BVwG W124 1439268-1

W124 1439268-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1439268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1439268.1.00

Spruch

W124 1439268-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Indien, vertreten durch den xxxx und dessen Obmann xxxx., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. 13 16.971-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im xxxx im Bezirk xxxx, Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste am 18.11.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen vor, es habe einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und seinem Onkel gegeben. Im Juni 2013 sei der Beschwerdeführer von seinem Cousin attackiert und schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei für zweieinhalb Monate ins Krankenhaus gekommen und sei in weiterer Folge von seinem Onkel und Cousin mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Mutter und sein anderer Onkel hätten daher beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Weiters gab er an, sein Vater sei 1998 verstorben, seine Mutter lebe noch in Indien. Er habe am 25.10.2013 den Herkunftsstaat per Flugzeug verlassen, seinen Reisepass habe er dem Schlepper übergeben. Er sei ledig und habe von 1992 bis 2004 die Schule besucht, spreche neben seiner Muttersprache Punjabi auch schlecht Englisch, habe keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Landwirt tätig gewesen.

1.2. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 26.11.2013, in der Sprache Punjabi gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Ergänzungen wolle er nicht vorbringen. Er wiederholte über Aufforderung sein Geburtsdatum sowie dass er zwölf Jahre die Schule besucht, gelegentlich gearbeitet und bei den Eltern gelebt habe. Am 25.10.2013 sei er von Dehli nach Moskau geflogen und anschließend auf dem Landweg hierher gereist. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneter Gruppierungen gewesen. Er lebe (in Österreich) nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft von der Grundversorgung; in Österreich habe er keine Verwandten, mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Freunde oder Bekannte habe er hier nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, dass sein Vater im Zuge eines Grundstücksstreites mit seinem Onkel väterlicherseits umgebracht worden sei. Ab dann habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt und habe als er älter geworden sei begonnen, das Feld zu bewirtschaften. Ihre Felder seien ihnen infolge einer Anzeige von der Polizei wieder beschafft worden, aber später habe sein Cousin ihn angegriffen und mit einem Messer in den Bauch gestochen. Der Beschwerdeführer habe für zwei Monate im Krankenhaus bleiben müssen und sei dann wieder zum Onkel mütterlicherseits gezogen. Weil seine Mutter große Angst um den Beschwerdeführer gehabt habe, habe sein Onkel ihm zur Ausreise verholfen. Auf die Frage, seit wann der Grundstücksstreit bestehe, gab er an, er sei damals noch sehr klein gewesen. 1998 sei sein Vater umgebracht worden. Das Grundstück sei zunächst auf den Namen des Vaters und seit dessen Tod auf seinen eigenen Namen eingetragen. Befragt wie alt er gewesen sei, brachte er vor, er sei xxxx geboren und cirka ein Jahr danach, sei es auf seinen Namen eingetragen worden. Seine Mutter habe das Grundstück auf ihn eintragen lassen. Geschwister habe er nicht. Das Grundstück sei im Jahr 2004, als er die Schule beendet habe, auf Veranlassung seines Onkels mütterlicherseits von der Polizei zurückgefordert und an ihn übergeben worden. Sein Onkel habe das gemacht, weil er sich um den Beschwerdeführer kümmere. Dieses Grundstück sei vom Beschwerdeführer cirka 10 Jahre bewirtschaftet worden, in dieser Zeit habe er aber Drohungen bekommen und sei mit dem Messer attackiert worden. Zur Aufforderung alle Details dieser Vorfälle zu schildern, brachte er vor, er könne sich an diese wirklich nicht mehr erinnern. Befragt, wie er bedroht worden sei, gab er an, persönlich, wenn er unterwegs gewesen sei, wenn der Cousin ihn gesehen habe -er wisse nicht- es sei immer nur der Cousin gewesen. Die Messerattacke habe am 10.06.2013 stattgefunden, auf dem Feld. Er könne sich nicht erinnern, wie spät es gewesen sei. Eine polizeiliche Anzeige habe es gegeben, das Verfahren laufe, er habe dann das Land verlassen. Die Anzeige sei in xxxx aufgenommen worden, dort sei er hingegangen. Diese sei am 10.06.(2013) aufgenommen worden, an diesem Tag sei er angegriffen worden und am selben Abend habe er Anzeige erstattet. Die Gegner auf dem Feld seien zu zweit gewesen. Nach dem Messerstich hätten ihn Dorfbewohner ins Spital gebracht, dort sei er zweieinhalb Monate gewesen. Befragt, ob er für die Anzeige das Krankenhaus verlassen habe, brachte er vor, die Polizei sei bei ihm gewesen. Befragt, was mit dem Cousin geschehen sei, gab er an, sie hätten Anzeige erstattet und die Polizei habe ihn festgenommen, er sei aber auf Kaution freigekommen. Befragt, woher er das wisse, gab er an, er sei noch in Indien gewesen. Auf die Frage, woher er nun wisse, dass der Cousin auf Kaution freigekommen sei, schwieg der Beschwerdeführer. Auf die wiederholte Frage, führte er aus, möglicherweise habe es ihm seine Mutter gesagt. Die Frage, ob er noch einmal Kontakt zum Gegner gehabt habe, verneinte er. Auch die Frage, ob er nach den Drohungen auch zur Polizei gegangen sei, verneinte er, auf die Frage nach dem Grund dafür, gab er an, er wisse es nicht. Zur Frage, ob er ein Dokument vorlegen könne, gab er an, einen Reisepass gehabt zu haben, welchen ihm der Schlepper in Moskau abgenommen habe. Auf die Frage, ob er in einem anderen Teil Indiens hätte untertauchen können, schwieg er. Die Frage, ob er mehr angeben könne oder wolle, verneinte er und gab an, dies sei alles. Auf die wiederholte Frage, ob er bei seinem Vorbringen bleiben wolle und diese tatsächlich den Ereignissen entspreche oder noch etwas hinzufügen wolle, antwortete er, zustimmend alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen.

Ferner wurden dem Beschwerdeführer - nach Sachverhaltsannahmen zur beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes - auch Länderberichte zur Kenntnis gebracht, wozu er vorbrachte, er wolle nicht nach Hause, mehr könne er nicht angeben. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift hatte er keine Einwendungen vorzubringen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Privatpersonen bedroht und verfolgt, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass er weder Details vorgebracht habe, noch seiner Schilderung Ausführungen zu entnehmen gewesen seien, welche einer auf wahren Begebenheiten beruhenden Erzählung entsprächen. So habe er nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig darlegen können, wann und wo er innerhalb der letzten 10 Jahre von den Gegnern bedroht bzw. wann er genau sogar angegriffen worden sei, sondern habe vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Nach mehrmaligen Nachfragen habe er schließlich angegeben, dass die Messerattacke am 10.06.2013 gewesen sei. Nach Details zum Vorfall befragt, habe er erneut vage und unkonkrete Angaben gemacht und vorgebracht sich nicht mehr erinnern zu können. Es sei nicht plausibel, dass er so schwer verletzt, dass er zwei Monate im Krankenhaus habe verbringen müssen, zur Polizeidienststelle in xxxx gegangen sei. Auf entsprechenden Vorhalt habe er angegeben, die Anzeige im Krankenhaus gemacht zu haben. Auf Detailfragen wie -woher er habe wissen können, dass der Gegner auf Kaution freigelassen worden sei-, habe er geschwiegen. Auf die wiederholte Frage habe er vorgebracht, dass es ihm vielleicht seine Mutter gesagt habe. Aus seinem "lustlosen" Verhalten ergebe sich auch, dass er sich lediglich Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bediene. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, es sei jedoch offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung sein Vorbringen immer unschlüssiger erscheinen habe lassen. Abgesehen von Ungereimtheiten sei sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich gewesen. Außer Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurden noch Feststellungen ua. zur allgemeinen Sicherheitslage in Indien sowie im Punjab, zu den Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung sowie betreffend Rückkehrer getroffen. Danach ist Indien die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt; es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik, hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien, die Hauptstadt New Dehli hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Der Präsident hat vor allem representative Aufgaben und verfügt im Krisenfall über weitreichende Befugnisse. Indien steht trotz anhaltender innenpoitischer Spannungen auf einer soliden, säkulär ausgericheten Grundlage. Indien ist ein Rechtsstaat. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelgetenlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten, eine ernste Bedrohuing für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabiliät darzustellen. Gegen militäante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und /oder radiakalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Der Terrorismus im Punjab ist Ender der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeute, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajastan, Haryana oder Uttar Pradech niederlassen, außerdem in den Metropolen Dehli oder Bombay; unter Umständen bestehen dort größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehresprache. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlren statt, die zu einem Machtwechsel führten; die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997 - 2000 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es kam zu keinem Wechsel. Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt, das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches melde oder Registrierungssystem, der Großteil der Bevölkerung besitzt keinen Ausweis. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung, auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlicher Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können.

Ob der betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab; vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, problemlos ausgeglichen werden.

Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh-Gemeinschaften in ganz Indien. Sie können ihren Glauben in jedem Staat Indiens ohne Einschränkung praktizieren. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit des internen Umzuges. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Atkeure (zB Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndiakte) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Neben der regionalen Fahndung existiert auch eine unionsweite Suchliste, auf welche jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Die Möglichkeiten sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Die Identifizierungsbehörde soll die rechtliche und technische Infrastruktur schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis. Bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst. Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist.

Für den Einsatz von Streitkräften in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundalge der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen; er gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl; dabei genießen die Handelnden weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA gelangt zur Anwendung nachdem die Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder Teile davon zu "Unruhegebieten" erklärt haben. Auf Bezirksebene gibt es das Prinzip der doppelten Kontrolle, wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet; zur gleichen Zeit unterliegt ein Bezirksinspektor der allgemeinen Kontrolle eines Bezirksrichters. Ein Problem ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Bis zum Jahr 2009 hatten erst 18 Staaten einem Urteil des obersten Gerichts vom 22.09.2006 Folge geleistet, eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei zu schaffen.

Trotz all der Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, dass es der Justiz ermöglichet Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum, jedoch ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung sichergestellt.

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein andres soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere im Sikh-Tempel, problemlos ausgeglichen werden. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Die medizinische Versorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt, ist aber durchweg unzureichend. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können; dies gilt mit Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden könne, weil dies eine konkret gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraussetze. Die im vorliegenden Fall geltend gemachte Bedrohung gehe von Privatpersonen aus und könne dem indischen Staat, welcher schutzfähig und schutzwillig sei, realistischer Weise nicht zu gerechnet werden, zumal ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne. Darüber hinaus wurde auf das Bestehen einer möglichen und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen und ausgeführt, dass wirtschaftliche Gründe keine Asylgewährung rechtfertigten. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien weder auf Grund der allgemeinen Situation in Indien noch auf Grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gegeben; sodann folgten Ausführungen zur Ausweisung des Beschwerdeführers.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1. 5 Dagegen erhob der durch einen Verein und zugleich dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich angefochten werde.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seinem Herkunftsland ohne Schutz von den Behörden zu erhalten der Verfolgung ausgesetzt sei, hätte Glauben geschenkt werden müssen; widersprechen(de) Rechercheergebnisse lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat der Verfolgung durch Familienmitglieder ausgesetzt gewesen und habe daher keinen Schutz finden können. Nach dem Tod des Vaters wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel sei ein Grundstück auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragen worden. Dennoch habe der Onkel das Grundstück bis 2004 genutzt. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Onkel angezeigt, um die Grundstücke wieder in seinen Besitz zu bekommen. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer von seinem Cousin auf dem Feld überfallen, mit dem Messer angegriffen sowie mit dem Umbringen bedroht worden. Der Grund dafür sei das Grundstück gewesen. Der Beschwerdeführer habe wegen der Verletzung mit dem Messer zwei Monate im Krankenhaus bleiben müssen, seinen Cousin habe er noch am selben Abend angezeigt; dieser sei auf Kaution freigelassen worden.

Nach der Entlassung sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel und seinem Cousin weiterhin verfolgt und bedroht worden ihn so bald wie möglich zu töten. Im Protokoll gebe es Stellen, welche als Antworten des Beschwerdeführers protokolliert seien, wobei dies offensichtlich mit der Fragestellung vermischt sei.

Zu seinen Fluchtgründen sei er nicht einmal genauer befragt worden, die ganze Einvernahme sei äußerst kurz. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer vertiefend bzw. ausführlich bezüglich seiner Fluchtgründe abgefragt, dann hätte er Näheres bezüglich der Verfolgung und Bedrohungen angeben können. Außerdem sei der Beschwerdeführer hauptsächlich "so" befragt worden, um herauszufinden, wo er in Österreich lebe, was er mache und innerhalb so kurzer Zeit erreicht habe, anstatt ihn konkreter bezüglich der Fluchtgründe zu befragen.

Der Beschwerdeführer sei nicht einmal konkret befragt worden, warum er in Indien keinen Schutz habe finden können, inwieweit er in seiner Heimat von privaten Personen verfolgt worden sei, was die Verfolgungsszenen gewesen seien, ob er überhaupt dann weiterhin verfolgt worden sei oder nicht, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, ob die Verfolger ihn weiterhin in andern Gebieten aufgesucht hätten im Fall der Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wie oder ob die Behörde in Indien überhaupt reagiert habe oder ob er die Behörde auf Grund der persönlichen Verfolgungen und Bedrohungen überhaupt verständigt habe.

All diese Fragen seien auf keine Weise dem Beschwerdeführer gestellt worden. Das Bundesasylamt habe sich mit der konkreten Situation überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dadurch sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Es sei verabsäumt worden, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere müsse dem Bundesasylamt genügend Material vorliegen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

Die Behörde übersehe, dass nach der ständigen Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff Dritter verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung entsprechender Intensität auf Grund von Konventionsgründen durch Dritte trotz staatlichen Schutzes in Indien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten habe (vgl. VwGH 2011/23/0064). Es treffe auf den Beschwerdeführer zu, da staatliche Behörden ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig gewesen seien.

Der Behörde sei es in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Sein Vorbringen sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Beantragt wurde ua. die Zurückverweisung an die erste Instanz, die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung und neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls die Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im obengenannten Ort wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und ist in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstücks -nach der Ermordung seines Vaters 1998- ebenfalls von seinem Onkel väterlicherseits und seinem Cousin bedroht bzw. am 10.06.2013 mit dem Messer in den Bauch gestochen und der Cousin nach seiner Anzeige bei der Polizei gegen Kaution wieder freigelassen worden ist.

In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner etwaigen, seinem Vorbringen entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

1.4. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Das Bundesaylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann - auch unter Berücksichtigungung u.a. durch Einschau des Folgeberichtes des Home Office, UK Border Agency Operational Guidance Note India vom Mai 2013 und von USDOS - US Departement of State; Country Report on Human Rights Practices 2013 - India vom 27.02.2014 nicht festgestellt werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Es liegen -entgegen dem Beschwerdevorbringen- keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Fluchtgründe seien glaubhaft, widersprechende Rechercheergebnisse lägen nicht vor, kann nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt entsprechend befragt wurde und seine Angaben - also die Ermittlungsergebnisse - einer entsprechenden Würdigung unterzogen wurden; ferner wurden ihm ausreichend Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, wovon er zwar Gebrauch gemacht, jedoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2013, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übernommen hat, ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt, womit er jedenfalls in die Lage versetzt wurde, nach entsprechender rechtlicher Beratung ein Rechtsmittel gegen die erlassene Entscheidung zu erheben. Die während der Erstbefragung bzw. Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in keiner Form bemängelt. Die in der Beschwerde behaupteten Protokollierungsmängel wurden nicht näher konkretisiert und sind nicht nachvollziehbar. Die in der Beschwerde vermissten Fragen wurden dem Beschwerdeführer durchaus - auch wiederholt - gestellt, jedoch war dieser dennoch nicht in der Lage ein detailliertes und schlüssiges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Es fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die getroffenen Länderfeststellungen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Umfang her ausreichend und konnte von der Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen abgesehen werden bzw. sind weitere Recherchen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keine Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers enthält, sondern im Wesentlichen davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und ohne Details bzw. widersprüchlich war. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses Ergebnis der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt; eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann also nicht erblickt werden. Das Vorliegen einer Verfolgung aus Konventionsgründen wurde in der Beschwerde nicht näher dargetan, wobei selbst bei Zutreffen nicht von der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Behörden in Indien auszugehen bzw. für den Beschwerdeführer selbst dann eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben ist.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden Erwägungen.

2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war - wie bereits ausgeführt - vage und ließ Details trotz Nachfrage vermissen bzw. brachte der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen nach Details auch vor, er könne sich nicht mehr erinnern. Dazu kommen noch Widersprüche bzw. ist das Vorbringen in sich unschlüssig, wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einerseits vorbringt, er habe nachdem er mit dem Messer so schwer verletzt worden sei, dass er zwei Monate im Krankenhaus habe verbringen müssen, Anzeige erstattet und andererseits ausführt am Abend des Vorfalls "dort hin gegangen" zu sein. Erst auf die wenig später folgende Frage, ob er das Krankenhaus für die Anzeige verlassen habe, gab dieser im Widerspruch zur vorhergehenden Aussage an, dass die Polizei bei ihm gewesen sei.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er keine näheren Angaben zu der Messerattacke machen konnte. Er führte dazu lediglich aus zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gewesen zu sein, sich jedoch nicht erinnern zu können, wie spät es gewesen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist allerdings bei einem für den Beschwerdeführer derartig einschlägigen Ereignis zu erwarten, dass er wenigstens die Tageszeit des Vorfalls näher hätte benennen können und eine Aussage darüber treffen hätte können, ob er den zweiten Angreifer gekannt habe.

Der Beschwerdeführer war damit nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen beim Bundesasylamt in wesentlichen Punkten schlüssig darzulegen. Von einem glaubwürdigen, gründlich substantiierten, in sich konsistenten und durch Länderberichte belegten Vorbringen kann daher insgesamt nicht die Rede sein. Vielmehr erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass der Täter, sein Cousin, von der Polizei verhaftet wurde, weshalb - auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - nicht ersichtlich ist, dass die indischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig wären.

Außerdem ist anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach der Messerattacke einen wichtigen Eckpunkt des Vorbringens darstellt, sohin Kernpunkte seines Fluchtvorbringens berühren. Sie stellen wichtige Umstände bzw. uU. erheblich abweichende Geschehensablaufe dar, die maßgeblich sind.

Das (Beschwerde)Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Krankenhaus von seinem Onkel und Cousin weiterhin verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht erstattet, sondern im Widerspruch dazu angegeben, dass er keinen Kontakt mehr mit den Gegnern gehabt habe; insofern ist auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen.

Somit konnte das Bundesasylamt bereits auf Grund der dargelegten widersprüchlichen erheblichen Angaben zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.

2.2.2.

Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch seine Verwandten allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden, zumal er, wie auch bereits oben angeführt, selbst angegeben hat, dass sein Cousin verhaftet bzw. gegen Kaution wieder freigelassen wurde. Eine tatsächliche Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass die indischen Sicherheitsbehörden prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agieren. Aus seinen Schilderungen kann jedenfalls nicht auf eine Untätigkeit der Polizei im Falle von gewalttätigen Übergriffen geschlossen werden.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, ist darauf hinzuweisen, dass von Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Polizei vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen im Wesentlichen auszugehen ist.

2.2.3. Außerdem ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.

In diesem Zusammenhang geht aus den Länderberichten klar hervor, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch noch etwas Englisch, ist jung und arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und war bisher in der Landwirtschaft tätig, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt allenfalls mit Unterstützung seiner Familie bzw. auch durch Gelegenheitsarbeiten in einem anderen Teil Indiens (etwa in Großstädten wie New Dehli) zu erwirtschaften. Insofern besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Verwandten die Mühe machen sollten, ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist- auch angesichts der Größe und Bevölkerungsdichte-ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden sollten.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei vom Bundesverwaltungsgericht nicht angenommenen Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb der engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

Die zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren insofern auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, als sich das Bundesverwaltungsgericht auch noch durch Einschau von Folgeberichten davon überzeugt hat, dass sich keine Lageveränderung in Indien ergeben hat.

Der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen. Sie enthalten unter Anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken allgemeine Sicherheitslage, regionale Problemzonen insbesondere Punjab (samt innerstaatlicher Fluchtalternative), Justiz, Sicherheitsbehörden, Korruption, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Weitere Recherchen sind sohin nicht mehr erforderlich.

Auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde konnte das Bundesverwaltungsgericht zu keiner anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte von seinem Onkel bzw. Cousin wegen eines Grundstücksstreits umgebracht zu werden, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens liegt die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Indien zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).

Zudem ist bei Zutreffen seines Vorbringens den getroffenen Länderfeststellungen nach grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Behörden auszugehen. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst vorgebracht, indem er angab, sein Cousin sei nach der Messerattacke auf ihn festgenommen worden.

Darüber hinaus besteht selbst bei fehlendem Schutz durch die Behörden vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Dies ist ihm einerseits möglich, weil etwa New Dehli mit dem Flugzeug erreichbar ist, und andererseits auch zumutbar, weil er als junger, gesunder und erwerbsfähiger Erwachsener mit Schulbildung in der Lage ist, sich durch eigene Erwerbstätigkeit (allenfalls auch Gelegenheitsjobs) seinen notwendigen Unterhalt zu verschaffen bzw. sich allenfalls auch an (andere) Verwandte, Freunde oder Hilfsorganisationen bzw. im ganzen Land vorhandene Sikh-Tempel zu wenden.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, der zusätzlich in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es ist ihm seinen Angaben zufolge gelungen, bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die Unterbringung eines 19-Jährigen in einem notdürftig errichteten, beheizbaren Zelt zusammen mit seiner Mutter, drei Brüdern und fallweise auch seinem Großvater noch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichte). Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 18.11.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sodass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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