W220 1425040-1•BVwG W220 1425040-1
W220 1425040-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2014
Glaubhaftmachung, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
W220 425040-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 11 11.970-BAW
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. und den Beschluss gefasst:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, in Afghanistan herrsche Krieg, vor allem in seiner Provinz wären sehr viele Taliban. Er sei wegen seiner Sprachfehler immer ausgelacht und verspottet worden. Die Taliban hätten gemeint, dass man so eine Person töten müsse, weil das lächerlich wäre. Vor Zugriffen sei er immer geflohen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan Bombenangriffe und Selbstmordattentate gäbe. Aus diesen Gründen sei er geflohen. Er sei in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem (Sunnit) . Er habe seine Reisbewegung von XXXX aus per PKW begonnen und sei über den Iran in einem LKW nach Istanbul gekommen. In weiterer Folge sei er über Griechenland per LKW bis ins österreichische Bundesgebiet gereist, wo er am 10.10.2011 angekommen sei.
Am 30.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe seit seiner Geburt Probleme beim Sprechen, weil sein Rachen nicht zugewachsen sei, weshalb ihm das deutliche Reden schwerfalle; außerdem habe er Probleme mit den Ohren. Er sei Paschtune und gehöre dem Stamm der XXXX an. Vor seiner Ausreise habe er in im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan, gelebt. Seine Mutter, seine Schwester und zwei jüngere Brüder von ihm seien zu seinem Onkel mütterlicherseits in die Provinz XXXX gezogen - zwar sei er mit diesen dorthin gegangen, sei aber nicht lange dort gewesen, sondern gleich ausgereist. Er habe auch noch einen Onkel väterlicherseits, der in XXXX wohne. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, wenn er gesprochen habe, hätten ihn die Leute ausgelacht und erniedrigt, weil sie ihn nicht verstanden hätten. Deshalb sei er sehr traurig und ohne Hoffnung gewesen. Obwohl es ihm deshalb sehr schlecht gegangen sei, wäre er trotzdem in der Heimat geblieben und habe auf dem Feld gearbeitet. Es sei dann zum Krieg zwischen Taliban und Regierungstruppen gekommen. Aufgrund dieser Auseinandersetzung hätten sie alles zurücklassen und zu seinem Onkel in die Provinz XXXX fliehen müssen. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass sie jetzt in einer fremden Provinz wären und keine Grundstücke mehr hätten. Außerdem habe diese gesagt, dass die Leute ihn überall auslachen würden und er deshalb weggehen und woanders ein neues Leben in Sicherheit anfangen solle. Seine Cousins hätten ihn ausgelacht, um ihn durch diese Erniedrigung dazu zu bringen, wegzugehen und ihnen das Grundstück zu überlassen. Sonst sei ihm nichts zugestoßen. Seine Ausreise hätte er zur Hälfte selbst finanziert, die andere Hälfte hätte sein Onkel bezahlt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zurück nach Afghanistan zu wollen, weil er sich nicht mehr erniedrigen lassen wolle - weder von seinen Cousins noch von anderen. Diese Erniedrigungen habe es immer schon gegeben und hätten sich so gestaltet, dass egal, was er gesagt habe, er nicht verstanden worden sei und alle ihn ausgelacht hätten. Auch sein Onkel habe ihm geraten wegzugehen, dieser sei auch wegen des Beschwerdeführers ausgelacht worden und hätte seine Erniedrigungen nicht geduldet. Es seien sehr viele Taliban in seinem Dorf. Seine Cousins könnten sich um das Grundstück kümmern, weil diese sowohl für die Regierung als auch für die Taliban arbeiten würden. Ein Umzug wäre für ihn nicht möglich, da er überall erniedrigt würde.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan Einsicht zu nehmen, diese wurden ihm vorgelegt und die Übersetzung angeboten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einsichtnahme und Übersetzung.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.02.2012, Zahl: 11 11.970-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung entnommen werden könne. Auch wenn die Benachteiligungen aufgrund seiner sprachlichen Einschränkungen, sohin das von ihm erwähnte Auslachen durch Mitmenschen, verständlicherweise seinen Unmut errege, so stelle dies für sich genommen keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen dar. Weiters könne bei derartigen, lediglich verbalen Beschimpfungen auch nicht von einer den Grad einer gegen ihn gerichteten Verfolgung erreichenden Intensität gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatort erst verlassen, nachdem es dort seinen Angaben zufolge zu Übergriffen seitens der Taliban gekommen sei, daher stehe dies nicht im Zusammenhang mit der Einschränkung seiner sprachlichen Ausdrucksweise. Bei den erwähnten, gegen die Allgemeinheit gerichteten Übergriffen durch die Taliban fehle in seinem konkreten Fall eindeutig der Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Gründen, weshalb sich der Schluss aufdränge, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der allgemeinen Lage und nicht wegen gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen verlassen habe. Da er und seine Familie von seinen Onkeln und Cousins unterstützt würden und seine übrigen Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan leben würden und ihren Unterhalt bestreiten könnten, sei auch unschlüssig, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Probleme mit den Taliban ausreisen habe müssen. Bestünde seitens seiner Cousins ein Interesse am erwähnten Grundstück, wäre es für diese (sofern diese tatsächlich mit den Taliban zusammenarbeiten würden) leicht gewesen, sich dieses Grundstückes zu bemächtigen und einfach nicht mehr für die Familie des Beschwerdeführers zu sorgen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, auch aus diesem Grund sei sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seinen Angehörigen bei einem Onkel in der Provinz XXXX in Sicherheit gelebt habe und sich die erwähnten Benachteiligungen in einem Auslachen erschöpft hätten, habe er keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht.
Schließlich führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien widersprüchlich. Er selbst habe behauptet, ca. 20 Jahre alt zu sein, aus dem von ihm vorgelegten Personalausweis ergebe sich aber, dass er schon im Jahr 2006/2007 20 Jahre alt gewesen sei.
Zusammenfassend gelangte das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und sein Vorbringen unglaubwürdig sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er keine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft gemacht habe. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines zur Gewährung von Asyl führenden Sachverhalts.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst rechtlich aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden habe können, eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, da es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Die erkennende Behörde verkenne keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in bestimmten Teilen Afghanistans, insbesondere in bestimmten Provinzen, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch sei keinesfalls davon auszugehen, dass dies für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gelte. In weiterer Folge verwies das Bundesasylamt auf die Feststellungen zur Lage in Kabul, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige Person in zumutbarer Weise in der Lage wäre, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass zahlreiche Hilfsorganisationen vorhanden wären und (Not)Unterkünfte sowie Verpflegungsmöglichkeiten gegeben seien. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten und könne in die Provinz XXXX, wo sich auch seine Mutter aufhalte, oder nach Kabul zurückkehren. Betreffend die von Beschwerdeführer behaupteten Probleme mit den Ohren führte das Bundesasylamt nach Darlegung zahlreicher Beispiele aus der Judikatur aus, dass eine allfällige Verschlechterung die Schwelle des Art 3 EMRK nicht erreiche. Was seine Gaumen- bzw. Kieferspalte betreffe, so habe er selbst keine Behandlungsnotwendigkeit behauptet und sei eine solche auch nicht ersichtlich. Es könne weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan noch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für ihn als Privatperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vorliege und dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen am 15.02.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2012 fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Bescheid würde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Das Bundesasylamt habe die Aufgabe, umfangreiche Erhebungen zum zugrundeliegenden Sachverhalt durchzuführen, wobei gerade die Beurteilung der prekären Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der Länderberichte erfordere. Dies sei aber nicht geschehen, da die Behörde bei der Beurteilung seines Vorbringens die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul außer Acht lasse - dieses Vorgehen verstoße gegen § 18 AsylG. Aus aktuellen Berichten würde deutlich, dass auch Kabul nicht als sicher gelten könne. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf ein der Beschwerde angefügtes Konvolut von Berichten über die Lage in Afghanistan und führte aus, diese Berichte würden deutlich machen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul so schlecht sei, dass bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Art 2. oder Art. 3 EMRK bestünde und deshalb jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines tauglichen, seine Identität bezeugenden Dokuments nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm der XXXX angehört und er aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX stammt.
Der Beschwerdeführer hat von Geburt an eine Gaumen- bzw. Kieferspalte, die sein Sprechvermögen einschränkt, leidet aber an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und hat keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstige intensive Beziehungen in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Bereits die belangte Behörde konnte sich von der Einschränkung der Sprechfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer angeborenen Gaumen- bzw. Kieferspalte überzeugen, weshalb das Vorliegen dieser Erkrankung hinreichend erwiesen ist.
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Identitätsdokument folgt das erkennende Gericht der Würdigung des Bundesasylamtes, nach der schon die vom präsentierten Identitätsdokument datenmäßig abweichende Altersangabe des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den Feststellungen zu den Ausstellungsmodalitäten dessen Unbedenklichkeit nachhaltig in Zweifel zu ziehen geeignet ist.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Bereits das Bundesasylamt hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar angab, schon seit seiner Geburt an der Gaumen- bzw. Kieferspalte zu leiden und aufgrund der daraus resultierenden sprachlichen Beeinträchtigung seit jeher ausgelacht worden zu sein, seine Heimat aber erst zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als es dort zu allgemeinen Übergriffen seitens der Taliban gekommen sei. Daraus erhellt sich, dass das Ausreisemotiv des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit seinem Leiden und allfällig daraus resultierender Beleidigungen steht. Soweit der Beschwerdeführer als Fluchtgrund das Auslachen und Verspotten durch andere ins Treffen führte, zeigte bereits das Bundesasylamt zutreffend auf, dass sich daraus selbst bei Wahrheitsunterstellung kein kausaler Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe ableiten lässt und dieses Verhalten die Schwelle der Asylrelevanz nicht zu überschreiten vermag. Eine konkrete Verfolgungshandlung von qualifizierter Intensität seitens der Taliban oder anderer Mitmenschen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet noch ist eine solche sonst hervorgekommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei von seinen Cousins ausgelacht worden, die durch die Beleidigung den Zweck verfolgt hätten, dass er ihnen das Grundstück seiner Familie überlasse, so ist diese Vorgangsweise nicht nachvollziehbar und erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch als unspezifisch und unsubstantiiert. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung scheint es nicht glaubhaft, dass sich das ernsthafte Bestreben, sich unberechtigterweise eines fremden Grundstücks zu bemächtigen, lediglich in Gestalt von Beleidigungen (Auslachen) äußert. Ungeachtet dessen ist auch aus diesem Vorbringen kein Anknüpfungspunkt mit einem Konventionsgrund ableitbar.
In der Beschwerde wird der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesasylamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr iSd GFK in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
Das Bundesasylamt hat sohin in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war insofern wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, aus nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben hat, der die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Beleidigungen in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe bringen hätte können.
Bei den von dem Beschwerdeführer dargelegten Affronts durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen erfolgte. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von dem Beschwerdeführer weder behauptet noch war sie durch sonstige Gründe indiziert.
Überdies konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Beleidigungen durch Mitmenschen der Grund für seine Flucht gewesen wäre bzw. dass derartige Beeinträchtigungen den erforderlichen Grad der Intensität aufgewiesen hätten und wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamts (der das erkennende Gericht folgt) in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Auch soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan (Krieg, Bombenangriffe, Selbstmordattentate) ins Treffen führte, können keine Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten Gruppierung in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, seine Cousins würden durch die Erniedrigungen bezwecken, dass er weggehe und ihnen das Grundstück seiner Familie überlasse, käme die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht. Soweit sich der Beschwerdeführer nämlich darauf stützt, seine Cousins würden mit dem Auslachen die Absicht verfolgen, sich (ungerechtfertigt) zu bereichern, kann auch hier kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe gesehen werden. Dabei handelt es sich nämlich um einen rein privaten Konflikt, bei dem weder religiöse noch politische Motive eine Rolle spielten, noch die Rasse, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausschlaggebend waren. So ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Motiv seiner Cousins darin gelegen sei, dass sich diese an dem Grundstück bereichern wollten. Daraus kann aber (unabhängig von der Frage, ob es sich dafür beim "Auslachen" um ein taugliches Mittel handelt) keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Motiv abgeleitet werden, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt. Betreffend besagte "Grundstücksstreitigkeiten" mit seinen Cousins besteht folglich keinerlei Anhaltspunkt, dass diese in einem der in der GFK aufgezählten Motive begründet wären, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432).
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Es besteht aber kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert worden wäre, zumal der Beschwerdeführer Derartiges nicht behauptete.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im angefochtenen Bescheid hält das Bundesasylamt fest, dass die Behörde keineswegs verkenne, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in bestimmten Teilen Afghanistans, insbesondere in bestimmten Provinzen, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch sei keinesfalls davon auszugehen, dass dies für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gelte. Im weiteren verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Feststellungen zur Lage in Kabul und führte aus, dass sich aus diesen ergebe, dass der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise in der Lage sei, für sein Auslagen zu sorgen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, dass er in die Provinz XXXX, wo sich seine Mutter aufhalte, oder nach Kabul zurrückkehre. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer in das, "insbesondere im regionalen Bereich als sicher geltende, von der Regierung beherrschte, auch vom Ausland ohne Probleme z.B. über den internationalen Flughafen, direkt zu erreichende Kabul zurückzukehren und sich gegebenenfalls Unterstützung aus XXXX oder Nangarhar zukommen zu lassen."
Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes greift aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, aus der Provinz Nangarhar (Distrikt XXXX) zu stammen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nur eine einzelne, rudimentäre Feststellung über die Sicherheitslage in Nangarhar enthält (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013):
"Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)."
Die weiteren die Heimatprovinz des Beschwerdeführers betreffenden Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf die dortige medizinische Versorgungslage.
Ebenso verhält es sich in Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in die Provinz XXXX, wo sich seine Mutter aufhalte, zurückzukehren. Bezüglich der dortigen Sicherheitslage ergeben sich aus dem Bescheid lediglich folgende Feststellungen, denen keine konkrete Auseinandersetzung mit der Lage in der Provinz XXXX zu entnehmen ist:
"Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, XXXX, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar.
Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und um 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Im Berichtszeitraum [März-Juni 2011] fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.
(UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011)
Gezielte Tötungen nahmen im gesamten Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.
(BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011)."
Zusammenschauend ist folglich festzuhalten, dass die belangte Behörde weder zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, geschweige denn zu dem Distrikt XXXX, relevante Feststellungen (insbesondere zur Sicherheitslage) getroffen hat (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Ebensowenig finden sich im angefochtenen Bescheid verwertbare Feststellungen zur Provinz XXXX, wo sich die engere Familie des Beschwerdeführers aufhält und auch der Beschwerdeführer (wenn auch nach seinen Angaben nur kurz, vor seiner Ausreise) aufhältig gewesen ist. Insgesamt fehlen also tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz bzw. der Provinz des letzten Aufenthaltes in Afghanistan (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012). Solche wären aber notwendig gewesen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 07.06.2013, U 2436/2012). Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012). Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer über ein soziales (familiäres) Netzwerk verfüge, zu welchem er zurückkehren könne, - ohne konkret geprüft zu haben, wie der Beschwerdeführer diese Orte sicher erreichen kann, und ob er dort tatsächlich sicher leben kann - ist nicht ausreichend, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegenzuhalten, dass für eine derartige sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid ebenfalls tragfähige Feststellungen fehlen.
So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt: "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX) sowie in der Provinz des letzten Aufenthaltes (XXXX) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wären.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt II. B)
Gemäß § 28 Absatz 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des II. Spruchpunktes keinen Bestand haben kann (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG).
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Auch ergibt sich bei der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie der daraus resultierenden Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG keine Rechtsfrage der für die Revision erforderlichen Qualität.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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