W106 2001461-1•BVwG W106 2001461-1
W106 2001461-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2014
Anhaltung, Beweiswürdigung, Einberufung, Mietvertrag,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W106 2001461-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des DXXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.11.2013, Zl. P1077711/5-HPA/2013, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG iVm § 31 HGG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.08.2013, GZ 392805/15/ZD/0813, der Einrichtung "XXXX" in XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Am 01.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe mit folgenden Angaben:
Der BF wohne seit 01.07.2013 als Hauptmieter in der Wohnung XXXX, Vermieter der Wohnung sei sein XXXX mit selber Wohnanschrift, die Höhe der monatlichen Wohnkosten betrage € 470,00 incl. Betriebskosten. Dem Antrag angeschlossen war ein mit 01.10.2013 datierter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX als Vermieter und den BF als Mieter.
I.2. Mit Bescheid vom 22.11.2013, Zl. P1077711/5-HPA/2013, wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vom 01.10.2013 für die Wohnung XXXX, gemäß § 34 ZDG idgF iVm dem 5. Hauptstück des HGG 2001 ab.
In der Begründung wird dazu wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom/von Anspruchsberechtigten zu beweisen.
In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Juli 2013 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung, die Ihnen von Ihrem Großvater, XXXX, vermietet worden wäre. Sie hätten Wohnkosten in Höhe von EUR 470,00 an Ihren Vermieter mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag und eine schriftliche Stellungnahme vor. Seitens der Behörde erfolgte eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Der Zuweisungsbescheid wurde am 19. August 2013 genehmigt. Sie sind seit 17. März 2008 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Ihren persönlichen Angaben im Fragebogen sind Sie seit 1. Juli 2013 Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung. Der die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffende Mietvertrag wurde am 1. Oktober 2013 abgeschlossen und weist als Beginn des Mietverhältnisses den 1. Oktober 2013 auf. Die schriftliche Stellungnahme weist als Erstellungsdatum den 7. Oktober 2014 (!) auf. Überdies geht daraus hervor, dass Anfang Juli 2013 die Mietrechtsüberlassung ab dem 1. Oktober 2014 mündlich vereinbart wurde. Die schriftliche Sachverhaltsdarstellung wurde von Ihnen und Ihrem Vermieter unterfertigt. Die im Fragebogen geforderten Zahlungsnachweise legten Sie der Behörde nicht vor.
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe ist, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen, welche Sie im Verfahren nachzuweisen haben. Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Angabe, dass Sie Mietzahlungen mittels Dauerauftrag leisten, ohne jedoch die geforderten Nachweise dafür vorzulegen, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen haben. Die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens war durch mehrere Widersprüche stark in Mitleidenschaft gezogen. Im Fragebogen gaben Sie an, dass Sie bereits seit 1. Juli 2013 Hauptmieter wären. Im Widerspruch dazu scheint im vorgelegten Mietvertrag der Mietbeginn mit 1. Oktober 2013 auf. Ein weiterer Widerspruch scheint in der schriftlichen Stellungnahme auf, die die mündliche Vereinbarung von Anfang Juli 2013 näher definiert, dass Ihnen die antragsgegenständliche Wohnung erst mit 1. Oktober 2014 zur Miete überlassen wird. Einem redaktionellen Versehen beim Erstelldatum der Sachverhaltsdarstellung könnte die Behörde nachsehen, jedoch nicht der Angabe, dass Ihnen die Wohnung erst mit 1. Oktober 2014 zur Miete überlassen wird. Da Sie und Ihr Vermieter diese Darstellung unterfertigt haben zieht die Behörde daraus den Schluss, dass beide Parteien sich über den Inhalt der Darstellung einig waren und Sie zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die gegenständliche Wohnung nicht gegen Entgelt bewohnt haben können. Es wird seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass Sie an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen, jedoch war in Ermangelung des Nachweisens eines nachvollziehbaren und glaubhaften entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.
Dazu führt der BF aus, dass gemäß § 31 Abs. 2 HGG die Behörde auch dann die Wohnkostenbeihilfe zuerkennen dürfe, wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde.
Der Nachweis für den eingeleiteten Erwerb sei der im Juli 2013 abgeschlossene mündliche Vertrag, worin eine Mietrechtsüberlassung ab dem 1. Oktober 2013 vereinbart worden sei. Der BF sei seit 1. Oktober 2013 Hauptmieter, im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Oktober haben Umbauarbeiten (Trennung der zwei Wohnungen) stattgefunden. Seit 1. Oktober 2013 bezahle der BF Miete. Der Nachweis für den Dauerauftrag werde beigelegt.
I.4. Mit Schreiben des BM für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung C, vom 18.12.2013 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen folgende Beweismittel vorzulegen:
Vorlage von Nachweisen bezüglich der Umbauarbeiten in der Zeit vom 01.07.2013 bis 01.10.2013 in der Wohnung an der verfahrensgegenständlichen Adresse in XXXX (z.B. Rechnungen, Auftragsbestätigungen etc).
Mit Schreiben vom 30.12.2013 teilte der BF mit, über keine Dokumente den Umbau betreffend zu verfügen, weil die Umbauarbeiten in Eigenleistung seitens seines Vermieters erledigt und weder von ihm finanziert noch abgewickelt worden seien. Nach Abschluss seiner Schulausbildung im Juli dJ habe er die Wohnung zu einem angemessenen Mietzins anmieten können, wie es immer so vereinbart gewesen sei. Die monatliche Miete werde von seinem Konto abgebucht. Weiters würde in Kürze die Betriebskostenabrechnung fällig werden. Aus dem beigelegten Wohnungsplan sei ersichtlich, dass seine Wohnung eigenständig sei. Der blau markierte Bereich sei durch die Umbauarbeiten von der Wohnung rechts getrennt worden. Sollten dennoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage bestehen, könne gerne ein Termin für einen Lokalaugenschein vereinbart werden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vermieter sei zwar offensichtlich, daraus könne jedoch nicht automatisch angenommen werden, dass die angemietete Wohnung kostenfrei vom BF genutzt werden könne.
Da er durch sein geringes Einkommen beim Zivildienst (ca. € 300,-- /Monat) nicht mehr in der Lage sei selbst für die Mietkosten aufzukommen, seine privaten Ersparnisse aufgebraucht seien und er aufgrund der gesetzlichen Sachlage davon ausgegangen sei, dass ihm seitens des Bundes eine Kostenbeteiligung zustehe, benötige er dringend diesen Zuschuss.
Da das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vermieter offenbar der Grund dafür ist, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, würde er, sofern die Finanzierung behördlicherseits vorhanden sei, einen Umzug in eine andere Wohnung auf sich nehmen.
Er ersuche daher, sein Ansuchen möglichst schnell positiv zu erledigen, um ihm weitere finanzielle Probleme zu ersparen.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 14.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 10.10.2013 geht hervor, dass der BF seit 17.03.2008 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, hat. Als Unterkunftsgeberin istXXXX, die Mutter des BF, ausgewiesen.
Der BF wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.08.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der genannten Einrichtung ab 01.10.2013 zugewiesen.
Mit 01.10.2013 datiertem Formular beantragte der BF die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX, welche er laut beiliegendem Mietvertrag ab 01.10.2013 von seinem Großvater XXXX gegen ein monatliches Entgelt von € 470,-- (Miete plus Betriebskosten) gemietet hat. In einer Rubrik des Fragebogens gab der BF an, seit 01.07.2013 Hauptmieter der Wohnung zu sein.
Ein gesondertes mit 7. Oktober 2014 datiertes Schreiben an das Heerespersonalamt, dort eingelangt am 9. Oktober 2013, enthält folgenden Wortlaut:
"Antrag auf Wohnkostenbeihilfe
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen dem Antragsteller und dem Vermieter wurde bereits Anfang Juli 2013 mündlich vereinbart, dass die im Antrag angeführte Wohnung dem Antragsteller ab 1. Oktober 2014 zur Miete überlassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Vermieter Antragsteller"
.... ....
Der bisherige Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten festgestellt werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die maßgebenden Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Im Beschwerdefall ist nach dem vorliegenden Mietvertrag von einem mit 01.10.2013 beginnenden Mietverhältnis zwischen dem Großvater des BF als Vermieter und dem BF als Mieter an der verfahrensgegenständlichen Wohnung auszugehen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Mietvertrag keinen Vermerk über dessen Vergebührung enthält (§ 33 TP 5 GebG 1957).
Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 Z 1 HGG scheidet im Beschwerdefall aus, weil der BF zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung am 19.08.2013 noch nicht in der verfahrensgegenständlichen "eigenen Wohnung" im Sinne dieser Bestimmung gegen Entgelt gewohnt hat.
Aufgrund des Vorbringens des BF, dass zwischen dem BF und seinem Großvater als Vermieter der Wohnung bereits im Juli 2013 eine mündliche Vereinbarung bestand, dass die Wohnung dem BF ab 1. Oktober 2013 zur Miete überlassen wird, und dass im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Oktober Umbauarbeiten (Trennung der 2 Wohnungen) stattfanden, war zu prüfen, ob dem BF ein Anspruch nach der Z 2 des § 31 Abs. 1 HGG zukommt.
Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen,
dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (VwGH 19.03.1997, 96/11/0148; 25.05.2004, 2003/11/0053).
Im Hinblick auf den sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist zum Nachweis dafür, dass Maßnahmen für die Einleitung des Erwerbs der eigenen Wohnung vor dem Zeitpunkt nach Z 1 im Sinne des § 31 Abs. 1 Abs. Z 2 HGG 2001 gesetzt wurden, alles geeignet, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 29.11.2010, 2007/11/0011).
Im Beschwerdefall kommt es entscheidend darauf an, wann der BF erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - dh. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung, welche erst durch entsprechende Umbauarbeiten zu einer "eigenen Wohnung" iS der Bestimmung des § 31 Abs. 1 HGG adaptiert werden sollte - mieten zu wollen.
Zur Klärung dieses wesentlichen Sachverhaltselementes wäre es aber schon im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter erforderlich, die Vertragsparteien des Mietverhältnisses als Zeugen unter Hinweis auf deren Wahrheitspflicht mündlich einzuvernehmen. Im Hinblick darauf, dass vorliegend der Abschluss eines Scheinvertrages zum Zwecke der Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe im Raum steht, wird auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (vgl. § 288 StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des BF war es durchaus auch ein adäquates Mittel, den BF zur Vorlage von Nachweisen bezüglich der Umbauarbeiten in der Zeit vom 01.07.2013 bis 01.10.2013 an der verfahrensgegenständlichen Adresse, wie zB Rechnungen, Auftragsbestätigungen etc., aufzufordern, wie es die bis 31.12.2013 als Berufungsbehörde zuständige oberste Dienstbehörde mit Schreiben vom 18.12.2013 getan hat.
Im Rahmen der mündlichen Einvernahme werden die Zeugen auch zu den gesetzten Umbaumaßnahmen im Detail noch zu befragen sein.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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