G307 2002002-1•BVwG G307 2002002-1
G307 2002002-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot,<br/>Fristen, Gesamtbetrachtung, Interessensabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2014, Zl. 589860103 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 FPG idgF. sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 07.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen Besitzes eines gefälschten deutschen Personalausweises von Beamten des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes des Stadtpolizeikommandos XXXX zur Anzeige gebracht. Die EKIS-Anfrage der Genannten ergab eine rechtskräftige, noch aufrechte Ausweisung, worauf sie nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde.
2. Im Rahmen der am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden BFA) durchgeführten Einvernahme gab die BF an, sie sei am 20.10.2013 mit dem Bus über Ungarn nach Österreich legal eingereist, weil sie von ihrem Exmann misshandelt worden sei. Zum Zeitpunkt des Grenzübertritts sei sie im Besitz von € 259,00 gewesen, derzeit verfüge sie über keine Barmittel. Ihr Lebensunterhalt werde durch ihren Lebensgefährten, XXXX, mitfinanziert. Dieser gehe einer beruflichen Tätigkeit nach. Die BF sei für niemand sorgepflichtig, ihre Geschwister lebten in Serbien und Deutschland. Eine ihrer Schwestern und ihre Tochter lebten in Wien. Zu diesen pflege sie jedoch ebenso keinen Kontakt, wie zu ihrem Exgatten. Bis dato habe sie in XXXXXXXX, Unterkunft genommen und sei dort auch behördlich gemeldet. Sie gestehe das Überschreiten der 90-Tages-Frist ein, könne jedoch nicht nach Serbien zurück, weil sie ihr geschiedener Mann umbringen werde. Sie hätte ohnehin am heutigen Tag (07.02.2014) nach Serbien reisen wollen, dies habe sie schon am 31.01.2014 vor gehabt, in Ermangelung des Lohns ihres Lebensgefährten hätte sie mit ihm jedoch noch nicht ausreisen können. Sie wolle keinen Asylantrag stellen. Zum Vorhaben der belangten Behörde, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, erwiderte diese, sie könne nicht nach Serbien zurück, weil sie dort nichts habe und ihren jetzigen Partner heiraten wolle. Ferner habe sie zwei Herzinfarkte hinter sich.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, von der BF persönlich übernommen am 07.02.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF halte sich seit 20.10.2013 im österreichischen Bundesgebiet auf, wodurch die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer mit 30.01.2014 ausgeschöpft gewesen sei. Kontakte zu der in Österreich lebenden Tochter und Schwester bestünden nicht, weitere Geschwister lebten in Deutschland und Serbien. Auch seien keine beruflichen Bindungen in Österreich gegeben und die BF nicht in der Lage, die notwendigen Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus eigenem vorzuweisen. Daher bestünde die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt der BF zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebensgefährten habe sie keinen Rechtsanspruch. Die BF sei im arbeitsfähigen Alter und ihrer Landessprache mächtig. Ihr Aufenthalt stelle somit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Fall der BF hätten keine Gründe festgestellt werden können, welche eine andere, als die 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise zur Folge gehabt hätten. Zum Einreiseverbot und dessen Dauer hielt die belangte Behörde fest, die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, deren Lebensumstände sowie die privaten und familiären Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
3. Mit dem am 19.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu herabzusetzen, in eventu, sofern nicht bereits aufgrund der Aktenlage den Punkten 1. bis 3. entsprochen werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe eine konkrete Überprüfung der für die Gewährung eines Aufenthaltstitels heranzuziehenden Kriterien unterlassen. So sei weder ermittelt worden, wie oft die BF in den letzten Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, noch berücksichtigt worden, dass die BF schon seit längerer Zeit in Lebensgemeinschaft mitXXXX zusammen wohne. Da die BF zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befugt sei, sei das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem die BF über einen sicheren Aufenthalt verfügt habe. Völlig außer Acht sei auch die Tatsache geblieben, dass die BF in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und die Bindungen zum Heimatstaat im Vergleich zu Österreich in den Hintergrund zu treten hätten. Die Feststellung der Behörde, in Serbien befänden sich Geschwister der BF, sei falsch. Da die BF ein Opfer von Gewalt geworden sei, wäre ihr eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erteilen gewesen, weil ein aktuelles Bedrohungsszenario nur in Ermangelung einer Rückkehr nach Serbien nicht gegeben gewesen sei. Im Hinblick auf das Überschreiten der 90-Tage-Frist nach der EU-Visums-Verordnung werde ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH dahingehend angeregt, ob diese Zeitspanne als absolute Frist anzusehen oder ihre Verlängerung - etwa durch Krankheit - zulässig sei. Wegen des Nervenzusammenbruchs und des Herzinfarkts sei es der BF nicht möglich gewesen, innerhalb der 90-Tages-Frist auszureisen. Was das Einreiseverbot betreffe, so gehe die belangte Behörde ohne weitere Beweiserhebungen davon aus, der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sei erfüllt. Dies treffe jedoch nicht zu, weil die BF in Lebensgemeinschaft lebe, wobei auch § 36 Abs. 3 AlVG davon ausgehe, Lebensgefährten hätten untereinander Unterhalt zu gewähren. Das Bundesamt müsse ferner eine Ermessensentscheidung treffen, der gegenständliche Sachverhalt sei im gegenständlichen Fall aber nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Konkret habe die belangte Behörde nicht genau begründet, welches Fehlverhalten die BF gesetzt habe und warum dieses Verhalten in Relation zu ihrem Gesamtverhalten als so schwerwiegend einzustufen sei, dass es ein Einreiseverbot von 36 Monaten rechtfertigte. Die diesbezüglichen Ermittlungen des BFA zum Privat- und Familienleben seien mangelhaft gewesen. Im Ergebnis hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbots nicht geboten gewesen wäre. Dem Rechtsmittel wurden zwei Reverse und ein Auszug aus dem EKG der BF in Kopie beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 28.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist im Besitz eines am 16.09.2013 ausgestellten und bis 16.09.2023 gültigen serbischen Reisepasses.
Festgestellt wird, dass der im Reisepass ersichtliche Stempelabdruck betreffend die letztmalige Einreise in den Schengen-Raum (auf dem Landweg von Serbien nach Ungarn) mit 22.10.2013 datiert. Die BF hielt sich zumindest seit dem 19.01.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF wurde am 07.02.2014 wegen Besitzes einer falschen oder verfälschten, besonders geschützten Urkunde an die StA XXXX zur Anzeige gebracht und wegen einer aufrechten rechtskräftigen Ausweisung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
1.2. Die BF ist arbeitsfähig und steht ihr Gesundheitszustand diesem Umstand nicht entgegen. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in Serbien. Die Geschwister der BF leben in Serbien, Deutschland und Österreich, wobei zu den in Österreich lebenden Verwandten kein Kontakt besteht. Sie ist geschieden und lebt derzeit in Lebensgemeinschaft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen, rechtskräftig seit 22.05.2012 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Die darin ausgesprochene Ausweisung erwuchs ebenso an diesem Tag in Rechtskraft.
Die BF war vom 02.10.2012 bis 04.01.2013 in XXXX und ist seit 24.10.2013 in XXXX, in beiden Fällen mit Hauptwohnsitz, gemeldet.
Die BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und lebt derzeit in Lebensgemeinschaft. Die BF besitzt in Österreich keine eigenen, ihren Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Die BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität ihren serbischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung betreffend den im Reisepass ersichtlichen Stempelabdruck beruht auf der im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses der BF sowie dem Umstand, dass die BF dieser Feststellung weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde entgegengetreten ist.
Die festgestellten Meldungen der BF sind dem im Akt erliegenden ZMR-Auszug vom 07.02.2014, angefragt von einem Beamten der PI XXXX, zu entnehmen.
Der Umstand der Anzeigeerstattung wegen des Besitzes eines falschen deutschen Personalausweises ist der im Akt befindlichen Anzeige des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 30.01.2014, Zahl XXXX zu entnehmen.
Die Feststellung in Bezug auf die fehlenden finanziellen Mittel der BF beruht auf deren eigenen Angaben.
Die Feststellung zum rechtskräftig abgeschlossenen, negativ beschiedenen Asylverfahren ist dem im Akt befindlichen Auszug aus dem integrierten zentralen Register, angefragt von einem Beamten der Polizeiinspektion XXXX, zu entnehmen.
Die Feststellung zum Überschreiten der 90-Tages-Frist ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF - vom Datum des Einreisestempels gerechnet - bis maximal zum 18.01.2014 in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der BF in Serbien sowie zur fehlenden Integration der BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass diese - abgesehen von ihrem Lebensgefährten, bei dem sie (im Zeitpunkt der Festnahme) lediglich rund 3 1/2 Monate gemeldet war - über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ihr bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt zumindest bis Ende Oktober 2013 in Serbien gelegen war und von der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
2.2.3. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.
Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Im vorliegenden Fall weist der biometrische Reisepass des BF einen Einreisestempel vom 20.10.2013 auf, der die Unrechtmäßigkeit des (visumfreien) kurzfristigen Aufenthalts der BF in Österreich bzw. im Schengen-Raum bestätigen würde. Die BF hielt sich somit zumindest seit 19.01.2014 (Überschreiten der 90-Tage-Frist) - und nicht wie von der Erstbehörde angenommen erst seit 31.01.2014 - nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF wurde im Zuge einer strafrechtlichen Anzeigeerstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2014 wegen einer rechtskräftigen Ausweisung festgenommen und in Erfahrung gebracht, dass sie die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten hat.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Eine Schwester und die erwachsene Tochter der BF leben zwar in Wien, die BF pflegt jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Es ist den Angaben der BF zu entnehmen, dass sie die Lebensgemeinschaft mit XXXX - sie sei kurz vor der Einreise von ihrem Mann geschieden worden - erst vor wenigen Monaten eingegangen ist. Dass die BF mit diesem immer wieder nach Serbien reist, erschließt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, zumal sie selbst davon gesprochen hat, sie (im Akt: "wir", also der Lebensgefährte und sie) hätten am 31.01.2014 in Ermangelung der Lohnauszahlung an ihren Lebensgefährten noch nicht nach Serbien ausreisen können.
Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der BF liegt somit in Serbien, wo auch noch ein Teil ihrer Geschwister lebt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Die BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass dieser ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Die Beschwerde irrt in ihrer Ansicht, die belangte Behörde habe keine konkrete Überprüfung der in den §§ 55 und 57 AsylG angeführten Kriterien vorgenommen. Wenn eingeworfen wird, die BF verbringe schon längere Zeit mit XXXX in Lebensgemeinschaft, so ergibt sich aus dieser Behauptung weder, wo sie diese betrieben hat, noch wie lange genau. Ferner begleitet dieser die BF offenbar bei ihren Reisen nach Serbien, wodurch es im Falle der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die BF zu keiner dauerhaften Trennung der Lebensgefährten käme. Der EGMR stellt nämlich im Hinblick auf eine unzulässige Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens gerade auf die Trennung von Angehörigen ab (siehe EGMR 18.02.1991, Moustaquim, EGMR 25.02.1992, Margaretha und Roger Andersson), dies jedoch unter einzelfallabhängiger Berücksichtigung der in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Voraussetzungen. Davon kann im gegenständlichen Fall aber nicht die Rede sein. Die belangte Behörde hat die konkrete familiäre Situation der BF in Österreich im Lichte des § 55 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG geprüft und kam zu dem - aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstandenden - Schluss, keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu gewähren. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 57 AsylG auf die Z 3 zu stützen, muss fehl schlagen, weil die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sich nur auf strafbare Handlungen oder solche nach dem Gewaltschutzgesetz in Österreich beziehen kann. Davon geht auch der diesbezüglich eingewandte Teil der Regierungsvorlage aus. Der Beschwerde ist auch entgegenzutreten, in Serbien befänden sich keine Geschwister der BF, zumal die BF dies in ihrer Einvernahme vor dem BFA selbst vorgebracht hat. Die Beschwerde übersieht mit ihrer Kritik, zu Österreich bestünden engere Bindungen als zu Serbien, auch die Art und Dauer des BF-Aufenthalts in Österreich, welcher vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Ausweisung - seit der letzten Einreise am 20.10.2013 - zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig war.
Was den in der Beschwerde geäußerten Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH dahingehend betrifft, ob die 90-Tages-Frist der EU-Visum-Verordnung als absolute Frist anzusehen und in jedem Fall einzuhalten oder ihre Verlängerung, etwa durch Krankheit (wie im Falle der BF eingewandt), zulässig ist, ist - wie folgt - festzuhalten:
In einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht, bei dem es um ungeklärte Fragen bei der Anwendung einer EU-Rechtsvorschrift geht (Hauptsache), kann dieses beschließen, diese Fragen dem Gerichtshof zur Klärung vorzulegen. Zwar kann diese Vorlage von einer der am Rechtsstreit beteiligten Parteien beantragt werden, doch die Entscheidung liegt beim nationalen Gericht. Dazu legt Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU fest, dass nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet sind, wenn eine Partei dies fordert. Dagegen sind nationale Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln angefochten werden können, nicht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, auch wenn eine Partei dies fordert. Alle einzelstaatlichen Gerichte können den Gerichtshof spontan anrufen, falls Zweifel bezüglich einer EU-Vorschrift bestehen.
Abgesehen davon, dass ein Vorlageantrag seitens des Verwaltungsgerichts fakultativer Natur ist, stellt sich die aufgeworfene Frage nicht als ungeklärt dar. § 55 Abs 1 bis 3 FPG gibt nämlich dem BFA die Möglichkeit, je nach Lage des Einzelfalles die Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise zu bemessen. Der BF wurde in ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde ferner die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG zu stellen, in dessen Rahmen sie die einer Abschiebung entgegen stehenden Gründe hätte einwerfen können. Dies lehnte sie jedoch ausdrücklich ab. Im Ergebnis stellt sich in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen keine Auslegungsfrage und ist die 90-Tages-Frist bzw. deren Überschreiten Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nicht jedoch für die Zulässigkeit der Ausreise.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, von welchen Abwägungsgesichtspunkten sie genau ausgegangen ist. Die Formulierung, die Behörde wäre aufgrund der Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu ihrer Entscheidung gelangt, lässt nicht erkennen, von welchen Kriterien sie sich bei der Verhängung der Einreiseverbotsdauer hat leiten lassen.
Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass die BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So ist etwa zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich bislang unbescholten ist.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und dem Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung des Unterhalts im Bundesgebiet sind zwar erhebliche Bedeutung zuzugestehen. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles lässt jedoch die Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Kriterien vermissen, die gegenständlich für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von 3 Jahren ausschlaggebend waren.
In diese Richtung nahm der bekämpfte Bescheid auf die gängige VwGH-Judikatur zum Einreiseverbot, die ein Zurückziehen der Behörde auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen für unzulässig erachte, Bezug. Die Behörde leistete diesem Gebot jedoch keine Folge. Es hätte einer ausschöpfenden Gegenüberstellung des bisherigen Verhaltens der BF mit jener Gefahr, die ihre Anwesenheit für die die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeuten, sowie, inwieweit ihr Verhalten anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen könnte, bedurft.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm.
§ 27 VwGVG aufzuheben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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