W147 1302756-2•BVwG W147 1302756-2
W147 1302756-2Bundesverwaltungsgericht28.01.2014
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Bescheidbehebung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Oktober 2013, Zl. 05 00.134-BAI, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Jänner 2005 gemeinsam mit seiner Mutter (AIS-Zl. 05 00.133) und seinen beiden Brüdern (AIS-Zl. 05 00.135 und AIS-Zl. 05 00.136) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4. Jänner 2005 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2006, Zl. 05 00.134-BAI, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (= Spruchteil I.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation zulässig sei (= Spruchteil II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (= Spruchteil
III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, mittels welcher der oben genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10. November 2009, zu GZ D13 302756-1/2008/8E, wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2009 hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Spruchpunktes II wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 eine bis zum 9. November 2010 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Spruchpunkt III, betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wurde ersatzlos behoben.
2. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers erstmals mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13. September 2010, Zl.05 00.134-BAI verlängert.
Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 360,00) verurteilt. Die Strafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25. August 2012 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers erneut verlängert.
Eine weitere Verlängerung erfolgte mit Bescheid derselben Behörde vom 6. November 2012, wodurch die Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. August 2013 Gültigkeit erlangte.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00) verurteilt.
Zuletzt erfolgte mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX eine Verurteilung aufgrund §§ 15, 105 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00).
3. Mit Schreiben vom 2. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 12. September 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11. Oktober 2013, zu Zl. 05 00.134-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz unzulässig sei (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei innerhalb der letzten zwei Jahre mehrmals wegen der Begehung gerichtlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Art und Anzahl der begangenen Straftaten ließen dabei auf mangelnden Integrationswillen sowie das Vorliegen einer sozialschädlichen Neigung schließen. Da die begangenen Straftaten allesamt gegen Vermögen oder körperliche Integrität Dritter gerichtet gewesen wären, und zudem in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Wiederholungstäterschaft ausgegangen werden könne, bestehe für einen eingeschränkten Teil der österreichischen Bevölkerung die zumindest latente Gefahr der Verletzung genannter Rechtsgüter. Insbesondere der Umstand, dass weder rechtskräftige Verurteilungen noch Verhaftungen bis dato eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bewirken vermochten, führe zu einer negativen Zukunftsprognose und der damit einhergehenden Annahme, dieser werde auch künftig eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen.
5. Durch Verfahrensanordnung vom 15. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die XXXX amtswegig als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11. November 2013 fristgerecht Beschwerde eingereicht, durch welche der gegenständliche Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen. So führe diese nicht konkret aus, auf welchen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 sie sich in Ihrer Entscheidung stütze. Sie bezeichne alle der gegenständlichen Verurteilungen als Verbrechen, obwohl keine der gegenständlichen Taten den für diese Qualifizierung gemäß § 17 StGB geforderten Strafrahmen einer lebenslangen oder drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe aufweise. Weiters sei auch die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit iSd § 9 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005 dar, nicht zutreffend. Zwar werde in den erläuternden Bemerkungen zu genannter Gesetzesbestimmung ausgeführt, es bestehe bei der Verurteilung zu mehreren minderschweren Straftaten die Möglichkeit einer Subsumtion unter den Tatbestand der zitierten Norm. Dabei sei jedoch das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation genannter Bestimmung zu beachten, welches - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dazu führe, dass von einer Gefahr für die Allgemeinheit bei Verurteilungen aufgrund mehrerer Vergehen höchstens dann gesprochen werden könne, wenn zumindest eine dieser Straftaten die in der Statusrichtlinie implizit geforderte Schwere aufweise, was im konkreten Fall jedenfalls zu verneinen sei.
7. Am 14. November 2013 legte das Bundesasylamt den Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und reiste am 3. Jänner 2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern unrechtmäßig über die tschechische Grenze ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am darauf folgenden Tag, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 8. Juni 2006, Zl. 05 00.134-BAI, wurde dieser Antrag abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde einbrachte. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. November 2009, D13 302756-1/2008/8E, hinsichtlich des ersten Spruchpunktes als unbegründet ab, jedoch wurde ihm - im Rahmen des Familienverfahrens - subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 19. Oktober 2010 erteilt.
1.2. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung mehrfach verlängert. Zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. August 2013 erteilt.
Am 12. September 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
1.3. In den Jahren 2011-2013 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich (Auszug vom 20.11.2013) scheinen folgende Verurteilungen auf:
Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB (leichte Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von EUR 360,00 (90 Tagessätzen zu je EUR 4,00; 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verurteilt, welche zunächst unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des XXXX, seit demselben Tag rechtskräftig, XXXX kam es zu einer Verurteilung wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), wobei eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,00 (360 Tagessätzen zu je EUR 4,00; 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde und die bedingte Strafnachsicht aus erstgenanntem Erkenntnis widerrufen wurde.
Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung und leichte Körperverletzung) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 960,00 verurteilt (240 Tagessätzen zu je EUR 4,00; 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die zu erörternden rechtskräftigen Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
1.1. Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist ein Verfahren auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.
Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 der genannten Bestimmung, wobei aus den Ausführungen der belangten Behörde nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, auf welchen der drei dort angeführten Aberkennungstatbestände sie sich in concreto bezieht.
Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist sowohl die Anwendung der Z 2 als auch der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:
1.2. § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 sieht eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann vor, wenn dieser eine "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt".
Wie oben unter Punkt I/5. bereits dargelegt, argumentiert die belangte Behörde in diesem Zusammenhang dahingehend, dass aus der Kumulierung mehrerer Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten sowie einer daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose, abzuleiten sei, der Beschwerdeführer werde auch künftig Straftaten begehen und stelle daher eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. für die Allgemeinheit dar.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 erging in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie normierten Ausschluss- und Aberkennungstatbestände (vgl. RV 330 BlgNR. 24. GP).
In den Erläuternden Bemerkungen zu genannter Bestimmung wird dargelegt, dass der genannte Aberkennungstatbestand des "Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" u.a. auch dann erfüllt sein kann, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich genommen das Kriterium des Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllen.
Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs U1907/10 vom 16.12.2011 folgend, ist auszuführen, dass ein Gesetz, welches in Umsetzung von Unionsrecht ergeht, im Lichte des diesem zugrunde liegenden Sekundärrechts anzuwenden und auszulegen ist (zur richtlinienkonformen Interpretation siehe auch VfSlg. 15354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfgH 5. 10. 2011, B 1100/09 ua.).
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, welche Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c).
Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.
Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30. 10. 2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27. 4. 2006, 2003/20/0050, 10. 10. 1996, 95/20/0247).
In dem zitierten Erkenntnis erkannte der Verfassungsgerichtshof im Fall von sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen (dem genannten Erkenntnis lagen verhängte Geld- und Freiheitsstrafen wegen § 127 StGB [Diebstahl], §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl], § 134 Abs. 1 StGB [Unterschlagung], §§12, 127 [Anstiftung bzw. sonstiger Beitrag zum Diebstahl] sowie §§15, 141 Abs. 1 StGB [versuchte Entwendung] zugrunde) keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.
Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch im zu beurteilenden Sachverhalt von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 betreffend der den gegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden - nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu beurteilenden - Straftaten, nicht gesprochen werden (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 22. 1. 2013 zu C17 241167-2/2011/8E und vom 11. 9. 2011 zu C1 305237-2/2011/4E).
Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestärkt, dass keines der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe mündete. Aus diesem Umstand wird klar ersichtlich, dass die erkennenden Gerichte im Rahmen der Strafbemessung keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gegeben erachteten.
1.3. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."
Eine Anwendung dieser Bestimmung ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die Strafrahmen jener Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, überschreiten die genannte Grenze jeweils nicht. Der Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB (Urteil des XXXX) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB (Urteil des XXXX) legt einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe fest, während § 105 Abs. 1 StGB (Urteil des XXXX) wiederum mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht ist. Allen der gegenständlichen Verurteilungen liegen somit Vergehen zugrunde, weshalb eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls nicht in Betracht kommt und deren durch die belangte Behörde vorgenommene Bezeichnung als "Verbrechen" terminologisch unrichtig ist.
2. Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dem angefochtenen Bescheid verfahrensrechtliche Mängel zugrunde liegen:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung - wie bereits dargelegt - im Wesentlichen mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit infolge einer "negativen Zukunftsprognose" sowie einer "sozialschädlichen Neigung", ohne jedoch zuvor konkrete Beweise erhoben zu haben, auf welche diese Ansicht gestützt werden könnte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Schreiben vom 12. September 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme im Aberkennungsverfahren gegeben, von dieser machte selbiger jedoch keinen Gebrauch. Der erstinstanzlichen Behörde lag somit weder ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Beschwerdeführers noch ein Sachverständigen-Gutachten oder Ähnliches vor, auf welches die getroffenen psychologischen Annahmen gestützt werden können. Auch unterließ es die erkennende Behörde in diesem Zusammenhang, die strafgerichtlichen Akten betreffend der der Entscheidung zugrunde liegenden Strafverfahren anzufordern und sich auf diesem Wege einen konkreten Eindruck über die näheren Umstände der begangenen Straftaten und der Strafausmaße (Erschwerungs- und Milderungsgründe) zu verschaffen.
3. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
4. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.
5. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch eine erst kürzlich ergangene höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall als geklärt anzusehen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. 12. 2011, U1907/10). Zur näheren Begründung sei auf die Ausführungen unter Punkt II/3.2 verwiesen, an welcher Stelle detailliert auf die fallspezifischen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Frage eingegangen wurde.
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