W191 1408149-1•BVwG W191 1408149-1
W191 1408149-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W191 1408149-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zahl: 09 00.354-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 10.01.2009 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 2700 Wiener Neustadt mangels eines gültigen Aufenthaltstitels festgenommen und stellte am 11.01.2009 im Zuge seiner Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 11.01.2009 ergab, dass der BF am 07.11.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 11.01.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums (PAZ) Wiener Neustadt gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX (Provinz Orozgan, später auch Uruzgan, Urozgan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er spreche Farsi.
Der BF gab an, er sei vor vier Monaten von zu Hause aus per Taxi in den Iran gereist und dann schlepperunterstützt in einem LKW versteckt weiter in die Türkei, per Boot nach Griechenland (wo er sich 13 Tage lang aufgehalten hätte), mit einem LKW per Fähre nach Italien und schließlich weiter bis nach Österreich gereist. Die Reise hätte sein Bruder organisiert, die Kosten hätten insgesamt ca. 4.000 US-Dollar betragen.
Als Fluchtgrund gab der BF an, er hätte zu Hause keine Zukunft gesehen und zwecks Ausbildung ins Ausland gewollt. Dass er in Österreich sei, habe er erst bei der Einvernahme erfahren. Hier wolle er auch bleiben. In Afghanistan sei sein Leben durch den Krieg gefährdet.
1.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben des BF nahm die Erstbehörde Konsultationen gemäß Dublin-Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten Griechenland und Italien auf und teilte dies dem BF gemäß § 28 Abs. 2 AsylG am 23.01.2009 nachweislich mit.
Italien beantwortete das Anschreiben der Erstbehörde negativ und teilte ihr mit Schreiben vom 19.02.2009 mit, dass der BF in Italien unbekannt sei. Griechenland beantwortete das Anfrageschreiben innerhalb der Frist trotz nachfolgender Urgenz nicht.
Am 20.03.2009 wurde der damals minderjährige BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
Nachträglich beantwortete Griechenland das Schreiben Österreichs am 16.05.2009 mit der Information, dass der BF in Griechenland als XXXX, bekannt und dort am 01.11.2009 illegal eingereist sei.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 14.07.2009 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, gab aber an, er sei nicht über Italien nach Österreich eingereist, sondern über ihm andere, nicht bekannte Länder. Seinen Namen korrigierte er vom zuvor (wie schon in Griechenland) angegebenen XXXX.
Er versuchte, die Versäumnis von Ladungen zu Parteieinvernahmen vor dem BAA aufzuklären. Aufgewachsen sei er (laut Niederschrift) "im Stadtteil Urozgane Khas", wo er in einem Haus mit seinen Eltern und Geschwistern (ein Bruder, zwei Schwestern) gewohnt hätte. Sein Bruder arbeite. Von Afghanistan sei er zunächst nach Pakistan gereist. Ab sieben hätte er sechs Jahre lange die Schule besucht. Er wäre nicht politisch tätig gewesen und hätte es schwer gehabt. Man habe dort keine Arbeit gehabt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass der BF weggehen solle. Der Bruder habe in Urozgan ein Geschäft gehabt, in dem er Fahrräder und Motorräder verkauft hätte. Er hätte es vor acht oder neun Jahren vom Vater übernommen.
In Österreich lebe er in staatlicher Grundversorgung, in seiner Freizeit spiele er Fußball. Er habe keinerlei Personaldokumente, auch in seiner Heimat nicht.
Schließlich wurden dem BF Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, die ihm durch die Dolmetscherin übersetzt wurden. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 15.07.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtvorbringen - nämlich, dass der BF nicht verfolgt worden wäre, sondern wegen der mangelnden Zukunftsperspektiven im Herkunftsstaat ausgereist und nach Europa gereist sei - beurteilte die Erstbehörde als glaubwürdig.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF erheblichen Beeinträchtigungen sowie einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und besitze ein Geschäft (Fahrräder, Motorräder).
1.6. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vom 31.07.2009 per E-Mail am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF stellte die "Anträge [,]
eine neuerliche mündliche Verhandlung anzuberaumen oder zur neuerlichen Durchführung an die erste Instanz zurückzuweisen
auf Behebung des Bescheides des BAA und
auf Gewährung von Asyl
in eventu auf Gewährung von subsidiärem Schutz."
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass bei der erstmaligen Einvernahme des BF vor dem BAA am 14.07.2009 sein gesetzlicher Vertreter nicht anwesend gewesen sei und dieser Verfahrensmangel auch nicht hätte saniert werden können, da bereits am darauffolgenden Tag der bekämpfte Bescheid erlassen worden sei.
Der BF sei eine sehr schüchterne, in sich gekehrte Person, der es psychisch sehr schlecht gehe. Da es somit nicht ermöglicht worden sei, in der Einvernahme ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, hätte der BF auch nicht darlegen können, welche Probleme er in seiner Heimat gehabt hätte und wie es ihm gehe. Er sei gleichsam traumatisiert und habe sich auch wiederholt um ärztliche Hilfe bemüht. Er werde derzeit psychologisch betreut und habe am 06.08.2009 seinen nächsten Termin. Die psychische Situation des BF müsse abgeklärt werden.
Der BF habe in einem internen Gespräch erzählt, dass er als Hazara Probleme mit den Paschtunen gehabt hätte (Übergriffe, Religionsausübung), sodass die Eltern schließlich das Land verlassen hätten.
Dann wurden in der Beschwerde Auszüge aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte zitiert und argumentiert, dass schon aus diesen hervorginge, dass Hazara in Afghanistan vielfach Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung seien, sowie dass unbegleitete Minderjährige sowie Rückkehrer überhaupt große Probleme bei einer Heimkehr nach Afghanistan hätten.
Moniert wurde, dass es die Erstbehörde jedenfalls verabsäumt hätte zu ermitteln, aus welcher Region in der Provinz Urzugan der BF komme, bzw. konkrete und genaue Feststellungen zu dieser Provinz zu treffen. Darüberhinaus sei die Lage dort aber schon laut den angesprochenen Länderberichten sehr schlecht, sodass dem BF zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen sei.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Am 19.06.2010 reiste der BF illegal nach Deutschland und wurde in Passau einer Kontrolle unterzogen. Er wurde in Schubhaft genommen und am 25.06.2010 im Rahmen der Dublin II-Verordnung von Österreich rückübernommen.
1.9. Eine Mitarbeiterin der Caritas (wohl der Erzdiözese Graz-Seckau) nahm am 09.12.2010 beim erkennenden Gericht unter Vorlage ihrer von der Stadt Graz als Jugendwohlfahrtsträger ausgestellten Vertretungsvollmacht für den BF Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 02.03.2011 legte sie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an einem Integrationskurs vor
1.10. Am 24.06.2011 versetzte der BF in Begleitung von zwei weiteren jungen Burschen einer anderen Person Faustschläge im Gesicht, wodurch dieser schwer verletzt wurde. Mit Urteil vom 03.10.2011, Zahl 14 Hv 135/2011b, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.11. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes einer anderen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
1.12. Der BF wurde zu einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.05.2013 geladen. Dabei stellte sich heraus, dass sich der BF seit 29.04.2013 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) in Untersuchungshaft im Landesgericht Eisenstadt befand, woraus er am 26.07.2013 entlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 09.07.2013, Zahl 50 Hv 17/2013b-48, wurde der BF wegen mehrerer Vergehen gemäß §§ 27 und 28 SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde angewiesen, sich einer Drogenentwöhnungstherapie zu unterziehen und dies dem Gericht regelmäßig nachzuweisen.
1.13. Vor dem Asylgerichtshof wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 04.11.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"VR [Vorsitzender Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
BF: Englisch, Urdu (Hindi) und etwas Deutsch.
VR an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
VR befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen.
BF gibt dazu an: Ich bin gesund, ich habe heute nur wenig geschlafen.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
...
Beginn der ergänzenden Befragung
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, Provinz Urozgan, ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
...
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig, lebe aber mit einer Freundin zusammen (österreichische Staatsbürgerin). Sie heißt Daniela. Den Nachnamen kenne ich nicht. Ich lebe seit 3 Monaten mit ihr zusammen.
VR: Und da wissen Sie nicht, wie sie heißt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich bin 6 Jahre in die Schule in Afghanistan gegangen. Dann bin ich ausgereist.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe bei meinem Vater im Geschäft ausgeholfen, nach der Schule, dies für 2 oder 3 Jahre.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
VR hält fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen größtenteils versteht und sie auch großteils auf Deutsch beantworten könnte.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs (A1) gemacht. Ich habe 2 Kurse für die Vorbereitung des Hauptschulabschlusses absolviert. Ich habe keine Bestätigung bekommen, ich kam dann ins Gefängnis. Die Papiere habe ich verloren.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?
BF: Ich treibe Sport, ich spiele Fußball und gehe in ein Fitnesscenter.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?
BF: Ja, ich rufe einmal im Monat meine Eltern an.
VR: Ihre Eltern leben noch in XXXX?
BF: Meine Eltern leben seit einiger Zeit in Quetta in Pakistan, weil mein Vater krank war. Er ist zur Behandlung dorthin gefahren.
VR: Was hat er gehabt?
BF: Er ist ein starker Raucher, er hat Probleme mit seinen Atmungsorganen.
VR: Ist er dort operiert worden?
BF: Er wurde nicht operiert, war aber 2 oder 3 Wochen im Spital und wurde dort behandelt.
VR: Hat er das Geschäft aufgegeben?
BF: Ja.
VR: Hat das nicht sein Bruder mit ihm gemeinsam geführt?
BF: Mein Onkel hat mit ihm zusammengearbeitet, aber mein Onkel ist in Afghanistan geblieben.
VR: Was macht Ihr Bruder?
BF: Er ist auch in Pakistan. Mit meinen Eltern zusammen.
VR: Seit wann?
BF: Seit ungefähr 3 Jahren.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich war damals ein Kind, als mich meine Eltern weggeschickt haben. Wir besaßen in Uruzgan nichts und hatten Probleme mit den Paschtunen dort. Es gibt dort sehr viele Probleme.
VR: Sind Sie persönlich angegriffen worden?
BF: Ja, ich wurde mehrmals angegriffen, es waren ständig Auseinandersetzungen. Auch meine Eltern haben Probleme gehabt.
VR: Wie hat so ein Angriff ausgeschaut?
BF: Da wir Hazara waren, wurden wir oft von den Paschtunen beschimpft und erniedrigt. Manchmal wurden wir auch misshandelt.
VR: Sind Sie persönlich einmal misshandelt worden? Wie und wo?
BF: Ja. Als ich z.B. auf dem Weg in die Schule oder zum Einkaufen war, haben mich die paschtunischen Kinder und Jugendlichen zu sechst oder zu acht angegriffen und zusammengeschlagen.
VR: Ist das nur Ihnen passiert oder auch anderen Hazara?
BF: Auch anderen Hazara ist das passiert.
VR: Wie darf ich mir das vorstellen? In der Schule, in der Sie waren, wie viele Kinder waren davon Paschtunen und wie viele Hazara?
BF: 20% der Schulkinder waren Hazara und 80% Paschtunen.
VR: Sie sind aus Afghanistan weggegangen aufgrund der Auseinandersetzungen oder weil Sie für sich keine Zukunft sahen?
BF: Es waren beide Probleme. Ich wurde öfters misshandelt und sah auch keine Zukunft für mich dort.
VR: Ich frage Sie das auch deswegen, weil Sie das mit den Auseinandersetzungen im erstbehördlichen Verfahren nie gesagt haben?
BF: Doch, das habe ich schon gesagt.
VR: Das Dorf, in dem Sie gewohnt haben, wie groß war dieses? Wie viele Einwohner oder Häuser hatte es?
BF: Zwischen 500 und 1.000 Personen.
VR: Sie haben gesagt, es gehört zum Ortsteil Uruzgane Khas?
BF: Ja.
VR: Was ist Uruzgane Khas, eine größere Stadt?
BF: Das ist der Distrikt. Urozgan ist die Provinz.
VR: Zu Ihren Straftaten: Wie kam es zu der Körperverletzung?
BF: Wir waren zu dritt unterwegs. Ein paschtunischer Afghane namens NAJIB hat mich beschimpft und beleidigt, ist in meine Richtung gelaufen und wollte mich attackieren. Ich hatte Angst und wollte mich verteidigen. Ich habe zugeschlagen. Meine beiden Begleiter haben nichts getan.
VR: Wer hat die Rettung und die Polizei gerufen?
BF: NAJIB ist dann zur Polizei und ins Krankenhaus gegangen und hat mich angezeigt.
VR: Was haben Sie bei dem Suchtmitteldelikt gemacht?
BF: Ich hatte finanzielle Probleme und hatte kaum Geld zum Essen. Deshalb habe ich mit Drogen gehandelt.
VR: Haben Sie auch selbst Drogen konsumiert?
BF: Ja, als ich damals ins Gefängnis gegangen bin. Ich war 3 Monate im Gefängnis und bin jetzt seit 3 Monaten wieder frei. Ich mache eine Therapie und habe seit 6 Monaten nichts mehr geraucht.
VR: Was machen Sie sonst den ganzen Tag über?
BF: Ich bin mit meiner Freundin zusammen. Ich lebe mit ihr in ihrer Wohnung. Sie ist eine Österreicherin.
VR: Was arbeitet sie?
BF: Ich glaube, sie arbeitet zur Zeit auch nicht. Sie war schwanger von jemand anderem und hat sich von diesem Mann getrennt.
VR: Was hat sie zuvor gearbeitet?
BF: Sie war in der Ausbildung, hat aber nicht gearbeitet.
VR: Wissen Sie, in was für einer Ausbildung?
BF: Nein.
VR: Was wird sie jetzt machen?
BF: Die Ausbildung wird sie weitermachen.
VR: Sie haben im Laufe des Verfahrens angegeben, dass Sie psychische Probleme haben, ist das noch aktuell?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
VR: Haben Sie irgendwelche näheren Verwandten in Kabul?
BF: Nein.
VR: Waren Sie einmal in Kabul?
BF: Nein.
VR bringt Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand März 2013) in das Verfahren ein (Beilage zur Verhandlungsschrift) und folgt dem BF eine Kopie aus, ebenso wie den Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office, in englischer Sprache) zur aktuellen Situation im 1. Quartal 2013 in Herkunftsstaat Afghanistan. Diesem Bericht ist eine leichte Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum 1. Quartal 2012 zu entnehmen. Auch ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Uruzgan als relativ unsicher zu bezeichnen, wenngleich dort im 1. Quartal 2013 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem 1. Quartal 2012 um 12% zurückgegangen ist, wohingegen diese im landesweiten Durchschnitt um 47 % gestiegen ist.
VR räumt dem BF eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zu den oben genannten Länderfeststellungen sowie zur Vorlage von Belegen für den Aufenthalt der Familie in Quetta (Pakistan, etwa Krankenhausbestätigungen oder Ähnliches) ein.
VR befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint."
Das BAA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 11.01.2009 und der Einvernahme vor dem BAA am 14.07.2009 sowie die Beschwerde vom 28.10.2011
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 209 bis 257)
Einsicht in zwei Strafurteile wegen Vergehen des BF (Körperverletzung und Suchtmitteldelikte)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.11.2013 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vom Asylgerichtshof zusätzlich eingebrachten Länderfeststellungen (allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage und Grundversorgung in Afghanistan sowie ein Bericht des ANSO - Afghanistan NGO Safety Office - zur aktuellen Situation im 1. Quartal 2013 in Herkunftsstaat Afghanistan, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Uruzgan).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den NamenXXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht mittlerweile auch etwas Deutsch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2013 vom erkennenden Gericht eine Zusammenfassung von allgemeinen aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan in das Verfahren eingebracht. Weiters wurde der 1. Quartalsbericht 2013 von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office, in englischer Sprache) ausgefolgt, dem eine leichte Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum 1. Quartal 2012 zu entnehmen ist. Auch ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Uruzgan als relativ unsicher zu bezeichnen, wenngleich dort im 1. Quartal 2013 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem 1. Quartal 2012 um 12% zurückgegangen ist, wohingegen diese im landesweiten Durchschnitt um 47 % gestiegen ist.
Die dem BF in der Verhandlung eingeräumte zusätzliche Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu hat dieser ungenützt verstreichen lassen. Diese Feststellungen blieben daher unbestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.
Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (zB. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)
Die Minderheit der Hazara:
In Afghanistan leben schätzungsweise 2,8 Millionen Hazara. Sie waren einst die größte ethnische Gruppe Afghanistans mit einem Anteil von fast 67% der Gesamtbevölkerung des Staates vor Beginn des 19. Jahrhunderts. Mehr als die Hälfte der Hazara wurde 1893 in einem Massaker umgebracht, als sie ihre Selbstständigkeit als Folge einer gezielten politischen Aktion verloren hatten. Heute beträgt ihr Anteil ca. 9% der afghanischen Bevölkerung. Die Herkunft der Hazara ist unklar, wobei das Wort "hazara" im Persischen "Tausend" bedeutet. Auf Grund ihres Aussehens werden aber auch Theorien unterstützt, wonach ihre Vorfahren mongolische Soldaten gewesen wären, die von Dschingis Khan im 13. Jahrhundert im heutigen Afghanistan zurückgelassen worden waren.
Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder Hazarastan), dem "Land der Hazara", das sich im felsigen Zentralbergland Afghanistans befindet und eine Fläche von ungefähr 50.000 Quadratkilometern umfasst. Hazara leben aber auch in Bergen von Badakhshan. Als Folge der Kämpfe der Kabuler Regierung gegen die Hazara am Ende des 19. Jahrhunderts ließen sich viele Hazara im westlichen Turkestan in den Provinzen Jauzjan und Badghis nieder. Ismailitische Hazara, eine kleinere religiös anders orientierte Gruppe von Hazara, lebten im Hindukusch-Gebirge. Die letzten zwei Kriegsjahrzehnte haben viele Hazara veranlasst, ihre traditionellen Siedlungsgebiete zu verlassen und fortan in den Randgebieten Afghanistans in unmittelbarer Nähe zum Iran und zu Pakistan zu leben. Es existiert auch eine große grenzüberschreitende Gemeinschaft der Hazara, die eine einflussreiche ethnische Gruppe in der pakistanischen Grenzstadt Quetta bilden.
Die Hazara sprechen "Hazaragi", einen eigenen Dialekt der Sprache Dari. Die breite Mehrheit der Hazara bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung ("Zwölfer Schiiten" oder "Imamiten"). Eine beachtliche Anzahl von Hazara bekennt sich aber zur ismailitischen Glaubensrichtung der Shi'a, während nur eine kleine Zahl von Hazara sunnitische Muslime sind. Die Hazara leben gewöhnlich in Kernfamilien, in denen der Mann das Oberhaupt der Familie darstellt. Nur im Fall seines Todes übernimmt die Frau diese Rolle. In neuerer Zeit folgt in polygamen Familien die älteste Frau dem toten Mann als Familienoberhaupt nach, bis der älteste Sohn volljährig wird. Auf nationaler Ebene tendieren die Hazara gewöhnlich zu einer fortschrittlicheren Einstellung gegenüber Frauenrechten, insbesondere im Hinblick auf ihre Bildung und öffentliche Aktivitäten. Gebildete Hazara-Frauen, speziell jene, die aus dem iranischen Exil zurückkehren, sind auf der bürgerlichen und politischen Bühne genauso aktiv wie Männer. Hazara-Familien sind grundsätzlich auch bestrebt, ihre Töchter auszubilden.
Die Hazara bilden eine der anerkannten nationalen ethnischen Minderheiten in der neuen afghanischen Verfassung und haben gleichwertigen Anspruch auf die afghanische Staatsbürgerschaft. Ihre wichtigste politische Partei, die Hezb-e Wahdat, gewann einen Sitz im Kabinett. Die Hazara sind aufgrund des steigenden Einflusses von lokalen Machthabern, durch die sie ihre Gemeinschaft direkt bedroht sehen, besorgt. Aber auch die Machtstellung der Nordallianz in der jetzigen Regierung bietet in den Augen der Hazara Anlass zur Sorge, zumal die Hazara während der Herrschaft der Mujaheddin unterdrückt wurden.
In der Vergangenheit hat es immer wieder Konflikte zwischen Hazara und anderen Bürgern gegeben. Die Hazara beschuldigten die mehrheitlich von Paschtunen geführte Regierung, Angehörige der Paschtunen zu bevorzugen und Anliegen von Minderheiten, im Speziellen jene der Hazara, zu ignorieren. Hazara berichteten beispielsweise davon, dass sie bei Grenzübergangsstellen Bestechungsgelder zahlen mussten, während Paschtunen ohne Bezahlung die Grenze überqueren durften. Diese Konflikte hatten oft wirtschaftliche und politische Ursachen, erreichten aber auch eine religiöse Dimension. Die Regierung war jedoch zuletzt bemüht, die die Hazara betreffenden historischen Spannungen aufzuzeigen, und förderte etwa die Einstellung von Angehörigen der Hazara.
Eine Demonstration der Hazaras in der Hauptstadt Kabul am 22.07.2008 endete nach fünf Stunden friedlich. Die Demonstranten forderten aufgrund der Auseinandersetzungen mit den nomadischen Kuchis von der Regierung effektivere Maßnahmen, um ihr Land zu schützen. Angehörige der Hazara beschuldigten die nomadischen Kuchis, Angehörige der Hazara im Bezirk Behsud in der Provinz Wardak kürzlich getötet zu haben, während die Kuchis wiederum behaupteten, dass Hazara ihre Lager attackiert und dabei Angehörige der Kuchis getötet hätten. Die Kuchis vertreten die Ansicht, dass ihnen historische Weiderechte in der Provinz Wardak, südwestlich von Kabul, zukommen. Präsident Karzai richtete eine Kommission ein, die sich mit den Konflikten der vergangenen Jahre, in denen einige Menschen bei Zusammenstößen zwischen Kuchis und Hazara ums Leben gekommen waren, auseinandersetzen soll. Einige Demonstranten forderten Präsident Karzai zum Rücktritt auf.
(UKHO, Afghanistan 2009, 20.14ff.; vgl. USDS, Afghanistan 2008)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren, wenngleich die Angabe des BF bei seiner Erstbefragung, er sei von Griechenland über Italien nach Österreich gelangt, wohingegen er bei seiner Einvernahme vor dem BAA angab, er sei über andere, ihm jedoch nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt, wenig geeignet ist, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu stärken, zumal dann auch die Frage offen bliebe, warum er gewusst hätte, dass er nicht über Italien gereist wäre (dazu siehe unten Punkt 4.1.3.). Dies gilt auch für seine widersprüchlichen Angaben bezüglich seines ersten Ausreisestaates (Erstbefragung: Iran; Einvernahme vor dem BAA: Pakistan).
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor dem BAA vor, dass er zu Hause keine Zukunft gesehen und zwecks Ausbildung ins Ausland gewollt hätte. In Afghanistan sei sein Leben durch den Krieg gefährdet. Erst in seiner von seinem Vertreter erstellten Beschwerde sowie in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof machte der BF weitere Gründe geltend, nämlich dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara von der Mehrheit der Paschtunen schlecht behandelt worden wäre. Seine Familie sei auch deswegen nach Pakistan gegangen (wohingegen der BF auch angab, sein Vater sei deshalb nach Pakistan gegangen, um sich ein Lungenleiden behandeln zu lassen).
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte vage, unkonkrete, unstimmige und teils auch widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse und hat eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht.
Davon abgesehen erscheint aber auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF diesbezüglich aus mehreren Gründen nur wenig gegeben. So hat er auch zu seinem Reiseweg (zuerst angegebener Reiseweg über Italien, dann wieder nicht, zuerst Ausreise von Afghanistan nach Iran, dann nach Pakistan) differierende Angaben gemacht.
Auch sein Verhalten während seines Verfahrens ist wenig geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit - im Hinblick auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen und seinen Umgang mit ihm obliegenden Pflichten (wiederholte unentschuldigte Versäumung von Ladungsterminen vor dem BAA) - zu stärken.
Aber auch aus inhaltlichen Gründen konnte der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen:
Fluchtgründe, die eventuell Asylrelevanz hätten erlangen können, hat der BF erst spät in seinem Verfahren erstmals angegeben, wobei aber auch diese neuen Fluchtangaben vage und unkonkret blieben und keine konkrete individuelle Verfolgungshandlung (sondern lediglich etwa Verprügeln durch andere Schulkinder) beinhalteten.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die knappen und vagen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und vagen Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Der diesbezüglichen Anregung in der Beschwerde war daher nicht zu folgen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen persönlichen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Der BF hat zwar die Möglichkeit nicht genützt, Belege über den Aufenthalt seiner Familie in Pakistan nachzubringen. Angesichts des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (vor dem nunmehr auch zuständigen erkennenden Einzelrichter des BVwG) anlässlich der Befragung zu schwerwiegenden Problemstellungen machte (Gesundheit, Umstände bei der Begehung seiner Straftaten u.ä., persönliche Lebenssituation in Österreich), konnte er jedoch seine - ursprünglich vorgebrachten - Angaben bezüglich seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat doch glaubhaft machen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 31.07.2009 beim BAA eingebracht und von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten - insbesondere zu Spruchpunkt I. - rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich auffällt, dass der BF bei seiner Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache Dari, sondern in der Sprache Farsi (die im Iran gesprochen wird; Dari stellt eine in Afghanistan gesprochene Variante dieser Sprache dar) einvernommen wurde, sowie dass das dem Akt der Erstbehörde einliegende und vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalexemplar des angefochtenen Bescheides per Stempel als "Konzept" bezeichnet wurde.
Das BAA hat ein jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) zu unterstützen, zumal sie hauptsächlich Rechtsausführungen enthält, zur konkreten Situation des BF und zu den von ihm im Verfahren gemachten Angaben aber wenig Bezug nimmt.
Die in der Beschwerde behaupteten psychischen Probleme des BF stellte dieser in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof in Abrede.
Bezüglich Spruchpunkt II. (Gewährung von subsidiärem Schutz) war nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).
Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens (Lage in der Herkunftsprovinz des BF und seine individuelle Situation) war der Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte II. und III. im Ergebnis Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Mit den vom BF behaupteten Fluchtgründen, nämlich zum einen mangelnde wirtschaftliche und soziale Zukunftsperspektiven und zum anderen die - aktuell drohende - Verfolgung seiner Person als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara durch Paschtunen, hat er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Während der erstgenannte Fluchtgrund kein asylrelevantes Vorbringen darstellt, hat der BF den zweitgenannten Grund (den er erst sehr spät in seinem Verfahren vorgebracht hat), nicht glaubhaft machen können. Die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegt daher nicht vor. Soweit der BF eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (vgl. AsylGH 04.08.2010, C2 413.686-1/2010; 08.08.2011, C5 314.794-1/2008;
18.08. 2011, C13 420.219-1/2011; 29.09.2011, C10 401.601-1/2008;
27.10. 2011, 416073-1/2010; 19.01.2012, C4 422.208-1/2010;
15.02. 2012, C1 414.903-1/2010; 20.02.2012, C15 416.171-1/2010).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 Asyl ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und im Wesentlichen (von einer Suchtmittelentwöhnung abgesehen) gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Uruzgan geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine soziale oder familiäre Netzwerke mehr verfügt, zumal er sich während seines nun schon mehr als fünf Jahre dauernden Asylverfahrens in Österreich aufhielt und sich seine Familie (Eltern und Bruder) seit drei Jahren in Pakistan aufhalte.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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