L515 1438661-2•BVwG L515 1438661-2
L515 1438661-2Bundesverwaltungsgericht28.03.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, Zl. 648075200-1729963 BFA RD NÖ, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei, reiste auf dem Landwege illegal in das Territorium der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein.
Nachdem die bP von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und festgenommen wurde, brachte sie am 10.10.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4. Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 3.2.2014 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.5.1. Ohne einen weiteren Ermittlungsschritt zu setzen wurde der bP mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2014 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG "nach Türkei" zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.5.2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Mit der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG stellte der Gesetzgeber klar, dass der Entscheidungsrahmen der Beschwerdeinstanz ab dem 1.1.2014 durch § 10 AsylG in der Fassung, wie er von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung anzuwenden war, abgesteckt wird. In diesem Rahmen hat das ho. Gericht zu prüfen, ob schon aufgrund dieses Sachverhalts feststeht, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem sich die belangte Behörde ua. im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewegt, über jenen, den sie vor dem 1.1.2014 gem. § 10 AsylG in der Fassung, wie er von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung anzuwenden hatte, hinausgeht, kann über die Frage Rückkehrentscheidung bzw. der weiteren spruchgemäß entschiedenen Sachverhalte selbstredend erst dann bescheidmäßig abgesprochen werden, wenn dieser weitergehende Sachverhalt ermittelt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. So ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesasylamt, bzw. obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.
Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts- gewählte Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).
Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;
Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.