W102 2001573-1•BVwG W102 2001573-1
W102 2001573-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014
Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt,<br/>Beschwerdelegimitation, Beschwerdevorbringen, Verbesserungsauftrag
W 102 2001573-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vom 30.01.2014 gegen den Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 07.01.2014, Hochwasserschutzverband Donau-Marchland, Perg; Hochwasserschutzeinrichtungen im Baulos 6 - Grein; - Abnahmeprüfung und nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen Aktenzahl UR-2007-5269/604 nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu vom 24.03.2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 13.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Amt der OÖ Landesregierung unter Vorlage des Aktes die "Einsprache" von XXXX gegen den Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 07.01.2014, Hochwasserschutzverband Donau-Marchland, Perg; Hochwasserschutzeinrichtungen im Baulos 6 - Grein; - Abnahmeprüfung und nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen, Aktenzahl UR-2007-5269/604, übermittelt. Diese Eingabe hat die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde vorgelegt.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG hat eine solche Beschwerde jedoch zu beinhalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Das Schreiben vom 30.01.2014 enthielt jedoch z.B. weder die Behauptung, der Bescheid der Behörde sei rechtswidrig noch werden Gründe angeführt, auf die sich diese Behauptung stützt.
Nach § 13 Abs. 3 AVG, der auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, ermächtigen schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde bzw. im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG schriftlich aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung anzugeben, ob ihre Eingabe vom 30.01.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht darstellen soll und, wenn ja, konkrete Angaben zu den oben unter 3. bis 4. genannten Punkten zu machen. Sollte innerhalb dieser Frist kein entsprechendes Vorbringen erstattet werden, so werde das Anbringen gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dazu langte innerhalb der Frist die Stellungnahme ein, dass die Eingabe vom 30.01.2014 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht darstellen sollte, sondern Ausdruck von Frustration und Protest wegen der Nichtausführung von Objektschutzmaßnahmen darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m.§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG das vom Gericht hier anzuwenden ist, ist die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen binnen angemessener Frist unverzüglich zu veranlassen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird der Mangel innerhalb der angemessenen Frist nicht behoben, so ist das Anbringen zurückzuweisen.
Aufgrund der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dass die Eingabe vom 30.01.2014 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht darstellen sollte, sondern Ausdruck von Frustration und Protest wegen der Nichtausführung von Objektschutzmaßnahmen darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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