BVwG W196 1430914-2

W196 1430914-2Bundesverwaltungsgericht31.03.2014

Regest

Familienverfahren, häusliche Gewalt, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1430914-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1430914.2.00

Spruch

W196 1430914-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zl. 12 03.105 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zl. 12 03.106 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXStA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zl. 12 03.107 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der inguschetischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihren Kindern, dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.03.2012 stellten die Beschwerdeführer die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 16.03.2012, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Heimatland aus Angst vor ihrem Ehemann verlassen zu haben. Dieser sei seit 2010 mit einer zweiten Frau verheiratet und habe ihr im November 2011 mitgeteilt, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin habe nun Angst, dass ihr Mann ihr ihre beiden Kinder wegnehme. Des Weiteren habe ihr Ehegatte, den gemeinsamen Sohn öfter geschlagen. Nach Österreich sei sie gekommen, weil sie von Nachbarn und Verwandten erfahren habe, dass Asylwerber und deren Kinder in Österreich gut versorgt würden.

Am 05.11.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Ihre Verwandten würden alle weiterhin in Inguschetien leben.

Hinsichtlich ihrer Herkunft führte die Erstbeschwerdeführerin aus, in der XXXX in Inguschetien geboren und bei ihren Eltern im XXXX aufgewachsen zu sein. Sie habe in ihrem Heimatort elf Jahre die Grundschule besucht und anschließend von 2006 bis 2007 zwei Semester auf der Universität in XXXX studiert. Einen Beruf habe sie zu keinem Zeitpunkt ausgeübt, sei jedoch finanziell durch ihre Mutter unterstützt worden. Am 07.01.2007 habe sie traditionell im Elternhaus ihres Gatten in XXXX geheiratet. Standesamtlich seien sie dann kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes, im Oktober 2007, vermählt worden. Ihr Ehemann habe im Jahr 2010 eine zweite Frau traditionell geheiratet, welche nun gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einem Nebengebäude am Hof wohne. Als die Erstbeschwerdeführerin Inguschetien verlassen habe, habe sie sich auch von ihrem Ehegatten getrennt.

Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, am 26.02.2012 aus Inguschetien ausgereist zu sein, weil sie sich als verheiratete Frau bei ihrem Ehegatten nicht mehr wohlgefühlt habe und sie wegen der Zweitehefrau zu Hause keine Perspektive mehr gesehen habe. Eine Scheidung sei nicht in Frage gekommen, da sie dann ihre Kinder verloren hätte. Darüber hinaus seien ihre Kinder und auch sie selbst oft von ihrem Gatten geschlagen worden. Ihr erstes Kind sei eine Frühgeburt gewesen, die durch die Misshandlungen ihres Ehegatten ausgelöst worden sei. Ihr erster Sohn sei dann wenige Wochen nach der Geburt verstorben. Auch während der beiden nachfolgenden Schwangerschaften sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund von Komplikationen stationär im Krankenhaus aufgenommen worden.

Ihre Kinder, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, seien durch ihren Ehegatten glücklicherweise nicht verletzt worden, sie hätten aber blaue Flecken gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst sei ungefähr einmal wöchentlich von ihrem Gatten geschlagen worden. Darüber hinaus sei sie von ihrem kriminellen Schwager sexuell belästigt worden. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor neuerlichen Misshandlungen seitens ihres Ehegatten. In eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil sei sie nicht gezogen, da sie ihr Ehemann überall finden würde.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 03.105 - BAI, Zl. 12 03.106 - BAI und Zl. 12 03.107 - BAI wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. D9 430913-1/2012/3E, Zl. D9 430914-1/2012/3E und Zl. D9 430915-1/2012/3E wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 12.03.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dazu aufgefordert, ihr Familienleben mit ihrem Gatten zu beschreiben, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, von ihrem Vater verheiratet worden zu sein und ihren Gatten vor der Hochzeit nicht gekannt zu haben. Die ersten beiden Wochen nach der Eheschließung sei alles in Ordnung gewesen, danach habe ihr Gatte begonnen, sie zu schlagen. Es sei immer schlimmer geworden und die Misshandlungen hätten immer häufiger stattgefunden. Besonders in der Schwangerschaft sei es zu häufigen Übergriffen seitens ihres Ehemannes gekommen. Ihr Gatte sei oft zu Hause gewesen und habe nicht gearbeitet. Eigentlich hätte sie sich bereits nach dem Tod ihres ersten Kindes scheiden lassen wollen, jedoch sei dies in ihrem Heimatland nicht so leicht möglich. Ihr Vater hätte dies nicht verstanden. Geschiedene Frauen hätten es schwer in der Russischen Föderation. Aufgrund dessen sei die Erstbeschwerdeführerin zunächst bei ihrem Gatten geblieben. Als er jedoch begonnen habe, ihre beiden gesunden Kinder zu schlagen, sei sie geflüchtet.

Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und könne sich auch ein Familienleben mit ihm nicht mehr vorstellen; sie müsse ihre Kinder schützen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte folgende Beweismittel in Vorlage:

-) Inlandspass Nr. 26 08 220711, ausgestellt am 08.05.2009

-) Heiratsurkunde Nr. 523782, ausgestellt am 29.05.2007

-) Sterbeurkunde ihres ersten Kindes Nr. 520153

-) Ärztliche Unterlagen

Das Bundesasylamt wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2013 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte den Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.03.2014 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem rein privaten Motiv heraus und somit nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt im Bescheid festgehalten, dass häusliche Gewalt in der Russischen Föderation ein großes Problem darstelle und aufgrund der Feststellungen zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden willens und in der Lage seien, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin zu schützen.

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.04.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und beantragten eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe unrichtige Feststellungen getroffen und sei sohin zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern in deren Heimatland keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin von privater Seite verfolgt werde und keinen Schutz durch die staatlichen Behörden zu erwarten habe. Aufgrund des schon Erlebten der Erstbeschwerdeführerin (Misshandlungen, Frühgeburt, Tod eines ihrer Kinder) sei die Furcht vor Verfolgung auch wohlbegründet. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des ihrer Aussage entsprechenden Sachverhaltes wäre ihr und ihren Kindern der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der inguschetischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.

Am 14.03.2012 stellten sie die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2013 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte den Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.03.2014 erteilt (Spruchpunkt III).

Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in das Bundesgebiet einreisten, da sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat der häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann bzw Vater ausgesetzt waren und immer wieder geschlagen wurden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin den gewalttätigen Übergriffen ihres Ehemannes bzw. Vaters ausgesetzt wären.

Zum Herkunftsland der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:

Feststellungen Russische Föderation

Stand: Februar 2013

ALLGEMEINE LAGE

Allgemeine Sicherheitslage

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten 1012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw. 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw. 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen".

(Russland.ru: Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,

http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000, Zugriff 6.2.2013)

Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 Mitgliedern sind der örtlichen Innenbehörde zufolge derzeit im Nordkaukasus aktiv. Der größte Gefahrenherd ist dabei die Teilrepublik Dagestan. "Nach unseren Angaben zählen bis zu 40 Banden insgesamt rund 600 aktive Mitglieder. Rund zehn dieser Banden operieren in Tschetschenien, etwa 16 in Dagestan, zirka drei in Inguschetien, bis zu fünf in Kabardino-Balkarien sowie eine in Karatschajewo-Tscherkessien", heißt es in der Mitteilung.

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 6.2.2013)

Gemäß dem Sondervertreter des Russischen Antiterrorismuskomitees (NAK) wurden 2012 bis Mitte Dezember rund 360 "Kämpfer" getötet, 99% davon im Nordkaukasus. Die Zahl der Terrorismusopfer ging ihm zufolge von 128 im Jahr 2011 auf 58 im Jahr 2012 zurück.

(RFE/RL: Russia's Counterterrorism Committee Lists Achievements, 14.12.2012,

http://www.rferl.org/content/russia-counterterrorism-committee-lists-achievements/24798867.html, Zugriff 6.2.2013)

RECHTSSCHUTZ

Justiz

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.

Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.

50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Großes internationales Aufsehen erregte zuletzt das Verfahren gegen drei junge Frauen der Punk-Band "Pussy-Riot", die im Februar 2011 in der Moskauer Erlöserkathedrale ein Putin-kritisches "Punk-Gebet" abhielten. Sie wurden nach fünfmonatiger Untersuchungshaft schließlich im August 2012 zu je zwei Jahren Haft verurteilt.

Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,

60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Polizeigewalt / Folter

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nichtregierungsorganisationen

Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NRO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew wieder etwas gelockert, bleibt jedoch ein Kontrollinstrument der Staatsorgane, die kritischen NRO nach wie vor mit Misstrauen begegnen. In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. Jüngst gibt es neue Anzeichen, dass der Druck auf solche NRO erhöht werden soll, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.

Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert insbesondere jene NRO, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NRO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NRO in Kontakt und kooperierten mit diesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anfang Juli 2012 wurde das NRO-Gesetz verschärft. Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen (NGO) als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind vom Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, munizipale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.

Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest.

(Ria Novosti: Duma verabschiedet umstrittenes NGO-Gesetz mit Novellen, 13.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120713/263982309.html, Zugriff 7.2.2013)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Lukin kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 47 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 25 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

MENSCHENRECHTE

Allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüf-vorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

FRAUEN

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen.

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und andererseits aus den vorgelegten Dokumenten (Inlandsreisepass und Geburtsurkunden des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin).

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie aus der vorgelegten Heiratsurkunde.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Länderberichte decken sich inhaltlich mit jenen in den angefochtenen Bescheiden vom 10.02.2014. Sie gründen sich auf die oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennen die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig an, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer gründen sich auf folgende Überlegungen:

Im vorliegenden Fall stützte die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausreise auf eine Verfolgung durch ihren Ehegatten und legte im Laufe des Verfahrens glaubhaft dar, dass ihre Ehe von Anfang an von häuslicher Gewalt begleitet war. Durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint dem erkennenden Gericht auch das Vorbringen dahingehend, dass ihr Ehegatte nicht vor gewalttätigen Übergriffen auf ihre Kinder, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, zurückschreckte und der Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus mit der Wegnahme der minderjährigen Kinder drohte, zumal nach muslimischen Gesetzen im Falle einer Scheidung die Erziehung minderjähriger Kinder der Familie des Ex-Mannes zukommt. Ferner ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wonach ihr Vater, der die Eheschließung arrangiert hatte, mit einer Scheidung nicht einverstanden wäre, plausibel. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin stehen darüber hinaus auch im Einklang mit dem vorliegenden Länderdokumentationsmaterial und ist für das erkennende Gericht somit insgesamt kein Grund ersichtlich an der Richtigkeit des Vorbringens zu zweifeln.

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass die Behörden in der Russischen Föderation nicht willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer vor den tätlichen Übergriffen seitens des Ehegatten bzw Vaters zu schützen. Auch das erkennende Gericht kommt nach einer Gesamtbetrachtung und insbesondere im Hinblick auf die Länderfeststellungen zu dem Ergebnis, dass bei häuslicher Gewalt nicht von einer Schutzwilligkeit der russischen Behörden ausgegangen werden kann. Zur näheren Begründung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen waren die Angaben der Erstbeschwerdeführerin daher insgesamt als glaubwürdig zu werten und ist es den Beschwerdeführern somit gelungen, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (vgl VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist entscheidend, ob der betreffenden Person die Möglichkeit offensteht, angesichts der drohenden Verfolgung, Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob die Inanspruchnahme solchen Schutzes der Person zumutbar ist (vgl VwGH 22.03.2000 99/010170 und 06.03.2001, 2000/01/0056).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung im vorliegenden Fall begründet. Aufgrund der Länderfeststellungen und dem glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war Folgendes zu erwägen:

Die seit einem Jahr in Österreich lebende Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin. Die Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Gewaltbereitschaft des Ehemannes bzw Vaters. Darüber hinaus beabsichtigt der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Obsorge über die minderjährigen Kinder an sich zu ziehen und ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich dem nicht widersetzen könnte und im Falle einer Scheidung von ihren minderjährigen Kindern getrennt werden würde.

Das die Beschwerdeführer treffende Sicherheitsrisiko durch die gewalttätigen Übergriffe des Ehegatten bzw Vaters ist als nichtstaatliches Verfolgungsrisiko zu qualifizieren. Wie bereits oben ausgeführt, kommt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch von privaten Personen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu; für die Beurteilung der asylrechtlich Relevanz ist dabei lediglich auf die Möglichkeit, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch zu nehmen, abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt, wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, ein Wahrscheinlichkeitskalkül heranzuziehen:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen unzweifelhaft, dass eine umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Beschwerdeführer durch die russische Regierung nicht ersichtlich ist und ist es den Beschwerdeführern angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw ist der Eintritt des zu befürchtenden Risikos, trotz Bestehens von Schutzmechanismen, im Herkunftsstaat wahrscheinlich. Den Länderfeststellungen zufolge ist häusliche Gewalt in der Russischen Föderation weiterhin ein schwerwiegendes Problem, wird in vielen Fällen als reine Privatsache angesehen und nicht als Straftat verfolgt. Die Polizei bleibt oft passiv und geht Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach, Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum. Auch gibt es in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt und sind die Handlungsmöglichkeiten der Polizei begrenzt.

Wie auch das Bundesasylamt bereits ausgeführt hat, ist insgesamt also nicht davon auszugehen, dass effektive Mechanismen zur Verhinderung der vom Ehemann bzw Vater erfolgten Übergriffe bestehen. Für die Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Verletzung betreffend Leib und Leben zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Die Beschwerdeführer haben somit glaubhaft machen können, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK aktuell und intensiv droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern (vgl VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall weicht die gegenständliche Entscheidung, wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, insbesondere zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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