W101 2006071-1•BVwG W101 2006071-1
W101 2006071-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2014
Familienverfahren, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2014, IFA-Zahl:
13-1000704309/14042226/BMI-BTA_STM_RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war am 03.01.2014 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 16.01.2014 stellte er durch seine gesetzlichen Vertreter (Eltern) einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 05.03.2014, IFA-Zahl:
13-1000704309/14042226/BMI-BTA_STM_RD, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. des obigen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter am 20.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom XXXX behob das Bundesverwaltungsgericht durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den (den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Spruchteil I. des Bescheides vom 02.07.2012 und verwies diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Kernfamilie seines Vaters (AIS-Zl. XXXX), seiner Mutter (AIS-Zl. XXXX), seiner ebenfalls noch minderjährigen Schwester (AIS-Zl. XXXX und seines ebenfalls noch minderjährigen Bruders (AIS-Zl. XXXX) angehöre; den genannten Familienangehörigen sei bereits subsidiärer Schutz gewährt worden. Dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhalte.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der minderjährige, ledige Sohn des A.J.J. (AIS-Zl. XXXX) ist, dass über den Asylantrag des Vaters aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. ein gesondertes Erkenntnis.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit dem oben genannten Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den (den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2012 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende o.a. Bescheid vom 02.07.2012 keinen Bestand haben.
2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des Bescheides im Rahmen des Familienverfahrens aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde im Rahmen des Familienverfahrens und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und des § 34 AsylG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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