BVwG L505 1437187-1

L505 1437187-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, politische<br/>Gesinnung, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG L505 1437187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1437187.1.00

Spruch

L505 1437187-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 15.10.2012 mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern, auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der BF als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass er bei der XXXX- und XXXX gearbeitet habe. Da er vom Islam abgekommen sei, habe er auch nicht mehr an den gemeinsamen Gebeten im Dienst teilgenommen, weswegen er im Dienst verstärkt überwacht worden und ihm gedroht worden sei, dass er entlassen werde, wenn er nicht an den Gebeten teilnehme. Durch einen Kollegen habe er eine Person namens XXXX kennengelernt, welcher vom Islam zum Christentum übergetreten sei, und habe er durch diesen mehr über das Christentum erfahren. Der BF sei in weiterer Folge auch mehrmals heimlich in eine Kirche in XXXX gegangen, habe in der Bibel gelesen und sich mit dem Christentum beschäftigt.

Eines Tages habe er eine kleine Bibel und ein weiteres Buch mit dem Titel "XXXX" in seiner Tasche in seinem Büro gehabt, während er dienstlich unterwegs gewesen sei. Plötzlich habe ihn ein Kollege angerufen und dem BF mitgeteilt, dass der Leiter der Überwachung die Tasche des BF mitgenommen habe.

Aus Angst sei der BF nicht mehr ins Büro zurückgekehrt und habe seine Ehegattin verständigt. Der Bruder des BF habe sie am nächsten Tag nach Teheran gebracht und ihre Ausreise organisiert.

2. Am 11.12.2012 wurde der BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Ende des dritten Monats (Juni 2012) sei der BF zum ersten Mal in eine Hauskirche gegangen, wo er eine Bibel und einige CDs über das Christentum bekommen habe. In weiterer Folge habe der BF jeden Sonntag an der Hauskirche teilgenommen und auch seine Ehegattin zum Christentum missioniert. Insgesamt sei er etwa 10 oder 12 Mal in der Hauskirche gewesen.

Als eines Tages in der Arbeit die beiden verbotenen Bücher in der Tasche des BF entdeckt worden seien, habe sich der BF in weiterer Folge mit seiner Familie versteckt und habe sein Bruder die Ausreise organisiert.

Als der BF bereits in Österreich gewesen sei, habe er mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, wobei ihm dieser erzählt habe, dass die Sicherheitsbeamten beim BF eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Sie hätten den Bruder des BF mitgenommen und ihn über diesen befragt.

Der BF gehöre zu den Katholiken und besuche in Österreich seit einem Monat den Taufvorbereitungskurs von Pfarrer XXXX, wo über die Bibel unterrichtet werde (eine entsprechende Bestätigung wurde vom BF in der Einvernahme vorgelegt).

Weiters wurde der BF über seine neue Religion befragt bzw. ihm Gelegenheit gegeben, seine diesbezüglichen Beweggründe darzulegen.

3. Am 17.01.2013 wurde XXXX, Pfarrer der Pfarre XXXX, in der Sache des BF als Zeuge befragt. Seit November bzw. Dezember 2012 halte er einmal wöchentlich einen Taufunterricht ab. In der Regel würde dieser etwa ein Jahr dauern. Voraussetzung für eine Taufe sei, dass die Taufwerber wissen, was die römisch katholische Kirche glaube, das bedeute, die Glaubensinhalte zu verstehen und anzunehmen.

Der BF und seine Ehegattin würden regelmäßig den Taufvorbereitungskurs und die Gottesdienste besuchen. Für eine Taufe sei es allerdings noch zu früh. Der Zeuge habe von diesen einen seht guten Eindruck.

4. Am 25.02.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben des Diözesanbischof XXXX übermittelt, wonach der BF am 23.02.2013 im Mariendom Linz feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden sei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass sich die vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen habe. Die diesbezüglichen Behauptungen des BF würden nicht mit seiner wahren Einstellung im Einklang stehen und sei das vom BF behauptete Interesse für das Christentum der nach außen getragene asyltaktisch bedingte Versuch auf Verbesserung der Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.08.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Der BF und seine Ehegattin seien von der Wahrheit der christlichen Religion überzeugt und würden den christlichen Glauben auch im Alltag praktizieren. Die beiden Kinder seien zudem bereits getauft worden und sei die Tochter auch Ministrantin. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus religiösen Gründen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein, da nach islamischem Verständnis der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeute.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Zeitungsartikel, Lichtbilder, sowie eine Bestätigung des röm. Kath. Pfarramtes XXXX, wonach die Familie des BF seit Novmeber 2012 regelmäßig am Glaubensunterricht teilnehme. Die beiden Kinder seien am XXXX getauft worden. Die Tochter habe zudem am XXXX die Erstkommunion empfangen und sei in die Schar der Ministranten aufgenommen worden. Der BF und seine Ehegattin würden am Ende des einjährigen Katechumenats am XXXX getauft und in die katholische Kirche aufgenommen werden.

7. Am 11.12.2013 wurde dem AsylGH der Taufschein des BF übermittelt, wonach dieser am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden sei.

8. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde am 02.01.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und den Beschwerdeausführungen sowie der vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2012 mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er an, dass ihm wegen seines Interesses bzw. der beabsichtigten Konversion zum Christentum die Todesstrafe drohe.

2.2. In Österreich hat der BF Kontakt mit der katholischen Pfarrgemeinde XXXX aufgenommen, wo er nach Absolvierung des einjährigen Katechumenats als Vorbereitung auf die Taufe am XXXX nach katholischem Ritus getauft wurde.

Der regelmäßige Besuch der Gottesdienste und die Teilnahme am Glaubensunterricht wurden ebenso wie die aufrichtige und nachhaltige Hinwendung zum Christentum von XXXX, Pfarrer von XXXX, bestätigt.

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass der BF glaubhaft seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

Es ist dem BF nicht zuzumuten, dass er seine Konversion zum Christentum verschweigt und dieses im Iran nur im Geheimen praktiziert.

In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

2.3. Zum Herkunftsland Iran werden folgende Feststellungen getroffen:

Konversion:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom

Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Bei solchen Maßnahmen ist im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran Misshandlung und Anwendung von Folter nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013.

In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to

evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and

serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities

continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and

Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures

of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have

been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community

members have reportedly been convicted of national security crimes in connection

with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending

Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the

judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also

asserts that applications for permits to establish churches are given equal

consideration. The Government notes, however, that official recognition of a

minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Nach dem Inhalt dieses Berichts sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Angaben zur Identität und Herkunft des BF ergeben sich ebenso wie die Ausführungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen aus der Vorlage unbedenklicher iranischer Personaldokumente sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen des BF und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse von einer ernsthaften und nachhaltigen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen.

Entscheidende Bedeutung und Gewicht kommt dabei den vom BF vorgelegten Bestätigungen zu.

Aus diesen geht insbesondere hervor, dass der BF bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich Kontakt zur Katholischen Pfarre XXXX aufnahm und die dortigen Gottesdienste besuchte. Im November 2012 begann der BF in der Pfarre mit einem Taufvorbereitungskurs und wurde am XXXX feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Schließlich ist die am XXXX erfolgte Taufe nach römisch katholischem Ritus durch die Vorlage des Taufscheins bestätigt.

Zudem führte der Pfarrer von XXXX, XXXX, in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass der Taufunterricht etwa ein Jahr dauern würde und Voraussetzung für die Taufe sei, dass die Taufwerber die Glaubensinhalte verstehen und annehmen würden. In einem Schreiben vom 03.08.2013 (AS 455) bestätigte er zudem, dass der BF und seine Ehegattin regelmäßig an dem von ihm geleiteten Glaubensunterricht teilnehmen würden und er daher bestätigen könne, dass diese den festen Wunsch haben, Christen zu werden.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist kein Grund ersichtlich, dass es sich dabei um Angaben handeln sollte, die nicht mit den tatsächlichen Umständen in Einklang stehen.

Weiters hat der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dargelegt, dass er bereits über durchaus akzeptables religiöses Wissen verfügt und sich mit grundsätzlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat. Zwar war der BF nicht in der Lage, sämtliche diesbezügliche Fragen des Bundesasylamtes zu beantworten, jedoch kann dieser Umstand insofern vernachlässigt werden, als der Pfarrer von XXXX in seiner Einvernahme bestätigte, dass die betroffenen Themen zu diesem Zeitpunkt noch nicht Inhalt des Glaubensunterrichtes waren und kann dem BF insoweit kein Vorwurf gemacht werden.

Darüber hinaus wurden die Tochter und der Sohn des BF ebenfalls nach römisch katholischem Ritus getauft bzw. hat die Tochter auch bereits die Erstkommunion empfangen und wurde in den Kreis der Ministranten aufgenommen, was von der erkennenden Richtern als weiteres Indiz für einen ernsthaften Glaubenswechsel bzw. auch für die Übernahme der neuen Glaubensgrundsätze sowie religiösen Traditionen des BF und seiner Familie angesehen wird.

Für das Bundesverwaltungsgericht gab es sohin keinen Grund, nicht von der ernsthaften und von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragenen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen.

3.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der BF daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem BF drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für den BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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