BVwG W156 2003697-1

W156 2003697-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Insolvenzverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2003697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2003697.1.00

Spruch

W156 2003697-1/2E

Im NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch RÄ OG Stolitzka Partner, 1010 Wien, Kärntnerring 12, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.07.2013, Zl. XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Die Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, in Folge als Beschwerdegegnerin bezeichnet, hat mit Bescheid vom 03.07.2013, Zl.: XXXX, Beitragskontonummer XXXX, festgestellt, dass der Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der Firma XXXX, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, der Beschwerdegegnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2012 bis Jänner 2013 von € 9.024,88 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 03.07.2013 8,38 % p.a. aus € 8.481,80, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen November 2012 bis Jänner 2013 € 9.024,88 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.

Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 03.07.2013.

Gegen diesen Bescheid hat der Einspruchswerber, nunmehr Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 11.07.2013 fristgerecht am 15.07.2013 Einspruch bei der Beschwerdegegnerin eingebracht und in einem der Antrag auf Zuerkennung aufschiebende Wirkung des Einspruches gestellt.

Im Wesentlichen wird im Einspruch vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid keine nachvollziehbare, auf die Umstände des Einzelfalles eingehende, Begründung enthält.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Er sei durch den Gesellschafter am 16.01.2013 aus dieser Position mit sofortiger Wirkung abberufen worden. Bereits am 03.12.2012 sei seitens des Gesellschafters neben dem Beschwerdeführer Herr Mag. XXXX als weiterer Geschäftsführer der Gesellschaft eingesetzt worden und durch Gesellschafteranweisung eine Aufgabenteilung der nunmehr zwei Geschäftsführer dahingehend vorgeschrieben worden, dass Herr Mag. XXXX mit sofortiger Wirkung für Finanzen und Verwaltung zuständig sein sollte, dem Beschwerdeführer wären nur noch die Aufgabengebiete "rechtliche Fragen, Akkreditierung und Registrierung bei Ministerien, Registrierung neuer Studenten" verblieben.

Der Beschwerdeführer habe daher ab 03.12.2012 faktisch keinen Zugriff mehr auf die Konten der Gesellschaft gehabt und habe daher auch keine Überweisungen mehr tätigen können. Er habe, in Erfüllung seiner diesbezüglichen Obliegenheiten, sowohl den Gesellschafter als auch seinen Mit-Geschäftsführer mehrfach auf die gesetzlichen Bestimmungen, die offenen Verbindlichkeiten und die finanzielle Situation der Gesellschaft hingewiesen und dieselben aufgefordert, die dadurch erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Daraufhin sei er vom Gesellschafter in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2012 aufgefordert worden, sein Büro zu räumen und alle Unterlagen an den Zweitgeschäftsführer zu übergeben und gleichzeitig sei ihm die Abberufung als Geschäftsführer angekündigt worden, welche dann am 16.01.2013 auch tatsächlich erfolgt sei.

Weiter wurde vorgebracht, dass derzeit noch nicht absehbar sei, in welchem Ausmaß die Forderungen der Beschwerdegegnerin quotenmäßig befriedigt werden würden. Es sei aber jedenfalls mit der Ausschüttung einer Konkursquote zu rechnen. Von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge könne sohin nicht gesprochen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 16.04.2011 bis 14.02.2013 handelsrechtlicher Gesellschafter der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss vom XXXX des HG XXXX, wurde das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss vom XXXX die Masseunzulänglichkeit durch den Masseverwalter angezeigt.

Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2013 dem Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2012 bis Jänner 2013 von € 9.024,88 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 03.07.2013 8,38 % p.a. aus € 8.481,80, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 15.07.2013 erhob der Beschwerdeführer Einspruch und legte in einem einen Firmenbuchauszug vom 11.07.2013 und einen Bericht des Masseverwalters der Primärschuldnerin vom 27.06.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass Einnahme in Höhe von

€ 25.949,66 erzielt werden konnten, denen Ausgaben in Höhe von €

1. 023,79 gegenüberstehen.

Mit Beschluss vom XXXX wurde der Wegfall der Masseunzulänglichkeit durch den Masseverwalter angezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, da gemäß § 414 ASVG Abs. 2 ASVG die Entscheidung über Betragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 673 Abs. 1 ASVG tritt u.a. § 414 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mangels Übergangsbestimmung sind sohin vor dem 01.01.2014 bei den Landeshauptmännern anhängige Einspruchsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht fortzuführen.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs.10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (Hinweis E 10.6.1980, 65/79, E 23.10.1987, 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175, E 13.11.1978, 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH vom 29.03.2000, GZ 95/08/0140).

Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.

Steht also (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 12.1.1993, 91/08/0176), d.h., - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit, feststeht (VwGH vom 16.03.1999, GZ 94/08/0276).

Im gegenständlichen Fall wurde der Wegfall der Masseunzulänglichkeit im Konkursverfahren gegen die Gemeinschuldnerin angezeigt. Ein Verteilungsentwurf, aus dem ersichtlich wäre, ob und in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin eine quotenmäßige Befriedigung erlangen könnte, liegt im ha. entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vor und kann sohin (noch) nicht von einer (teilweisen) ziffernmäßig bestimmten Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gesprochen werden.

Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an einen Haftungsbescheid darf noch angemerkt werden:

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die angefochtene Vorschreibung gründet, wie die Beschwerdegegnerin zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt.

Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 03.07.2013 angefügt, aus dem lediglich hervorgeht, dass es sich um die Beitragsarten "11/2012 Beitrag Rest (01.11.2012 - 30.11.2012, 11/2012 Beitrag GPLA (01.11.2013 - 30.11.2013), 12/2012 Beitrag (01.12.2012 - 31-12-2012) und 01/2013 Beitrag Rest (01.01.2013 - 31.01.2013)" samt zugehöriger Beträge in Höhe von gesamt € 8.481,80 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 543,08 handelt.

So wird die Beschwerdegegnerin angehalten sein, in der Begründung eines Folgebescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind.

Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen November 2012 bis Jänner 2013 € 9.024,88 und weitere Verzugszinses schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne weiteres ersehen werden.

Es wird von der Beschwerdegegnerin auch zu erörtern sein, ob die Uneinbringlichkeit von Beitragsschuldigkeiten allenfalls auf vom Beschwerdeführer verschuldete Meldepflichtverletzungen zurückzuführen gewesen ist.

Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der Beschwerdegegnerin anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheids betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin ein Verfahren betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durchgeführt. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen.

Aufgrund der inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die Höhe der (teilweise) uneinbringlichen Forderung ziffernmäßig bestimmt sein muss. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 16.03.1999, GZ 94/08/0276, vom 22.12.1998, GZ 96/08/0304, vom 30.09.1997, GZ 96/08/0296) vertritt hiezu eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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