L505 1435563-1•BVwG L505 1435563-1
L505 1435563-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2014
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachfluchtgründe, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF bei der im Anschluss an die Antragstellung durchgeführten Erstbefragung an, dass er vor etwa 2 Monaten zum Christentum konvertiert sei. Sein Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, habe, als er von der Konversion erfahren habe, seinen Bruder, den Onkel des BF, der bei der Polizei arbeite, davon in Kenntnis gesetzt. Dieser wiederum habe die Geheimpolizei verständigt.
Da das Leben des BF in Gefahr gewesen sei, habe sich der BF bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt und sei schließlich nach 1 Woche aus dem Iran ausgereist.
I.2. Am 20.02.2013 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Seit Juli 2012 glaube der BF an die christliche Religion. Sein Vater dürfte einen entsprechenden Verdacht gehabt haben. Er habe das Zimmer des BF kontrolliert und auch ein Mikrofon installiert.
Der BF habe von seinem Vater keine Liebe gespürt, weswegen er die Liebe zu Gott entwickelt habe. In Kontakt mit dem Christentum sei er durch seine Freundin XXXX gekommen, die armenische Christin gewesen sei. Sara habe den BF in Privathäuser mitgenommen, wo gebetet worden sei.
In Österreich besuche der BF regelmäßig die Kirchen in XXXX und in XXXX bei Pater XXXX und Pater XXXX. Die Kirche in Wien würde sich gegenüber vom Westbahnhof befinden und würde dort der Gottesdienst auch in persisch abgehalten. Nächsten Monat werde der BF getauft.
Zwei Wochen vor seiner Ausreise habe der BF eine Hauskirche besucht. Der Vater des BF hätte seinen Bruder und weitere Beamte des Geheimdienstes zu dieser Hauskirche geschickt. Diese hätten an der Tür geläutet. Als der BF durch den Türspion seinen Onkel und die anderen Beamten gesehen hätte, sei er durch die Hintertür geflohen.
Er sei zunächst eine Woche auf der Straße herumgeirrt und habe sich anschließend bis zu seiner Ausreise 1 Woche lang beim Bruder seiner Mutter aufgehalten.
Für den Vater des BF gelte islamisches Recht und müsse demnach jeder, der vom Islam abfalle, getötet werden. Dem Vater des BF sei es dabei egal, ob es sein eigener Sohn oder ein Fremder sei. Er habe dem BF auch gesagt, dass er ihn töten werde, wenn er Christ werde, dies sei am 16. oder 17.02.2012 gewesen.
Nachdem der Vater erfahren habe, dass die Mutter des BF von seiner Flucht gewusst habe, habe er sich scheiden lassen und die Mutter aus dem Haus geworfen. Die Mutter lebe jetzt bei ihrem Bruder, bei dem sich auch der BF versteckt hätte.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden vom BF sein Personalausweis, sein Führerschein, ein Ausweis über die Befreiung vom Militärdienst, eine Bestätigung der Pfarre XXXX, ein ärztliches Schreiben sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.
I.3. Am 25.03.2013 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Institutes XXXX ein, wonach der BF am 09.03.2013 in das XXXX der XXXX Kirche aufgenommen worden sei und in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.
I.4. Am 01.03.2013 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, um die Angaben des BF zu überprüfen und langte eine entsprechende Antwort am 22.04.2013 ein.
I.5. Am 15.05.2013 wurde der BF erneut an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt und ihm dabei das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.
I.6. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbingen des BF die Glaubwürdigkeit versagt habe werden müssen. Wenn es sich dabei um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt hätte, so hätten keine derart gravierenden Widersprüche auftreten dürfen. Es sei nicht davon ausgegangen worden, dass der BF tatsächlich bereits im Iran die Absicht gehabt habe, vom Islam abzufallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, schlüssig vorzubringen, aufrichtig und aus innerster Überzeugung den Glauben wechseln zu wollen, sondern habe der BF den Eindruck vermittelt, sich ausschließlich zum Schein, zwecks Erlangung des Status eines Asylberechtigten, taufen lassen zu wollen.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.06.2013 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben und dabei die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere aufgrund ungenügender Ermittlungstätigkeit sowie eine daraus folgende Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides geltend gemacht.
Festzuhalten sei, dass die Recherche bzw. die Fragestellung an die Hilfsorgane der Botschaft nicht korrekt erfolgt sei. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, den BF über behauptete Widersprüche zu befragen bzw. ihn anzuleiten, entsprechende Ergänzungen in seinem Vorbringen vorzunehmen.
I.8. Am 01.08.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 vorgelegt.
I.9. Am 30.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Marktgemeinde XXXX zur Integration des BF ein.
I.10. am 14.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Taufschein des BF übermittelt, demzufolge dieser am XXXX in der Stiftspfarre XXXX in XXXX getauft worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichen Vorbringen des BF.
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.3.1. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten, beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass der BF diese Behauptung nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese glaubhaft machen zu können.
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht der erkennenden Richterin unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
So wurde vom Bundesasylamt nicht das gesamte Vorbringen des BF in seine Beurteilung miteinbezogen. Wenn jedoch Parteivorbringen bzw. Teile davon unberücksichtigt bleiben, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist.
So führte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er regelmäßig die Kirche bzw. Gottesdienste in XXXX und XXXX besuche und legte er ein Schreiben des Pfarrers von XXXX, XXXX, vor, wonach der BF regelmäßig an den Gottesdiensten und am religiösen Leben der Pfarre XXXX teilnehme. Derzeit bereite er sich auf das XXXX vor und werde Anfang März unter die Taufwerber aufgenommen. In weiterer Folge wurde dem Bundesasylamt zudem auch eine Bestätigung des Institutes XXXX übermittelt, wonach der BF am 09.03.2013 in das XXXX der XXXX Kirche aufgenommen worden sei und in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.
Im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht wäre das Bundesasylamt jedenfalls dazu angehalten gewesen, sich mit den vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme des BF am religiösen Leben in Österreich bzw. über seine Taufvorbereitung auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang insbesondere die für den BF zuständigen Personen (Pfarrer von XXXX, XXXX, und zuständige Person des Institutes XXXX) zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF, zu dessen Taufvorbereitung, sowie zu dessen Engagement für das Christentum generell zu befragen.
Darüber hinaus wurde vom BF zwischenzeitig ein Taufschein in Vorlage gebracht, wonach er am XXXX getauft worden sei und wird auch dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren mit zu berücksichtigen sein.
Weiters wird im Hinblick auf die bereits erfolgte Taufe auch der BF einer neuerlichen Befragung zu seinem nunmehrigen religiösen Leben (Wie gestaltete sich die Taufvorbereitung? Welchen Einfluss hatte die Taufe auf den Glauben / das Leben des BF? In welcher Form nimmt er am religiösen Leben in Österreich teil? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde?) zu unterziehen sein.
Im Anschluss an diese vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF
II.3.3.2. Insofern das Vorliegen einer Scheinkonversion bzw. die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, wonach er bereits im Iran vom Islam abgefallen sei, auch damit begründet wird, dass gravierende Widersprüche aufgetreten seien, ist dem zu entgegnen, dass auch hier dem Bundesasylamt weiter Ermittlungsschritte offen gestanden wären, um einer umfassenden Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gerecht zu werden.
So brachte der BF zusammengefasst vor, dass sein Vater von seiner Hinwendung zum Christentum erfahren habe und daraufhin seinen Onkel, der Polizist sei, bzw. die Geheimpolizei verständigt habe und fürchte der BF, von seinem Vater ermordet zu werden.
Zwar wurden vom Bundesasylamt Nachforschungen im Heimatland des BF zu seinem Vorbringen angestellt, jedoch wurde dabei außer Acht gelassen, dass der BF angegeben hat, sich vor seiner Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt zu haben und würde nunmehr auch die Mutter des BF bei diesem leben, da der Vater sie aus dem Haus geworfen habe, weil sie von der Flucht des BF gewusst habe.
Da anhand der Angaben des BF davon auszugehen ist, dass sowohl der Onkel als auch die Mutter des BF unmittelbar eigene Wahrnehmungen zum Fluchtvorbringen des BF haben, kann nicht nachvollzogen werden, dass das Bundesasylamt diese nicht (etwa im Wege der ÖB Teheran) befragt hat und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird, weswegen auch diese Ermittlungstätigkeit vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.
Sofern das Bundesasylamt ausführt, dass gegen eine beabsichtigte Festnahme des BF bei einer Hauskirche spreche, dass er damals einen Reisepass bei sich gehabt habe und es im Iran nicht unbedingt üblich sei, dass jemand immer seinen Auslandsreisepass bei sich trage, so ist mangels näherer Erläuterungen hierzu nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt zu dieser Ansicht gelangt. Vielmehr entsteht bei diesen Erwägungen des Bundesasylamtes der Eindruck, dass es sich dabei um eine persönliche Meinung bzw. Wertung der Verfasserin des Bescheides handelt, denen jeglicher Begründungswert fehlt, wodurch das Vorgehen des Bundesasylamtes mit Willkür behaftet wird (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüchen im Vorbringen des BF, die sich aufgrund der Ergebnisse der Recherchen des Vertrauensanwaltes ergeben hätten, ist auszuführen, dass diese zwar auf den ersten Blick das Vorbingen des BF tatsächlich nicht zu bestätigen scheinen, jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die umfangreichen Ausführungen des BF zu diesen Widersprüchen in der Beschwerde zu verweisen, auf Grund derer jedenfalls nicht, ohne den angeblich widersprüchlichen Sachverhalt anhand der nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, davon ausgegangen werden kann, dass die angeführten Widersprüche tatsächlich in dem aufgezeigten Umfang gegeben sind.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Beschwerde nunmehr Teil des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und daher im fortgesetzten Verfahren auch eine Auseinandersetzung mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen zu erfolgen hat.
II.3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates bzw. seines Vaters und Onkels zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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