorme Schwierigkeiten bereitet. Sie werde von einer Lesepatin betreut und nehme alle Fördermöglichkeiten in Anspruch. Trotzdem sei sie nicht imstande, selbständig Texte (Aufsätze) zu formulieren, die Grammatik richtig anzuwenden und Querverbindungen herzustellen. Teilweise sei es ihr nicht möglich, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen.
In Englisch stehe sie auf Nicht Genügend. Sie habe enorme Probleme bei der Aussprache, sowie beim Lesen und Verstehen von Texten. Schriftliche Arbeiten fielen ihr in diesem Schuljahr besonders schwer, selbst einfache Texte könne sie nicht selbständig verfassen. Sie zeige keine mündliche Mitarbeit und könne daher im ersten Halbjahr keinesfalls positiv beurteilt werden.
Auch in Mathematik habe sie große Probleme. Sie verstehe Rechenanweisungen kaum und habe dadurch beispielsweise gravierende Schwierigkeiten bei der Durchführung von Textbeispielen. Die Grundrechnungsarten würden recht gut klappen, da sie zu Hause intensiv mit der Beschwerdeführerin eingeübt worden seien. Auch in Mathematik erledige sie ihre Hausaufgaben gewissenhaft. Durch ein intensives Nachhilfeangebot werde sie im ersten Halbjahr eine positive Note bekommen. Da aber die Leistungsanforderungen im zweiten Halbjahr größer würden, werde befürchtet, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Gegenstand bis Schulschluss mit einer negativen Beurteilung abschließen werde.
Die Beschwerdeführerin habe allgemein große Schwierigkeiten komplexe Anweisungen zu erfüllen. Dass merke man vor allem bei schriftlichen Arbeiten. Sie lerne brav auswendig, ohne dabei erklären zu können, was sie gerade gelernt habe. Dies merke man besonders bei Tests, bei denen sie Antworten aufschreibe, die absolut nicht zu den gestellten Fragen passen würden. In den Realien, Physik, Geografie und Biologie zeige sich durchgehend das gleiche Erscheinungsbild. Positive schriftliche Leistungen seien nur bei Auswendig Gelerntem möglich. Auswendig Gelerntes könne nur in bereits bekannten Fragestellungen beantwortet werden. Eintrainiertes Wissen könne weder übertragen, noch angewendet werden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Lehrstoff überfordert. Sie zeige keine mündliche Mitarbeit und beteilige sich nicht im Unterrichtsgeschehen. Schriftliche Arbeiten könne sie nicht alleine bewerkstelligen. Oft habe man auch das Gefühl, dass sich die Beschwerdeführerin in Tagträumen verliere.
Zum Sozialverhalten wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein sehr ruhiges und zurückgezogenes Mädchen sei, dass in der sozial wirklich gut entwickelten 2A ein positives Umfeld und auch Freundinnen finde. Sie zeigt kaum Emotionen, deshalb sei es schwer einzuschätzen, wie es ihr gehe. Sie befolge geduldig Anweisungen, erledige die Aufgaben aber rein mechanisch, ohne zu wissen, was sie wirklich tue. Aus all den genannten Gründen und basierend auf der Ansicht, dass ein Wiederholen der Schulstufe keinen Erfolg verspräche, fände es das Klassenlehrerinnen-Team der 2A als eine wichtige Hilfe, die Beschwerdeführerin ihrem Leistungsstand angemessen fördern zu können, um sie so vor zu großem Leistungsdruck zu schützen.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2014 stellte die belangte Behörde bei Beschwerdeführerin sonderpädagogischen Förderbedarf fest und verfügte, dass sie gemäß § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Biologie und Umweltkunde und Physik nunmehr nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.
In der Begründung wiederholte die belangte Behörde die eingeholten Gutachten und den Bericht des Klassenlehrer-Teams und führte dazu aus, dass inhaltlich alle vorliegenden Gutachten und Berichte zu dem Schluss kämen, dass in der Schule für die Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Daher werde aus pädagogischer Sicht im Sinne des Kindes eine sonderpädagogische Förderung als notwendig erachtet.
Am 24. Juni 2013 habe eine kommissionelle Beratung - an der auch die erziehungsberechtigte Mutter teilnahm - stattgefunden, in der der Beschwerdeführerin noch eine Beobachtungsphase bis Jänner 2014 eingeräumt worden sei.
Bei der am 13. Jänner 2014 nachfolgend stattgefundenen kommissionellen Beratung sei im Interesse des Kindes beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin sonderpädagogischen Förderbedarf erhalte und nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werde.
Die anwesende erziehungsberechtigte Mutter des Kindes sei ausführlich informiert worden, war jedoch mit dem Beschluss nicht einverstanden und habe ihre Unterschrift bei der Protokollerstellung verweigert.
Der Bescheid wurde mit 03.02.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Einlangend am 24. Februar 2014 erhoben die erziehungsberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachten vor, dass sie beobachten haben können, dass die Beschwerdeführerin nicht an mangelndem Verständnis, sondern an mangelnden Sprachkenntnissen leide. Sie habe Probleme mit der Unterrichtssprache, weil ihr Wissen Mängel habe.
Sie sei der türkischen Sprache mächtig, verstehe sie und könne sie auch anwenden. Die türkische Sprache, die sie täglich benutze, bereite ihr keine Probleme. Die Nebenfächer, in denen sie negative Leistungen aufweise, würden die Beherrschung der Unterrichtssprache erfordern, mit der sie Probleme habe. Man könne dem entgegentreten, indem man ihre Deutschkenntnisse verbesserte. Anstelle des sonderpädagogischen Förderbedarfes würde das Wiederholen einer Schulstufe bevorzugt werden. Erst nach einem erfolglosen Wiederholen der Schulstufe, sollte sonderpädagogischer Förderbedarf in Erwägung gezogen werden.
Der Bezirksschulrat XXXX sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. März 2014 zur Entscheidung vor.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
(Die Abkürzungen lösen sich auf wie folgt:
VR: Vorsitzender Richter,
BFP: gesetzliche Vertreter der beschwerdeführende Partei,
BFV: rechtsfreundlicher Vertreter der beschwerdeführenden Partei,
BBV: Vertreterin der belangten Behörde)
...
VR: Können Sie kurz erörtern, warum aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für sonderpädagogischen Förderbedarf (spF) bei Ihrer Tochter XXXX nicht gegeben sind?
BFP: Wir sind der Meinung dass XXXX bessere Deutschkenntnisse benötigt. Wir möchten lieber dass sie die Schulstufe Wiederholt
VR: Wurden Sie über den Sinn und Zweck des spF aufgeklärt?
BFP: Ja
VR: Gemäß § 8 Abs. 3 SchPflG ist der spF aufzuheben, wenn darauf verzichtet werden kann. Wäre das nicht eine bessere Alternative zum Wiederholen einer Schulstufe, wenn diese Voraussetzungen noch vor dem Abschluss der vierten Klasse gegeben wären?
BFP: Ja das hat man uns gesagt.
VR an BBV: Wollen Sie dazu noch etwas sagen?
BBV: Zu dem Verfahren selbst: Ich war beim gesamten Verfahren dabei. Für die Schulbehörde als Anwalt des Kindes war klar dass die Voraussetzungen für spF gegeben sind. Das Kind ist mit dem Lehrstoff überfordert. Es liegt eine Lernbehinderung vor. Ein Wiederholen einer Schulstufe würde nichts daran ändern. Es muss der Druck raus genommen werden unter dem das Mädchen steht.
VR: Wurde die BFP über den Sinn und Zweck des spF aufgeklärt?
BBV: Ja. Zuerst von der Direktorin und dann im Rahmen der Kommission. Den Eltern wurde erklärt, dass der spF dazu dient Druck von XXXX zu nehmen und es wurde ihnen auch erklärt, dass man den spF auch wieder aufheben kann. Es geht vor allem um die Fördermöglichkeiten die sie ohne spF nicht bekommen würde, die sie aber dringend braucht.
VR: Kann man davon ausgehen, dass XXXX ihre Schulpflicht an der NMS XXXX mit spF absolvieren kann oder wäre der Wechsel in eine andere Schule notwendig?
BBV: Sie könnte ihre Schulpflicht zur Gänze an der NMS XXXX absolvieren, da dort die Möglichkeiten für die Erteilung des fpF gegeben sind.
VR an BFP: Sie bringen vor, dass XXXX nur Sprachschwierigkeiten hat und in Türkisch keine Schwierigkeiten hat. Können Sie das näher ausführen?
BFP (Mutter): Ich beobachte sie, sie spricht Türkisch so wie ich und sie hat keine Schwierigkeiten.
VR: Lesen Sie mit XXXX Bücher auf Türkisch?
BFP: Selten. Ich (Vater) lese Bücher mit ihr. Auch auf Türkisch hat sie beim Llesen Defizite. Sie kann lesen, aber langsam.
09:16 es erscheint der Rechtsvertreter der BFP Mag. Michael Luszczak
(BFV).
VR erläutert den bisherigen Verfahrensverlauf.
VR: Im Gutachten von XXXX (AS 33) steht, dass die Abstraktionsfähigkeit von XXXX wahrscheinlich auch in ihrer Muttersprache, also Türkisch, deutlich eingeschränkt ist. Was sagen Sie dazu?
BFP wiederholt Vorbringen (siehe oben).
BFV dazu: XXXX hat eine Schwester. Diese hat dieselbe Schule besucht, völlig problemlos. Die Schwester besucht derzeit die HAK - auch völlig problemlos. Bei XXXX kam die Förderung in Deutsch etwas zu kurz. Dadurch hat sie Probleme dem Unterricht zu folgen, das ergibt sich auch aus dem Gutachten von XXXX, welche sagt, dass die Abstraktionsfähigkeit wahrscheinlich auch in ihrer Muttersprache deutlich eingeschränkt ist. Das Wort "wahrscheinlich" lässt auf eine Vermutung schließen.
In der 1. Klasse der NMS hat sie durchwegs gute Noten gehabt. In Geografie und Wirtschaftskunde hatte sie ein befriedigend. Es ist so dass sie sehr zurückgezogen ist, wodurch sie den Eindruck erweckt, dass sie nicht dem intellektuellen Entwicklungsstand einer 12-jährigen entsprechen würde - was aber nicht der Fall ist. Bei gezielter Förderung, vor allem Ihrer Deutschkenntnisse, würde sie dem Unterricht folgen können und positive Ergebnisse erzielen können. Die Eltern vertreten die Auffassung dass noch nicht alle Maßnahmen ergriffen worden sind - im Sinne des normalen Unterrichtes - die ausreichen um beurteilen zu können, ob sie spF tatsächlich benötigen würde. Darüber hinaus ist es erfahrungsgemäß so, dass eine Rückstufung in den normalen Unterricht aus dem spF nur sehr schwer und unter eingeschränkten Bedingungen möglich ist. XXXX wird zudem auch aus dem Klassenverband herausgerissen, was für ihre persönliche Entwicklung nachteilig wäre. Die Eltern haben dem Förderbedarf insoweit vorweg gegriffen, als sie den Ernst der Lage erkannt haben und nunmehr XXXX selbst vor allem in Deutsch fördern.
BFV legt eine Bestätigung und einen Nachweis des Nachhilfelehrers vor, diese werden in Kopie zum Akt genommen.
VR: Wollen Sie dazu noch etwas sagen?
BBV an BFV: Wir hatten zahlreiche Gespräche und die Situation ausführlich erörtert. Sie sagten XXXX wird aus dem Klassenverband herausgerissen - dies ist aber nur der Fall wenn sie die Klasse wiederholen würde. Beim spF bleibt Sie im Klassenverband.
BFV: Ich gehe davon aus dass entweder ein zusätzlicher Lehrer bzw. in speziellen Räumen unterrichtet wird, dadurch würde es zu Verzögerungen des zu unterrichtenden Lehrstoffes kommen.
BBV: Generell gibt es verschiedene Fördermodelle: Entweder integrativ am Standort der NMS oder in einer Sonderschule. In XXXX Fall wären die Voraussetzungen am selben Standort (NMS XXXX) gegeben. Das Förderkonzept wird vom Lehrerteam individuell auf das Kind abgestimmt.
VR: Gibt es bereits ein Förderkonzept für XXXX?
BBV: Das Konzept gibt es, der spF-Plan wird vom Lehrerteam erstellt und wird auch erst dann relevant wenn er vom sonderpädagogischen Zentrum überprüft wurde.
BFV: Können Sie uns sagen, wie es individuell an der Schule bisher aussieht?
BBV: Das kann ihnen die Lehrerin beantworten. Es gibt Möglichkeiten in Kleingruppen, in denen individuell gefördert wird.
BFV: Zur Schulnachricht 2013/14 - Deutsch "gut" mit dem Zusatz (ASO): Bedeutet dass, das nach der Beurteilung gemäß der Regelschule diese Note mit "nicht genügend" gleichzusetzen wäre?
BBV: Ja. Hier muss ich ausführen, dass die Beschwerde erst nach der Schulnachricht einlangte. XXXX hatte bereits 2 Wochen spF. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde das dann wieder geändert.
BFV: Das Jahreszeugnis der 1. Klasse war durchwegs positiv. In Mathematik war sie immer gut, sie hatte ein "befriedigend"
BBV: Das war ein Grund weshalb der Beobachtungszeitraum ausgedehnt wurde. Das Konzept des SpF bedeutet nicht, dass alle Gegenstände gefördert werden, sondern nur jene, in den spF notwendig ist. In XXXX Fall: Deutsch, Biologie und Physik. Dabei gibt es eben die Möglichkeit wieder in den normalen Lehrplan zurückgestuft zu werden. Allerdings kann der spF auch auf andere Gegenstände ausgedehnt werden.
BFV: Unser Interesse ist es für XXXX einen Leistungsanreiz zu bieten. Wir befürchten eine Stigmatisierung. XXXX soll nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden und sich am unteren Ender der Gesellschaft ansiedeln. Wie sehen die Gefahr, dass XXXX ihre Interessen nicht selbst wird durchsetzen können. Es besteht die Gefahr dass ein Rückwechsel in den normalen Unterricht nicht möglich sein wird. Es ist geboten dass man sich mit XXXX und ihrer Persönlichkeit intensiv auseinandersetzt, um feststellen zu können ob eine mangelnde intellektuelle Begabung tatsächlich der Grund ist und nicht andere Faktoren dafür maßgeblich sind. Nach dem Inhalt des Gutachtens der Schulpsychologin scheint dies noch nicht ausreichend getan worden zu sein. Da hier lediglich Vermutungen geäußert werden und auch nicht die Grundlage angeführt wird auf der die Einschätzung basiert.
BBV ergänzt: Ich kenne diese Befürchtungen die sie geäußert haben. Genau das würde aber passieren wenn der Druck nicht rausgenommen und XXXX nicht spF bekommen würde. Sie ist derzeit überfordert und es besteht nicht die Möglichkeit sie leistungsadäquat in der Unterrichtsarbeit mitzunehmen. Aus Sicht der Schulbehörde benötigt XXXX genau aus diesem Grund diese Förderungen dringend. Sie wird frustriert sein wenn sie dem Unterrichtsstoff trotz Nachhilfe nicht folgen kann. Es fehlen ihr die Erfolgserlebnisse.
Aufruf der Zeugin XXXX, Klassenlehrerin (Z1).
ausgewiesen durch: Reisepass
VR belehrt die Zeugin über die Wahrheitspflicht.
VR: Sind sie mit der Beschwerdeführerin verwandt oder verschwägert?
Z1: Nein, ich bin der Klassenvorstand der 2A
VR: Wurden Sie von der Amtsverschwiegenheit entbunden?
Z1: Ja
VR: Sie haben für XXXX spF beantragt. Warum?
Z1: Schon in der ersten Klasse gab es die Befürchtung dass XXXX überfordert ist. In Beratungsgesprächen mit der Mutter wurde festgestellt, dass XXXX ein sehr fleißiges Kind ist, aber trotz sehr viel Nachhilfe, Probleme hat den Stoff zu bewältigen. XXXX zeigt extremen Fleiß und großen Einsatz, wurde aber immer ruhiger.
Am 24.01.2013 fand eine Besprechung statt und wurde gemeinsam mit XXXX Mutter beschlossen XXXX von der Schulpsychologin untersuchen zu lassen.
Die Zeugin legt eine Anmeldung zur Schulpsychologischen Untersuchung vor, diese wird in Kopie zum Akt genommen.
VR: Wie ist der Leistungsstand bzw. dessen Entwicklung in D, Bio und Ph bei XXXX?
Z1: XXXX hat eine sehr ruhige Art, momentan beteiligt sie sich aber mündlich nicht mehr am Unterrichtsgeschehen. XXXX hat enorme Probleme in Deutsch - das sinnerfassende Lesen fällt ihr schwer. Sie hat Probleme Sätze selbstständig zu formulieren. Sie kann sich am Unterrichtsgeschehen nicht beteiligen.
In Biologie zeigt sich das gleiche Erscheinungsbild. Sie kann nur auswendig gelernte Fragen beantworten. Weicht die Fragestellung ab, gibt Sie trotzdem die falsche, auswendig gelernte Antwort. Sie ist sehr bemüht.
In Physik beobachten wir dasselbe Verhalten. Sie kann lernen aber das Gelernte nicht umsetzen und auf andere Sachverhalte anwenden.
VR: würde sich etwas ändern, wenn XXXX eine Klasse wiederholen müsste?
Z1: Ich glaube nicht. Nachdem der Bescheid ausgesprochen wurde war XXXX 2 Wochen in der Kleingruppe für Deutschförderbedürftige. Sie hat viel mehr gelacht und war wieder glücklich. Allerdings befindet sich Ihre Cousine auch in dieser Gruppe.
VR: Spricht XXXX mit ihren MitschülerInnen Deutsch?
Z1: Sie hat Interaktionen in der Klasse und ich habe das Gefühl dass sie sich sehr wohl fühlt. Wir möchten sie in der Klasse behalten.
VR: Wäre, Ihrer Einschätzung nach, ein Aufheben des spF vor erreichen des Endes der 4. Klasse realistisch? Also ein positives Zeugnis nach dem Lehrplan der NMS?
Z1: Ich traue mir keine Prognose abzugeben. Ich möchte den Eltern keine falschen Hoffnungen machen.
VR: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?
Z1: Nein
VR an BFV und BBV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?
BBV fragt: Nachdem sie nicht mehr in die Kleingruppe geht - wie geht es ihr?
Z1: Sie ist wieder so still wie zuvor. Ich kann nicht sagen, ob sie sich in der Kleingruppe so wohl gefühlt hat, weil auch ihre Cousine dort ist.
BFV: Laut Frau Bezirksschulinspektorin gibt es für jedes Kind einen individuellen Förderplan.
Wie sieht das Förderkonzept der Schule aus und wie sieht der individuelle Förderplan für XXXX aus.
Z1: Wenn ein Kind bei uns einen spF bekommt, dann hat es auch einen Förderplan. In diesem Fall den für die 6. Schulstufe. Der Leistungsstand wird mit dem Lehrplan abgeglichen. Es gibt einen eigenen Lehrplan für spF. Der Lehrer bereitet individuell für jedes Kind den Lehrstoff vor. Das wird auch für jedes Kind gesondert schriftlich festgehalten und der Fortgang dokumentiert. Für die zwei Wochen in denen XXXX in der Fördergruppe war gibt es so einen Plan.
Im 2. Halbjahr gleich nach den Semesterferien war sie in der Fördergruppe. Die Kleingruppe besuchte sie bis zum Einlangen der Beschwerde. In Biologie und in Physik, bleibt sie in der Klasse und ein Zweitlehrer kommt dazu. Es wurde ein Plan erstellt, wo das Kind derzeit steht und was das Leistungsziel ist.
BFV: Wie sieht das Förderkonzept an der Schule aus? Es gibt scheinbar einen eigenen Lehrplan, einen zusätzlichen Lehrer und eine Kleingruppe. Können Sie das in eine Ordnung bringen, wann welches "Instrument" eingesetzt wird um das Förderziel zu erreichen?
Z1: Aufgabe der Förderung ist, jedes Kind individuell an das Ziel zu führen. Ziel ist es, am Ende der 6. Schulstufe gut abzuschließen.
BFV: Ist damit gemeint dass sie wieder in den normalen Unterricht mitgenommen werden kann?
Z1: Das Ziel ist es in dieser Gruppe so gut abzuschließen, dass es ihr vor allem seelisch gut geht.
BBV: Ich möchte festhalten, dass die Kinder auch im Regelunterricht individuell nach ihrem Leistungsstand betreut werden. Kinder die allerdings hier nicht mehr betreut werden können, wechseln in einen anderen Lehrplan.
Die Rahmenlehrpläne decken sich zum Teil. Die Zielerreichung ist aber unterschiedlich.
BFV: Ist es Ziel des ASO-Lehrplans das Kind wieder in den normalen Lehrplan zurückzuführen?
BBV: Aufgabe des ASO-Lehrplans ist es das Kind dort abzuholen wo es momentan steht und es soweit zu bringen, wie es möglich ist. Sobald die Defizite aufgeholt sind wird der normale Lehrplan wieder herangezogen.
Z1: Der Leistungsstand wird laufend beobachtet und protokolliert. In dieses Protokoll können die Eltern natürlich Einsicht nehmen.
BFV: Gibt es Statistiken über den Rückwechsel aus dem spF.
BBV: Aus meiner Erfahrung heraus: Momentan behandle ich 4 Anträge zur Rückwechslung in den normalen Unterricht. Letztes Jahr wurden 2 von 3 Anträgen positiv behandelt.
Auf nachfrage des BFV gebe ich an, dass eines der beiden Kinder die positiv behandelt wurden Migrationshintergrund hatte.
BFV: Würde eine Verbesserung der Deutschkenntnisse eine generelle Verbesserung bringen?
Z1: Ich möchte keine Prognose abgeben.
BBV: XXXX kann nicht sinnerfassend lesen und das ist das eigentliche Problem. Ich kann nicht beurteilen wie es in der Muttersprache ist. Sie kann alles auswendig lernen, versteht es aber nicht und kann es auch nicht anwenden.
BFV: Es wird also auf Deutsch etwas gelesen und sie kann es vorlesen. Danach fragt man sie, was damit gemeint ist?. Wenn sie es mündlich nochmals vortragen, ändert das etwas an der Situation, oder wenn sie es beschreibend erklären?
Z1: Genau das machen wir, aber ihre Antworten sind trotzdem entweder gar nicht da oder falsch. Dann versuche ich sie nochmals zu fragen, aber nicht bloßzustellen. Wir gehen sehr schonend mit ihr um. Beim ASO-Unterricht weiß man noch nicht ob es anders wäre da zwei Wochen zu kurz sind um die Situation einzuschätzen.
BFV: Kann sie Bilder beschreiben?
Z1: Ich vermute nicht. Im Unterricht ist sie zwar körperlich anwesend, schreibt alles ab und führt ihre Hefte vorbildlich. Sobald es darum geht etwas zu verstehen, sagt bzw. tut sie nichts.
BFV: Welchen Standard hat man in der 6. Schulstufe beim sinnerfassenden Lesen?
Z1:Eine Anweisung für eine Arbeitsaufgabe ist zum Beispiel:
"Unterstreiche in dem Text..."
Das versteht XXXX nicht, das beobachten wir täglich.
BFV: Sind es sehr komplexe Texte?
Z1: Nein das sind lehrplanadäquate Texte aus Schulbüchern.
BFV: Könnte sie die Frage "Streichen Sie bitte das unzutreffende:
Sind sie blond-, schwarz- oder braunhaarig?" beantworten?
Z1: Nein ich glaube nicht. Alternativfragen könnte sie eventuell beantworten
BFV: Das bedeutet ein Lehrer- Schülergespräch ist nicht möglich?
Z1: Kaum
Es wird erörtert in wie weit die sprachlichen Defizite auf den Migrationshintergrund zurückzuführen sind.
Die BBV führt aus, dass das zwar grundsätzlich möglich sei, jedoch in der Regel nach 6 Schuljahren kein Problem mehr darstellen sollte. Die Frage wäre aber an die Schulpsychologin zu stellen.
BFV: Hat XXXX Freunde in der Klasse?
Z1: Man merkt, dass sie sich wohlfühlt. Man muss dazu sagen, dass diese Klasse außergewöhnlich sozial ist. Es wird niemand ausgelacht. XXXX sollte auf jeden Fall in dieser Klasse bleiben.
BFV: Mit türkischen Freundinnen hat sie Spaß, daher denken wir, dass es sich nur um Sprachdefizite handelt.
VR an BF: Verstehst du worum es hier geht?
BF: Ja
VR: Gehst du gerne in die Schule:
BF: Schon
VR: Weißt du noch was du in den 2 Wochen in der Kleingruppe gemacht hast?
BF antwortet nicht
Frage wird auf Türkisch wiederholt.
BF antwortet nicht und wendet sich ab.
Z1 berichtet, dass das auch in der Klasse so abläuft.
Verhandlung wird unterbrochen (10:50 - 11:00)
Aufruf der Zeugin XXXX, Beratungslehrerin, (Z2).
Ausgewiesen durch: Reisepass
VR belehrt die Zeugin über die Wahrheitspflicht.
VR: Sind sie mit der Beschwerdeführerin verwandt oder verschwägert?
Z2: Nein.
VR: Wurden Sie von der Amtsverschwiegenheit entbunden?
Z2: Ja.
VR: Sie arbeiten nun schon seit über einem Jahr mit XXXX zusammen. Wie ist Ihre Beziehung zu dem Kind?
Z2: Ich korrigiere: von 17. Jänner 2013 bis Mai 2013. D.h. seit fast einem Jahr nicht mehr.
Am 17. Jänner 2013 hat mich der Klassenvorstand von XXXX angesprochen dass XXXX sprachliche Defizite hat. 30 Minuten pro Woche habe ich mit ihr geübt. Sie ist immer mit gesenktem Kopf vor mir gesessen und hat auf einfache Fragen keine Antwort gegeben, wenn überhaupt nur genickt. Ein Gespräch in ganzen Sätzen haben wir nicht geschafft. Beim spielen habe ich versucht einen Zugang zu ihr zu finden, da hat sie zumindest gelacht.
Einfache Texte konnte sie lesen, aber danach nicht darüber reden.
VR: Gab es eine Entwicklung in der Zeit in der Sie mit XXXX zusammen gearbeitet haben?
Z2: Nein dafür war die Zeit zu kurz. Außerdem ist diese Art der Förderung freiwillig und ich hatte das Gefühl dass XXXX das nicht möchte. Sie hat es aber nie gesagt.
VR: Sie haben am 22.3.2013 in Ihrem Bericht (AS 19) geschrieben: "Es ist gut vorstellbar, dass XXXX im Unterricht permanent überfordert ist." Das klingt nicht ganz überzeugt. Wie sehen Sie das heute?
Z2: Ich bin seit 30 Jahren als Lehrerin beschäftigt, und seit 10 Jahren als Beratungslehrerin. Bei XXXX hatte ich das Gefühl als stünde sie unter einer permanenten Belastung bzw. Anspannung. Auch im Zwiegespräch, wo keinerlei Druck da war, bemerkte ich diese Belastung.
VR: Haben Sie das Gefühl dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden?
Z2: Ich bin in den laufenden Unterricht nicht involviert. Zum Thema Förderung um XXXX zu helfen wurde meiner Meinung nach alles getan. Ich selbst habe das Meinige dazu beigetragen, war jedoch auch nicht erfolgreich dabei.
VR: Wie sehen Sie die künftige Entwicklung von XXXX?
Z2: Prognosen will ich keine abgeben. Ich denke nicht, dass ihre Zurückhaltung allein auf sprachliche Defizite zurückzuführen ist. Wenn ich sie frage, wie es ihr geht und ob sie etwas braucht, sieht sie mich zwar an, nickt mittlerweile aber nicht einmal mehr.
VR: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?
Z2: Ich möchte das Beste für das Kind.
VR an BFP und BBV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?
BFP: Haben Sie eine Idee, was der Grund für XXXX Verschlossenheit ist?
Z2: Nein, ich würde eine psychologische Betreuung empfehlen. Diese Verschlossenheit ist seitdem ich sie betreut habe unverändert.
Ich wurde als Beratungslehrerin hinzugezogen, weil schon alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Es ging gerade um den sprachlichen Bereich. Meine Aufgabe als Beratungslehrerin ist es Lernhilfe zu geben.
Z1: Z2 wurde als neutrale Expertin hinzugezogen um wirklich das gesamte pädagogische Spektrum abzudecken. XXXX war von Anfang an verschlossen und sehr ruhig. Die Hinzuziehung der Beratungslehrerin war ein weiterer Versuch um hier eine Verbesserung zu erreichen.
BFV: Wäre es besser wenn man strenger oder lockerer XXXX gegenüber wäre?
BBV: Auf keinen Fall strenger. Lockerer, sie ist ständig unter Anspannung und muss die Erwartungen der Eltern erfüllen.
BFV gibt an, dass XXXX neben Schule und Nachhilfe trotzdem genug Freizeit hat.
Z1: Das Kind hat permanent Nachhilfe und ist offensichtlich damit überfordert. Sie steht unter einem enormen Druck.
VR: Sind die Noten besser geworden?
Z1: Heuer hat sie mehr Schulstunden zu absolvieren und dadurch werden sich die Nachhilfestunden zeitlich nicht mehr ausgehen. Die Leistung ist auch in mehreren Gegenständen negativ, trotz Nachhilfe.
Aufruf der Zeugin XXXX, Schulpsychologin (Z3).
ausgewiesen durch: Personalausweis
VR belehrt die Zeugin über die Wahrheitspflicht.
VR: Sind sie mit der Beschwerdeführerin verwandt oder verschwägert?
Z3: Nein.
VR: Wurden Sie von der Amtsverschwiegenheit entbunden?
Z3: Ja.
VR: Sie haben in Ihrem GA vom 28.2.2013 (AS 31-33) empfohlen, dass bei XXXX spF festgestellt wird. Sie sei mit den Anforderungen an der NMS "total überfordert". Wie sind Sie zu diesem Ergebnis gekommen?
Z3: Üblicherweise und natürlich auch bei XXXX sehe ich mir den Entwicklungsstand und den Schulleistungsstand der Kinder an. Bei dieser Untersuchung ist herausgekommen, dass XXXX bei der Abstraktionsfähigkeit massive Probleme hat. Das heißt sie kann aus dem Gelesenen nicht auf den Inhalt schließen. Das gilt auch wenn sie etwas hört. Auch das kann sie inhaltlich nicht erfassen. Eine besondere Schwäche hat sie auch beim angewandten rechnen gezeigt. Das hängt natürlich auch mit der mangelnden Abstraktionsfähigkeit zusammen. Sie kann auch keine Synonyme finden, dies deutet auf eine massive sprachliche Schwäche hin. Ich denke der Mangel der Abstraktionsfähigkeit müsste sich auch in ihrer Muttersprache wiederfinden.
Zusätzlich habe ich mir die Schulleistungen angesehen: zB die Rechtschreibung die durchschnittlich war, jedoch beim Lesen zeigt sich, dass sie sehr langsam, stockend und fehlerhaft liest und dadurch auch kaum zu einem sinnverstehenden Lesen kommt. Das Rechnen mit Zahlen auf Basis des Stoffs der 3. Klasse Volksschule beherrschte sie, das Sachrechnen hingegen nicht. Die Kommunikation mit ihr ist schwierig. Sie ist bemüht, sehr leise und man spürt, dass sie am Ende ihrer Kräfte ist.
VR: Die Eltern haben gesagt, sie lesen mit ihr auf Türkisch. Wie müsste eine 12-jährige lesen können?
Z3: Flüssig und sinnverstehend. Wenn die Eltern berichten, dass sie langsam und fehlerhaft liest, deutet das darauf hin, dass sie den Text auch nicht versteht.
VR: Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG ist spF nur infolge einer physischen oder psychischen Behinderung festzustellen. Stellen die Defizite von XXXX eine psychische Behinderung dar?
Z3: Ja eindeutig. Bei einem Kind mit Nicht-Deutscher Muttersprache, dass jedoch hier geboren ist und dennoch in solche massiven Defizite in Deutsch hat, muss darauf geschlossen werden, dass eine allgemeine Lernbehinderung vorhanden ist.
Der Mangel in Sprache und Verstehen trägt zur negativen Leistung in Biologie und Physik bei.
VR: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?
Z3: Wir (gemeint Z1/Z2/Z3/ BBV) wollten XXXX helfen, dass sie von ihrer restlichen Schulfpflichtzeit profitiert und nicht überfordert ist. Sie sollte nicht ständig mit Unterrichtsstoff konfrontiert werden, dem sie nicht gewachsen ist.
VR: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?
BFV: Wäre die Situation anders, würde in Türkisch Unterrichtet werden?
Z3: Natürlich würde sie sich leichter tun, aber das Grundproblem mit Mathematik und die mangelnde Abstraktionsfähigkeit wäre bei lernbehinderten Kinder auch in türkischer Sprache gegeben.
Mangelndes Abstraktionsvermögen heißt nicht, dass sie überhaupt keines hätte sondern dass ihres nicht altersadäquat ausgeprägt ist.
Sie lernt sehr fleißig, aber wenn auch nur ein bisschen eigenes logisches denken verlangt wird, hat sie große Probleme damit.
BFV: Können Sie etwas über die Gründe der Lernschwäche geben?
Z3: Auf Nachfragen durch den VR stelle ich klar, dass eine Lernbehinderung vorliegt und nicht nur eine Lernschwäche sonst hätte ich keinen spF befürwortet. Die Gründe lasen sich nur schwer einschätzen, aber meiner Meinung nach hätte sie schon in der Volksschule den spF bekommen sollen.
BFV: Wäre ein spielerischer Zugang besser oder ist es gut und ausreichend den Stoff mechanisch zu reproduzieren?
VR konkretisiert die Frage: Ist durch den spF sichergestellt, dass jene Lernmethode angewandt wird, die für XXXX die Richtige ist?
Z3: spF bedeutet, dass wenn eine Lernbehinderung vorliegt das Kind nach einem anderen Lehrplan unterrichtet wird. XXXX müsste weniger lernen und hätte mehr Zeit für den Stoff, in kleineren Schritten. Spielerisch wäre nicht der richtige Terminus. Auswendig lernen und antrainieren wäre ebenfalls nicht der richtige Weg, da sie das Gelernte nicht anwenden kann, weil sie es nicht versteht.
BFV: In den Nebenfächern Geschichte und Sozialkunde steht sie auf "genügend".
Z1 ergänzt: Momentan in Geschichte auch auf "nicht genügend"
BFV: Liegt der Grund der Leistungsschwäche auch in einem sozialen Problem?
Z3: Was ist ein soziales Problem?
BFV: XXXX antwortet auf Fragen nicht. Man kann jemanden der nichts sagt nicht beurteilen.
Z3: Die Beurteilung kann auch schriftlich erfolgen.
BFV: Hat sie die schriftlichen Aufgabenstellungen vollständig beantwortet?
Z3: Sie hat den Rechtschreibtest durchgeführt, sie hat die Wörter die ich ihr angesagt habe geschrieben. Die Sachaufgabe in Mathematik sind standardisierte Aufgaben gewesen. Die Rechenaufgaben anhand des Lehrplans der 3. Klasse Volksschule habe ich individuell gestellt. Mehr als den Stoff der 3. Klass habe ich nicht abgefragt, weil hier die Leistungsgrenze lag.
Beim standardisierten Test, bei dem es um den Entwicklungsstand geht, wird abgefragt was die Kinder im Vergleich mit der entsprechenden Altersgruppe beherrschen. Beim Stoff der 3. Klasse Volksschule ging es nur um einfache Rechenaufgaben. Man beginnt mit dem Alter des Kindes, je nachdem wie das Kind abschneidet, wird ein höherer oder niedrigerer Block abgefragt.
BFV: Hat dieser Block einen bestimmten Namen?
Z3: Angewandtes Rechnen. Es waren nicht nur schriftliche Tests. XXXX hat auch mit mir gesprochen. Das war bei mir kein Problem.
BFV: beantragt die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis darüber, dass XXXX sehr wohl in der Lage ist, Aufgaben in der Türkischen Sprache dem Alter und der Schulstufe entsprechend sinnerfassend zu bearbeiten.
Aufruf des Zeugen XXXX, XXXX, Leiter des Nachhilfeinstitutes XXXX(Z4).
Ausgewiesen durch: Aufenthaltsbewilligung
VR belehrt den Zeugen über die Wahrheitspflicht.
VR: Sind sie mit der Beschwerdeführerin verwandt oder verschwägert?
Z4: Nein.
VR: Wie lange geben Sie XXXX schon Nachhilfe?
Z4: Letztes Semester habe ich ihr selber Nachhilfe gegeben in Mathematik.
VR: Welche Sprache sprechen Sie mit ihr?
Z4: Deutsch wenn es ihr lieber ist. Manchmal muss man beide Sprachen verwenden.
VR: Welche Sprache versteht sie besser?
Z4: Türkisch.
VR: Haben sie mit XXXX auch Textaufgaben geübt?
Z4: Ja. Sie versteht Textaufgaben wenn man sie gut erklärt. Wenn sich die Arbeitsanweisungen der Textaufgaben unterscheiden kann sie sie manchmal lösen und manchmal nicht. Eine bereits gelöste Textaufgabe mit anderen Zahlen kann sie lösen.
VR: Wenn sie eine Textaufgabe nicht versteht, erklären sie sie auf Türkisch?
Z4: Ja, einfach übersetzen reicht oft nicht aus. Ich erkläre es ihr auf Türkisch und auf Deutsch. Die Worte für Plus und Minus kennt sie nicht, daher verwende ich diese auf Deutsch.
Über Nachfrage gebe ich an: Wenn ich eine Aufgabe auf Türkisch übersetze und dazu nichts erkläre und es handelt sich dabei nicht um eine idente Aufgabe wie die vorige, kann sie diese nicht lösen.
VR: Hat XXXX, ihrer Meinung nach, auch im Türkischen Sprachprobleme?
Z4: XXXX spricht nicht viel. Eine Unterhaltung findet nicht statt. Ich lerne nur mit ihr. Ich stelle ihr die Aufgabe, übersetze es ihr und XXXX rechnet. Wir reden nicht viel miteinander.
Ich wäre soweit mit meiner Befragung fertig. Wollen Sie noch etwas sagen?
BFP: Es ist auf jeden Fall so das ich für meine Tochter das Beste will, daran besteht kein Zweifel. Wir wollen unserem Kind keinen Druck machen oder ihr das Gefühl geben dass sie irgendwelche Erwartungen Erfüllen muss. Ich habe alles gemacht was mir von den Pädagogen empfohlen wurde. Ich denke durch den spF wird sie keinen Erfolg haben. Sie sollte das Jahr wiederholen, danach kann immer noch spF festgestellt werden.
BBV weißt BFP nochmals auf die Dringlichkeit der Förderung hin. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sie im Falle der spF beim Start ins Berufsleben durch Jugendcoaching unterstützt wird.
BFP und BFV beraten, ob ein Privatgutachten erstellt werden soll.
VR führt aus, dass ein weiteres Amtsgutachten dann nur eingeholt wird, wenn Zweifel, an dem im Verwaltungsakt vorhandenen von XXXX, gegeben sind.
Es werden keine weiteren Anträge gestellt.
...
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin hat einen türkischen Migrationshintergrund, wurde in Österreich geboren und hat ihre gesamte Volksschulzeit in Österreich absolviert. Seit dem Schuljahr 2012/2013 besucht die Beschwerdeführerin die Neue Mittelschule XXXX. Sie ist eine fleißige und bemühte Schülerin, die jedoch an einer Lernbehinderung leidet. Diese Lernbehinderung manifestiert sich in einem mangelnden Abstraktionsvermögen, dass sich sowohl beim Lesen, als auch beim Hörverständnis zeigt. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht altersadäquat sinnerfassend lesen. Ein positiver Abschluss der Neuen Mittelschule auf Grund des Regellehrplanes ist nicht zu erwarten. In Folge einer psychischen Behinderung liegt sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 vor.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt und andererseits aus dem Vorbringen der Parteien und der Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Insbesondere stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das von Frau XXXX am 28.02.2013 erstellte schulpsychologische Gutachten, sowie aus deren damit übereinstimmender Aussage in der Verhandlung am 07.04.2014. Demnach liegt bei der Beschwerdeführerin eine Lernbehinderung vor. XXXX gab als Zeugin an, dass bei der von ihr vorgenommenen Untersuchung herausgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Abstraktionsfähigkeit massive Probleme habe. Sie könne aus dem Gelesenem nicht auf den Inhalt schließen. Das gelte auch für Gehörtes. Die Vermutung der Zeugin XXXX, dass sich der Mangel an Abstraktionsfähigkeit auch in der Muttersprache der Beschwerdeführerin wiederfinde, ließ sich mit den Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin festigen, wonach die Beschwerdeführerin zwar auf Türkisch lesen könne, jedoch nur schlecht und sehr langsam. Für die unter Amtseid stehende Schulpsychologin ist das ein Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin den gelesenen Text nicht versteht. Das Gutachten und die Ausführungen in der Verhandlung von XXXX lassen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel offen. Dies umso mehr, als auch der von der beschwerdeführenden Partei namhaft gemachte Zeuge XXXX, XXXX, Leiter des Nachhilfeinstitutes XXXX, mit dem Lehrpersonal an der Neuen Mittelschule XXXX übereinstimmende Beobachtungen gemacht hat, wonach die Beschwerdeführerin zwar ihr Wissen 1:1 wiedergeben könne, jedoch nicht in der Lage sei, dieses Wissen auch auf andere, ähnliche Fälle anzuwenden. Abgeschlossen mit den Aussagen der Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin, Frau XXXX und der Beratungslehrerin, Frau XXXX, sowie dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX, ergibt sich so für das Bundesverwaltungsgericht ein abgeschlossenes Bild von der tatsächlich vorliegenden Lernbehinderung der Beschwerdeführerin.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 hat der Bezirksschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten, sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
Bezüglich des Antrages der Schule ist festzustellen, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen, bevor der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann (aus den erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 513/1993). Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutage getreten ist, wurden im Vorfeld des Bescheides der belangten Behörde umfangreiche Beratungsgespräche geführt und die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Jänner 2013 bis Mai 2013 von einer Beratungslehrerin betreut. Die Beschwerdeführerin hat danach dieses freiwillige Angebot nicht mehr in Anspruch genommen. Die belangte Behörde hat auf Grund der vorliegenden Gutachten und Berichte auch zweifelsfrei festgestellt, dass die Wiederholung einer Schulstufe nicht zielführend ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass alle sinnvollen pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisthema des Verwaltungsverfahrens die Beurteilung, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule zu folgen vermag (Siehe Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2007, Zl: 2003/10/0234).
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die entsprechende Sachverhaltsdarstellung und Würdigung der Gutachten wichtig. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1992, Zahl: 91/10/0154, ist in Ansehung der Beweiswürdigung die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 1995, Zl:
85/02/0053).
Die Beurteilungen der belangten Behörde fußen auf dem sonderpädagogischen Gutachten vom 03.05.2013, welches von Frau Sonderschuldirektorin XXXX verfasst wurde, sowie auf dem Schulpsychologischen Gutachten vom 28.02.2013 von Frau XXXX. Aus der Zusammenschau der erhobenen Beweismittel ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, die einen Zweifel an diesen Gutachten offen ließen.
Eine kommissionelle Beratung der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin wurde sowohl am 24.06.2013, als auch am 13.01.2014 durchgeführt.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen entsprechen den oben angeführten Ergebnissen des Beweisverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Somit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sachverhaltsdarstellung und die Würdigung der Gutachten von der belangten Behörde richtig getroffen wurden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Spruch der belangten Behörde war zu korrigieren, da das Schulpflichtgesetz 1985 in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
?Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W128, am 10.04.2014
Mag. Michael FUCHS-ROBETIN
(Richter)
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