BVwG W156 1424020-1

W156 1424020-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2014

Regest

Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, Herkunftsort, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1424020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1424020.1.00

Spruch

W156 1424020-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, Zl. 11 09.034-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.03.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Er gab an, er habe Afghanistan bereits vor 28 Jahren mit seinen Eltern verlassen und lebe seither in Pakistan.

Zu seiner Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

Am 11.3.2011 sei er von XXXX mit einem PKW in den Iran gefahren und dann anschließend über die Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien, Ungarn und ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.

Der BF gab an, er habe im Jahr 2004 einen Asylantrag in Zypern gestellt, wo er Asyl erhalten habe und er habe in Zypern zwei Jahre gearbeitet. Im Jahr 2009 reiste er aus Zypern aus.

Auf die Frage warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, er habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen, weil sein Vater dort Feinde gehabt habe. Im Jahr 2004 habe er Pakistan verlassen, weil er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Im Jahr 2009 sei er wieder nach Pakistan gefahren und habe als Textilhändler gearbeitet. Am 20.7.2010 habe er Waren im Wert von USD 150.000,- gekauft, welche durch Überschwemmungen zerstört worden seien. Weil er den Preis einem Verkäufer namens XXXX nicht habe zurückerstatten können, sei er von diesem mit dem Tod bedroht worden und ein Mitarbeiter des BF getötet worden. Aus Angst ebenfalls getötet zu werden, habe er fliehen müssen.

In seiner Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 31.10.2011 führte der BF aus, er sei am XXXX in der Provinz Nangarhar, District XXXX geboren. Er sei Paschtune und gehöre dem Clan XXXX an, dessen Clanführer sein Vater sei. Er sei mit 8 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, da sein Vater mit der Regierung Probleme gehabt habe, da er damals den Taliban geholfen habe. Er habe 9 Jahre lang eine Privatschule zwischen XXXX und XXXX besucht und dann begonnen, mit Gewand zu handeln.

Im Jahr 2004 habe er erstmals Pakistan verlassen und sei nach Zypern gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, welcher bewilligt worden sei und er einen Reisepass in Zypern gehabt habe. Er sei vier Jahre, bis 2009, in Zypern geblieben. Auf die Frage, warum er nicht nach Zypern gereist sei, wenn er dort Asyl habe, gab der BF an, die Situation habe sich verbessert und er sei nach Hause zu seiner Frau und den Kindern zurückgekehrt. Auf Nachfrage, wohin er wann zurückgekehrt sei, gab der BF an, er habe 2009 für England ein Visum erhalten, welches 6 Monate lang gültig war. Er sei dort 2 Wochen geblieben. Man habe ihm ein 5-Jahres Visum angeboten, welches er abgelehnt habe. Er habe in weiterer Folge ein Visum für Pakistan erhalten, welches eineinhalb Monate gültig gewesen sei und so sei er nach Pakistan, nach XXXX, XXXX, gereist. Dies mit seinem afghanischen Pass, welchen ein Freund des BF in Afghanistan habe ausstellen lassen und dem BF nach Zypern geschickt habe. Dieser Pass sei 2008 legal in Nangarhar ausgestellt worden.

Zu seinem Familienstand befragt, gab der BF an, er sei viermal verheiratet gewesen. Im Jahr 1992 habe er eine Afghanin geheiratet, im Jahr 1993 eine Pakistanin, im Jahr 2008 eine Bulgarin in Larnaca/Zypern und 2009 eine Inderin ebenfalls im Larnaca. Mit der Pakistanin sei er offiziell verheiratet und habe mit ihr 5 Kinder. Auf Vorhalt eines Schreibens von Zypern vom 5.10.2011, in welchem die Behörden mitteilten, dass der BF offiziell eine Bulgarin geheiratet habe, gab er an, er sei mit der Bulgarin offiziell verheiratet und nicht mit der Pakistani. Die Männer würden so zusammen sitzen und dann würde man heiraten. Seine Kinder würden die pakistanische Staatsbürgerschaft haben. Er habe die pakistanische Staatsbürgerschaft nie beantragt, da es nicht notwendig sei, er erhalte immer ein Visum. Die Frau und Kinder des BF würden von dem Geld leben, welches er ihnen hinterlassen habe. Das seien 3000 Dollar für ein Jahr.

Der BF gab an, er habe in Pakistan eine sehr gute Arbeit gehabt. Er habe mit Frauengewand gehandelt und 2000 bis 3000 Dollar Einkommen gehabt. Auf Nachfrage nach der genauen Adresse und des Namens des Großhandels, gab der BF an, sein Lager heiße XXXX, XXXX. Es sei 20 bis 25 Kilometer weit weg gewesen, die Adresse heiße XXXX. Es gebe in Pakistan keine Adressen. Auf Vorhalt es gebe Adressen in Pakistan, gab er an, dass dies nicht überall so sei und XXXX liege zwischen XXXX und XXXX. In der Nähe seines Lagers befände sich das Dorf XXXX.

Auf die Frage, wo sich sein Pass befinde, gab er an, er habe diesen als Garantie bei dem hinterlassen, von dem er die Ware gekauft habe. Diese Person heiße XXXX und habe keinen Nachnamen.

Zu den Gründen, warum der BF seinen Heimatstaat (gemeint ist Pakistan) verlassen habe und einen Asylantrag gestellt hat, gab er Folgendes an:

Er habe am 20.7.2010 Waren im Wert von USD 150.000,- von einem XXXX gekauft. Eine Woche danach, am 28.7.2010 habe es in der Nacht eine Katastrophe gegeben. Es sei zu einem Hochwasser in der Region gekommen. Dörfer seien zerstört worden. Auch seine Ware sei zerstört worden und habe er auch vieles verloren. Straßen seien blockiert gewesen durch zerstörte Häuser, es habe eine sehr schlechte Situation geherrscht. Ein Monat sei vergangen und dann sei XXXX zu ihm gekommen und habe nach seinem Geld gefragt. Da es dort üblich sei, Waren auf Kredit zu kaufen, habe er noch nicht bezahlt gehabt. Er habe XXXX um 6 Monate Frist gebeten. Nach dieser Zeit habe er jedoch das Geld noch immer nicht gehabt, weshalb eine Jerga stattgefunden habe. Dort habe der BF XXXX gesagt, dass er das Geld nicht habe und er mit ihm machen könne, was er wolle. Er habe ihm gesagt, er könne ihn erschießen, wenn er will. In der Jerga sei beschlossen worden, dass der BF seine älteste Tochter an XXXX übergeben soll, was der BF verweigert habe. Er könne doch nicht sein Kind einfach einem Menschen überlassen, mit der Gewissheit, dass er mit ihr schlecht umgehen und sie bestrafen würde. Deshalb sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und jemand sei getötet worden, jemand von XXXX. Dann habe der BF Panik bekommen, er habe seine Familie woanders hingebracht und habe sich einen Schlepper besorgt und sei geflüchtet.

2. Mit Bescheid vom 9.1.2012, hinterlegt am 11.1.2012, wies das Bundessozialamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vagen, teilweise unschlüssigen und divergierenden Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig seien und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Zumal habe sich der Vorfall nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan ereignet. Der BF habe angegeben, dass er keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt habe, er sei niemals inhaftiert gewesen und würde in Afghanistan nicht gesucht werden. Der BF habe aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Probleme und wäre nie politisch tätig gewesen. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung durch einen Freund und seinen Vater habe. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.

3. Mit dem am 17.1.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.8.2011 Folge gegeben wird und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; allenfalls die gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Im Einzelnen führte der BF aus, dass er die Gründe des Verlassens seines Heimatlandes in beiden Einvernahmen dargelegt habe. Zur behaupteten Widersprüchlichkeit seiner Angaben, führt der BF aus, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie von ihm geschildert.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan führt der BF aus, dass es nicht stimme, dass man in Afghanistan bzw. Kabul keiner ernsthaften Bedrohung mehr ausgesetzt sei. So habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12.10.2011 das Mandat von International Assistance Force (IASF) für noch ein weiteres Jahr verlängert. Auch UNAMA -United Nations Assistance Mission in Afghanistan berichte über die erhöhte Anzahl der getöteten Zivilisten in Afghanistan.

4. In einer Nachreichung vom 15.4.2013 übermittelte der BF diverse Dokumente zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen. Er engagiere sich ehrenamtlich bei diversen Organisationen und erledige die ihm gestellten Aufgaben gerne und stets zur vollsten Zufriedenheit. Er besuche regelmäßig Deutschkurse und würden sich seine Sprachkenntnisse verbessern.

5. Mit Parteiengehör vom 27.02.2014 wurden die belangte Behörde und der BF über die Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und haben sich wie folgt geäußert:

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ erfolgt keine Stellungnahme.

Der BF gab an, dass in der Provinz "Enangarhar" nach wie vor ernsthafte Bedrohungen auch gegen Privatpersonen bestünden und in Afghanistan nach wie vor Unruhen gegeben seien. Die Lage habe sich nicht beruhigt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe sein Mandat wiederum verlängert und sei insbesondere die nach wie vor andauernde Anschlagserie der Taliban derart, dass eine Rückkehr in dieses Land nicht mehr zumutbar sei.

Der BF gab an, er sei in Österreich insoweit integriert worden, als er sich überdurchschnittlich in die österreichische Gesellschaft eingefügt und eingelebt habe. Er arbeite als freiwilliger Mitarbeiter in einem Seniorenheim der Linz GmbH und beim Verein für Menschen mit geringen Einkommen. Er werde von dem Standortleiter des Sozialmarktes als außerordentlich tüchtiger und umsichtiger Helfer beschrieben, der durch soziale und kommunikative Stärke bei allen Kunden beliebt sei.

Er habe diverse Deutschkurse besucht, ua von Okt. 2011 bis Dez. 2011 bzw. von Jänner 2012 bis Juni 2012 und von Sept. 2012 bis 2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar, geboren und lebte bis zu seinem achten Lebensjahr dort. Im Alter von acht verließ er mit seiner Familie Afghanistan und zog mit diesen nach Pakistan, weil sein Vater, nach Angaben des BF, Probleme mit der Regierung hatte. Eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgte nicht. Der BF ist mit einer pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat fünf Kinder, die alle in Pakistan leben. Sein Vater lebt sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan.

Der BF besuchte neun Jahre eine Privatschule und hatte vor seiner Ausreise nach Europa mit Frauengewand gehandelt. Der BF hat keine in Afghanistan aufhältigen Verwandten. Auch hat der BF keinen Besitz in Afghanistan und war auch kein sonstiges Naheverhältnis zum Herkunftsstaat feststellbar.

Im Jahr 2004 ist der BF erstmals nach Europa gereist und stellte einen Asylantrag in Zypern, welchen er 2008 zurückzog. Er reiste am 09.03.2009 über Dubai nach Pakistan.

Pakistan verließ der BF aufgrund geschäftlicher Zahlungsschwierigkeiten und einer darauffolgenden Auseinandersetzung.

Der BF reiste illegal und schlepperunterstützt am 17.8.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF besucht seit Oktober 2011 einen Deutschkurs. Er besitzt einen österreichischen Freiwilligenpass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und ist seit Dezember 2012 in der SZL Seniorenzentren GmbH im Ausmaß von 9 Wochenstunden tätig, engagiert sich 20 Wochenstunden im Soma Sozialmarkt und war von September bis November 2012 bei der Caritas für Kinder und Jugendliche bei Umbauarbeiten behilflich.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt:

Sicherheitslage Kabul, Stand Jänner 2014

Überblick:

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)

Entwicklung in den letzten drei Monaten:

NOVEMBER 2013

Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013)

Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in Kabul leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013)

DEZEMBER 2013

Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in Kabul angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013)

Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem Kabuler Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013)

Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der Kabuler Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013)

JÄNNER 2014

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014)

Kabul (APA/AFP) - Die bisher tödlichste Taliban-Attacke auf ausländische Zivilisten in Afghanistan hat zu weltweiter Bestürzung geführt. Es könne keine Rechtfertigung für die Tötung unschuldiger Zivilisten geben, die sich täglich für eine bessere Zukunft des Landes einsetzten, erklärte US-Regierungssprecher Jay Carney am Samstag.

Das Weiße Haus in Washington rief die Taliban auf, ihre Waffen niederzulegen und Friedensgespräche zu beginnen. Dies sei der Weg, um den Konflikt friedlich zu beenden. Auch die EU und die NATO verurteilten den Anschlag, bei dem am Freitag 21 Menschen getötet wurden, darunter 13 Ausländer. Vier der Opfer arbeiteten für die Vereinten Nationen. Der Anschlag sei ein "abscheulicher Bruch internationaler Menschenrechte", sagte ein Sprecher von UN-Generalsekretär Ban Ki Moon. Auch der afghanische Präsident Hamid Karsai verurteilte das Attentat und rief die US-geführten NATO-Truppen auf, "den Terrorismus zu bekämpfen". Der deutsche Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) und sein kanadischer Kollege John Baird äußerten sich bestürzt über die "feige" Tat.

Zu den ausländischen Opfern gehören zwei US-Bürger, zwei Briten, zwei Kanadier, eine Dänin, ein Russe und zwei Libanesen. Einige arbeiteten für den Internationalen Währungsfonds (IWF), für die EU-Polizeimission EUPOL sowie an der Amerikanischen Universität von Kabul. Es gebe "keine Anhaltspunkte", das auch Deutsche betroffen seien, hieß es am Samstagnachmittag aus dem Auswärtigen Amt in Berlin.

Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums waren insgesamt drei Angreifer an dem Anschlag auf das bei Ausländern beliebte "Taverna du Liban" beteiligt. Einer sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich. Alle Attentäter kamen ums Leben. Auch der Besitzer des Restaurants wurde getötet, als er sich den Angreifern in den Weg stellte.

Getötet wurden unter anderen der ranghohe libanesische IWF-Repräsentant Wabel Abdallahin sowie zwei Mitarbeiter der EU-Polizeimission aus Dänemark und Großbritannien. Es war der verheerendste Anschlag auf ausländische Vertreter in Afghanistan, seit die Taliban Ende 2001 von der Macht in Kabul vertrieben worden waren. Ein Sprecher der Islamisten sagte, der Anschlag sei die Vergeltung für einen kürzlichen US-Luftangriff in der Provinz Parwan mit zahlreichen zivilen Opfern.

Augenzeugen berichteten von furchtbaren Szenen. "Ein Mann kam schreiend durch die Tür und fing sofort an zu schießen, einer meiner Kollegen wurde getroffen", sagte der Koch Abdul Madschid. "Ich rannte auf das Dach und sprang auf das Nachbargrundstück". Sein Kollege Atikullah konnte sich durch die Hintertür in den ersten Stock flüchten, musste aber später zur Identifizierung der Leichen in das Lokal zurück: "Überall war Blut, auf den Tischen, auf den Stühlen. Die Angreifer müssen ihre Opfer aus nächster Nähe erschossen haben."

Afghanistan steht ein schweres Jahr bevor: Die internationalen Kampftruppen sollen das Land bis Ende 2014 verlassen, anschließend sind nur noch Ausbildungs- und Unterstützungseinsätze vorgesehen.

(APA, Weltweit Bestürzung über Taliban-Angriff auf Ausländer in Kabul, vom 18.01.2014)

Provinz Nangarhar

Einleitung/Überblick:

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Sie ist in 22 Distrikte aufgeteilt und hat eine Gesamtfläche von 7'616 km². Nach offiziellen Angaben zählt die Provinz rund 1'360'000 Einwohner. Der Hauptort Jalalabad ist mit schätzungsweise über 200'000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt in Afghanistan. Die Provinz liegt an der wirtschaftlich und strategisch wichtigen Verbindungsstrasse von Kabul über den Khyber-Pass nach Peschawar in Pakistan.

(Quelle: D-A-CH, Kooperation Asylwesen,Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 01.03.2011, S. 14 und 16)

Über 90% der Bevölkerung sind Paschtunen verschiedener Stämme. Die Shinwari- Paschtunen bilden den größten Stamm. Die restlichen ethnischen Gruppen (Tadschiken, Araber, Pashais und andere) leben als kleine Minderheiten vorzugsweise in und um Jalalabad. Neben der sesshaften Bevölkerung schwankt der Anteil an nomadisierenden Kuchis zwischen 83'000 Personen im Sommer und 560'000 im Winter.

(Quelle: D-A-CH, Kooperation Asylwesen,Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 01.03.2011, S. 16)

Sicherheitslage:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(Quelle: TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013)

Im 1. Quartal 2013 kam es zu einer 81%igen Steigerung von Attacken und Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen verglichen mit dem 1. Quartal 2012.

(Quelle: ANSO 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S. 10)

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen.

(Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013)

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen.

(BBC 20.3.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert.

(ANSO 4.2013)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2.2013 und 15.5.2013 eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet.

(UNSC 13.6.2013)

Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8.2013 und 15.11.2013 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.

(UNSC 6.12.2013)

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer.

(Khaama 4.1.2014)

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Die Feststellungen zum Asylverfahren in Zypern ergeben sich aus der vom Bundesasylamt am 05.10.2011 eingeholten Anfrage beim Asyl-Service in Zypern.

Die Feststellungen zu den Gründen des Verlassens von Pakistan, ergeben sich aus den Angaben des BF. Da es sich bei Pakistan nicht um den Heimatstaat des BF handelt, wird auf die vorgebrachten Gründe nicht näher eingegangen und sind diese auch nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Begriff des Herkunftsstaates i.S.d. § 1 Z 4 AsylG 1997 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er nur den Staat bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt (oder bei Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) und in dem er behauptet, verfolgt zu werden (VwGH vom 29.05.1998, Zl. 98/02/0044).

Da sich der Wortlaut des § 2 Z 17 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang nicht geändert hat, ist dieser mit § 1 Z 4 AsylG 1997 gleichzusetzen und daher dieses Erkenntnis nach wie anwendbar.

Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich daher auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Solange seine Frucht vor Verfolgung sich nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling (UNHCR-Handbuch).

Relevant ist somit eine Verfolgungsgefahr nur, wenn das Heimatland oder das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für diese verantwortlich ist. Droht dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat, so ist diese irrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatstaates bedienen kann.

Im Fall des BF wurde festgestellt, dass er afghanischer Staatsbürger ist, die von ihm behauptete bzw. befürchtete Verfolgung somit auf einen Drittstaat bezogen ist und eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt ist.

Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich Pakistan war daher in diesem Verfahren nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, um festzustellen, ob in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

In der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Nangarhar stammt, jedoch seit seinem 8. Lebensjahr in Pakistan lebt. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, da sowohl sein Vater als auch seine Frau und 5 Kinder in Pakistan leben.

Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Dara Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Nangarhar als "extremely insecure" eingestuft.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf im District XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem BF sohin nicht zugemutet werden. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF nie in Kabul gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt.

Zur Möglichkeit für den Beschwerdeführer sich in Kabul niederzulassen, wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U2436/2012, verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es dem Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zukomme, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hätte, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul bzw. ganz Afghanistan und auch aufgrund seines langjährigen durchgehenden Aufenthaltes in Pakistan - der Beschwerdeführer hielt sich dort durchgehend seit seinem achten Lebensjahr auf - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat, die auch von seinem sozialen Umfeld bestätigt werden. So ist zu berücksichtigen, dass der BF einen hohen Grad der Integration erreichen konnte, der unzweifelhaft für einen ernsthaften und auch im Alltag intensiv betriebenen Willen, sich in Österreich so rasch wie möglich zu integrieren, spricht.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (§ 10 AsylG, Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennen Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Insbesondere wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die asylrelevante Verfolgungshandlung in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240). Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Reglung (im Sinne de Entscheidug des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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