BVwG G306 1319148-1

G306 1319148-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 1319148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.1319148.1.00

Spruch

G306 1319148-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar Franz MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008 Zl.: 0800.740-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gjykata Federale për cështje Administrative përmes gjyqtarit / gjyqtarës Mag. Dietmar MAURER si i vetëm / e vetme në vendosjën mbi cështjen e ankesës së Medzit SULEJMANI, lindur me 21.04.1958, me shtetësi Mazedonien, kundër vendimit të Zyrës Federale për cështje për të Huaj dhe Azil prej 23.04.2008, numër 0800.740-BAG ka vendosur:

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stelle am 18.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.10.2008 sowie dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 24.01.2008 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er im Jahr 2001 in Mazedonien bei der UCK aktiv gewesen sei, so habe er im Bereich der Logistik XXXX tätig gewesen. Dies sei den mazedonischen Behörden bekannt. Er sei zu diesen Aktivitäten auch verhört worden, wobei er bei den Verhören auch misshandelt worden sei. Insgesamt sei er 10,15 oder 20 Mal verhört worden. Etwa 5 bis 6-mal sei er misshandelt worden. Die letzte Misshandlung sei im Oktober 2007 geschehen. Er habe sein Heimatland zum einen wegen dieser Misshandlungen und zum anderen aufgrund seiner Furcht einer möglichen Liquidierung verlassen. Des Weiteren gibt der BF an, dass er aufgefordert worden sei der AKSH beizutreten, er wolle jedoch nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben. Aufgrund seiner Weigerung sei er von drei unbekannten Männern mit dem Umbringen bedroht worden. Es hab sich dabei zumindest äußerlich um Zivilpersonen gehandelt.

2. Am 23.04.2008 wurde der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien wurde nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom nunmehrigen BF behauptete individuelle Verfolgung jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren würde und ihr daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Eine Flüchtlingseigenschaft des BF sei daher nicht feststellbar gewesen. Auch stünden die Angaben des BF in Widerspruch zu den vorhandenen Länderinformationen zu diesen Problemkreisen.

3. Gegen den Bescheid brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. In der Beschwerde wiederholte der BF sein Vorbringen, insbesondere in Hinblick auf die behauptete Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UCK im Jahr 2001. In der Folge reichte der BF einige Unterlagen als Beweis für sein Vorbringen nach, so legte er unter anderem 2 Ladungen zur Einvernahme bzw. einer Verhandlung vor, weiters die Verfügung der zwangsweisen Vorführung und schließlich ein Urteil des Berufungsgerichts Skopje von XXXX in dem der BF aufgrund von Straftaten mit der Ausrichtung Antistaatlichkeit und Zerstörung der Souveränität der Republik Mazedonien zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.

4. Am 11.02.2013 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, dieser erstattete in der Folge mittlerweile rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme. In dieser rückte er die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auch die im Februar 2013 übermittelten Länderinformationen als nicht aktuell und hätten sie da sie allgemeiner Natur wären auch keine ausreichende Aussage und Beweiskraft in Hinblick auf die konkrete Situation des BF. Nach Ansicht des BF wären noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der entscheidungserheblichen allgemeinen Lage in Mazedonien betreffend politischer Verfolgung exponierter albanischer Personen durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Die belangte Behörde hält über die Länderfeststellungen hinaus zum Individualvorbringen des BF lediglich fest, dass die vorliegenden Länderinformationen keinen Anlass zur Annahme geben würden, dass Angehörige der albanischen Minderheit in Mazedonien alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der albanischen Minderheit asylrelevanten Verfolgungen unterliegen würden, und weiters, dass die behauptete individuelle Verfolgung jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehre und daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Eine gegen den BF gerichtete Drohung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG liege nicht vor. Weitere Feststellungen zum Individualvorbringen fehlen jedoch. In der Beweiswürdigung bezieht sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die vorhandenen Länderinformationen und spricht dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit aus Gründen ab, die diesem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgehalten wurden.

Insgesamt offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Die Angaben des BF werden aufgrund von nicht näher begründeten Annahmen der belangten Behörde und unter Verweis auf die allgemeinen Länderinformationen pauschal als unglaubwürdig klassifiziert und vermag diese Begründung einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennenden Gericht nicht standzuhalten. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF im Bescheid wäre jedoch schon alleine deshalb erforderlich gewesen da dieses Vorbringen vom Bundesasylamt als gänzlich unglaubwürdig angesehen wird. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, ohne jedoch den konkreten Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht näher zu konkretisieren. Viel mehr wurden hierfür lediglich die allgemeinen Länderinformationen herangezogen.

Das erstinstanzliche Verfahren leidet darüber hinaus unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesasylamt nicht mit sämtlichen vom BF gemachten Angaben ausreichend auseinandergesetzt hat. Es ist insoweit festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall vom Bundesasylamt in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des BF zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten zu nehmen gehabt und waren die Angaben anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF, ob er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der UCK tatsächlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist bzw. ob er von den im Bescheid zitierten Amnestiebestimmungen umfasst ist. Die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen, die noch auf ihre Echtheit zu überprüfen sein werden, könnten hier durchaus zum Schluss führen, dass die Angaben des BF nicht gänzlich unrichtig waren. Im Anschluss daran bedarf es einer individuell konkreten Prüfung, ob davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine strafrechtliche Rechtsverfolgung handelt die nicht aufgrund von asylrechtlich relevanten Motiven ausgeübt wird.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteienvorbringens - im gegenständlichen Falls somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenen Falls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des BF hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom BF - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen und Anträge entsprechend zu würdigen sein.

4. Das BFA wird zu dem unter Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zu Grunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des BF Bezug zu nehmen haben.

5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die im § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amtswegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzen und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Konkretisierungen der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurück zu verweisen. Das BFA wird im Fortsetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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