BVwG W113 1430697-1

W113 1430697-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 1430697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1430697.1.00

Spruch

W113 1430697-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 02.675-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 5.3.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte, wurde ihm ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, zu stammen und der Volksgruppe der Hazara anzugehören sowie schiitischen Glaubens zu sein. Sein Vater sei vor einigen Jahren verstorben und die Mutter hätte ihn verlassen. Er habe keine Schulausbildung und sei bisher als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen.

Der Beschwerdeführer sei vor etwa zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gegangen. Nach einer Abschiebung sei er wieder dorthin zurückgekehrt und für etwa 1,5 Jahre dortgeblieben. Vom Iran sei er weiter nach Griechenland gereist, wo er sich etwa ein halbes Jahr aufgehalten habe, um danach nach Österreich zu kommen.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor einigen Jahren von Taliban getötet worden. Die Mutter hätte danach noch einmal geheiratet und ihn einfach zurückgelassen. Er habe in Afghanistan niemanden mehr gehabt, weshalb er fliehen hätte müssen. Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchtet, gab der Beschwerdeführer an, er habe dort niemanden mehr, weder Freunde noch eine Familie noch ein Zuhause.

2. Nach der Ersteinvernahme wurde ein Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des Minderjährigen beauftragt. In der Einvernahme bei der belangten Behörde, etwa ein halbes Jahr später, schilderte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Afghanistan. Er habe ein sehr schlechtes Leben gehabt. Auch als seine Eltern noch am Leben gewesen seien, hätte er für andere Leute arbeiten müssen. Er hätte nie Liebe bekommen und immer Hunger gehabt. Er habe auch keine Schule besuchen dürfen. Vor einigen Jahren sei sein Vater getötet worden. Was genau passiert sei, wisse er nicht. Er glaube aber, dass es um Waffen gegangen wäre. Er sei damals Hirte gewesen und hätte erfahren, dass der Vater getötet worden sei. Die Mutter habe danach einen anderen Mann geheiratet und sei fortgezogen. Seit damals habe er nie wieder etwas von ihr gehört.

Als die Eltern weg gewesen wären, sei er bei fremden Leuten geblieben, bei denen er arbeiten hätte müssen. Einige Leute seien von dort weggegangen und der Beschwerdeführer hätte mitkommen können. Auf die Frage, aus welchen Gründen er Afghanistan verlassen hat, gab der Beschwerdeführer an, er habe einfach niemanden mehr gehabt. Armut, Hunger und geschlagen zu werden seien die Gründe für seine Flucht gewesen. Vom Tod seines Vaters könne er nicht mehr berichten, er denke aber, dass die Taliban ihn getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, als sein Vater gestorben sei. Er selber wäre nie von den Taliban bedroht worden.

Schließlich gab der Beschwerdeführer an, derzeit die polytechnische Schule zu besuchen.

3. In einer Stellungnahme vom 25.10.2012 legte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die unsichere Lage in Afghanistan dar. Eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan käme daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK gleich.

Zur subjektiven Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers wird auf einen Bericht von UNHCR verwiesen: Asylanträge von Kindern müssten sorgfältig und in Übereinstimmung mit den UNHCR Richtlinien über Asylanträge von Kindern beurteilt werden. UNHCR sei der Auffassung, dass Kinder mit bestimmten Profilen einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können.

4. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien zwar glaubhaft, ließen aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Es sei keine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung aufgrund eines politischen, religiösen oder ethnischen Merkmals geltend gemacht worden. Die Fluchtgründe würden sich darauf beschränken, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan niemanden mehr gehabt habe und als Minderjähriger völlig auf sich alleine gestellt gewesen sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten eine konkrete, individuelle gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung innewohnen müsse. Es hätten aber im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände ermittelt werden können, dass dieser aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Im vorliegenden Fall hätte keine asylrelevante Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 2.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weshalb er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelte. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen, da ihr insbesondere bei der Einvernahme von Minderjährigen eine besondere Manuduktionspflicht auferlegt sei. Die Behörde habe darüber hinaus jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. In Afghanistan würden keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige existieren sowie habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Es fehle für ihn somit ein soziales Netz sowie die Möglichkeit einer schulischen oder sonstigen Ausbildung. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei somit völlig aussichtslos und müsse dies bei der Beurteilung der Asylrelevanz miteinfließen.

In der Beschwerde wird weiter auf kinderspezifische Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention eingegangen. Sei davon auszugehen, dass ein Kind seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken kann, wäre das jedenfalls asylrelevant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Hazare sowie Schiit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er als Minderjähriger in seinem Heimatland plötzlich völlig auf sich alleine gestellt war. In der eingehenden Befragung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich erklärt, dass er in Afghanistan niemanden mehr und hat deswegen fliehen musste. Der Vater wurde Jahre zuvor getötet, der Beschwerdeführer weiß aber nichts Genaues und ist selber auch nie bedroht worden.

1. 2 Der Bericht von UNHCR vom 24.3.2011, auf den in der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 25.10.2012 verwiesen wird, führt in Bezug auf die Verfolgungsgefahr von Kindern folgendes aus: Kinder mit bestimmten Profilen unterliegen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies betreffe insbesondere Zwangsrekrutierung, Schüler sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt an Kindern.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes seinerzeit aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend im Verfahren vorgehalten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in einer Stellungnahme auf die Lage in Afghanistan hingewiesen und Ausführungen dazu erstattet, die unbestritten sind.

Auf eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes verzichtet, da dieser in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt. Ebenso werden die vom Beschwerdeführer dargelegten Berichte dem Erkenntnis zugrunde gelegt sowie insbesondere der oben zitierte Bericht von UNHCR vom 24.3.2011.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.

2. 2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen. Die Fluchtgründe wurden durch die belangte Behörde insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers ausreichend erörtert und erhoben.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."

Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben, da der Sachverhalt letztlich geklärt war und es sich nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN). Die "Furcht vor Verfolgung" ist in die Zukunft gerichtet und es ist daher - zum Entscheidungszeitpunkt - eine Prognose über die (fiktive) Situation des Antragstellers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erstellen (Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 100; vgl. auch VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; 23.7.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Der Beschwerdeführer brachte vor, Afghanistan verlassen zu haben, weil er niemanden mehr gehabt hat und die Sicherheitslage dort sehr schlecht sei. Der Vater ist verstorben und die Mutter hat ihn einfach zurückgelassen. Als Kind musste er in der Folge bei fremden Leuten arbeiten um überleben zu können. Der Beschwerdeführer hat lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vorgebracht und seine schlechte Lebenslage, die insbesondere auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit, entstanden ist.

Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, reicht ein solches allgemeines Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, die gegen seine Person gerichtet ist, dazulegen. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK war sohin im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Richtig ist, dass Kindern besondere Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention (idF KRK) zukommen. Das hat auch die belangte Behörde richtig erkannt, indem sie dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt hat, da nicht auszuschließen war, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine für ihn aussichtslose Lage geraten würde.

Dennoch liegt dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Konventionsgrund zugrunde, auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind war, reicht nicht aus, um eine Verfolgung deswegen anzunehmen. Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht dargetan, zumal es der behaupteten Bedrohungssituation mangels Zusammenhang mit einem Konventionsgrund mangelt. Die angegebene, nicht dem Herkunftsstaat zuzurechnende Verfolgung, wurde vom Beschwerdeführer nicht als ethnisch, politisch oder religiös motiviert dargestellt bzw. sonst mit einem in der GFK genannten Grund in Verbindung gebracht. Auch der Begründung der gegenständlichen Beschwerdeschrift ist diesbezüglich kein konkretes Vorbringen zu entnehmen, zumal auch mit der Zugehörigkeit zu einer "besonders schutzwürdigen Gruppe" noch keine hierauf gründende Verfolgungsgefahr dargetan wird.

Darüber hinaus ist die Furcht vor Verfolgung zukunftsorientiert zu beurteilen und zum Entscheidungszeitpunkt eine Prognose über die Situation des Antragstellers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erstellen. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits die Volljährigkeit erreicht und geht auch aus diesem Grunde sein Vorbringen im Hinblick auf eine besondere Schutzwürdigkeit aufgrund einer Minderjährigkeit ins Leere.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dazu, dass der Sachverhalt ausreichend auf Grund der Aktenlage geklärt war und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, siehe etwa VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088; 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; 27.9.2013, 2012/05/0213.

Zur Frage der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens siehe etwa VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798; 9.3.1999, 98/01/0318.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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