BVwG I401 1423805-1

I401 1423805-1Bundesverwaltungsgericht28.03.2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 1423805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1423805.1.00

Spruch

I401 1423805-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:

Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.12.2011, Aktenzahl: 11 10.771 EAST-Ost, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20.12.2011, Aktenzahl: 11 10.771 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegen Übernahmebestätigung am 21.12.2011 (persönlich) zugestellt.

Mit undatiertem, an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine begründete Beschwerde. Diese (per Fax übermittelte) Beschwerde langte am 05.01.2012 bei ihr ein.

Zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, Zl. I401 1423805/1/2Z, (und den zugesandten Kopien betreffend die am 21.12.2011 erfolgte Übernahme des bekämpften Bescheides und die am 05.01.2012 per Telefax übermittelte Beschwerde), zur Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde Stellung zu nehmen, führte der Beschwerdeführer in seinem (per Fax übermittelten) Schreiben vom 10.03.2014 unter anderem Folgendes aus:

"Nachdem ich im Dezember 2011 den abweisenden Bescheid des

Bundesasylamtes erhalten hatte, ging ich zusammen mit meinem Bruder

in die Beratungsstelle der Diakonie, ... . Das muss so am 2. oder 3.

Jänner 2012 gewesen sein. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

war jedenfalls noch nicht abgelaufen. Mir wurde dort auch vom

Berater versichert, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht

wird. Mein Bruder ... kann das bezeugen. ... ."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (in der Fassung BGBl I 158/1998) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Im konkreten Fall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2011 ihm am 21.12.2001 persönlich zugestellt wurde (vgl. erstinstanzlichen Akt: die von ihm unterfertigte Übernahmebestätigung [Seite 213]). Wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides richtig angegeben, war bzw. ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt, verfahrensgegenständlich somit bis 04.01.2012 (einem Mittwoch), einzubringen. Der Beschwerdeführer hätte das Schriftstück - spätestens - an diesem Mittwoch zur postalischen Behandlung übergeben bzw. die Beschwerde spätestens an diesem Tag bei der belangten Behörde (per Telefax) einbringen müssen.

Daran kann auch das im Schreiben vom 10.03.2014 getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 2. oder 3. Jänner 2012 zusammen mit seinem Bruder in die Beratungsstelle der Diakonie gegangen und es sei ihm dort vom Berater versichert worden, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werden wird (und - wohl gemeint - ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft) nichts ändern.

Da das (undatierte) Schreiben erst am Donnerstag, dem 05.01.2012 um 16:34 Uhr, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Telefax an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist die erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht anzusehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Fristversäumnis, der Berechnung von Fristen und der Wahrung des Parteiengehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN; das Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050); u. a.). Weder weicht dieser Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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