BVwG W161 2005868-1

W161 2005868-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2014

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Rechtsschutzstandard

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2005868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2005868.1.00

Spruch

W161 2005868-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. 831455705 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,

und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen mit der Modifikation, dass Spruchpunkt II zu lauten hat:

"Gemäß §61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. wird gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 09.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 10.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat vor ca. drei Jahren verlassen und sei schlepperunterstütz über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe sie einen Landesverwies erhalten und sei von dort schlepperunterstützt nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gefahren. Sie habe in der Schweiz insgesamt sechsmal um Asyl angesucht, alle Anträge seien negativ entschieden worden. Sie habe sich dort insgesamt zwei Jahre aufgehalten. Einmal sei sie weiter nach Deutschland gefahren, um dort um Asyl anzusuchen, sei aber nach einem neunmonatigen Aufenthalt wieder in die Schweiz zurück geschoben worden. Am 08.10.2013 sei sie gemeinsam mit einem Freund mit dem Zug nach Österreich gefahren. Durch den Aufenthalt in der Schweiz und in Deutschland habe sie psychische Probleme bekommen. Sie leide unter ständigen Stress und Angst. In die Schweiz könne sie nicht zurück, da alle ihre Asylanträge abgelehnt worden seien. Zu ihrem Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei Bedrohung durch die Taliban an.

Eine EURODAC Abfrage ergab drei Treffer der Kategorie eins mit der Schweiz vom 24.02.2011, vom 04.09.2013 und vom 11.07.2013, sowie einen Treffer der Kategorie eins mit Deutschland vom 13.07.2012.

Auf Grund der EURODAC-Treffer und der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 11.10.2013 ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet. Mit Schreiben vom 14.10.2013 teilten die Schweizer Behörden mit, dass dem Ersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Dublin (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt wird.

Am 10.02.2014 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich nicht besonders gut, könne aber der Einvernahme folgen. Er sei in ärztlicher Behandlung bzw. nehme er Medikamente. Er sei auch in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen. In der Schweiz habe er eine Einvernahme zu seinem Asylantrag gehabt und sei zu seinem Fluchtgründen befragt worden. Er habe sechs negative Entscheidungen in der Schweiz bekommen, sonst hätte er dort keine Probleme gehabt. Er wäre in der Schweiz auch im Gefängnis gewesen, dies aufgrund einer Beziehung mit einem Mädchen, dass noch nicht 15 Jahre alt gewesen wäre. Er möchte nicht in die Schweiz zurückkehren, weil er dort belästigt werde, damit meine er, dass die Menschen und die Umgebung ihm nicht gut täten. Eine Rückkehr würde seinen Zustand verschlechtern, weil ihm eine Ausweisung nach Afghanistan drohe. Er habe in der Schweiz schlechte Erfahrungen gemacht und sei unschuldig im Gefängnis gewesen.

Vom Beschwerdeführer wurden bei dieser Einvernahme medizinische Befunde vorgelegt, und zwar jeweils ein Patientenbrief des XXXX vom 24 10 2013 sowie vom 25.10.2013 und ein Ambulanzbericht des XXXX vom 15.10.2013.

Die erstinstanzliche Behörde holte im Verfahren zwei gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein.

XXXX kommt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2013 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. In der Stellungnahme ist jedoch vermerkt: "Bitte um nochmalige Vorstellung nach Akteneinsicht."

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.01.2014 stellt die Sachverständige bei der Frage nach einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung fest: "PTSD nicht sicher auszuschließen, eine eindeutig intrusive Symptomatik nach ICD-10 kann derzeit nicht gefunden werden." Sonstige psychische Krankheitssymptome werden verneint. An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen werden Antidepressiva, Neuroleptika weiter wie bisher oder ähnliche Medikamente mit gleicher Indikation angeraten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefe sind in der gutachterlichen Stellungnahme angeführt und berücksichtigt.

Aus den vorgelegten Unterlagen des XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort im Oktober 2013 ambulant behandelt wurde. An Diagnosen wurde festgestellt

1. Posttraumatische Belastungsstörung

2. Verdacht auf Postkommotionelles Syndrom in Abklärung,

3. Depressio, derzeit mittelgradige depressive Episode.

Dem Beschwerdeführer wurden jeweils Medikamente verschrieben.

Am 03.03.2014 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, dieser habe in seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz aus Furcht vor geheimdienstlicher Überwachung unwahre Angaben getätigt. Er sei tatsächlich in Afghanistan als militärischer Mitarbeiter beim nationalen Sicherheitsdienst angestellt gewesen. Diese tatsächlichen Fluchtgründe des Antragstellers seien in seinen weiteren Asylverfahren jedoch keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden, da es sich um Folgeanträge bzw. Anträge in einem anderen Dublin Staat (Deutschland) gehandelt habe. Nachdem der Antragsteller seine wahren Fluchtgründe bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend hätte machen können, während seine weiteren Anträge trotz Vorlage umfangreicher Beweismittel von den schweizerischen Behörden a limine zurückgewiesen worden. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Fall einer Abschiebung in die Schweiz auch ein etwaiger weiterer Asylantrag ohne Ermittlungsverfahren wegen entschiedener Sache abgewiesen werde. Dies bedeute für den Antragsteller, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, ohne dass ein tatsächliches und beweisunterstütztes Fluchtvorbringen jemals inhaltlich von einer Asylbehörde überprüft würde.

Bei dem Antragsteller seien bereits während der laufenden Asylverfahren in der Schweiz schwere psychische Erkrankungen entstanden. Das erste Gutachten von XXXX stehe faktisch im Widerspruch zu den beiden Gutachten von Univ. Prof. XXXX. Es bestünden schwerwiegende inhaltliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von XXXX.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei dorthin gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Die erstinstanzliche Behörde traf im Bescheid insbesondere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sein Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin Tatbestandes, zur Lage im Mitgliedsstaat Schweiz zum schweizerischen Asylverfahren, zu Dublin-II-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz.

In der Beweiswürdigung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Akteninhalt, wonach ein im besonderen Maße, substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung in die Schweiz ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen wäre. Im gegenständlichen Fall sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden, weshalb auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorläge. Es lägen auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf sonstige Weise in unzulässiger Art und Weise in sein Recht auf Privatleben eingegriffen würde. Mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes iSd § 10 Abs.2, Z 1 AsylG ergebe sich somit grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedsstaat.

Gegen diese Entscheidung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in welcher auf die Stellungnahme vom 28.02.2014 verwiesen wird. Konkret würde infolge des unveränderten psychischen Zustands des Beschwerdeführers bereits der Akt der Überstellung in die Schweiz mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einhergehen und eine Verletzung des Art.3 EMRK bedingen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei verließ vor etwa 3 Jahren Afghanistan und reiste über die Türkei kommend über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Folge begab sie sich in die Schweiz, wo sie mehrere Asylanträge stellte. Am 08.10.2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und brachte hier am 09.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt stellte am 11.10.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Am 15.10.2013 langte ein Schreiben der Schweizer Behörden vom 14.10.2013 ein, in welchem die Schweiz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-11-V° der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Erkrankungen und hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme XXXX vom 30.01.2014 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztlichen Befunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind,

glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines

3. Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-Il-Verordnung") lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Il-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Il-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Il-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder

Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art 17 bis 19 aufzunehmen;

die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung), Dublin II-Verordnung3, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leite kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für zuständig.

Der Umstand, dass die beschwerdeführende Parte ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mi der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die - uneingeschränkte - Anwendbarkeit der VO 343/2003 für die Schweiz als Nichtmitglied der EU seit 12.12.2008 folgt aus den Beschlüssen des Rates vom 28.01.2008, 2008/147/EG und vom 27.11 2008, 2008/903/EG.

5.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (hier und in der Folge gemeint einschließlich der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands) nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Schweiz gemäß Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 besteht.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II - Verordnung', K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates (ursprünglich) beruht(e) (VfGH 27.06.2012, U 462/12-12). Im vorliegenden Fall war dies der "Auffangtatbestand" des Art. 13 Dublin II VO, da nach den Einlassungen des Beschwerdeführers, mit dem Bus von Serbien in die Schweiz gefahren zu sein, der genaue Reiseweg nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, zudem Beweismittel - den Reiseweg betreffend - im Sinne des Art. 18 VO 343/2003 nicht vorliegen und die Schweiz sohin berechtigt und verpflichtet war, den dort eingebrachten (ersten) Asylantrag des Beschwerdeführers selbst zu prüfen, wonach alle daraus resultierenden Verpflichtungen bis zum positiven Abschluss des Asylverfahrens oder dem Eintritt eines der Endigungstatbestände der Art. 16 Abs 2 bis 4 VO 343/2003 im Sinne des Art. 16 Abs 1 VO 343/2003 der Schweiz zufallen. Durch den durch die Zugsfahrkarte objektivierten direkten Weg von der Schweiz nach Osterreich (nach dem Schweizer Asylverfahren) kommt auch Art. 16 Abs 3 VO 343/2003 nicht in Betracht (für die Verwirklichung des Art. 16 Abs 2 oder Abs 4 VO 343/2003 bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte).

Die erstinstanzliche Behörde stellte demzufolge also ein materiell berechtigtes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von \Nillkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23 11.2006, ZI. 2005/20/0444) Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

5.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, ZI. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, ZI. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, ZI 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, ZI. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, ZI. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, ZI. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, ZI. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, ZI. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, ZI 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, ZI. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II V03, Kommentar zu Art. 19).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens

und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher

Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, ZI. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Fe ßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsyIGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Schweiz nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsyIGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

5. 3 Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

Der angefochtene Bescheid geht zutreffend davon aus, dass keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an Österreich bestehen. Solche wurden vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Somit kann die Überstellung in die Schweiz keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.

5.4. Schweizer Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK:

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, ZI. 2006/19/0673), obgleich eine länderspezifische Rechtsprechung zur Schweiz ohnedies nicht bestanden hatte.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Dass die Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers in der Schweiz als solche eine unzulässige Sonderposition darstellen würde, kann auch unter vergleichsweiser Heranziehung der österreichischen Rechtsprechung zum Herkunftsland Afghanistan nicht gesagt werden. Hinzu kommt, dass sich aus der in der Verfahrenserzählung zitierten Quellenlage ergibt, dass in der Schweiz keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass alle oder der überwiegende Teil von Asylanträgen abgelehnt würden.

Eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes lässt sich mit den notorischen Erkenntnissen zum Schweizer Asylwesen nicht in Einklang bringen. So zeigt etwa die Webseite der größten Schweizer Flüchtlingshilfsorganisation, der Schweizer Flüchtlingshilfe, die unter anderem in der Empfangsstelle Kreuzlingen tätig ist, eine Liste von Organisationen, die rechtliche Unterstützung für Asylwerber anbieten für die gesamte Schweiz auf. Darüber hinaus zeigt aber die Webseite der Schweizer Flüchtlingshilfe auch andere Möglichkeiten auf, eine Beschwerde einzulegen, so befindet sich dort ein - onlineunterstütztes - Formular, welches auch ohne rechtliche Unterstützung ermöglichen soll, zunächst eine formgerechte und fristwahrende Berufung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Auf die kurzen Fristen wird wiederholt hingewiesen.

Soweit Beschwerdeführer im Verfahren und in seiner Stellungnahme vom 28.02.2014 eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.03.2014 vorbringt, er habe in der Schweiz aus Angst unwahre Angaben zu seinem Fluchtgrund getätigt und drohe ihm im Fall einer Abschiebung in die Schweiz, dass ein etwaiger weiterer Asylantrag ohne Ermittlungsverfahren wegen entschiedener Sache abgewiesen werde, so ist hierzu auszuführen:

Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz andere Fluchtgründe angegeben hat, so hat er dort gelogen und somit gegen seine Mitwirkungsplicht im Verfahren verstoßen und ist ihm dies zuzurechnen. Er hat sich mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mehrere Asylanträge gestellt. Es ist nicht logisch und nachvollziehbar, warum er in der Schweiz seine wahren Gründe zur Flucht nicht hätte angeben können, wohl aber in Österreich. Sollte er in der Schweiz tatsächlich unwahre Angaben getätigt haben, so muss er diese dort richtigstellen. Der Beschwerdeführer kommt nun mehr als Dublin-Rückkehrer in die Schweiz und ergibt sich aus den Feststellungen, dass in einem solchen Fall die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren in der Schweiz abgeschlossen werden. Im Rahmen dessen wird es dem Beschwerdeführer sicher möglich sein, seine nun mehr in Österreich angeführten Fluchtgründe vorzubringen. Die Behauptung in der Schweiz falsche Angaben getätigt zu haben, kann letztlich nicht zu einer Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers führen.

Dem Beschwerdeführer steht es im Fall einer Rückkehr in die Schweiz jedenfalls offen, dort einen weiteren Asylantrag einzubringen.

Es konnte somit nicht dargelegt werden, dass das Schweizer Asylverfahren im Allgemeinen oder im individuellen Fall des Beschwerdeführers Mängel aufweist, die eine Menschenrechts- oder Grundrechtsverletzung im individuellen Fall wahrscheinlich erschienen ließen.

5. 5. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Schweiz:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, ZI: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 ASylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Schweiz sind der Aktenlage nach nicht zu entnehmen. Aus der zweiten gutachterlichen Stellungnahme von XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer derzeit eine PTSD nicht sicher auszuschließen ist, sonstige psychische Krankheitssymptome liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefe des AKH wurden von der Sachverständigen berücksichtigt. Daraus ergibt sich auch lediglich, dass der Beschwerdeführer dort vorstellig war und Medikamente erhalten hat. Der Beschwerdeführer war bis dato nicht in stationärer ärztlicher Behandlung und können auch die im XXXX festgestellten Diagnosen nicht als akut lebensbedrohende Erkrankungen angesehen werden, welche die Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz unzulässig machen würden.

Die vorgelegten "Patientenbriefe" des XXXX sind nicht geeignet, die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahmen der äußerst versierten Sachverständigen XXXX in Zweifel zu ziehen. Keinesfalls handelt es sich bei den Patientenbriefen um fundierte, ausführliche und schlüssige "Sachverständigen-Gutachten", wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2014 behauptet. Konkret handelt es sich um ein Schreiben vom Univ. Prof. XXXX an die Caritas Betreuungsstelle zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers aufgrund einer telefonischen Rücksprache von diesem, um einen Ambulanzbericht nach Untersuchung des Beschwerdeführers in der Hauptambulanz der klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie sowie um einen Patientenbrief zur Vorlage aufgrund einer Überweisung durch die ors service AG. Letztlich ergibt sich aus den genannten ärztlichen Unterlagen lediglich, dass der Beschwerdeführer dort vorstellig und ambulant behandelt wurde. Ihm wurden Medikamente verordnet. Anlass zu einer stationären Aufnahme gab es nicht. Diese Befunde stehen somit keineswegs in Widerspruch zu der später datierten gutachterlichen Stellungnahme von XXXX.

5. 6 Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

5.7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.