W185 1439232-1•BVwG W185 1439232-1
W185 1439232-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk
Geschäftszahl (GZ):
W185 1439232-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 13 14.948-EAST-West, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, brachte am 16.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2012 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesasylamt richtete am 17.10.2013 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 21.10.2013 eingelangten Schreiben lehnte die Schweiz das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei am 07.10.2013, am 26.08.2013 und am 21.03.2013 jeweils nach Italien zurückgeführt worden. Anschließend richtete das Bundesasylamt am 21.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 22.10.2013 lehnte Italien vorerst das Wiederaufnahmeersuchen mangels Vorliegens eines EURODAC-Treffers ab. Schließlich stimmte Italien jedoch mit einem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ausdrücklich zu.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 16.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im August 2013 von seinem Herkunftsstaat mit einem PKW nach Ghana gereist. Anschließend sei er mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes europäisches Land geflogen und von dort weiter mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe in keinem anderen europäischen Land um Asyl angesucht. Über Vorhalt, dass ein EURODAC Treffer für die Schweiz vorliege, gab der Beschwerdeführer an, dass dort über seinen Asylantrag negativ entschieden worden sei und er in der Folge mittels Flugzeug nach Sierra Leone rücküberstellt worden sei. Auch habe er in der Schweiz ein Aufenthaltsverbot erhalten. Deshalb habe er auch angegeben, dass er in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei im Frühling 2012 ungefähr drei Monate in der Schweiz gewesen, bevor er wieder in sein Heimatland überstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Sierra Leone verlassen, da es dort "zu viele Probleme gäbe"; er hätte dort weder Familie, noch Arbeit oder Unterkunft gehabt. Die Leute dort würden noch immer an den Folgen des Bürgerkrieges leiden. Er habe daher einen Schlepper ersucht, ihm zu helfen. Dieser habe dann auch seine Reise geplant. Eine Rückkehr in seine Heimat wäre sehr schlimm für ihn. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater ein Rebell gewesen und im Bürgerkrieg getötet worden sei. Auch seine beiden Schwestern seien im Krieg getötet worden. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle sein Leben retten und sein Heimatland verlassen. Außerdem gäbe es gegen ihn in Sierra Leone einen Haftbefehl.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST West, am 15.11.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einmal von der Schweiz in seine Heimat abgeschoben worden sei, und zwar am 02.02.2013. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut Angaben der Schweizer Behörden insgesamt dreimal nach Italien abgeschoben worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Schweizer Behörden ein Travel-Certification bei der Botschaft von Sierra Leone angefordert hätten; dies ohne sein Wissen. Die Migrationsbehörde in seinem Heimatland habe das "wütend gemacht". Auf den Vorhalt, dass die Schweizer Behörden die Zustimmung Italiens weitergeleitet hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er Beweise für seine Einreise nach Sierra Leone habe, nämlich Unterlagen der Migrationsbehörde in Sierra Leone, die er am Flughafen habe unterschreiben müssen. Der Beschwerdeführer gab weiteres an, über Facebook ein Mädchen kennengelernt zu haben, das er in Italien getroffen habe. Dort sei er von der Polizei kontrolliert worden und seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei in der Folge auch aufgefordert worden, nicht mehr nach Italien zu kommen.
Über Befragen, ob er in der Europäischen Union, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Auch in Österreich habe er keine familiären Anknüfungspunkte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen wird und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, sowie insbesondere auch zur Aufnahmesituation und zur Situation der Dublin II-Rückkehrer. Dies unter detaillierter Angabe aktueller Länderinformationsquellen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zum Non-Refoulement-Gebot, zu Versorgung und Unterbringung der Asylwerber sowie zur medizinischen Versorgungslage in Italien getroffen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es seien auch keine besonderen, bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine sozialen Kontakte und er habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, weshalb das Vorliegen eines schützenswertes Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht hätte festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2013 im PAZ XXXX in Schubhaft genommen.
Gegen den asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die "Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung West (ARGE Rechtsberatung)" mit Schreiben vom 12.12.2013, eingelangt bei der EAST West am 16.12.2013, rechtzeitig Beschwerde ein.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine Abschiebung nach Italien unzulässig sei, weil das Unionsrecht einer unwiderleglichen Vermutung entgegenstehe, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte ausreichend beachte. Es müsse Sorge dafür getragen werden, dass ein Asylwerber nicht in einen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln überstellt werde, wie dies in Griechenland der Fall sei. Auch über Italien würden sich die Berichte von Asylwerbern über äußerst schlechte Aufnahmebedingungen und die unzureichende Versorgungssituation häufen. Dies würde auch durch viele eindeutige Berichte unabhängiger und hochrangiger Stellen bestätigt. Die deutschen Gerichte würden auf die menschenrechtswidrige Situation für Flüchtlinge in Italien mit zahlreichen Beschwerdestattgaben reagieren und Überstellungen verhindern. Mit Stand vom 26.09.2013 handle es sich um mindestens 172 positive Erledigungen. Exemplarisch werde auf ein Urteil des VG Göttingen hingewiesen. Das VG Frankfurt hebe etwa hervor, dass der Maßstab der Prüfung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, nicht dergestalt sei, dass diese jedem einzelnen Schutzsuchenden drohe. Ein systemisches Versagen eines Aufnahmesystems dürfe nicht erst dann angenommen werden, wenn 100 Prozent der Schutzsuchenden keine Aufnahme fänden. Die für Italien prognostizierten ca 50 Prozent müssten hiezu bereits ausreichen. Exemplarisch sei auch auf das Urteil des VG Magdeburg vom 26.07.2011 hinzuweisen. Der Mangel an Unterkünften sei demnach das größte Problem, wodurch es zu einem Fehlen der Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse komme.
Das Bundesasylamt beziehe sich in seinen Länderberichten Großteils auf nicht aktuelle Quellen bzw. seien die von den italienischen Behörden weitergegebenen Informationen Großteils nicht mehr aktuell. Der Großteil der verwendeten Quellen sei älter als ein Jahr, was zur Beurteilung der aktuellen Situation in Italien nicht ausreiche. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, weil keine Kritik am italienischen Asylsystem geübt werde. Zahlreiche gegenteilige Berichte würden keinen Eingang in die Länderfeststellungen finden. Die Länderinformationen würden sich zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der Strukturen ohne Rücksichtnahme auf die faktische und aktuelle Situation, beschränken. Es mangle an einer Gegenüberstellung zwischen Aufnahmekapazitäten und Anzahl an Flüchtlingen. Die Aufnahmesituation für Dublin-Rückkehrer sei schlecht. Im italienischen Aufnahmesystem bestehe eine Gesamtkapazität von etwa 8.000 Plätzen, von denen 2.000 für eine Unterbringung von bis zu 35 Tagen Dauer vorgesehen seien und 6.000 für längere Aufenthalte (einschließlich der Personen, denen bereits Schutz gewährt worden sei).
Das UNHCR gehe davon aus, dass das italienische Aufnahmesystem etwa 5.000 Asylsuchenden Platz biete, und folgere, dass die Aufnahmekapazitäten nicht ausreichen würden. Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung sei nur für sechs Monate gewährleistet. Eine angemessene Versorgung für alle Asylsuchenden sei daher nicht sichergestellt. Bei Durchführung der Zurückschiebung bestehe ein "real risk", dass der Beschwerdeführer in seinen in Art. 3 EMRK verankerten Grundrechten verletzen würde. Die erkennende Behörde unterlasse eine ausführliche Einzelfallprüfung, ob der Beschwerdeführer im nunmehrigen Dublin-Mitgliedsstaat Italien sicher wäre. Zu den fluchtauslösenden Gründen sei im erstinstanzlichen Verfahren kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer ziehe es vor in Österreich in Schubhaft zu sein, anstatt in Italien "in der Obdachlosigkeit zu landen".
Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus seinem Heimatstaat über Ghana nach Europa. Die genaue Reiseroute des Beschwerdeführers konnte nicht eindeutig festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz stellte. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seinem Aufenthalt in der Schweiz jedenfalls in Italien auf. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt richtete am 17.10.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, das die Schweiz mit der Begründung ablehnte, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal nach Italien rücküberstellt worden und Italien für das Dublin-Verfahren zuständig sei. Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 21.10.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Schlussendlich stimmte Italien mit einem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs.1 lit c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Italiens vom 11.11.2013.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht an einer akut lebensbedrohenden Krankheit. Er nahm in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt zurzeit auch keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Nach einer Recherche hinsichtlich des Überstellungstermins steht fest, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2014 im Luftwege nach Italien überstellt wurde. Diese Information wurde im Zuge einer Recherche vom BFA East West am 11.03.2014 bestätigt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedsstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien bietet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.
Die nach dem oben Gesagten maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt.
Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit Italiens ist zwischenzeitig auch nicht erloschen. Gemäß Art 16 Abs 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Abs 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dies ist nach der Aktenlage nicht der Fall.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,
C-394/12, SHAMSO Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.
In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshof der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].
Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen.
Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Italien davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in Italien keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Italien grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nie vorgebracht, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, Medikamente einnehmen zu müssen oder in ärztlicher Behandlung zu stehen oder gestanden zu sein. Auch das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise darauf ergeben. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich weder in ärztlicher noch in stationärer Behandlung. Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.
Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien (Anm: keine Unterkunft, Verpflegung, Arbeit, Gesundheitsversorgung), sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (etwa AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436.741-1/2013).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Falle einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt herrschen im Mitgliedsstaat Italien nach dem derzeitigen Informationstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten, erkennen ließen (vgl BVwG, 28.01.2014, W184 1438801-1).
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht bereits per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S/Vereinigtes Königreich, Rn 82 bis 85; vgl auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, 02.03.2012, U 83/12-6; 12.10.2012, U 2103/12).
Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden.
Auch verschiedene Einzelfallentscheidung deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien. Auch die Schweizer und die Britische Rechtsprechung sind diesbezüglich mit der österreichischen Judikaturlinie vergleichbar.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher - wie auch die Behörde - zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in seine durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC geschützten Rechte nicht zu befürchten ist.
Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Wenn die Beschwerde releviert, dass im erstinstanzlichen Verfahren kein Ermittlungsverfahren zu den fluchtauslösenden Gründen des Beschwerdeführers durchgeführt und auf eine eingehende Prüfung der Fluchtgeschichte verzichtet worden sei, was das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belasten würde, ist festzuhalten, dass dieser Themenkreis Gegenstand eines inhaltlichen Asylverfahrens darstellt, welches nach der getroffenen Zuständigkeitsfeststellung von Italien durchzuführen ist. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist darin nicht zu erblicken.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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