BVwG W150 2002287-1

W150 2002287-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W150 2002287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2002287.1.00

Spruch

W150 2002287-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Eisenstadt-Umgebung vom 22.01.2014, GZ: BSR-103171/12-2013, bezüglich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 idF BGBl. Nr. 768/96 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bezirksschulrates Eisenstadt-Umgebung vom 22.01.2014, GZ: BSR-103171/12-2013, wurde bezüglich der BF sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 idF BGBl. Nr. 768/96 festgestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17.02.2014 rechtzeitig durch die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin eingebrachte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2014 legte der Bezirksschulrat Eisenstadt-Umgebung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Mutter der BF in der gegenständlichen Angelegenheit dem Gericht mit, dass sie ihren Einspruch zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A (Einstellung):

Mit Schreiben vom 18. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht verzichtete die durch ihre Mutter vertretene BF auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH GZ 2013/07/0106).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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