I401 1437628-2•BVwG I401 1437628-2
I401 1437628-2Bundesverwaltungsgericht26.03.2014
Bescheidbehebung, Bescheidqualität, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Zustellung
I401 1437628-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko alias Algerien, vertreten durch Dr. Alexander Philipp, Rechtsanwalt, Graben 17, 1010 Wien, vom 30.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Erstaufnahmestelle Ost, Aktenzahl: 12 01.945-EASt Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 10.04.2012, Aktenzahl: 12 01.945 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 16.02.2012 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III).
Nach der am 11.04.2012 erfolglos verlaufenen Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der an diesem Tag ebenfalls erfolglos gebliebenen Suchanfrage in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres durch die belangte Behörde (wobei sie den Anfragen beide Namen und beide Geburtsdaten zu Grunde legte) hinterlegte sie diesen Bescheid vom 10.04.2012 mit Wirksamkeit vom 11.04.2012 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig ist und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
Gegen diesen Bescheid vom 11.04.2012 wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit dem am 12.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides (gemeint wohl: vom 11.04.2012, Aktenzahl: 12 01.945 EAST-Ost). Zudem stellte er den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.
Seinen Antrag auf Zustellung des Bescheides begründete er damit, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes, insbesondere gemäß § 23 Abs. 9 AsylG, ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben werde oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme und gegen den eine Ausweisungsentscheidung durchgesetzt werde, darüber zu belehren sei, Änderungen der Postanschrift so rasch wie möglich zu melden. Die Belehrung habe in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu erfolgen. Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Belehrung sei nicht erteilt worden. Daher sei der Bescheid nicht oder nicht rechtsgültig zugestellt worden.
Zu dem "in eventu" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er aus, er sei über die Folgen einer Nichtmeldung einer neuen Adresse nicht belehrt worden. Mangels Kenntnis des Bescheides habe er daher innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) nicht erheben können. Die Versäumung sei jedenfalls als nur ein minderer Grad des Versehens anzusehen, da er marokkanischer Staatsbürger und erst kurz vor Erlassung des Bescheides in Österreich eingereist sei und deshalb keine Kenntnisse über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gehabt habe.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.08.2013, AZ: 12 01.945-EASt Ost, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab, wobei sie Ausführungen zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 11.04.2012 tätigte und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages insbesondere damit begründete, dass der Beschwerdeführer nachweislich zwei Mal über seine Meldepflichten, eine Änderung der Meldeadresse bekannt zu geben, belehrt worden sei.
Gegen diesen Bescheid vom 13.08.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit dem gegenständlichen Bescheid lediglich über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen worden, der Antrag auf Zustellung des Bescheides nach wie vor offen sei. Über den Wiedereinsetzungsantrag hätte erst nach der Entscheidung über den Zustellantrag entschieden werden dürfen. Gegenständlich sei lediglich über den Eventualantrag, nicht jedoch über den Hauptantrag entschieden worden.
In der Folge stützte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf das Argument, eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Nichtmeldung habe es nicht gegeben und sei dies auch von der belangten Behörde nicht festgestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchpunkt A):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages auf Zustellung war das Bundesasylamt daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0393; vom 17.03.2009, Zl. 2006/19/0515; vom 27.01.2010, Zl. 2008/21/0536; vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0754; u. a.).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 13.08.2013 über den eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (abweislich) entschieden und damit über den Primärantrag auf Zustellung des Bescheides vom 10.04.2012, Aktenzahl: 12 01.945 EAST-Ost, nicht abgesprochen.
Da die belangte Behörde vor der Erledigung des primär gestellten Antrages auf Zustellung des Bescheides nicht zuständig war, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, war der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2013, Zl. 12 01.945-EASt Ost, infolge Unzuständigkeit zu beheben.
Über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die belangte erst zu entscheiden haben, wenn sie dem primär gestellten Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 10.04.2012 keine Folge gibt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid (von Amts wegen) aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu der wesentlichen Frage der Unzuständigkeit der belangten Behörde, wenn sie (nur) über den Eventualantrag, nicht jedoch über den Primärantrag entschieden hat, auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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