BVwG W160 2006039-1

W160 2006039-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 2006039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.2006039.1.01

Spruch

W160 2006039-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, geboren xxxx, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2014, Zl. 59167606/14063295, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt über eine bis 29.05.2018 gültige ungarische Identitätskarte. Er befindet sich seit 27.09.2013 im österreichischen Bundesgebiet in Strafhaft, zur Zeit in der Justizanstalt xxxx. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer behördlich nicht gemeldet, seine Familienangehörigen, Ehefrau und zwei Kinder, leben in Ungarn.

Laut Urteil des Landesgerichtes für xxxx vomxxxx(r. k.), Zahl: xxxx, wurde der Beschwerdeführer wegen Tatbegehung zu §§ 28 (1) 5. Fall, 28 a

(2) Z 2,28 a (3) zweiter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB, §§ 28 a

(1) zweiter und dritter Fall, 28 a (2) Z 2,28 a (3) zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

2. Dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 10.03.2014, Zl. 59167606 /140 63 295, ist im Spruch folgendes zu entnehmen:

(...)

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

II. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

(...)

Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die Tatbegehung des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich die Annahme rechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nach Ansicht der belangten Behörde liege eine derartige Gefährdung vor.

Weiters habe der Beschwerdeführer nur geringe Barmittel und war melderechtlich nicht registriert. Zudem sei zu befürchten, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich weiterhin nicht gemeldet Unterkunft nehmen bzw. geltende Bestimmungen für den visumsfreien Aufenthalt missachten bzw. aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen oder wiederholt strafbare Handlungen begehen würde. Er habe keine familiären oder sozialen Beziehungen zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.

Da der Beschwerdeführer den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung einer Straftat genützt habe, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, so dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen sei.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ausgeführt wird, dass die Abschiebung Fremder in einen Staat gemäß § 50 Absatz 1FPG unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe wären nicht ersichtlich und wären nach Ansicht des BFA vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31. 03. 2013 fristgerecht und zulässig Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und ist am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der nach dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

§ 28 VwGVG lautet:

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde folgendes vor:

(...)

"Mit der Rückkehrentscheidung wird der Betroffene zur Ausreise in den Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat verpflichtet.

Die Behörde hat im Zuge der Rückkehrentscheidung die Zulässigkeit der Abschiebung unter Beachtung des Refoulementsverbots in einen bestimmten Staat festzustellen.

In meinem Fall wurde in SP I festgestellt, dass meine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Wie die Erstbehörde auf Seite 9 des Bescheides richtig schreibt, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte.

Die Erstbehörde schreibt auf S. 9 des Bescheides: "Solche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht behauptet".

Mir wurde jedoch von den ungarischen Asylbehörden im Jahr 2008 aufgrund meiner Konversion zum christlichen Glauben und der damit verbundenen über mich verhängten Todesstraße in Afghanistan internationaler Schutz gewährt!

Dass ich in Ungarn asylberechtigt bin, habe ich auch in meiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2014 im Rahmen des Parteiengehörs vor Erlassung des Bescheides bekannt gegeben und der Stellungnahme auch meine ungarische ID-Karte (gültig bis 29.05.2018) beigelegt. Mein Konventionspass befindet sich jedoch in Ungarn bei meiner Frau, daher konnte ich im Rahmen der Stellungnahme keine Kopie meines Konventionspasses vorlegen. Für die Erstbehörde wäre es jedoch einfach gewesen bei den ungarischen Behörden meinen Asylstatus zu überprüfen; dies wurde jedoch unterlassen - die Erstbehörde ist somit ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Ich habe in der letzten Woche im Übrigen mehrmals - leider erfolglos - versucht meine Frau telefonisch zu erreich, damit sie mir zum Nachweis meiner Flüchtlingseigenschaft eine Kopie meines Konventionspasses zukommen lassen kann.

Sowohl meine Frau xxxx, als auch meine zwei minderjährigen Kinder (3 und 6 Jahre alt) sind ungarische Staatsbürger - von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht hat meine Frau jedoch keinen Gebrauch gemacht, da sie als Hausfrau in Ungarn arbeitet bzw. ihr aufgrund der Kinderbetreuung nicht recht viele andere Möglichkeiten offen stehen.

Eine Abschiebung nach Afghanistan würde jedenfalls auch mein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen.

Verfügt ein sich in Österreich rechtswidrig aufhältiger DrittStA über eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat, ist gegen diesen in verwaltungsökonomischer Weise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, soweit er in diesen Mitgliedstaat ausreist. (Eberwein/Pfieger, Fremdenrecht für Studium und Praxis², Lexis Nexis, S. 46)

Dies geht auch aus § 52 Abs. 6 FPG hervor:

Ist ein nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

(...)

Mit Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er seit 2008 anerkannter Flüchtling der Bundesrepublik Ungarn sei.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass, um den vorliegenden Sachverhalt korrekt beurteilen zu können, weitere Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers durchzuführen sind. So gibt der Beschwerdeführer in dem oben genannten Schreiben an, einen ungarischen Reisepass und einen ungarischen Lichtbildausweis zu besitzen. Diese, sowie unter Umständen andere Dokumente müssten in weiteren Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt werden, um seine Situation im Hinblick auf die vom BFA in Spruchpunkt I. nach § 46 FPG ausgesprochene Abschiebung nach Afghanistan vor dem Hintergrund des Art.3 EMRK abschließend beurteilen zu können.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 8VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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