BVwG W208 2002023-1

W208 2002023-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2014

Regest

Berufspraktikum, Studium, Zivildienst - Antrittsaufschub

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2002023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2002023.1.00

Spruch

W 208 2002023-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 14.01.2014, Zl. 333055/29/ZD/0114, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben und dem XXXX der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gem. § 14 Abs. 2, letzter Satz ZDG bis längstens 31.12.2014 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 17.09.2008 erstmals für tauglich befunden.

2. Am 21.01.2009 brachte er eine mängelfreie Zivildiensterklärung beim Militärkommando XXXX ein. Die Zivildienstserviceagentur (ZISA) stellte am 03.02.2009 die Zivildienstpflicht des BF mit 21.01.2009 fest.

3. Am 27.02.2009 erklärte der BF sein Interesse an einem Auslandsdienst gem. § 12b ZDG und wurde in der Folge durch die Trägerorganisation "XXXX" für einen Auslandsdienst in PARIS für 12 Monate, beginnend mit 01.08.2012 vorgesehen.

4. Mit Schreiben vom 14.05.2012 stellte der BF einen Antrag auf Aufschub unter Hinweis auf sein Studium "MPhil in Economic Research" am XXXX COLLEGE CAMBRIDGE, der von der ZISA mit Bescheid vom

27.09. 2012 " ... bis längstens 31.08.2013 ..." gem. § 14 Abs. 2 ZDG,

gewährt wurde, weil der Verlust des Studentenheimplatzes eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde.

5. Mit Schreiben vom 16.07.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Aufschub unter Hinweis auf sein PhD-Studium "Economics and Finance" an der Universität XXXX, MAILAND, der von der ZISA mit

Bescheid vom 03.09.2013 " ... bis längstens 31.08.2017 ..." gem. §

14 Abs. 2 ZDG gewährt wurde, weil die Unterbrechung des Doktoratsstudiums bzw. des Verfassens der Dissertation vom 01.09.2013 - 31.08.2017 eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde.

6. Mit Schreiben vom 31.10.2013 informierte der BF über seine Anwältin, dass er die einmalige Chance erhalten habe, im Anschluss an einen einjährigen Forschungsaufenthalt bei der BANK XXXX in LONDON sein Doktoratsstudium, beginnend mit Jänner 2015 an der UNIVERSITÄT ZÜRICH/EIDGENÖSSISCHE TECHNISCHE HOCHSCHULE ZÜRICH (ETH) zu absolvieren und daher nunmehr seine Pläne geändert habe. Er befinde sich bereits in LONDON, da er den Forschungsaufenthalt sofort antreten habe müssen, um die Forschungsstelle nicht zu verlieren. Dieser Forschungsaufenthalt und das daran anschließende Doktoratsstudium seien die letzte Ausbildungsstation, er beantrage daher, einen Aufschub gem. § 14 Abs. 2 ZDG, weil die Unterbrechung eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Er benötige das Wissen, dass er sich bei diesem Forschungsaufenthalt aneigne für seine Dissertation. Als Beweismittel legte der BF ein Empfehlungsschreiben seines Doktorvaters an der ETH ZÜRICH vom 17.10.2013 und den Arbeitsvertrag mit der Fa. XXXX vom 11.10.2013, Arbeitsverhältnis beginnend mit 14.10.2013, vor. Letzterem ist zu entnehmen, das der BF als Research Analyst für die Fa. XXXX diverse Projekte bearbeiten solle. Als Entlohnung ist im Vertrag ein Jahresgehalt von 45.000,- Pfund angeführt.

7. Mit Bescheid vom 19.11.2013 widerrief die ZISA den unter Punkt 5. angeführten Aufschubbescheid unter Hinweis auf die nunmehr geänderten Pläne des BF und führte aus, dass er die dem Bescheid zu Grunde liegenden Ausbildung nun nicht mehr verfolge. Mit selben Datum wurde er aufgefordert Beweismittel (Ausbildungsnachweis, Nachweis der außerordentlichen Härte) zur Untermauerung seines Antrages vom 31.10.2013 beizubringen.

8. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 führte der BF - wiederum über seine Anwältin - aus, dass der nunmehrige Forschungsaufenthalt in der Abteilung makroökonomische Wirtschaftsforschung der BANK XXXX in LONDON, die letzte Phase seiner Hochschulausbildung darstelle, ohne diese hätte er die Möglichkeit an der ETH ZÜRICH sein Doktoratsstudium zum absolvieren nicht erlangen können, diese Forschungstätigkeit sei zur Vorbereitung seiner Dissertation notwendig. Die Forschungstätigkeit und das Doktoratsstudium müssten als Einheit betrachtet werden. Er verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen (Punkt 6.) sowie auf eine Bestätigung des BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, FAMILIE UND JUGEND in der ausgeführt wird, dass der BF von 04.07.2011 - 29.07.2011 als Volontär im Bereich der Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht tätig, äußerst interessiert, intelligent und diplomatisch gewesen sei.

9. Mit Bescheid vom 14.01.2014 (zugestellt 15.01.2014) wies die ZISA den Antrag auf Aufschub gem. § 14 Abs 1 und Abs 2 ZDG ab. Ein Dienstverhältnis, auch wenn dieses im Hinblick auf ein späteres Hochschulstudium eingegangen werde und von großem Nutzen dafür sei, sei keine Hochschulausbildung iSd § 14 ZDG. Der BF selbst habe ausgeführt, dass er sein Doktoratsstudium an der ETH ZÜRICH erst im Jänner 2015 beginnen wolle, eine Studienbestätigung sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden und es läge daher dzt. keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vor, die durch den Zivildienst unterbrochen werden könne. Somit wäre auch nicht mehr zu prüfen, ob ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte vorliege.

10. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.02.2014 (Poststempel) und bei der ZISA am 14.02.2014 eingelangte Beschwerde des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger. Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 17.09.2008 festgestellt. Seit 21.01.2009 ist er zivildienstpflichtig.

1.3. Er hat das Studium "MPhil in Economic Research" am XXXX COLLEGE CAMBRIDGE für das ihm von der ZISA mit Bescheid vom 27.09.2012 " ... bis längstens 31.08.2013 ..." gem. § 14 Abs. 2 ZDG, ein Aufschub gewährt wurde, abgeschlossen.

1.4. Seit 14.10.2013 befindet er sich in einem Dienstverhältnis mit der Fa. XXXX und leistet für diese Firma in der BANK XXXX in LONDON, als Research Analyst, Forschungstätigkeiten und Projektarbeit die er als Vorbereitung für sein Doktoratsstudium, beginnend mit Jänner 2015 an der UNIVERSITÄT ZÜRICH/EIDGENÖSSISCHE TECHNISCHE HOCHSCHULE ZÜRICH (ETH) benötigt. Für diese Tätigkeit bezieht er ein Jahresgehalt von 45.000,- Pfund.

1.5. Prof. Dr. XXXX, ETH ZÜRICH, hat ihm angeboten nach Abschluss der oa. Forschungstätigkeiten, ab Jänner 2015 sein Doktoratsstudium bei ihm zu beginnen.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Ausführungen des BF hinsichtlich seines Gesinnungswandels, anstatt an der Universität XXXX, MAILAND sein Doktoratsstudium fortzuführen bzw. seine Dissertation zu verfassen, nunmehr den oa. Praktikumsplatz bei der Fa. XXXX bzw. bei der BANK XXXX in LONDON anzunehmen und sein Doktoratsstudium im Anschluss daran an der ETH ZÜRICH fortzusetzen, sind glaubhaft und nachvollziehbar. Sein künftiger Doktorvater hat diese Tätigkeit als " ...überraschend, besonders wertvolle Forschungsmöglichkeit ..." bezeichnet.

Der BF hat dies auch ordnungsgemäß der ZISA gemeldet und ebenfalls glaubhaft dargestellt, dass dieser Forschungsaufenthalt mit seinem daran anschließenden Doktoratsstudium an der ETH zusammenhängt. Die Ausführungen seines Doktorvaters, in dessen am 17.10.2013 abgefassten Empfehlungsschreiben bestätigen das ("... inhaltlich

richtungsweisend für die weitere Arbeit ... einzigartige Möglichkeit

... verspricht in der Folge eine zügige und erfolgreiche Absolvierung des Doktoratsstudiums ...").

Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag über die Forschungstätigkeit (14.10.2013) über einen - zwar auf anderen Grundlagen beruhenden -Aufschubbescheid bis 31.08.2017, der am 19.11.2013 widerrufen wurde (oben I.7). Der BF konnte daher davon ausgehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Zivildienst nicht antreten würde müssen.

Die von der rechtsfreundlichen Vertreterin als weiteres Beweismittel vorgelegte Bestätigung (Amtsbescheinigung) des BMWFJ steht hingegen inhaltlich in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF und wurde daher als nicht relevant erachtet (oben I.8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgebliche Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013, von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Der VwGH hat in ähnlichen Fällen wie folgt entschieden:

Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von 22.600,-- Schilling pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).

Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen (VwGH 27.09.2007 2007/11/0112).

Vor diesem Hintergrund folgt rechtlich für den gegenständlichen Fall:

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 17.09.2008. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2008 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt weder sein PhD-Studium noch das gegenständliche Forschungspraktikum begonnen.

Für die Frage, ob der Antrag des BF an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen ist, ist entscheidend, ob das nunmehrige Forschungspraktikum bei der BANK XXXX in LONDON als eine "weiterführende Ausbildung" iSd des letzten Satzes klassifiziert werden kann und weiters ob eine Unterbrechung der Ausbildung eine "außerordentliche Härte" bedeuten würde.

Die ZISA vermeint, dass dies nicht der Fall sei, weil ein Dienstverhältnis, auch wenn dieses im Hinblick auf ein späteres Hochschulstudium eingegangen worden und von großem Nutzen dafür sei, kein Hochschulstudium iSd § 14 ZDG sei. Bei dieser Auslegung übersieht die Behörde jedoch, dass der Gesetzgeber die Hochschulausbildung nur als ein Beispiel einer weiterführenden Ausbildung demonstrativ anführt (Argument: "... etwa ein Hochschulstudium ..."). Eine zeitlich begrenzte, einschlägige qualifizierte praktische Tätigkeit bei einem Unternehmen - wie etwa hier für Forschungszwecke - kann jedoch zweifellos ebenso als weiterführende Ausbildung gesehen werden, wenn diese mit einer Berufsausbildung oder einem Studium im Zusammenhang steht. In vielen Bereichen sind Ausbildungspraktika unumgänglich, um einen Studienerfolg zu erreichen bzw. die Berufsausbildung abzuschließen. Daran ändert auch nichts, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses allenfalls bezahlt wird.

Daher hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob die Unterbrechung des Dienstverhältnisses eine "außerordentliche Härte" iSd § 14 Abs. 2, zweiter Satz ZDG darstellt, woran angesichts der vorgelegten Beweise (Punkt II.2.) für das Gericht kein Zweifel besteht.

Eine zivildienstbedingten Unterbrechung des Forschungspraktikums, kann den Studienerfolg und die Berufsausbildung des BF gefährden, weil er die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen für die Abfassung seiner Dissertation bzw. seine Doktorarbeit benötigt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" und damit noch weniger eine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Im vorliegenden Fall ist das Forschungspraktikum aber die wissenschaftliche Grundlage für den letzten Ausbildungsabschnitt des BF, dem Doktorat.

Der BF konnte überdies, im Vertrauen auf seinen - zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Forschungsvertrag - aufrechten Aufschub seiner Zivildienstpflicht zum Zweck seines Doktorats bzw. der Abfassung seiner Dissertation bis 31.08.2017, nicht davon ausgehen, dass das Einschieben eines Forschungspraktikums und ein Universitätswechsel nicht genehmigt werden würde. Ein Verstoß gegen seine Verpflichtung, durch private Dispositionen vorhersehbare Schwierigkeiten für die Ableistung seines Zivildienstes zu vermeiden (Harmonisierungspflicht), kann ihm daher diesbezüglich nicht vorgeworfen werden.

Die Auflösung der in diesem Vertrauen erwachsenen vertraglichen Verpflichtung würde, neben dem oa. Verlust seiner Grundlage für das Doktoratsstudium, auch einen erheblichen finanziellen Schaden bedeuten.

Demgegenüber stehen keine Erfordernisse des Zivildienstes, diesen vor Abschluss des Forschungsaufenthaltes abzuleisten. Die ZISA konnte bis zum Widerruf am 19.11.2013 ohnehin nicht mit dem BF planen, weil ihm ein Aufschub bis 31.08.2017 eingeräumt war.

Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen wurde, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, dass dem BF ein Aufschub bis längstens 31.12.2014 zu gewähren ist. Sollte er im Anschluss an sein Praktikum an der ETH Zürich sein Doktoratsstudium beginnen wollen, wird er rechtzeitig davor unter exakter Angabe des Zeitraumes und der Vorlage entsprechender Beweismittel, einen weiteren begründeten Antrag auf Aufschub zu stellen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat sich so weit ersichtlich bis dato mit der Rechtsfrage, ob Berufspraktika als "weiterführende Ausbildungen" iSd § 14 Abs 2, letzter Satz ZDG gelten können, nicht befasst. Aufgrund der zunehmenden Wichtigkeit dieser Art von Ausbildung ist das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass dem so sein müsste, wenn ein Zusammenhang mit einer Berufsausbildung oder einem Studium besteht.

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