W163 1429469-1•BVwG W163 1429469-1
W163 1429469-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, real risk, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W163 1429469-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 12.09.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 14.09.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.09.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die durch den gewillkürten Vertreter des BF beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.09.2012 an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.09.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Die Muttersprache des BF ist Punjabi.
Der BF ist gesund, jung und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und lebte mit seiner Mutter zuletzt im Dorf XXXX(Indien). Die Mutter des BF ist noch immer im Heimatland des BF aufhältig. Der BF hat 12 Jahre die Schule und bis kurz vor seiner Ausreise eine Universität besucht sowie nebenbei als Taglöhner gearbeitet.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien zuletzt im August 2012 mit dem Flugzeug über Neu Dehli nach Moskau und reiste über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Der BF reiste schließlich unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Allgemeine Lage - Politik / Wahlen
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 2.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.7.2012)
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP). Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Stand: Dezember 2010, 19.1.2011)
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Menschenrechte
Allgemeine Informationen
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein.
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.
(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien August 2011/ Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Juni 2012;
http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2012_indien.pdf;
Zugriff 10.7.2012)
Die institutionellen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz waren schwach und die juristischen Prozesse zur Sicherstellung der Gerechtigkeit für Opfer von Menschenrechtsverletzungen waren oft langsam. In Jammu und Kaschmir überwiegte die Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen, wie außergesetzliche Tötungen, Folter und Verschwinden lassen.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2012 - India, 24.5.2012)
Das zentrale Indische Menschenrechtsbüro, das sich um die Vergehen von Sicherheitskräften kümmert, ist die NHRC (National Human Rights Commission). Diese agiert unabhängig und übt oft Kritik an Institutionen und Handlungen der Regierung. Die Aufgaben der NHRC sind:
• eigenständige oder durch Opfer veranlasste Untersuchung von
(a) Menschenrechtsverletzungen oder der Anstiftung dazu
(b) Tatbeständen, in denen Amtsträger die Verletzung von Menschenrechtsverletzungen zumindest fahrlässig nicht verhindert haben
• Teilnahme an anhängigen Prozessen mit Erlaubnis des Gerichts
• Besuch aller Einrichtungen, in denen Personen festgehalten werden können, nach vorheriger Inkenntnissetzung der jeweiligen Landesregierung und
• die Prüfung der Verfassung sowie des positiven Rechts, Untersuchung von Faktoren, die den Genuss von Menschenrechten verhindern, Forschung, Aufklärung, Förderung von mit Menschenrechtsfragen befassten Nichtregierungsorganisationen
Das NHRC konnte nach Angaben des US Department of State Country Report for 2007 "Fälle gegen das Militär untersuchen und Empfehlungen abgeben, hatte aber nicht das Mandat für Entschädigungen an die Opfer von Missbrauch".
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v. a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative.
Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.
Das indische Strafgesetz von 1860 gilt für ganz Indien mit der Ausnahme der Provinz Jammu und Kaschmir. Es umfasst zwei wichtige Gesetzbücher - das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973. Diese Gesetze haben Vorrang vor bundesstaatlicher Gesetzgebung, wodurch die Bundesstaaten diese Gesetze weder abändern noch modifizieren können. Separate Gesetzgebungen betreffend strafrechtlicher Haftung für Taten wie Schmuggel, illegale Verwendung von Waffen und Munition und Korruption, wurden sowohl von den Bundesstaaten als auch von der Zentralregierung beschlossen. Jedoch bleiben alle Gesetze der Verfassung untergeordnet.
Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personen gehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren.
(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) zu Korruption, Umweltthemen oder anderen Bereichen gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Um das Problem anzugehen hat die Regierung tausende von Dorfgerichten eingerichtet, die Fälle in ländlichen Gebieten zu bearbeiten. Trotz der rechtlichen Reformen der letzten Jahre, versagt das System noch darin, gleichen Schutz für Minderheiten, niedrige Kasten und Stammesangehörige zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt.
(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011)
Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern.
Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.
(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.
Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Korruption
Indien fiel im Korruptionsindex 2011 von Transparency International auf Platz 95 von 182 Ländern.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011, 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 11.7.2012)
Die politische Korruption behindert die Effizienz der Regierung. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es noch viel Korruption, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen unternommen um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der "Rights of Information Act" 2005, Regierungsinformationen im Internet, sowie Verantwortlichkeits- und Transparenzabkommen zwischen Organisationen und Individuen, genannt Bürger-Charta. Der "Right to Information Act" wurde bereits stark eingesetzt und war auch schon erfolgreich darin, die Transparenz zu erhöhen, obwohl vielen Informationsanfragen nicht nachgekommen werden konnte, da die Regierungsagenturen ein unzureichendes Berichtswesen haben.
Es gibt ein System der "social audits", welches es Individuen und unabhängigen Beobachtern erlaubt, der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen zu den Regierungsprogrammen zu gewähren. Allerdings deuten viele Berichte darauf hin, dass lokale Regierungsbeamte diesem Programm misstrauen und versuchen, dem entgegen zu wirken.
(Freedom House: Freedom in the World - India 2011)
Das Gesetz sieht Strafen vor für Korruption im öffentlichen Dienst, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Die Korruption ist auf einem signifikanten Niveau. Das CBI (Central Bureau of Investigation) informierte, dass es 517 Fälle von Korruptionsvorwürfen untersuchte und die Zentrale Überwachungskommission berichtete, dass 39.123 Staatsdiener zwischen 2008 und 2012 für korrupte Praktiken bestraft wurden. Ein Bericht von Transparency International spricht davon, dass 54 Prozent der Bevölkerung zugaben, Behörden Bestechungsgelder bezahlt zu haben, zumeist für die Beschleunigung der Verfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die Aufmerksamkeit auf die Korruption und der Sozialaktivist Anna Hazare führte Proteste gegen Korruption an. Er beendete seinen Hungerstreik, nachdem das Parlament eingewilligt hatte einen neuen Entwurf des Anti-Korruptionsgesetzes zu erstellen. Im Mai 2011 ratifizierte das Land die UN Konvention gegen Korruption. Die Zentrale Überwachungskommission unterhält eine gebührenfreie Hotline für Korruptionsbeschwerden, wie auch ein Webportal für Informationen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang, welches aber in der letzten Sitzungsperiode des Parlaments (Dezember 2011) das Oberhaus nicht passierte.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 2.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.7.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt.
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in jedem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 9.7.2012)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.
(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012,
http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.7.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 6,9 % (2011/12; 1010/11: 8,4 %) zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
Trotz hoher Wachstumsraten bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1270 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. Ca. 30 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika.
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Dort stagnieren die Realeinkommen bestenfalls. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben; die Realeinkommen im ländlichen Raum stagnieren
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 5.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.7.2012)
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Indien ist nach China das bevölkerungsreichste Land der Welt mit über 440 Mio. erwerbsfähigen Menschen. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt.
Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009).
Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch.
Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("Public Sector Undertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staat unterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Sie setzen Anreize für geeignete industrielle Unternehmungen und schaffen ein transparentes und automatisches Zuteilungssystem für knappe Rohmaterialien.
New Delhi:
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine 4-köpfige Familie (Eltern + 2 Kinder):
INR 20,000-INR - 40,000 pro Monat (je nach Lebensstandard der Familie)
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 7,000 aufwärts
Mumbai
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine 4-köpfige Familie (Eltern + 2 Kinder):
INR 25,000 - INR 45,000 pro Monat (je nach Lebensstandard der Familie)
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 9,000 aufwärts
Chennai
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten: INR 18,000 - INR 40,000 pro Monat
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 8,000 aufwärts
Kolkata
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten: INR 15,000 - INR 35,000 monatlich
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): INR 6,000 - INR 25,000
Die wichtigsten Gesetze der Sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana [Anm.: Wohnungsbauprojekt] zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2011)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Indien, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. In der Erstbefragung am 12.09.2012 gab der BF an, er sei vor zwei Monaten mit einem LKW nach New Delhi gefahren, wo er einen Monat lang in einem Sikh-Tempel gewohnt hätte. Danach sei er per Flugzeug schlepperunterstützt nach Moskau geflogen, von wo er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2012 gefasst. Die Reise habe 14.000 Euro gekostet, ein Freund des Vaters habe sie organisiert.
Zum Grund seiner Ausreise aus Indien befragt, gab der BF an, dass er während seines Studiums am 10.01.2012 einen Drogendeal zwischen zwei Studenten und einem Dealer beobachtet habe. Er habe dies telefonisch der Polizei gemeldet, woraufhin zwei Beamte in Zivil den Dealer verhaftet hätten. Am nächsten Tag habe der BF erfahren, dass der Verdächtige aufgrund von Schmiergeldzahlungen freigelassen worden sei. Einige Tage später habe der BF zufällig den Dealer auf der Straße getroffen, woraufhin ihn dieser mit drei weiteren Leuten verfolgt habe. Sie hätten ihn eingeholt, verprügelt und mit dem Messer auf ihn eingestochen.
Aufgrund der Verletzungen habe der BF 25 Tage im Spital verbringen müssen. Seine Mutter habe Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Dealer erstattet, die Polizei habe aber nichts unternommen. Einige Tage später sei der BF von der Polizei angehalten und zur Polizeistation mitgenommen worden. Dort sei ihm unterstellt worden, dass er mit Drogen handle, er solle ein Geständnis ablegen. Da der BF dies nicht getan habe, sei er geschlagen worden. Weiters habe man ihn neben einem Tisch, auf dem die Drogen gelegen seien, fotografiert. Danach habe er einen Monat im Gefängnis verbringen müssen. Auf dem Weg zum Gericht habe er dann eine unbeobachtete Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er sei auf einen LKW getroffen, den er gestoppt habe. Der LKW-Fahrer habe ihm die Handschellen abgeschnitten und ihn nach Delhi gebracht, wo der BF einen Sikh-Tempel aufgesucht habe. Aus Angst, vom Dealer oder der Polizei umgebracht zu werden, habe er hierauf Indien verlassen.
In der Einvernahme vor dem BAT am 14.09.2012 wiederholte der BF das Fluchtvorbringen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (AW: nunmehriger Beschwerdeführer, LA: Leiter der Amtshandlung, Schreibfehler korrigiert):
"LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente? (Reisepass? Personalausweis? Führerschein?)
AW: Nein.
LA: Hatten Sie im Heimatland jemals Dokumente?
AW: Ich habe in Indien alles verkauft, ich besitze dort nichts mehr.
LA: Frage wird wiederholt.
AW: Ich habe in Indien nur eine Lebensmittelkarte, sonstige Dokumente habe ich keine. Meine Lebensmittelkarte war bei mir zu Hause, bevor ich ausgereist bin.
LA: Wann genau sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?
AW: Ich kann ihnen keinen genauen Monat angeben, aber ich habe Indien vor einem Monat verlassen.
LA: Wieso wissen Sie den Monat nicht, Sie sind gebildet und haben ein College besucht?
AW: Ich hatte so viele Probleme, deshalb kann ich den Monat nicht angeben.
LA: Kennen Sie die einzelnen Monate?
AW: Ja.
LA: Dann ist es nicht logisch, dass Sie den Monat nicht nennen können! Bei der Erstbefragung gaben Sie an, vor 2 Monaten ausgereist zu sein, dann jedoch wieder vor einem Monat. Nennen Sie das konkrete Ausreisedatum, wann Sie Ihren Wohnsitz verlassen haben.
AW: Es war im August 2012. Im letzten Monat habe ich Indien verlassen.
LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz verlassen, um auszureisen?
AW: Vor 2 Monaten habe ich mein Heimatdorf verlassen, dann war ich einen Monat in Delhi und anschließend einen Monat in Moskau, dann bin ich nach Österreich gekommen.
LA: An welchen Adressen im Heimatland haben Sie gelebt? Von Geburt bis zur Ausreise. Zählen Sie alle Orte auf, an denen Sie jemals gelebt haben, auch wenn Sie dort nicht gemeldet waren.
AW: Ich lebte von Geburt bis 4 Monate vor der Ausreise in meinem Heimatdorf in XXXX. Dann war ich 2 Monate in Haft, und danach bin ich nach Delhi gefahren.
LA: Wo waren Sie 2 Monate in Haft?
AW: Ich war in der Stadt Khumanu in Haft.
LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, dass Sie in Haft waren?
AW: Nein, ich besitze nichts. Sogar meine Kleidung habe ich erst hier erhalten.
LA: Haben Sie im Heimatland Unterlagen, die Sie als Beweismittel beschaffen können?
AW: In Indien habe ich nur mehr meine Mutter, die derzeit in einem Heim wohnt, seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr.
LA: Wem gehörte das Haus, in dem Sie lebten? Was ist nun damit?
AW: Es war mein Elternhaus, wir haben es verkauft.
LA: Wann haben Sie das Haus verkauft und an wen?
AW: Als ich in Delhi war, hat meine Mutter das Haus verkauft und mir das Geld nach Delhi geschickt.
LA: Wo lebt Ihre Mutter nun genau?
AW: Ich weiß es nicht, in welchem Heim sie sich aufhält. Befragt gebe ich an, dass ich damit meine, dass sie in einem Altersheim ist.
LA: Weshalb ist Ihre Mutter ins Altersheim gezogen?
AW: Sie besitzt nichts mehr, wir haben alle verkauft für meine Ausreise.
LA: Wie viel Geld haben Sie für das Haus bekommen?
AW: Ca. 1 Million indische Rupien.
LA: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?
AW: Nicht ich selbst habe bezahlt, sondern ein Freund meines Vaters hat das Geld geholt und es dem Schlepper gebracht. Aber ich habe 1 Million indische Rupie bezahlt.
LA: Wer finanziert den Lebensunterhalt Ihrer Mutter?
AW: Ich weiß es nicht, ich habe mir nicht einmal um meine Zukunft Gedanken gemacht. Der Schlepper hat gesagt, er würde mich nach Amerika bringen.
LA: Mit welchen Personen haben Sie vor der Ausreise gemeinsam gelebt?
AW: Nur mit meiner Mutter.
LA: Haben Sie noch andere Verwandte im Heimatland?
AW: Ich habe keine Geschwister. Befragt gebe ich an, dass ich keine Verwandten habe.
LA: Sie haben keine Onkel oder Tanten?
AW: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, aber mit ihm haben wir keinen Kontakt. Mein Vater ist schon lang verstorben, ich war damals nur ein paar Monate alt, als mein Vater gestorben ist. Er war ein Einzelkind.
LA: Wovon haben Sie in Indien gelebt? Haben Sie gearbeitet?
AW: Ich war Tagelöhner, obwohl ich das College besucht habe, habe ich gelegentlich auf Baustellen gearbeitet.
LA: Davon konnten Sie leben?
AW: Wir waren nur zu zweit, davon konnten wir leben. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter zu Hause auch als Schneiderin gearbeitet hat.
LA: Wissen Sie, von wann bis wann Sie in Haft waren?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie sich an solch eine Zeit nicht erinnern können!
AW: Ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass ich 2 Monate inhaftiert war.
LA: Schildern Sie die genauen Umstände in der Haft. Wie wurden Sie inhaftiert, wie war es während der Haft, warum kamen Sie frei?
AW: Ich wurde in Sangudh auf einem Bazar festgenommen und wurde zum Gefängnis in Khumanu gebracht. Als die Polizei auf den Weg war, mich aufs Gericht zu bringen, haben sie am Bazar angehalten. Zufällig haben sie die Tür offen gelassen, und ich bin von dort geflüchtet. Ich bin nach Delhi geflüchtet.
LA: Führen Sie näher aus, was in diesen 2 Monaten alles vorgefallen ist!
AW: Ich wurde gefoltert, sie wollten, dass ich zugebe, dass ich als Drogendealer arbeite.
LA: Wie hat der Tagesablauf ausgesehen, was haben Sie dort gemacht?
AW: Es war dort alles vergittert, zum Essen bekam ich Brot und Linsen.
LA: Waren Sie allein in einem Zimmer?
AW: Ja.
LA: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren!
AW: In Indien ist mein Leben in Gefahr, sie werfen mir vor, dass ich ein Drogendealer sei. Außerdem habe ich die Polizei über die Drogendealer informiert, und diese sind nun auch hinter mir her.
LA: Wäre es möglich, etwas genauer zu schildern?
AW: Am 10. Jänner 2012 haben wir in unserem College, dem Kodia College in Sangodh, am Abend ein Fest gefeiert, dabei habe ich beobachtet, wie 2 Personen mit Drogen handelten. Ich habe deshalb die Polizei gerufen. Die Polizei kam in Zivil und hat den Drogendealer festgenommen. Am nächsten Tag in der Früh habe ich erfahren, dass diese Person sehr wohlhabend war und durch Bestechung wieder freigekommen ist. Nach einigen Tagen wurde ich von dieser Person und seinen Freunden geschlagen. Sie haben versucht, mich umzubringen. Sie haben mich auf der Straße liegen lassen, und einer der Dorfbewohner, der zufällig in der Nähe war, brachte mich ins Spital. Ich war ca. einen Monat lang im Spital aufhältig. Meine Mutter hat gegen diese Person eine Anzeige eingebracht. Da diese Person sehr wohlhabend war und sehr gute politische Kontakte pflegte, hat man gegen ihn nichts unternehmen können. Nach einigen Tagen, als ich wieder in Sangodh am Bazar war, hat die Polizei mich festgenommen und mich als Drogendealer beschuldigt. Das ist alles. Über das danach habe ich ihnen bereits erzählt.
LA: Wer genau waren diese Personen, welche mit Drogen gedealt haben?
AW: Ich weiß den Namen nicht. Befragt gebe ich an, dass ich die Namen nicht weiß, weder vom Käufer noch vom Dealer selbst.
LA: Was haben Sie der Polizei gesagt, als Sie diese verständigt haben?
AW: Ich habe gesagt, dass hier Drogen verkauft werden.
LA: Kannten Sie diese Leute, welche mit Drogen gehandelt haben?
AW: Nein, ich habe nur die 2 Personen gesehen, das waren Studenten auf unserem College. Befragt gebe ich an, dass ich den Dealer nicht kannte.
LA: Was war, als die Polizei auf dem College eingetroffen ist, haben Sie mit der Polizei gesprochen?
AW: Ja, ich habe ihnen die Person gezeigt. Es war nicht vor allen Leuten, ich habe ihnen versteckt gezeigt, wer mit den Drogen gedealt hat und wer die Käufer waren.
LA: Diese Leute waren trotz Drogengeschäfte dort noch anwesend?
AW: Die Polizei ist nach 4 oder 5 Minuten gekommen, die Personen haben weiter an dem Fest teilgenommen, auch der Dealer.
LA: Haben Sie dann eine Aussage bei der Polizei gemacht?
AW: Nein. Ich habe mich bei der Polizei nicht ausgewiesen. Nein, ich habe nur angerufen und gesagt, dass jemand mit Drogen dealt.
LA: Wie ging es dann weiter, nachdem die Polizei vor Ort war?
AW: Der Dealer hat gesehen, wie ich der Polizei zu ihm gedeutet habe. Die 2 Studenten sind von dort geflüchtet und danach auch nicht mehr im College aufgetaucht.
LA: Was war dann noch?
AW: Die Polizei hat den Dealer vor meinen Augen festgenommen.
LA: Wie haben Sie dann weiter gelebt?
AW: Danach war noch nichts, aber am nächsten Tag in der Früh, als ich wieder am College war, habe ich erfahren, dass der Dealer freigelassen wurde.
LA: Und dann?
AW: Das habe ich schon erzählt.
LA: Ich frage sie aber nochmals. Was ist dann weiter passiert? Wann war der Vorfall?
AW: Ich weiß nicht, wann er mich geschlagen hat.
LA: Sie wollen mir nun ernsthaft erklären, Sie wissen nicht, wie viele Tage vergangen sind, bis der Vorfall war, dass er Sie geschlagen hat? Waren es ein paar Tage, Wochen oder Monate?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie sich jetzt nicht erinnern können, wie viel Zeit dazwischen war! Zumindest ungefähr!
AW: Ich habe so viel erlebt, soll ich ihnen jetzt noch sagen, welche Uhrzeit das war?
LA: Ja, das wäre wichtig.
AW: Ich kann nicht einmal sagen, welcher Monat das war.
LA: In welchem Krankenhaus waren Sie?
AW: Es war ein öffentliches Krankenhaus in der Stadt Khamanu. Es nennt man nur Sarkari Hospital, also öffentliches Spital.
LA: Welche Verletzungen hatten Sie, und wie wurden Sie behandelt?
AW: Sie haben mir mit einem Messer in den Bauchbereich gestochen. Meine Wunden wurden genäht.
LA: Von wie vielen Männern wurden Sie geschlagen?
AW: Insgesamt waren es 4 Personen.
LA: Haben Sie den Dealer wiedererkannt, war er es tatsächlich, daran können Sie sich erinnern?
AW: Ja, ich habe ihn erkannt.
LA: War irgendetwas Besonderes im Krankenhaus, haben Sie währenddessen etwas unternommen?
AW: Während ich im Spital war, hat meine Mutter eine Anzeige gegen diese Person eingebracht.
LA: Gegen wen hat sie die Anzeige eingebracht, wussten Sie den Namen?
AW: Wieso fragen sie mich so was? Ich weiß den Namen nicht.
LA: Gegen wen hat Ihre Mutter dann Anzeige erstattet?
AW: Meine Mutter sagte nur, sie möchte Anzeige gegen diese Person erstatten, den mein Sohn festnehmen ließ.
LA: Weshalb haben Sie überhaupt die Polizei gerufen auf der Feier?
AW: Sie haben Drogen verkauft.
LA: Als Sie vom Krankenhaus freigelassen wurde, wie viele Tage später wurden Sie von der Polizei festgenommen?
AW: Nachdem ich ganz gesund war, war ich auf dem Bazar mit dem Motorrad unterwegs, ich kann aber nicht angeben, wie viel Zeit dazwischen war.
LA: Können Sie das näher ausführen? Wie genau lief die Festnahme ab?
AW: Es war eine einfache Kontrolle, sie haben mich kontrolliert. Als sie meinen Ausweis gesehen haben, haben sie gemerkt, dass ich derjenige sei, der den Drogendealer angezeigt hat. Daraufhin haben sie mich sofort mitgenommen.
LA: Wie haben Sie sich bei der Polizei ausgewiesen?
AW: Sie haben mich nur mündlich gefragt, wie mein Name lautete und welche Adresse ich habe.
LA: Soeben sagten Sie aber, dass Sie Ihren Ausweis hergezeigt haben?
AW: Das war ein Fehler, tut mir leid, sie haben nur nach meinen Namen und meinem Dorf gefragt.
LA: Wie ging das dann weiter? Was genau wurde Ihnen vorgeworfen? Gab es ein Gerichtsverfahren?
AW: Sie nahmen mich mit auf die Polizeistation und haben mich dort geschlagen, danach haben sie mich als Drogendealer angezeigt. Ich blieb ca. 2 Monate dort, es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Als wir auf dem Weg ins Gericht waren, bin ich von dort geflüchtet.
LA: Gab es irgendwelche besonderen Vorfälle auf der Polizeistation?
AW: Ich wurde mit den Händen geschlagen.
LA: Wurde etwas von Ihnen verlangt?
AW: Sie haben kein Geld von mir verlangt, aber ich sollte zugeben, dass ich ein Drogendealer sei.
LA: Wie ist Ihnen dann die Flucht gelungen, wurden Sie nicht bewacht?
AW: Das weiß doch jeder, dass die XXXX-Polizei die meiste Zeit alkoholisiert ist. Als sie beim Bazar angehalten haben, ist der Polizist, der meine Handschellen festgehalten hat, auch ausgestiegen. Ich nutzte die Gelegenheit und bin von dort geflüchtet. Ich fuhr dann mit einem LKW-Fahrer mit bis nach Delhi. In Delhi habe ich mir die Handschellen abschneiden lassen.
LA: Was waren dies für Handschellen?
AW: Normale Handschellen, welche üblich sind.
LA: Was ist üblich in Indien?
AW: Sie waren aus Eisen.
LA: Wie und von wem haben Sie sich die Handschellen abschneiden lassen?
AW: Der LKW-Fahrer hat mir diese mit einer Zange durchgeschnitten.
LA: Wie haben Sie dann in Delhi weitergelebt, was haben Sie dort gemacht?
AW: In Delhi habe ich mich im Golden Tempel aufgehalten, dieser Tempel ist mitten in Delhi.
LA: Was haben Sie dann gemacht? Jemanden angerufen?
AW: Im Tempel habe ich Freunde meines Vaters getroffen. Ich erzählte ihm meine Geschichte, und er hat mich mit einem Schlepper bekannt gemacht. Dann hat er meine Mutter kontaktiert und das Geld von meiner Mutter abgeholt.
LA: An wen hat Ihre Mutter das Haus verkauft?
AW: Woher soll ich das wissen?
LA: Wie lang waren Sie insgesamt in Delhi?
AW: 1 Monat. Befragt gebe ich an, dass ich während dieser Zeit 1 Mal mit meiner Mutter telefoniert habe.
LA: Wie weit ist Delhi von Ihrem Heimatdorf entfernt? Wie lang waren Sie unterwegs?
AW: Ich hatte Angst, dass die Polizei mich festnimmt, ich habe nicht auf die Uhr geschaut.
LA: Waren Sie zum ersten Mal in Delhi?
AW: Ja.
LA: Sie können mir nun nicht sagen, wie lange Sie ungefähr mit dem LKW unterwegs waren?
AW: Ich weiß nur, dass die Leute in meinem Dorf gesagt haben, man braucht ca. 6 Stunden mit dem Auto bis nach Delhi, sie können sich selbst ausrechnen, wie lang man dann ca. mit einem LKW braucht.
LA: Haben Sie etwas besonders während der Fahrt gemacht? Ansonsten weiß man doch, wie lange man unterwegs ist!
AW: Ich habe geschlafen.
LA: Obwohl Sie solche Angst hatten, konnten Sie schlafen?
AW: Ich habe mich einfach hingelegt, aber nicht wirklich geschlafen. Aber schlafen kann man immer.
LA: Sie müssen sich zumindest erinnern können, zu welcher Tageszeit Sie wegfuhren und wann Sie ungefähr ankamen!
AW: Nein, ich habe Angst gehabt, und wenn man Angst hat, achtet man nicht darauf.
LA: Haben Sie sich einen Anwalt genommen während des Gerichtsverfahrens?
AW: Ich bin ein armer Mensch.
LA: Sie hatten 1 Million indische Rupien zur Ausreise!
AW: Ich hatte kein Geld für einen Anwalt. Solange mein Vater gelebt hat, hatte meine Familie genug Geld, aber jetzt besitzen wir nichts mehr.
LA: Weshalb hat Ihre Mutter das Haus nicht schon früher verkauft, um den Anwalt und die Gerichtskosten zu bezahlen?
AW: Es war ein Kampf gegen die Polizei, ich hatte keine Chance zu gewinnen.
LA: Sie haben vorhin angegeben, dass der Drogendealer sehr einflussreich war. Woher wissen Sie das, was genau hat er gemacht?
AW: Es ist selbstverständlich, nachdem er am nächsten Tag freigekommen ist.
LA: Wissen Sie, welches Strafausmaß Ihnen gedroht hätte?
AW: Ich hätte 10-15 Jahre Haft bekommen sollen, außerdem hätte mich nach meiner Entlassung weiterhin dieser Drogendealer verfolgt.
LA: Wieso haben Sie nicht versucht, irgendwo anders in Indien zu leben, wie z.B. in Delhi?
AW: Es kann sein, dass die Polizei auch nach Delhi kommt. Ich selbst habe nicht vorgehabt, Indien zu verlassen, aber es wurde mir in Delhi geraten. Außerdem, hätte ich mich weiterhin in Indien aufgehalten, hätte ich ständig Angst gehabt.
LA: In Indien wird man jedoch von der Polizei nicht wirklich gefunden!
AW: Doch, nach ein paar Jahren wird man immer gefunden. Es könnte auch sein, dass ich irgendwo zufällig auf den Drogendealer treffe. Ich habe Ihnen ja gesagt, dass mein Leben dort in Gefahr ist, außerdem, wenn man von der Polizei geflüchtet ist, kommt man auf eine Liste, damit die Polizei das Recht hat, einen zu erschießen.
LA: Woher hatten Sie die Dokumente, mit welchen Sie Indien verlassen haben?
AW: Der Freund meines Vaters hat auch ein Passfoto mitgenommen und dieses dem Schlepper gegeben. Alle Dokumente hat der Schlepper für mich organisiert.
LA: Unter welchen Namen reisten Sie aus Indien aus?
AW: Das weiß ich nicht, der Schlepper hatte die ganze Zeit den Reisepass bei sich.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben? Haben Sie irgendeinen Vorfall noch nicht erzählt?
AW: Nein, ich möchte nur, dass sie mir Asyl gewähren.
LA: Sie tragen ein Band um den Arm, welches eigentlich bei einem Fest die Schwestern oder Cousinen einem ums Handgelenk binden. Wer hat dies bei Ihnen gemacht? Solch eines könnten Sie somit überhaupt nicht tragen.
AW: Es war im Golden Tempel in Delhi.
LA: Sie haben sich das selber umgebunden?
AW: Nein, das hat mir meine Mutter geschickt und ein Freund hat es mir umgebunden. Ich habe keine Schwester.
LA: Wohin hat Ihre Mutter das Band geschickt?
AW: Als sie das Geld geschickt hat, hat sie auch das Band geschickt.
LA: Außerdem gibt es keinen Golden Tempel in Delhi.
AW: Es war im Tempel Bangla Saheb in Delhi.
LA: Es werden Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland übersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
LA: Möchten Sie dazu etwas angeben?
AW: Da steht, dass sich sogar bekannte Personen von der Polizei verstecken können, wie kommen Sie darauf?
LA: Dies ist nicht von mir verfasst, das sind offizielle unabhängige Berichte. (AW werden die Quellen erläutert)
AW: Ich stimme dem nicht zu, dass sich eine Person unbehelligt in Indien verstecken kann.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
AW: Ja."
3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass der BF in seinen Aussagen vage, wenig lebensnah und teilweise widersprüchlich blieb, fehle es in diesen Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung des BF nach Indien als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem im Falle einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des BF würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.
3.3. In der Beschwerde wiederholte der BF das Fluchtvorbringen und führte an, dass er - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - konkrete Angaben gemacht habe. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Menschenrechtslage in Indien regional verschieden sei und den Sicherheitskräften immer wieder Menschenrechtsverletzungen, wie Folter oder willkürliche Festnahmen, vorgeworfen würden. Die Gerichte seien überlastet, und es herrsche Korruption.
Der BF habe offenkundig dargelegt, dass er schwere Verletzungen erlitten habe und von einer Traumatisierung des BF ausgegangen werden müsse. Es werden ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und die Beiziehung eines Vertrauensanwalts in Indien beantragt, auch hätte die belangte Behörde die durch die Messerattacke verursachten Narben begutachten lassen müssen. Ferner wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, dem BF eine entsprechende Frist zur Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen einzuräumen.
3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der BF hat als Grundsachverhalt eine Verfolgung durch einen Dealer und durch die Polizei vorgebracht. Er beschränkte sich im gesamten Verfahren stets auf undetaillierte und ungenaue Angaben und überließ es dem Einvernahmeleiter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der BF nicht den Eindruck, über ein selbst Erlebtes Geschehen zu berichten.
Beispielsweise blieb der BF detaillierte Aussagen in Zusammenhang mit den zeitlichen Abläufen schuldig und war (mit Ausnahme des Tages, an dem er angeblich den Dealer angezeigt habe) nicht in der Lage, konkrete Zeitangaben zu wichtigen Ereignissen zu machen. So konnte er weder genau angeben, wann genau er Indien verlassen habe ("Ich kann ihnen keinen genauen Monat angeben, aber ich habe Indien vor einem Monat verlassen."), noch schildern, wann die fluchtauslösenden Ereignisse (Angriff durch den Dealer, Inhaftierung) stattgefunden haben sollen (Beispiel: "LA: Wissen Sie, von wann bis wann Sie in Haft waren? AW: Ich weiß es nicht."). Anstatt ein konkretes Datum zu nennen, gab der BF wiederholt an, sich nicht genau erinnern zu können und es - da er Angst gehabt habe - nicht mehr zu wissen. Dies erscheint aufgrund der Tastsache, dass es sich beim BF um einen gebildeten Mann handelt, der 12 Jahre lang die Schule und danach sogar ein College besucht hat, befremdend und erweckt den Eindruck, dass der BF lediglich versucht, aus Furcht, sich aufgrund des von ihm präsentierten gedanklichen Konstrukts in Widersprüche zu verwickeln, genaue Zeitangaben zu vermeiden.
Ferner beschränkte der BF seine Ausführungen betreffend den Überfall durch den Dealer und dessen Helfer bzw. seinen Aufenthalt im Gefängnis auf wenige Sätzen (er sei im Gefängnis gefoltert worden, es habe Linsen und Brot zu essen gegeben), ohne lebensnahe Details, die ein Asylwerber wohl im Falle einer real erlebten Bedrohungssituation von sich aus erzählen würde, zu schildern.
Abgesehen von den vagen und oberflächlichen Angaben des BF erscheinen die Behauptungen des BF auch unplausibel und wenig realitätsnah. So bleibt offen, wie der Dealer den Namen des BF erfahren hätte sollen, zumal dieser angab, bei der Anzeige des Dealers den Polizisten keinen Ausweis gezeigt zu haben. Somit kann nur schwer nachvollzogen werden, dass eine Person, der er weder namentlich bekannt ist und zu der lediglich zwei Mal (bei deren Verhaftung und beim angeblichen Überfall auf den BF) visueller Kontakt bestanden haben soll, den BF in ganz Indien suchen würde und ihn auch finden könnte. Befremdend ist auch die Aussage des BF, dass es sich beim Dealer um einen wohlhabenden Mann mit guten politischen Kontakten handeln würde, obwohl er zuvor angegeben hatte, dass ihm der Verhaftete unbekannt sei. Die diesbezügliche Rechtfertigung des BF, der Gegner könne nur einflussreich sein, da er nach einem Tag aus dem Gefängnis freigekommen sei, stellt leidlich eine Vermutung seitens des BF dar und ist als Schutzbehauptung zu werten, welche nicht geeignet ist, dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.
Des Weiteren erscheinen seine Behauptungen, die Polizei hätte einfach vergessen, die Türe zu verschließen, und er hätte deshalb ohne Probleme die Flucht ergreifen können, nur wenig lebensnah und unnachvollziehbar. In gleicher Weise ist es befremdlich, dass ein dem BF vollkommen unbekannter LKW-Fahrer zum Fluchthelfer wird, den mit Handschellen gefesselten und somit augenscheinlich vor den Behörden flüchtigen BF nach Delhi mitnimmt und ihn sogar noch von den Handschellen befreit.
Darüber hinaus konnte der BF die Fluchtgeschichte nicht gänzlich widerspruchfrei vorbringen. So brachte er beispielsweise in der Erstbefragung am 12.09.2012 vor, dass er nach seiner Verhaftung ca. einen Monat in Haft gesessen sei. In der nur kurz danach folgenden Einvernahme am 14.09.2012 jedoch gab der BF mehrmals an, zwei Monate lang inhaftiert gewesen zu sein. Auch wenn die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des BF und der Reiseroute dient und sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der BF auf Nachfrage seinen Fluchtgrund in den ihm persönlich wesentlichen Punkten kurz anführen kann und dass eine kurz danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF tragen wesentliche Änderungen im vorgebrachten Sachverhalt - wie der oben beschriebene Widerspruch - zum Gesamtbild bei.
Ferner gab der BF an, dass er bei der Kontrolle durch die Polizei, bei der er verhaftet worden sei, einen Ausweis hergezeigt habe, woraufhin die Polizisten ihn als Anzeiger des Dealers identifiziert hätten. Diese Aussage widerspricht jedoch seiner zu Beginn der Einvernahme gemachten Aussage, derzufolge er in Indien - mit Ausnahme einer Lebensmittelkarte - über keinerlei Identitätsdokumente verfügt habe. Auf Nachfrage, auf welche Weise er sich denn ausgewiesen habe, änderte der BF plötzlich dann auch seine Angaben und brachte vor, sich geirrt zu haben und den Polizisten nur mündlich Auskunft über seine Person gegeben zu haben.
Wenig nachvollziehbar sind auch die Aussagen des BF hinsichtlich des Tempels, in dem er sich ca. einen Monat vor seiner Ausreise aufgehalten haben will. So gab er an, dass es sich hierbei um den Goldenen Tempel in Delhi handeln würde. Erst auf Vorhalt, dass es in dieser Stadt gar keinen Goldenen Tempel gäbe (Anmerkung: ein Tempel dieses Namens befindet sich in Amritsar im XXXX), behauptete der BF nunmehr, dass er sich im Tempel Bangla Saheb in Delhi aufgehalten habe. Dieser Widerspruch ist somit ein Indiz dafür, dass sich die Ausreise des BF anders als von ihm geschildert abgespielt hat, und trägt zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit des BF bei.
Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen des BF teilweise widersprüchlich sind bzw. der BF zu derart wesentlichen Punkten wie die Art und den Ablauf der behaupteten Bedrohungen weder von sich aus noch nach mehrmaligem Nachfragen konkrete und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal er diesfalls in der Lage wäre, detaillierte Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum er dazu nicht in der Lage sein sollte.
Auch in der Beschwerde unterließ es der BF, den vorgebrachten Sachverhalt zu konkretisieren, und er beschränkte sich darauf, das in den Einvernahmen Angegebene kurz zu wiederholen. Weiters beantragte er, seine angeblich durch die Messerattacke am Bauch erlittene Verletzung untersuchen zu lassen, allerdings lassen sich durch das Vorliegen von Narben keinerlei Rückschlüsse auf eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr des BF in Indien ziehen, zumal die Fluchtgeschichte des BF - wie oben dargestellt - mehrere Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufwies. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des BF kann in weiterer Folge auch von der beantragten Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens und der Beiziehung eines Vertrauensanwalts in Indien abgesehen werden.
Führt der BF aus, das Bundesasylamt sei verpflichtet gewesen, dem BF eine entsprechende Frist zur Vorlage von Bescheinigungen einzuräumen, so wird dem entgegengehalten, dass der BF in der Einvernahme am 14.09.2012 angab, keinerlei Beweismittel zu besitzen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund dem BF eine Frist zur Vorlage von offenbar nicht existenten Unterlagen gewährt werden hätte sollen.
4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen hat.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes in der Einvernahme Länderfeststellungen nur in gekürzter Form vorgehalten und vollständig erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt äußerte sich der BF zu den Länderfeststellungen bloß dahingehend, dass er den Ausführungen, eine von der Polizei gesuchte Person könne sich unbehelligt in Indien verstecken, nicht zustimme.
In der Beschwerde führte der BF zwar aus, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen komme, Korruption herrsche und die Gerichte überlastet seien, konkrete Argumente, weshalb die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides unrichtig oder unzutreffend seien, blieb er jedoch schuldig.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 17.09.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 26.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.
Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation durch eine Dealer bzw. die Polizei die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den BF auf Grund seiner absolvierten mehrjährigen Schulbildung und seines hohen Bildungsgrades (Besuch eines Colleges) zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der BF den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative mit keinen konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
3.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Der BF gab nunmehr in seiner Beschwerde an, dass er unter einer Traumatisierung leide. Abgesehen davon, dass seitens der Behörde keinerlei Anzeichen für erhebliche gesundheitliche Probleme festgestellt oder wahrgenommen werden konnten, ist hierzu anzumerken, dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um eine medizinische Fachmeinung, sondern um eine bloße Behauptung seitens des BF handelt, ohne dass von diesem die näheren Umstände dieser angeblichen psychischen Erkrankung dargelegt wurden. Das möglicherweise notwendig gewordene Aufsuchen eines Arztes wurde vom BF nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Sollte der psychische Zustand des BF tatsächlich beeinträchtigt sein, so wäre es diesem frei gestanden, einen Arzt aufzusuchen und entsprechende Befunde im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens vorzulegen.
Zusammengefasst ist daher zu folgern, dass die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen sei.
3.3. Beim BF handelt es sich somit um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und war als Gelegenheitsarbeiter tätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist (so führte er allgemein gehalten lediglich aus, dass er mittellos und die Aufnahme einer Tätigkeit nur erschwert möglich sei) und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.4. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):
1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keine familiären oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei größtenteils sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt, die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes unsubstantiiert kritisiert und nur wenig zweckmäßige Beweisanträge (siehe die Ausführungen oben unter Punkt II.2.3.3.) eingebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamt festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.